Urteil vom 4. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 20. August 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Im Dezember 2013 verstarb B.___, der Ehemann der 1970 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1437). In der Folge sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin eine Witwenrente und den beiden Kindern C.___, geb. 1997, und D.___, geb. 2001, je eine Waisenrente zu (Verfügung vom 8. Juli 2014, AK-Nr. 1381). Weiter wurden der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2014 Ergänzungsleistungen zugesprochen (Verfügung vom 21. Dezember 2015, AK-Nr. 1228 ff.). Diese dauerten in den nächsten Jahren fort. Die Berechnung umfasste zunächst beide Kinder, ab August 2016 noch die Beschwerdeführerin und die Tochter D.___ (vgl. Verfügung vom 18. September 2019 mit Berechnungsblättern, AK-Nr. 833 ff.). Mit Wirkung ab 1. August 2020 erfolgte – weil die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Tochter habe ihre Ausbildung beendet – zunächst eine Neuberechnung, welche nur die Beschwerdeführerin umfasste (vgl. Verfügung vom 3. August 2020 [AK-Nr. 626] und Berechnungsblatt [AK-Nr. 630]). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Ausbildung der Tochter D.___ noch andauerte (vgl. AK-Nr. 621 ff.), wurde dies korrigiert und die Tochter weiterhin in die Berechnung einbezogen (Verfügung vom 2. Oktober 2020 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 611 ff.). Ab 1. Januar 2021 belief sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 1'011.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung; Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 554 f.).
1.2 Am 1. Juli 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Anspruch der Tochter auf die Waisenrente mit der Beendigung der Ausbildung Ende Juli 2021 erlöschen werde. Im Fall einer Änderung der Ausbildungssituation sei ein neuer Ausbildungsnachweis einzureichen (AK-Nr. 485). Die jährliche Ergänzungsleistung wurde jedoch in der Folge zunächst nicht angepasst. Mit Verfügung vom 16. März 2022 erfolgte rückwirkend ab 1. Januar 2022 insofern eine Korrektur, als der Anspruch weiterhin unter Einbezug der Tochter, aber ohne die seit Anfang August 2021 erloschene Waisenrente berechnet wurde (vgl. AK-Nr. 392 ff.). Analog fiel die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2023 aus (Verfügung vom 23. Dezember 2022 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 290 ff.), ebenso jene für die Zeit ab 1. Januar 2024 (Verfügung vom 5. Januar 2024 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. 140 ff. [wobei hier noch ein Erwerbseinkommen der Tochter aus der im Juli 2022 abgeschlossenen Ausbildung herangezogen wurde, AK-Nr. 142]).
2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (AK-Nr. 89 ff.) legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2021 neu fest. Die Berechnung beschränkte sich nunmehr auf die Beschwerdeführerin, ohne Einbezug der Tochter (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 92 ff.). Gegenüber den ausbezahlten Beträgen resultierte für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2024 eine Rückforderung von insgesamt CHF 39'906.00 (AK-Nr. 89).
3. Die Beschwerdeführerin sprach am 21. Mai 2024 bei der Beschwerdegegnerin vor, wo ihr die bestehenden Möglichkeiten, insbesondere die Erhebung einer Einsprache und das Stellen eines Erlassgesuchs, erläutert wurden (AK-Nr. 82). Ausserdem hatte sich die Beschwerdeführerin bereits am 16. Mai 2024 an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gewandt (vgl. AK-Nr. 57), welches am 22. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin kontaktierte (vgl. AK-Nr. 80, 77, 75). Die Beschwerdegegnerin behandelte diese Meldung an das BSV als Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2024. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 wies sie die Einsprache ab (AK-Nr. 42 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 12. September 2024 (AK-Nr. 8 f.; A.S. 4 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2024 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die damit bestätigte Rückforderung von CHF 39'906.00 seien aufzuheben.
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.).
4.3 Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit Replik vom 15. Oktober 2024 (A.S. 14 f.) ihren Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 19).
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2024 und, damit zusammenhängend, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von CHF 39’906.00. Die Beschwerdeführerin bestreitet die der Rückforderung zugrundeliegende Neuberechnung, auf der die Verfügung vom 10. Mai 2024 basierte (vgl. AK-Nr. 89 ff.), nicht. Sie macht aber insbesondere geltend, eine rückwirkende Korrektur sei unzulässig, weil sie ihre Meldepflicht erfüllt habe. Zudem sei die Rückforderung verwirkt.
3. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt «für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, […] während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht» (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Zur Handhabung dieser Übergangsregelung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) erlassen. Die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 wurden nach Massgabe des neuen Rechts berechnet, weil dieses für die Beschwerdeführerin günstiger ausfiel (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 554 ff.). Dementsprechend bleibt das neue Recht auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. August 2021 anwendbar (vgl. KS-R EL Rz. 3104).
4.
4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
4.2
4.2.1 Mit der Verfügung vom 10. Mai 2024 (AK-Nr. 89) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (A.S. 1 ff.) hat die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2021 neu festgelegt. Da die entsprechenden Zahlungen auf rechtskräftigen Verfügungen beruhten (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt. Als solche kommen die prozessuale Revision und die Wiedererwägung infrage. Weiter ist eine rückwirkende Anpassung im Rahmen einer materiellen Revision zulässig, falls die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat.
4.2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.2.3 Im Rahmen einer materiellen Revision wird eine laufende jährliche Ergänzungsleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Anpassung erfolgt bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats (Art. 25 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, welche zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses führt, ist die Leistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ELV). Wird der relevante Umstand verspätet gemeldet, ist für den Zeitraum vor der Meldung von einer Meldepflichtverletzung auszugehen, während diese anschliessend als erfüllt zu gelten hat (vgl. BGE 118 V 214 E. 3a und 3b; dieser Entscheid ist für die Invalidenversicherung aufgrund der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV überholt, kann aber in den anderen Versicherungszweigen weiterhin Geltung beanspruchen).
5. Zur Frage der Verwirkung ist festzustellen, dass die Rückforderung Leistungen betrifft, die ab August 2021 ausbezahlt wurden, und mit der Verfügung vom 10. Mai 2024, also weniger als drei Jahre nach der Auszahlung der ersten Monatsleistung, geltend gemacht wurde. Die Frist von drei Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (E. II. 4.1 hiervor) kann daher nicht abgelaufen und die Verwirkung nicht eingetreten sein (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 m. H.; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 56). Entscheidend ist somit, ob die Rückforderung materiell und insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht rechtmässig ist.
6.
6.1 Die Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung gehen der Revisionsordnung von Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV vor (vgl. BGE 122 V 221; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49). Die Korrektur im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfolgt unter Vorbehalt abweichender positivrechtlicher Sonderbestimmungen, welche das Recht der Ergänzungsleistungen nicht kennt, grundsätzlich rückwirkend. Hier sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt, denn angesichts des Abschlusses der Ausbildung durch die Tochter im Juli 2021, auf welchen die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2021 selbst hingewiesen hatte (E. I. 1.2 hiervor), war es zweifellos unrichtig, dass sie anschliessend die Leistung ab 1. August 2021 weiterhin unter Einbezug der Waisenrente und überhaupt der Tochter berechnete. Angesichts des wiederkehrenden Charakters der jährlichen Ergänzungsleistung ist die Korrektur auch ohne weiteres von erheblicher Bedeutung. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 10. Mai 2024 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. August 2024 die Korrektur bereits mit Wirkung ab 1. August 2021 vorgenommen und die seither bis Ende Mai 2024 zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat.
6.2 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch unter dem Titel der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG eine rückwirkende, die Zeit ab 1. August 2021 umfassende Korrektur zulässig wäre. Der Abschluss der Ausbildung der Tochter im Juli 2021 und das damit verbundene Erlöschen des Anspruchs auf eine Waisenrente bildet zweifellos einen Grund für eine Leistungsanpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG. Diese erfolgt mit Wirkung auf Anfang August 2021, wenn man davon ausgeht, es handle sich – weil die Berechnung ab diesem Zeitpunkt korrekterweise ohne die Tochter vorzunehmen sei – um eine Veränderung der Personengemeinschaft, welche der Leistungsberechnung zugrunde liegt. Wenn man dagegen annimmt, die Veränderung betreffe nicht die Personengemeinschaft, stellt sich zunächst die Frage, ob angesichts der Formulierung «spätestens» in Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) in der hier gegebenen Situation mit einer klar definierten Veränderung, welche Anfang August 2021 eintrat, unabhängig von einer Meldepflichtverletzung eine Leistungsanpassung auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen wäre. Ein Argument dafür wäre das analogieweise Heranziehen der Rechtsprechung zum AHV-analogen Faktor bei der Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (vgl. dazu BGE 119 V 431 E. 2). Andernfalls wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass sie der Beschwerdegegnerin den Ausbildungsabschluss der Tochter im Juli 2021 nach Lage der Akten weder sofort noch in den darauffolgenden Monaten mitgeteilt hat; eine umgehende Meldung ist somit nicht erfolgt. Andererseits hatte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 2021 ihrerseits das Auslaufen der Waisenrente angesprochen (vgl. E. I. 1.2 hiervor), was die Frage nach dem Sinn einer entsprechenden Meldung aufwerfen könnte. Wie dargelegt, ist aber unabhängig davon eine rückwirkende Anpassung im Rahmen einer Wiedererwägung möglich, so dass die Frage nach dem Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nicht beantwortet werden muss.
6.3 Nach dem Gesagten wurden die jährlichen Ergänzungsleistungen zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2021 neu festgelegt. Die neue Anspruchsberechnung und die sich daraus ergebende Bezifferung der Rückforderung wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten und es sind auch keine Fehler erkennbar. Daher ist der Einspracheentscheid vom 20. August 2024 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Es erscheint als angezeigt, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 39'906.00 zu stellen. Der Erlass ist möglich, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
8. Das gerichtliche Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer