Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide gesetzlich vertreten durch C.___; hier vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. […]
Beschwerdeführerinnen
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente / Drittauszahlung / Rechtsverzögerung (Verfügungen vom 20. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 29. September 2017 sprach die IV-Stelle Bern der 1994 geborenen E.___ (nachfolgend: Versicherte) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 % rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente zu. Am 1. November 2017 wurden die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Bearbeitung überwiesen. Die Versicherte gebar am 28. Januar 2018 ihre Tochter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1; IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3 S. 32 und 36 [Beilage K]). Am 12. Mai 2021 brachte sie ihre zweite Tochter F.___ zur Welt (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; IV-Nr. 3 S. 37 und 39 [Beilage K]).
1.2 Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 hob die Beschwerdegegnerin die der Versicherten seit 1. Oktober 2015 gewährte ganze Invalidenrente per 31. Juli 2021 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall während der ersten zwei bis drei Jahre nach der Geburt der älteren Tochter im Januar 2018 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre und anschliessend eine solche mit einem Pensum von 30 % aufgenommen hätte. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ergebe einen Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch mehr begründe. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 16. Januar 2017 sei weiterhin abzustellen, da sich der Gesundheitszustand seither nicht erheblich verändert habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2022 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 31. Mai 2021 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide (VSBES.2021.111).
1.3 Am 7. August 2024 verstarb die Versicherte (IV-Nr. 3 S. 14 [Beilage K]). Die Beschwerdegegnerin erliess gleichentags eine Verfügung über deren Rentenanspruch ab 1. August 2024 (IV-Nr. 1 S. 28 ff. [Beilage E bzw. H]) und eine separate Verfügung über die Kinderrenten ab diesem Datum (IV-Nr. 1 S. 26 f. [Beilage B bzw. G]). Darin wurde die bisher gewährte ganze Invalidenrente der Versicherten per 1. Mai 2021 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt und per 1. August 2022 wieder auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Zur Begründung wurde im Weiteren dargelegt, nach der Rückweisung der Angelegenheit durch das Versicherungsgericht seien die offenen Fragen betreffend Einschränkung im Haushalt und Status der Versicherten mit einer neuen Haushaltabklärung beurteilt worden. Mit der Geburt der zweiten Tochter am 12. Mai 2021 wäre der Status (30 % ausserhäusliche Tätigkeit, 70 % Haushalt) im Gesundheitsfall gleichgeblieben. Die Einschränkung im Haushalt habe jedoch aufgrund einer anderen Gewichtung der Kinderbetreuung zugenommen. Ab August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter) wäre die Versicherte im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu 50 % erwerbstätig gewesen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In Anwendung der gemischten Methode habe der Invaliditätsgrad ab Mai 2021 68 % und ab August 2022 (Statuswechsel) 78 % betragen. Die dreimonatige Wartefrist finde keine Anwendung. Gleichzeitig wurde erklärt, aktuell kläre die Beschwerdegegnerin eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten ab. Um Verzögerungen zu verhindern, richte man die laufenden Invaliden- und Kinderrenten ab 1. August 2024 vorgängig aus. Die rückwirkenden Verfügungen erfolgten später.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 13. September 2024 lassen die beiden Töchter (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), gesetzlich vertreten durch ihren Vater C.___, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin […], beim Versicherungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen des noch ausstehenden Entscheids über die rückwirkende Ausrichtung der Invaliden- und Kinderrenten erheben (Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.2 Am 20. September 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden beiden Verfügungen über den Rentenanspruch der verstorbenen Versicherten (ausserordentliche Invalidenrente) und die entsprechenden Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 (IV-Nr. 1 S. 9 ff. und 14 ff. [Beilage D bzw. F]) und IV-Nr. 1 S. 6 ff. [Beilage C]). Mit Eingaben vom 24. September 2024 (A.S. 11 f.) und 1. November 2024 (A.S. 15 f.) lassen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügungen dem Gericht zugehen (A.S. 5 und 15 f.).
2.3 Mit einer weiteren Zuschrift vom 23. Oktober 2022 (recte: 2024) lassen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die vorerwähnten Verfügungen vom 20. September 2024 betreffend rückwirkend zugesprochene Invaliden- und Kinderrenten erheben. Sie machen geltend, die beiden Verfügungen seien unter verschiedenen Aspekten rechtsfehlerhaft (A.S. 11 f.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2024 wird die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob das Rechtsverzögerungsverfahren mit dem Erlass der Verfügungen vom 20. September 2024 gegenstandslos geworden sei oder was noch Gegenstand des Rechtsverzögerungsverfahrens bilde. Ohne Bericht innert Frist werde davon ausgegangen, das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung könne abgeschrieben werden. Sodann wird die Beschwerdegegnerin gebeten mitzuteilen, welche Verfügungen betreffend die Beschwerdeführerinnen bzw. die Versicherte erlassen wurden, und diese dem Gericht zuzustellen (A.S. 13 f.).
2.5 Mit Eingabe vom 1. November 2024 lassen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen (Beschwerdebeilagen [BB] 3 bis 9) einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 f.):
1. Die Rentenverfügung vom 20.9.2024 betr. Rente von Frau E.___ sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, eventualiter sei die Rentenverfügung aufzuheben und es sei ein Verzugszins für die Rentenbeträge ab September 2020 auszurichten und die ganze Rente sei erst ab August 2021 herabzusetzen. Zudem sei die Auszahlung an das Konkursamt aufzuheben.
2. Die Rentenverfügung vom 20.9.2024 betreffend Kinderrenten sei aufzuheben und es sei ein Verzugszins auf den Rentenbeträgen ab September 2020 zu bezahlen – unter Kostenfolge -.
2.6 Am 3. November 2024 lassen die Beschwerdeführerinnen dem Gericht eine weitere Eingabe als Urkunde Nr. 10 (BB 10) zugehen (A.S. 17).
2.7 Mit Eingabe vom 13. November 2024 erklärt die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen, das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung sei gegenstandslos geworden, da die Verfügungen erlassen worden seien. Die Parteikosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Weiteren reicht die Vertreterin weitere Unterlagen (BB 11 bis 14) und ihre Kostennote ein (A.S. 18 ff.).
2.8 Die Beschwerdegegnerin reicht dem Gericht mit Eingabe vom 14. November 2024 sämtliche Leistungsverfügungen aus dem Jahr 2024 ein (A.S. 21 f.).
2.9 Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2025 werden die Eingaben der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen vom 1., 3. und 13. November 2024 samt den jeweils darin erwähnten Beilagen den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass gegen die von den Beschwerdeführerinnen mandatierte Vertreterin ein befristetes Berufsausübungsverbot verhängt worden sei; solange keine neue anwaltliche Vertretung bestellt sei, werde sämtliche Korrespondenz direkt dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen, C.___, zugestellt. Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 13. November 2024 die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos erachten (A.S. 23 f.).
2.10 Mit Eingabe vom 14. März 2025 erklärt der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen, er halte am Rechtsbegehren, wonach der Zinsenlauf für die Kinderrenten sicher früher beginne, fest. Im Weiteren sei auch ein Zinsenlauf für die Invalidenrente der Versicherten geschuldet. Ebenso werde die rückwirkende Rentenherabsetzung per 1. Mai 2021 inklusive Auszahlung der herabgesetzten Renten an die Ausgleichskasse des Kantons Bern und die Überweisung der nicht bevorschussten Rentenzahlungen an das Konkursamt als rechtswidrig erachtet. Ferner wird eine ergänzende Kostennote vom 13. März 2025 eingereicht (A.S. 26 ff.).
2.11 In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren VSBES.2024.242 betreffend Rechtsverzögerung sei zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse und/oder der Beschwerdegegnerin als erledigt abzuschreiben, wobei sie ihr an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen gerichtetes Schreiben vom 5. Juni 2024 einreicht (A.S. 30 ff.).
2.12 Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen am 23. Oktober 2024 eine Beschwerde gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 erhoben haben und dass diese Beschwerde mit den Eingaben vom 1., 3. und 13. November 2024 sowie 14. März 2025 ergänzt bzw. bestätigt wurde. Für die vorgenannte Beschwerde wird unter der Nummer VSBES.2025.195 ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet. Dieses wird mit dem laufenden Verfahren VSBES.2024.242 vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2024.242 fortgesetzt. Im Weiteren wird das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und angekündigt, über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen, die sich daraus ergeben könnten, werde mit dem Endentscheid über die materielle Beschwerde entschieden. Im weiterlaufenden Verfahren VSBES.2024.242 (Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 20. September 2024) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt zur Einreichung der dazu gehörenden Aktenbelege und der Beschwerdeantwort (A.S. 33 f.; vgl. auch A.S. 21 [VSBES.2025.195]).
2.13 Mit Eingabe vom 21. August 2025 lassen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen einreichen (vgl. Beilagen von C.___ Nr. 1 bis 5) und sich zur rückwirkenden Rentenherabsetzung per Mai 2021 vernehmen (A.S. 34). Am 3. Oktober 2025 lassen sie nochmals weitere Unterlagen einreichen (A.S. 42; vgl. Beilagen von C.___ Nr. 6 bis 8).
2.14 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 43).
2.15 Am 15. Oktober 2025 lassen die Beschwerdeführerinnen dem Gericht weitere Unterlagen zugehen (A.S. 44 f.; vgl. Beilagen von C.___ Nr. 9 bis 11).
2.16 Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2025 wird den Parteien Gelegenheit gegeben, eine allfällige ergänzende Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen (A.S. 46 f.).
2.17 Am 24. November 2025 lassen die Beschwerdeführerinnen ihre Schlussbemerkungen und eine ergänzende Kostennote einreichen (A.S. 49 ff.).
2.18 In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 verweist die Beschwerdegegnerin auf die beiliegende Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2025 samt Beilagen (A.S. 55 ff.). Die vorerwähnten Eingaben vom 24. November 2025 und 7. Januar 2026 werden in der Folge der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 77).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Beschwerdeführerinnen sowie Einhaltung der Form und Frist) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 23. Oktober 2022 (recte: 2024; A.S. 11 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor) und deren Ergänzungen ist daher einzutreten.
1.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente der Versicherten (IV-Nr. 1 S. 9 ff. [Beilage D bzw. F]) und entsprechende Kinderrenten der Beschwerdeführerinnen (IV-Nr. 1 S. 6 ff. [Beilage C]) korrekt eröffnet wurden. Diese machen geltend, die beiden Verfügungen vom 20. September 2024 seien ihrer Rechtsvertretung unvollständig eröffnet worden und bereits aus diesem Grund rechtsfehlerhaft (vgl. A.S. 12). Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
2.
2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen (Art. 49 Abs. 4 ATSG).
Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann nicht zwingend eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Das Bundesgericht weist vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht darauf hin, «dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet». Bei einer mangelhaften Eröffnung hat die Behörde demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Rechtsschutzinteresse der Partei und dem Interesse der Rechtssicherheit. Wusste beispielsweise die Partei um den Eröffnungsfehler oder erreichte die Verfügung trotz mangelhafter Eröffnung ihren Zweck, liegt kein Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG vor (René Wiederkehr, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl., 2024; Art. 49 ATSG, S. 953 f. Rz. 71 f. mit Hinweisen).
2.2 Den vorliegend ins Recht gelegten Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin am 20. September 2024 eine an die Sozialen Dienste H.___ adressierte Verfügung erliess, worin sie der am 7. August 2024 verstorbenen E.___ rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 eine ausserordentliche Dreiviertelsinvalidenrente zusprach. Diese Verfügung besteht an sich aus drei Seiten, wobei darauf hingewiesen wurde, der zweite Teil der Verfügung umfasse (weitere) acht Seiten und sei integraler Bestandteil dieser Verfügung. Die in der Verfügung detailliert angegebene Nachzahlung der Dreiviertelsrente wurde auf insgesamt CHF 56'917.00 festgesetzt, wobei dieser Betrag mit einer «Drittauszahlung Kantonales Konkursamt (01.05.2021-31.07.2024)» von CHF 14'230.45 und einer «Drittauszahlung Soziale Dienste H.___ (01.06.2022 bis 31.07.2024)» von CHF 37'907.55 verrechnet wurde. Im Weiteren wurde eine Verrechnung der Rückforderung von CHF 4’779.00 für die bereits von der Ausgleichskasse des Kantons Bern für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 entrichtete Invalidenrente vorgenommen. Diese Verfügung wurde auch dem Kantonalen Konkursamt, der Rechtsvertreterin, der Arbeitslosenkasse sowie C.___ und dessen Vater F.___ zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-Nr. 1 S. 9 ff. [Beilage D] und 1 S. 14 ff. [Beilage F]).
Sodann erliess die Beschwerdegegnerin ebenfalls am 20. September 2024 eine an F.___ gerichtete weitere Verfügung, womit sie den Beschwerdeführerinnen A.___ und B.___ rückwirkend für den gleichen Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 entsprechende Kinderrenten zusprach. Gemäss der darin enthaltenen Abrechnung wurde die Nachzahlung von insgesamt CHF 45'524.00 mit einer «Drittauszahlung Soziale Dienste H.___ (01.06.2022 bis 30.4.2024)» von CHF 26'405.05 und einer Rückforderung von CHF 3’822.00 für bereits durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 gewährte Kinderrenten verrechnet; im Weiteren wurde ein auf CHF 864.00 festgesetzter Verzugszins zugesprochen. Dies führte zu einer Überweisung an F.___ bzw. zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen von CHF 16'160.95. Diese Verfügung wurde auch den Sozialen Diensten H.___, der Rechtsvertreterin, der Arbeitslosenkasse, C.___ sowie der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-Nr. 1 S. 6 ff. [Beilage C]).
2.3 Damit steht fest, dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen sowohl die Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente als auch die Verfügung gleichen Datums betreffend Kinderrenten zugestellt wurden. Gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin gingen die angefochtenen Verfügungen bei ihr am 23. September 2024 ein (vgl. A.S. 12). Damit war sie in der Lage, die Verfügungen fristgerecht anzufechten und die von ihr beanstandeten Punkte (unzulässige Rentenherabsetzung für die Zeitraum von Mai 2021 bis Ende Juli 2021, Überweisung der Renten an das Kantonale Konkursamt, fehlende Verzugszinsberechnung und -zahlung betreffend Invalidenrente, falsche Verzugszinsberechnung in Bezug auf die Kinderrenten) vorzubringen und zu begründen (vgl. A.S. 12 und 15). Die Beschwerdeerhebung durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen erfolgte denn auch rechtzeitig am 23. Oktober 2024 (vgl. A.S. 11 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Dem Rechtsschutz der Beschwerdeführerinnen wurde damit Genüge getan. Ein gravierender Nachteil läge auch dann nicht vor, wenn der Rechtsvertreterin – wie von ihr geltend gemacht - die Verfügung betreffend Invalidenrente in dem Sinne unvollständig eröffnet worden sein sollte, dass ihr nur die ersten drei, und nicht auch die folgenden acht Seiten (bzw. neun Seiten [mit Deckblatt, S. 4]) des zweiten Teils der Verfügung zugestellt wurden. Die beanstandeten Punkte, insbesondere die Nachzahlung der Renten und deren Verrechnung mit Drittzahlungen, wurden auf den ersten beiden Seiten der Verfügung detailliert dargelegt und können ohne Weiteres nachvollzogen werden. Die Seiten 5 bis 7 befassen sich im Wesentlichen mit dem Abklärungsergebnis und dem Einkommensvergleich ab Mai 2021 (Geburt der jüngeren Tochter B.___) und ab August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter A.___) und die Seiten 8 bis 12 beinhalten die Wiedergabe von einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Sollten diese Seiten in der zugestellten Fassung tatsächlich nicht enthalten gewesen sein, hätten sie problemlos nachverlangt werden können. Von einem erheblichen Eröffnungsmangel kann nicht gesprochen werden. Was den Verzugszins anbelangt, wurde dessen Berechnung in der Verfügung vom 20. September 2024 in der Tat nicht erläutert. Sie ergibt sich aus dem entsprechenden, ebenfalls vom 20. September 2024 datierten Dokument (Beilage 7 der Beschwerdeführerinnen), welches der Vertreterin in der Folge zuging. Ein erheblicher Nachteil ist den Beschwerdeführerinnen dadurch nicht entstanden, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerde ohnehin erhoben worden wäre. Eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
3. Die Beschwerdeführerinnen lassen im Weiteren geltend machen, die rückwirkende Rentenherabsetzung für den Zeitraum von Mai 2021 bis Ende Juli 2021 sei unzulässig. Der Ausgleichskasse des Kantons Bern stehe keine Rückforderung zu und der Rentenbetrag für diese drei Monate sei der Ausgleichskasse zu Unrecht überwiesen worden (A.S. 12). Dazu ergibt sich was folgt:
3.1 Das Versicherungsgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil vom 22. Dezember 2022 (VSBES.2021.111) im Wesentlichen fest, mit der Geburt der jüngeren Tochter B.___ am 12. Mai 2021 habe sich die Situation von E.___ erneut verändert. Damit stelle sich sowohl die Frage nach der Einschränkung im Haushalt als auch diejenige nach dem Status neu. Beide Fragen liessen sich nur durch eine erneute Abklärung im Haushalt beantworten. (…). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Haushaltabklärung gemäss Rz. 3081 ff. KSIH durchführe und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach der Geburt der zweiten Tochter neu entscheide (S. 24 f. E. II. 10.2).
In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente hielt die Beschwerdegegnerin zum Abklärungsergebnis fest, nach der Rückweisung dieser Angelegenheit durch das Versicherungsgericht seien die offenen Fragen betreffend Einschränkung im Haushalt und Status mit der Erhebung im Haushalt erneut abgeklärt und beurteilt worden. Die neue Abklärung vor Ort vom 2. August 2023 habe ergeben, dass mit der Geburt der zweiten Tochter am 12. Mai 2021 der Status 30 % ausserhäusliche Tätigkeit und 70 % Haushalt im Gesundheitsfall gleichgeblieben wäre. Die Einschränkung im Haushalt habe jedoch aufgrund der anderen Gewichtung der Kinderbetreuung zugenommen. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechne sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 68 %. Aufgrund der Sachverhaltsänderung und der anderen Gewichtung der Kinderbetreuung könne die ursprüngliche Rentenaufhebung in der Verfügung vom 31. Mai 2021 nicht bestätigt werden. Im Verfügungszeitpunkt komme es gemäss den aktuellen Abklärungen lediglich zu einer Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente. Per 1. Mai 2021 werde die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Im Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass E.___ ab August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen von 50 % hätte erwerbstätig sein müssen; entsprechend fielen 50 % in den Aufgabenbereich Haushalt. Aus dem Kenntnisstand der Begutachtung vom 16. Januar 2017 sei die Einschätzung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt medizinisch-theoretisch nachvollziehbar begründet. Aus den aktuell vorliegenden Unterlagen mit erfolgten Arbeitsversuchen bzw. arbeitsmarktlicher Abklärung ergebe sich, dass sich die angenommene theoretische Arbeitsfähigkeit nicht realisieren lasse. Somit sei aus medizinischer Sicht folgerichtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den allgemeinen Arbeitsmarkt und keine Eingliederungsfähigkeit ab August 2022 ableitbar. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 78 %. Dementsprechend werde die Dreiviertelsrente per 1. August 2022 auf eine ganze Invalidenrente erhöht (vgl. IV-Nr. 1 S. 18 [Beilage F]).
3.2 Gestützt auf diese nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen zu den auf Anweisung des Versicherungsgerichts hin erfolgten neuen Abklärungsergebnissen der Beschwerdegegnerin ist von einem Anspruch von E.___ ab 1. Mai 2021 (Geburt der jüngeren Tochter B.___) auf eine Dreiviertelsrente und von einem solchen ab 1. August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter A.___) auf eine ganze Invalidenrente auszugehen. Die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV findet hier keine Anwendung, da keine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von E.___, sondern andere Gründe (höhere Gewichtung der Kinderbetreuung im Rahmen der neuen Haushaltabklärung und damit Zunahme der Einschränkung der Versicherten im Haushalt im Mai 2021; Erhöhung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Versicherten von 30 % auf 50 % infolge des Kindergarteneintritts der älteren Tochter per 1. August 2022) zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist jedoch auch, dass im ursprünglichen Revisionsverfahren, welches mit der Verfügung vom 31. Mai 2021 abgeschlossen wurde, die damalige Anpassung der Rente (im Sinne einer Aufhebung) erst auf den 31. Juli 2021 erfolgte. Dies hatte seinen Grund in Art. 88bis Abs. 2 IVV, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente (unter Vorbehalt einer Meldepflichtverletzung, von der hier nicht auszugehen ist) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (das wäre hier der 1. August 2021) erfolgt. Nach der Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2021 und der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin durch das Urteil vom 22. Dezember 2022 (vgl. E. I. 1.2 hiervor) blieb der Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehen (BGE 129 V 370 E. 4.1 ff.). Dies hat zur Folge, dass bei der Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV auf die nunmehr vorzunehmende Anpassung (nicht Aufhebung, sondern Herabsetzung von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente) weiterhin die Verfügung vom 31. Mai 2021 bzw. deren Zustellung massgebend bleibt. Die Rentenreduktion ist daher auf den 31. Juli 2021 vorzunehmen. Eine Grundlage für eine frühere Reduktion respektive für die Nichtanwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV ist nicht ersichtlich und wird in den angefochtenen Verfügungen auch nicht genannt. Die Beschwerde ist daher insoweit begründet und gutzuheissen, als die Versicherte von 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (und erst ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente) hatte. Die teilweise Rückforderung der Hauptrente und der Kinderrenten für die Monate Mai, Juni und Juli 2021 ist zu korrigieren respektive aufzuheben.
4. Die Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend, die Invalidenrenten seien in der Zeit vom 31. Mai 2021 bis 31. Mai 2022 von niemandem bevorschusst, sondern von ihrem Vater C.___ und ihrer verstorbenen Mutter gemeinsam finanziert worden (A.S. 26). Auch die Kinderrenten seien nie von den Sozialen Diensten [...] und [...] bevorschusst worden, weshalb sie C.___ zustünden (A.S. 42). Diese Einwände werden im Rahmen der Schlussbemerkungen erneuert (A.S. 49 f.).
4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch laut Art. 22 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden.
Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten u.a. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
4.2 Aus dem vorliegend ins Recht gelegten KlientInnenkontoauszug der Sozialen Dienste H.___, [...], vom 13. August 2024 geht hervor, dass E.___ im Zeitraum vom 25. Mai 2022 bis 31. Juli 2024 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde (vgl. Beilagen von C.___, Beilage Nr. 6 und 8 S. 2; vgl. auch Beilagen der Rechtsvertreterin, Beilage Nr. 10 S. 3 f.; A.S. 63 f.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn legte in ihrer Stellungnahme zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2025 dar, am 7. August 2024 seien u.a. Verrechnungen mit den Sozialen Diensten H.___ noch offen gewesen und es seien Abklärungen bezüglich der Auszahlung der Kinderrenten erfolgt (IV-Nr. 3 S. 1 f. [Beilage K]). In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 hielt sie im Weiteren fest, es sei ihr ein Verrechnungsantrag der Sozialen Dienste [...] vom 16. (recte: 13.) August 2024 eingereicht worden; gemäss diesem Verrechnungsantrag habe sie die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. April 2024 in Höhe von CHF 26'405.05 direkt den Sozialen Diensten [...] überwiesen. Daraus gehe sehr wohl hervor, dass die Sozialen Dienste [...] für diesen Zeitraum Leistungen für die Kinder erbracht hätten. Die Verrechnung sei daher zu Recht erfolgt (A.S. 56 f.). Dem ist beizupflichten. Den ins Recht gelegten Akten kann der von der Ausgleichskasse erwähnte Verrechnungsantrag der Sozialen Dienste [...] vom 13. August 2024 entnommen werden (vgl. A.S. 59 f.). Angesichts der vorerwähnten nachvollziehbaren Angaben der Ausgleichskasse besteht für die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, die Kinderrenten seien von den Sozialen Diensten [...] nie bevorschusst worden, kein Raum. Im Weiteren wurde von den Sozialen Diensten [...] auch ein Verrechnungsantrag vom 13. August 2024 für die Verrechnung der Rentennachzahlung mit gewährten Sozialhilfeleistungen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024 von CHF 41'382.00 gestellt (vgl. Beilagen von C.___, Beilage Nr. 10). Dementsprechend wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 von insgesamt CHF 56’917.00 mit den von den Sozialen Diensten H.___ im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024 erbrachten Leistungen von insgesamt CHF 37'907.55 verrechnet (IV-Nr. 1 S. 9 f. [Beilage D]). Dies erfolgte auch in der ebenfalls angefochtenen Verfügung gleichen Datums betreffend Kinderrenten, worin die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 von insgesamt CHF 45'524.00 mit den von den Sozialen Diensten H.___ im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. April 2024 erfolgten Zahlungen von insgesamt CHF 26'405.05 verrechnet wurden (IV-Nr. 1 S. 6 f. [Beilage C]). Diese Verrechnungen erweisen mit Blick auf Art. 85bis IVV als gesetzeskonform und sind daher nicht zu beanstanden. Es gilt sodann zu beachten, dass die Restnachzahlung von CHF 16'160.95 gemäss den Angaben der Ausgleichskasse an den Vater der Beschwerdeführerinnen (C.___) erfolgte (vgl. A.S. 56). Dies wird durch die eingereichten Abrechnungs- bzw. Auszahlungsbeleg vom 25. September 2024 erhärtet (vgl. A.S. 67). Seit September 2024 werden die Kinderrenten der Beschwerdeführerinnen ebenfalls an ihren Vater C.___ ausbezahlt (vgl. A.S. 68 ff.). Zu korrigieren ist die Drittauszahlung allenfalls insoweit, als sie die Zeit von Mai 2021 bis Juli 2021 betrifft (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Weiteren geltend, es sei zu Unrecht eine Drittauszahlung an das Kantonale Konkursamt erfolgt; die Ausschlagungsfrist laufe noch und die Kinder hätten die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Die Vorgänge seien intransparent (A.S. 12). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2025 fest, sie habe am 9. September 2024 eine E-Mail vom kantonalen Konkursamt erhalten, wonach die Erbschaft ausgeschlagen worden sei und – falls noch Guthaben zugunsten der Verstorbenen bestehe – dieses auf das Konto des Konkursamtes einzuzahlen sei (IV-Nr. 3 S. 1 [Beilage K]).
5.2 Gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Richteramts I.___ vom 2. September 2024 betreffend konkursamtliche Nachlassliquidation wurde gleichentags über den ausgeschlagenen Nachlass der verstorbenen E.___ die konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet (IV-Nr. 3 S. 4 f. [Beilage K]). Die zuständige Stabsnotarin des kantonalen Konkursamtes teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 9. September 2024 mit, das Inventar werde zusammengestellt und ein allfälliges Guthaben der Verstorbenen sei auf das Konto des Konkursamtes zu überweisen (IV-Nr. 3 S. 15). Dementsprechend wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente eine Drittausauszahlung an das kantonale Konkursamt für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 in Höhe von CHF 14'230.45 festgesetzt (vgl. IV-Nr. 1 S. 10 [Beilage D]). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt. Es gilt zu beachten, dass die Ausschlagung vermutet wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Eine solche Konstellation war am Todestag von E.___ vom 7. August 2024 gegeben. So äusserte sich die zuständige Stabsnotarin des kantonalen Konkursamtes in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 dahingehend, das Erbschaftsamt habe nach der Inventur, welche eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit festgestellt habe, das Konkursgericht entsprechend benachrichtigt, worauf dieses die konkursamtliche Liquidation angeordnet habe (vgl. Beilagen 8 der Beschwerdeführerinnen, S. 1). Es besteht kein Hinweis, dass die Verrechnung bzw. der Drittauszahlungsbetrag an das kantonale Konkursamt für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024) in Höhe von CHF 14'230.45 nicht korrekt festgesetzt worden sein könnte. In masslicher Hinsicht wird die Verrechnung denn auch von keiner Seite bestritten. Eine Korrektur könnte sich höchstens aus dem Umstand ergeben, dass die Versicherte für Mai bis Juli 2021 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (und nicht bloss eine Dreiviertelsrente) hatte (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
6. Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, bei der Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente fehle eine Verzugszinsberechnung und -bezahlung; dies obwohl die IV-Leistungen erst ab Juni 2022 vom Sozialdienst bevorschusst worden seien. Die IV-Rente sei spätestens 24 Monate nach Einleitung des Revisionsverfahrens verzugszinspflichtig (A.S. 12). Dazu ist Folgendes festzuhalten:
6.1 Laut Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG berechtigte Personen oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b) und andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (lit. c).
6.2 Im vorliegenden Fall wurde in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente für die Rentennachzahlung vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 von CHF 56'917.00 eine Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die Sozialen Dienste H.___ (1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024) von CHF 37'907.55, eine solche an das kantonale Konkursamt (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024) von CHF 14'230.45 und eine Verrechnung der Rückforderung für zu viel ausbezahlte Rentenleistungen an die Ausgleichskasse Bern von CHF 4'779.00 vorgenommen (IV-Nr. 1 S. 10 [Beilage D]). Diese Verrechnungen erfolgten somit an Dritte und unterliegen demnach nicht der Zinspflicht. Von einer rechtsfehlerhaften Verfügung kann daher - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen - nicht ausgegangen werden.
6.3 In Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Kinderrenten bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Verzugszinsen seien falsch berechnet worden. Die Verzugszinspflicht für die ältere, am 28. Januar 2018 geborene Tochter A.___ beginne spätestens 24 Monate nach Einleitung der Revision, nicht erst im Mai 2023 (A.S. 12). Die Beschwerdeführerinnen stützen sich dabei auf den Entscheid BGE 140 V 558, in dem das Bundesgericht festhielt, bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hatte, beginne die Frist von 24 Monaten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens. Im vorliegenden Fall wird die ganze Rente, welche die IV-Stelle zunächst mit der Verfügung vom 31. Mai 2021 per 31. Juli 2021 vollständig aufgehoben hatte, ab 1. August 2021 nicht in vollem Umfang, sondern nur als Dreiviertelsrente wieder zugesprochen. Der mit der Einführung des Verzugszinsanspruchs verfolgte Zweck, den wirtschaftlichen Schaden (Geldentwertung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der Leistungen für die versicherte Person hat (vgl. BGE 140 V 558 E. 3.3), greift aber auch hier. Es erscheint daher als sachgerecht, den zitierten Bundesgerichtsentscheid analog anzuwenden. Das amtliche Revisionsverfahren wurde im September 2018 eingeleitet (vgl. das Rückweisungsurteils VSBES.2021.111 vom 22. Dezember 2022, E. I. 1.5). Allerdings kann der Verzugszinsenlauf nicht beginnen, bevor die einzelne Leistung überhaupt fällig wird. Die zufolge der ursprünglich verfügten Rentenaufhebung unterbliebenen Zahlungen der Kinderrenten für die Zeit ab 1. August 2021 sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 ATSV ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Auszahlung zu 5 % pro Jahr zu verzinsen, soweit keine Drittauszahlung, die unter Art. 26 Abs. 4 ATSG fällt, vorliegt. Die Beschwerde ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
7.1.1 Die durch den gesetzlichen Vertreter mandatierte Rechtsvertreterin macht für das materielle Beschwerdeverfahren (Anfechtung der Verfügungen vom 20. September 2024) in ihrer Kostennote vom 24. November 2025 (A.S. 51) einen Aufwand von 11.65 Stunden und Auslagen von CHF 86.00 geltend. Bei der Festsetzung des Stundenansatzes ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin während des zeitlich grössten Teils des Verfahrens mit einem befristeten Berufsausübungsverbot belegt war. Sie konnte daher auch ausserhalb des Monopolbereichs nicht als Rechtsanwältin, sondern lediglich als anderweitige qualifizierte Vertretung tätig sein. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, indem nicht der geforderte Stundenansatz von CHF 250.00, sondern derjenige von CHF 190.00, der bei unentgeltlicher Verbeiständung gilt, zur Anwendung gelangt. Umgekehrt ist auf die bei einer Rechtsanwältin übliche Kürzung von Kanzleiaufwand zu verzichten. Die volle Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'485.75 (Honorar CHF 2'213.50 [11.65 x 190] plus Auslagen CHF 86.00 plus Mehrwertsteuer 8.1 %). Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist sie zu reduzieren, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand erhöht hat. Dies ist hier im Umfang von etwas mehr als einem Viertel anzunehmen. Die Parteientschädigung reduziert sich damit auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
7.1.2 Im Verfahren betreffend Rechtsverzögerung reichte die Rechtsvertreterin eine undatierte Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 3.6 Stunden aus der Zeit bis 13. November 2024 enthält (A.S. 20). Das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. E. I. 2.12 hiervor). In dieser Konstellation ist anhand einer summarischen Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs über die Kostenfrage zu entscheiden (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N 85). Nach der Rückweisung mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2022 (IV-Nr. 266) wurde eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 269), worauf die Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin einholte, der schliesslich am 20. Juli 2023 eintraf (IV-Nr. 280). Am 30. August 2023 verfasste der Abklärungsfachmann den Haushalt-Abklärungsbericht (IV-Nr. 284). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 liess die Versicherte die Zusprechung einer ganzen Rente und einer Hilflosenentschädigung beantragen (IV-Nr. 287). Es folgten Stellungnahmen des RAD und des Rechtsdienstes vom 22. und 29. November 2023 (IV-Nr. 288 f.). Der Vorbescheid erging am 19. Januar 2024 (IV-Nr. 295). Nachdem Einwand erhoben worden war (IV-Nr. 296), fällte die Beschwerdegegnerin am 11. März 2024 den Rentenbeschluss und bat die Ausgleichskasse, die Geldleistung zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen und zu versenden (IV-Nr. 304). Am 29. Mai 2024 wandte sich die Rechtsvertreterin mit einem Mahnschreiben an die Beschwerdegegnerin, wies auf die schwierigen Umstände hin, bat um Ausrichtung der IV-Rente innerhalb von 10 Tagen und erklärte, aus ihrer Sicht liege eine untragbare Rechtsverzögerung vor (IV-Nr. 308). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 5. Juni 2024, sie habe ihre Aufgaben erledigt und es liege nun an der Ausgleichskasse, die Rentenverfügung zu erlassen; gleichzeitig wandte sich die Beschwerdegegnerin an die Ausgleichskasse und leitete dieser das Mahnschreiben weiter (IV-Nr. 309 f.). Die Ausgleichskasse erliess schliesslich am 7. August 2024 die Verfügungen über die laufende Hauptrente und die laufenden Kinderrenten (IV-Nr. 312 f.) und am 20. September 2024 – nachdem die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. September 2024 erhoben worden war (vgl. E. I. 2.1 hiervor) – die Verfügungen über die Rentennachzahlungen, einschliesslich der Drittauszahlungen und Verzugszinsen (vgl. IV-Nr. 317). Aus diesem Verlauf geht hervor, dass der Beschwerdegegnerin selbst keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. Die Ausgleichskasse, welche den Beschluss und Auftrag Mitte März 2024 erhielt, benötigte knapp fünf Monate bis zum Erlass der Verfügungen über die laufende Rente, was relativ lang ist, unter den gegebenen Umständen aber ebenfalls noch nicht als Rechtsverzögerung gelten kann. Dasselbe gilt angesichts der verschiedenen Drittauszahlungsbegehren auch für die Nachzahlungsverfügung. Damit entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung für dieses Prozessstadium.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das vorliegende Verfahren betraf zunächst eine Rechtsverzögerung, welche dann mit Beschwerde vom 23. Oktober 2024 und weiteren Eingaben zu einer materiellen Beschwerde gegen die Verfügungen vom 20. September 2024 erweitert wurde. Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. E. I. 2.12 hiervor). Da es sich dabei nicht um eine Leistungsstreitigkeit, sondern um eine reine Verfahrensfrage handelt, sind keine Kosten zu erheben (vgl. Petra Fleischanderl/Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar, ATSG, 2. Aufl., 2025, Art. 56 ATSG, S. 870 N 49). Das anschliessende Verfahren betrifft hauptsächlich die von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 20. September 2024 vorgenommenen Drittauszahlungen, für deren Beurteilung nach der Praxis des Versicherungsgerichts ebenfalls keine Kosten erhoben werden (vgl. z.B. Urteil VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023 E. II. 3, bestätigt mit dem Urteil VSBES.2024.287 vom 25. März 2026 E. II. 3.2). Demnach ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rentenhöhe teilweise gutgeheissen. Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 besteht Anspruch auf eine ganze Rente anstelle einer Dreiviertelsrente.
2. In Bezug auf die Verzugszinsen wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als für die Kinderrenten ab 1. August 2021 ein Anspruch auf Verzugszins zu 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit besteht, soweit kein Tatbestand gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG vorliegt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Die Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen vom 13. Februar 2026 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser