Urteil vom 10. Dezember 2024
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 6. August 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. November 2022 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des 1947 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 32). Der Verfügung lag eine Berechnung zugrunde, welche einen Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ergab (AK-Nr. 30).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von total CHF 840.80 zu übernehmen (AK-Nr. 23). Die dagegen am 19. Januar 2023 erhobene Einsprache (AK-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt, Krankheitskosten könnten erst dann und nur insoweit übernommen werden, als sie höher sind als der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 (AK-Nr. 26; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit einem an das Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 12. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024. Zur Begründung wird erklärt, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 für das Jahr 2021 sei nicht korrekt, da eine polnische Rente seiner Ehefrau als Einnahme berücksichtigt werde, welche ihr aber erst ab April 2022 ausbezahlt worden sei (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 19. Oktober 2024 an seinem Standpunkt fest (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Strittig ist die Übernahme von Krankheitskosten in der Höhe von CHF 840.80, die Grenze von CHF 30'000.00 wird also deutlich unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
2.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u.a. für Franchise und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG i. V. m. Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere Regelung der zu vergütenden Kosten findet sich für den Kanton Solothurn im Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), welches das Departement des Innern gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2021 verneint, weil für dieses Jahr mit der rechtskräftigen Verfügung vom 10. November 2022 ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ermittelt worden sei und die Krankheitskosten von CHF 840.80 niedriger seien als dieser Betrag. Deshalb bestehe gemäss dem vorstehend zitierten Art. 14 Abs. 6 ELG kein Anspruch auf Vergütung, sondern die Kosten seien aus dem Überschuss zu bezahlen.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Ermittlung des Einspracheentscheids seien zu Unrecht Einnahmen aus einer polnischen Rente seiner Ehefrau B.___ berücksichtigt worden. Dies müsse korrigiert werden
3.3 Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht festhält, kann die rechtskräftige Verfügung vom 10. November 2022 im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sondern die Wirkung der Rechtskraft ist auch durch das Gericht zu beachten. In Rechtskraft erwächst allerdings grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht die einzelnen Begründungselemente, sofern diese nicht separat hätten angefochten werden können. Die Erwägungen werden deshalb von der Rechtskraft nur insoweit erfasst, als sie für das Ergebnis entscheidend waren, denn nur in dieser Konstellation war es möglich, sie anzufechten. Wie das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 10. November 2022 zeigt, wurde ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ermittelt. Dazu beigetragen hat die einnahmenseitige Anrechnung einer ausländischen Rente (es dürfte sich um die vom Beschwerdeführer erwähnte Rente aus Polen handeln) in der Höhe von CHF 2'919.00 (vgl. AK-Nr. 31). Die angerechnete ausländische Rente war also niedriger als der Einnahmenüberschuss. Ein solcher hätte, wenn auch nur ganz knapp in der Höhe von CHF 85.00, auch resultiert, wenn die polnische Rente gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hätte somit nicht die Möglichkeit gehabt, die Verfügung vom 10. November 2022 anzufechten und dabei einzig die «Herausnahme» der polnischen Rente zu verlangen, denn auf eine entsprechende Einsprache wäre, da das Ergebnis auch ohne diese Rente unverändert geblieben wäre, nicht eingetreten worden. Die Rente hat aber Einfluss auf die Höhe des Einnahmenüberschusses, denn dieser hätte ohne sie nur CHF 85.00 betragen, was die teilweise Übernahme der geltend gemachten Krankheitskosten von CHF 840.80 (sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Vergütung erfüllt sind) ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer muss daher in dieser eher seltenen Konstellation die Möglichkeit haben, die Anrechnung der polnischen Rente in der EL-Berechnung für das Jahr 2021 im vorliegenden Verfahren zu thematisieren.
3.4 Zusammenfassend hätte die Beschwerdegegnerin in der hier gegebenen, besonderen Konstellation, in der die Anrechnung der polnischen Rente von CHF 2'919.00 nicht an der Rechtskraft der Verfügung vom 10. November 2022 teilhat, diese Frage behandeln und die Rechtsmässigkeit der Anrechnung der polnischen Rente überprüfen müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Prüfung vornehme. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4. Anzufügen bleibt, dass die übrigen Argumente des Beschwerdeführers (etwa die Forderung, die Rente sei nur bei B.___ und nicht bei ihm zu berücksichtigen) unbegründet sind.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (118 V 140 E. 2a).
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2021 im Rahmen der Ergänzungsleistungen neu verfüge.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer