C.___

 

 

 

 

 

Urteil vom 26. Juni 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
(Verfügung vom 13. August 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1993 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen eines Geburtsgebrechens zum Leistungsbezug angemeldet (Aktennummer der IV [IV-Nr.] 1.7). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge diverse Leistungen zu (vgl. IV-Nr. 1.5, 6, 11, 18, 24, 27, 43, 48). Im Jahr 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 29), was die Beschwerdegegnerin jedoch ablehnte, weil der Beschwerdeführer bereits ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine Lehrstelle als Bäcker-Konditor-Confiseur EBA antreten konnte (IV-Nr. 47).

 

1.2     Ein erneutes Gesuch zum Bezug einer Invalidenrente bzw. beruflicher Massnahmen im Jahr 2017 (IV-Nr. 49) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. September 2017 ab (IV-Nr. 62). Später trat sie auf eine im Juli 2021 erfolgte Anmeldung mit Verfügung vom 30. September 2021 nicht ein (IV-Nr. 73).

 

1.3       Am 2. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Beschwerdegegnerin mit der Bitte um Gewährung einer Rente oder einer Umschulung (IV-Nr. 77; 78). Am 14. April 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings beim B.___ zu (IV-Nr. 107; verlängert am 23. August 2022 [vgl. IV-Nr. 119], am 28. November 2022 [vgl. IV-Nr. 128] und am 24. Februar 2023 [IV-Nr. 136]). Nachdem die Massnahme per 28. Mai 2023 beendet wurde (vgl. IV-Nr. 149 S. 3 und 151 S. 2), nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und leitete eine psychiatrische Begutachtung ein (IV-Nr. 157). Die Begutachtung fand am 29. Januar 2024 statt. Der begutachtende Dr. med. C.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Bäcker und auch in anderen, angepassten Tätigkeiten Vollzeit arbeitsfähig bei einer 25%igen Leistungseinschränkung (IV-Nr. 162.1 S. 38 f.). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7. März 2024 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 170), wogegen der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 Einwände erheben liess (IV-Nr. 177). Am 13. August 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 187, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1       Am 16. September 2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2024 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5):

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 13. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2       Die Beschwerdegegnerin beantragt am 2. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 ff.).

 

2.3       Am 23. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35).

 

2.4       Mit Replik vom 16. Dezember 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (A.S. 43). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.

 

2.5       Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 15. Januar 2025 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 45 ff.).

 

2.6       Am 18. Dezember 2025 gibt der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 17. Dezember 2025 zu den Akten (A.S. 56) und stellt verschiedene Beweisanträge (A.S. 57). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2026 zur Stellungnahme zugestellt (A.S. 60), diese lässt sich dazu nicht mehr vernehmen (A.S. 61).

 

2.7       Am 16. Juni 2026 findet die öffentliche Verhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sein Vertreter gibt eine ergänzende Honorarnote zu den Akten (A.S. 66 f.). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.         Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin.

 

2.1     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

 

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

2.3

2.3.1  Das IVG hat per 1. Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.).

 

2.3.2  Der Beschwerdeführer liess mit Hilfe seiner Psychiaterin Dr. med. D.___ am 26. November 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2021) um Ausrichtung von Leistungen ersuchen (vgl. IV-Nr. 78). Der Rentenanspruch entstand somit frühestens sechs Monate nach diesem Gesuch, mithin also frühestens ab dem 1. Juni 2022. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich somit nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen.

 

2.4     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

 

3.       Strittig und zu prüfen ist zunächst der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2024, der den Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 begutachtete (IV-Nr. 163.1 S. 1 f.).

 

3.1

3.1.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

3.1.2  In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

 

3.1.3  Rechtsprechungsgemäss ist bei der Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2).

 

3.2    

3.2.1  Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Gutachter an, er habe Schmerzen, gegen die er täglich Co-Dafalgan-Tabletten einnehme. Früher habe er auch Antidepressiva genommen, heute aber nicht mehr, weil er sich nicht depressiv fühle. Seine Probleme seien Übelkeit und Schwindel. Schmerzen habe er im Bereich des Kopfs, der Brust und des Bauches. Wenn er Schwindelanfälle habe, falle er manchmal nach hinten um, wovon er auch Schmerzen im Knie und im hinteren Rücken bekomme. Das Co-Dafalgan helfe nur manchmal. Auf einer Skala von 0 bis 10 sei sein Schmerzlevel aktuell bei 8.5, am Morgen des Tages der Begutachtung seien sie bei 10 gewesen. Wegen seiner körperlichen Probleme habe er seine Arbeitsstelle verloren. Er könne sich auch nicht richtig verständigen und sei im Allgemeinen sehr gebremst. Er habe manchmal Mühe, Wörter richtig zu finden. Seine Stimmung sei gar nicht gut. Er fühle sich bedrückt, genervt, traurig und lustlos. Er habe keinen Antrieb und keine Energie (IV-Nr. 162.1 S. 20). Er könne meist nur drei bis vier Stunden lang schlafen und wache immer wieder auf, auch wegen der Schmerzen. Er habe Angst, diese nie mehr loszuwerden und damit nicht mehr klarzukommen. Er habe Angst, aufzugeben, habe aber dennoch Hoffnungen für die Zukunft, auch wenn andere diesbezüglich skeptisch seien. Suizidgedanken habe er aber noch nie gehabt. Er habe öfters Probleme mit dem Gedächtnis, könne sich Sachen nicht merken und müsse mehrfach nachfragen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer berichtet, in letzter Zeit ab und zu Stimmen zu hören. Er habe das Gefühl, jemand rede mit ihm. Es passiere, wenn er online sei mit Freunden oder ab und zu abends, wenn er mit Freunden zusammenspiele (IV-Nr. 163.1. S. 21). Er spiele online v. a. beruhigende Spiele wie Uno. Shooter- oder Aufbauspiele gelängen ihm mangels Konzentration nicht (IV-Nr. 163.1 S. 22). Als seine Mutter 2015 gestorben sei, habe er depressive Zustände erlebt und einige Termine beim Psychiater wahrgenommen. Damals habe er auch Suizidgedanken und -absichten gehabt. Antidepressiva habe er damals nicht erhalten; erst vor einem Jahr seien ihm solche von seiner Psychiaterin Dr. med. D.___ verschrieben worden. Er wisse nicht mehr, welches Medikament es gewesen sei. Seit 2023 nehme er es nicht mehr (IV-Nr. 163.1. S. 21). 2021 habe er sich Stirn und Kopf angeschlagen und leide seither unter Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Seit zwei Monate leide er zudem ein- bis dreimal pro Monat an Panikattacken. Er bekomme Angstzustände und werde «hyprig». Er spüre ein Zittern und habe Schweissausbrüche. Seiner Psychiaterin habe er davon nichts berichtet. Auf Nachfrage des Gutachters, weshalb er ihr davon nichts erzählt habe und den letzten Termin dort im Dezember 2023 gehabt habe und der nächste erst wieder im Februar 2024 sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Zustände seien mit der Zeit weggegangen, nicht so stark gewesen und auch weniger geworden. Es gehe ihm auch besser, weil er seine Schwester und seinen Onkel um sich herumhabe (IV-Nr. 163.1 S. 22). Zum Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, oft im Bett zu liegen. Er sei viel am Computer, schaue Filme oder Serien und game seit drei Monaten nicht mehr so oft wie früher. Früher habe er auf Twitch ein Gamingportal betrieben. Dort habe er zur Ablenkung gespielt und andere hätten ihm Zuschauen und während des Spiels Fragen stellen können. Nun sei er aber oft im Bett, gucke TV und gehe auf den Balkon an die frische Luft. Hobbies habe er keine mehr. Er habe noch einen Freund, den er online treffe. Sonst pflege er regelmässig Kontakt mit seinem Onkel und seiner Schwester, welche ihm im Haushalt helfe. Er mache dort fast nichts. Er koche nur noch selbst und wasche ab. Die Wäsche mache seine Schwester, er lege sie dann zusammen. Sie erledige auch die Einkäufe für ihn. Sie komme jeden Donnerstag vorbei und auch sonst ab und zu (IV-Nr. 163.1 S. 24).

 

3.2.2  Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer sei alleine mit dem Auto zur Untersuchung angereist, sei sehr freundlich und offen gewesen und habe bereitwillig Auskunft gegeben über seine Situation. An der Untersuchung habe er interessiert teilgenommen. Er sei in der Lage gewesen, die ausgeteilten Fragebögen zügig zu beantworten. Er habe während der Untersuchung keine schmerzvermittelnde Mimik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar gewesen sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person vollständig orientiert. Die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei klinisch leicht reduziert gewesen, die Auffassung jedoch unauffällig. Im Gedächtnis fielen Defizite auf, vor allem bei der zeitlichen Einordnung von Lebensereignissen. Das formale Denken sei verlangsamt und eingeengt, jedoch geordnet. Der Beschwerdeführer habe über zeitweise auftretende Panikzustände und Ängste berichtet. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Zwänge, inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Klinisch sei der Beschwerdeführer affektiv bedrückt, unsicher und innerlich leicht unruhig gewesen, eine durchgängig ängstliche Stimmung habe sich aber nicht evaluieren lassen. Der Antrieb sei reduziert, ebenso die affektive Schwingungsfähigkeit (IV-Nr. 163.1 S. 25 f.). Im Serumspiegel sei Methylphenidat (Wirkstoff des Medikaments Concerta) ausserhalb des Referenzbereichs gelegen, ebenso derjenige von Paracetamol. Die für die Auswertung zuständige Ärztin des Labors habe ihm auf telefonische Nachfrage erklärt, die getesteten Wirkstoffe seien unterhalb der Nachweisgrenze und somit im Blut nicht nachweisbar. In Anbetracht der Eliminationshalbwertszeiten der Wirkstoffe und der vom Beschwerdeführer angegeben Dosierung (tägliche Einnahme von bis zu drei Tabletten Co-Dafalgan) müssten die Wirkstoffe im Blut eigentlich vorhanden sein (IV-Nr. 163.1 S. 26).

 

3.2.3  Weiter hielt der Psychiater fest, der Beschwerdeführer sei schon in der Kindheit und Jugend auffällig gewesen in Bezug auf die Aufmerksamkeit und Aktivität, was seinen schulischen und beruflichen Werdegang beeinflusst habe. Es sei bereits damals die Diagnose ADS gestellt sowie fein- und grobmotorische Dysfunktionen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine reguläre schulische Laufbahn zu absolvieren, sondern sei mehrheitlich in Klein- und Werkklassen unterrichtet worden. Ab 2015 seien beim Beschwerdeführer depressive Episoden aufgetreten und seither mehrere ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen erfolgt. Ab 2021 seien zudem verschiedene körperliche Symptome wie Schmerzen und Schwindel aufgetreten, wobei in somatischen Abklärungen keine hinreichenden Ursachen und Erklärungen für diese Beschwerden hätten gefunden werden können (IV-Nr. 163.1 S. 27). Zudem weise die Beschwerdeschilderung und die Schilderung seines Alltags und seiner Alltagsaktivitäten zahlreiche Inkonsistenzen auf. So bekunde der Beschwerdeführer zahlreiche Konzentrationsdefizite, die sich aber in diesem Ausmass klinisch nicht bestätigen liessen. Die Konzentrationsleistung während des Untersuchungsgesprächs sei nicht in dem Ausmass vermindert gewesen, wie der Beschwerdeführer dies angebe. Weiter erstaune sehr, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm beklagten massiven kognitiven Defizite und völligen Antriebsarmut sowie der zahlreichen, ausgeprägt geschilderten somatischen Symptome wie Schmerzen und Schwindel in der Lage sei, Auto zu fahren. Dies erstaune nicht zuletzt auch, weil der Beschwerdeführer eine sehr ausgeprägte und andauernde Schmerzsymptomatik sowie zahlreiche weitere körperliche Symptome und zeitweise auftretende Panikattacken bekunde. Es irritiere auch, dass ihn die beklagten, ausgeprägten Schwindelsymptome, das immer wieder auftretende Zusammenbrechen, die Panikattacken und die geäusserten starken bis stärksten Schmerzen nicht davon abhielten, Auto zu fahren. Die 30 Minuten Fahrzeit zur Begutachtung habe der Beschwerdeführer alleine im Auto absolviert, was auf erhebliche Ressourcen hinweise (IV-Nr. 163.1 S. 27 f.). Inkonsistent sei auch, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 15. Dezember 2023 den letzten ambulanten psychiatrischen Behandlungstermin gehabt habe und der nächste am 2. Februar 2024 stattfinden werde. Menschen, bei denen erstmals Panikattacken und panikartige Angstzustände auftreten, noch dazu im vom Beschwerdeführer beklagten Ausmass, würden sich wegen diesen Erfahrungen praktisch immer bei ihrem zuständigen Arzt melden oder auf dem Notfall. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben seit dem Auftreten der Panikattacken nicht bei seiner behandelnden Psychiaterin gemeldet habe. Dies sei sehr ungewöhnlich und spreche dafür, dass die diesbezügliche Symptomatik nicht ausgeprägt genug sei, damit der Beschwerdeführer sich Hilfe hole. Die Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Nachfrage diesbezüglich seien wiederum ebenfalls widersprüchlich, da er dann plötzlich angebe, die Symptome seien von selbst besser geworden. Dies sei nicht sehr schlüssig, womit die Diagnose einer Panikstörung nicht erhärtet werden könne (IV-Nr. 163.1 S. 28). Bei der Schilderung der Schmerzsymptomatik falle auf, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits angebe, unter sehr ausgeprägten und andauernden Schmerzen zu leiden (8.5 auf einer Skala von 10, am Morgen des Untersuchungstags sei der Wert sogar bei 10 gelegen), er aber während des Untersuchungsgesprächs praktisch keine schmerzvermittelnde Gestik und Mimik zeige. Die Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers kontrastierten, was nicht schlüssig sei. Auch in den Vorakten zeigten sich Inkonsistenzen. In einem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 25. Januar 2022 seien auffällige Leistungen des Beschwerdeführers in zwei gut standardisierten Leistungsvalidierungstests festgestellt worden. Der untersuchende Neuropsychologe habe deshalb aus neuropsychologischer Sicht keine differenzierte Stellungnahme zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf den Arbeitsalltag abgeben können. Der Neuropsychologe habe aber darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben durchaus schon immer hätten Probleme bestehen können, auch wenn die gezeigten Leistungen nicht mit dem tatsächlichen Leistungsniveau entsprächen (IV-Nr. 163.1 S. 29). Auch die Tatsache, dass kein Wirkstoff der beiden vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente im Blut nachweisbar sei, sei sehr diskrepant zu den Angaben des Beschwerdeführers, diese beiden Medikamente regelmässig einzunehmen. Es sei somit festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Einnahme dieser Medikamente nicht mit den objektiven Befunden übereinstimmten. Der Beschwerdeführer nehme diese Medikamente nicht ein, was wiederum im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer geschilderten ausgeprägten Symptomen und Beschwerden stehe. Die Symptomatik sowohl in Bezug auf ADS wie auch in Bezug auf die Schmerzen sei anscheinend nicht derart ausgeprägt, als dass der Beschwerdeführer diese Medikamente einnehmen würde. Dies spreche für eine Aggravation seitens des Beschwerdeführers. Auch das Ergebnis im ADS-L weise auf eine nicht glaubwürdige Beantwortung der Fragen hin (IV-Nr. 163.1 S. 30). Insgesamt gewinne er als Gutachter den Eindruck, dass der Beschwerdeführer dazu neige, die Beschwerden und seinen Behinderungsgrad zu dramatisieren. Es sei eine tendenziöse und manipulative Note spürbar. Es sei eine Aggravation festzustellen im Sinne eines bewusst übertriebenen Betonens der vorhandenen Krankheitssymptome. Diese Aggravation müsse bei der Beurteilung der Ausprägung der psychiatrischen Symptomatik und der Beurteilung der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwingend berücksichtigt werden (IV-Nr. 163.1 S. 40).

 

3.2.4 

3.2.4.1 Der Gutachter stellte daher folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 163.1 S. 30):

 

-   somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.39)

-   einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

-   rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).

 

3.2.4.2 Zur Begründung der Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung führte er aus, der Beschwerdeführer klage über diverse und aus seiner Sicht sehr ausgeprägte Symptome wie starke, migräneartige Kopfschmerzen, Schwindel, Schmerzen im Brust- und Bauchraum sowie Schweissausbrüche. Trotz zahlreicher Abklärungen gebe es keine ausreichenden und hinreichenden Erklärungen für diese Symptome (IV-Nr. 163.1 S. 31). Da sich die vielfältigen körperlichen Symptome somatisch nicht vollständig und ausreichend erklären liessen, sei von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.39) auszugehen. Die Diagnose der behandelnden Psychiaterin könne damit bestätigt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sehr ausgeprägten und massiv beeinträchtigend geschilderten vielfältigen Symptome, v. a. der Schmerzsymptomatik, das Analgetikum nicht einnehme, deute sehr stark darauf hin, dass die angegebene Symptomatik nicht so stark sei, dass sie ihn zur Einnahme des Medikaments bewegen könnte. Dies spreche nicht eindeutig gegen das Vorhandensein einer Somatisierungsstörung, sondern deutlich für eine Aggravation und dafür, dass die Symptomatik der Somatisierungsstörung insgesamt nicht sehr ausgeprägt sei (IV-Nr. 163.1 S. 32). Das Symptombild persistiere seit 2021, wobei die Symptome in unterschiedlicher Inten-sität aufträten. Es seien dysfunktionale Einstellungen und Verhaltensmuster festzustellen, die den Eindruck nahelegten, dass der Beschwerdeführer vor der Bewältigung aktueller Lebensaufgaben zurückweiche und sich auf eine frühere Stufe seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung begebe. Insgesamt sei somit von einer Regression auszugehen. Durch die so entstandene Hilflosigkeit würden gewöhnlich Helfer verschiedenster Art mobilisiert. Aufgrund eines länger andauernden Nichtgebrauchs berufsbezogener Fähigkeiten sei der Beschwerdeführer psychisch und physisch dekonditioniert. Er neige dazu, in der Krankenrolle zu verharren; der primäre, aber vor allem der sekundäre Krankheitsgewinn sei beträchtlich. Weiter habe der Beschwerdeführer einen interozeptiven Wahrnehmungsstil. Dabei würden Innenreize wahrgenommen. Der Beschwerdeführer beobachte sich selbst intensiv und mit ängstlicher Besorgnis. Er neige in der Folge bei unangenehmen Körpersignalen rasch dazu, diese Signale als Krankheit zu bewerten. Zudem sei seine Wahrnehmung auch amplifizierend, d. h. er würde körperliche Reize, zum Beispiel Schmerzreize, als unverhältnismässig intensiv und beeindruckend aufnehmen. Als Folge davon falle es dem Beschwerdeführer schwer, seine Wahrnehmung sachlich und realitätsgerecht einzuordnen. Er sei in seiner Wahrnehmung katastrophisierend. Es entstehe auch der Eindruck eines Rentenbegehrens. Der Beschwerdeführer habe mehrfach betont, es sei klar festgestellt worden, dass er weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (IV-Nr. 163.1 S. 31).

 

3.2.4.3 Hinsichtlich der ADS seien die Auffälligkeiten bereits im Kinder- und Jugendalter festgestellt worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei 2022 wenig aufschlussreich gewesen, da gleichzeitig sehr auffällige Werte in Symptomvalidierungsverfahren vorlagen. Klinisch seien anlässlich der aktuellen Untersuchung leichte Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und der Konzentration, nicht aber eine Hyperaktivität festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der gesamten zur Verfügung stehenden Unterlagen und des bisherigen Verlaufs könne die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) bestätigt werden (IV-Nr. 163.1 S. 32). Der Beschwerdeführer behandle die ADS nach eigenen Angaben mit Concerta, er nehme die Tabletten aber offensichtlich nicht. Dies deute stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht so stark leide. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Concerta trotz der von ihm angegebenen starken Symptome der ADS nicht einnehme, spreche nicht gegen das Vorhandensein der ADS, jedoch deutlich für eine Aggravation und damit dafür, dass die Symptomatik der ADS insgesamt nicht als ausgeprägt zu bewerten ist, was bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müsse (IV-Nr. 163.1 S. 32 f.).

 

3.2.4.4 Anlässlich der Untersuchung sei ein leicht depressives Syndrom aufgefallen. Es bestehe eine gedrückte Grundstimmung, eine Reduktion des Antriebs und der Energie, ein reduziertes Selbstwertgefühl, eine Minderung des Appetits, Schlafstörungen sowie ein leicht verlangsamtes formales Denken. Die Freudfähigkeit sei aber erhalten und der Beschwerdeführer habe auch Hoffnungen für die Zukunft. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, keine Hobbies zu haben, trotzdem äussere er sich dahingehend, zeitweise am PC zu spielen. Diagnostisch sei daher von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wobei gegenwärtig eine leichte Episode (ICD-10 F33.0) vorliege (IV-Nr. 163.1 S. 33).

 

3.2.4.5 In der Gesamtwürdigung kam der Gutachter daher zum Schluss, der Beschwerdeführer sei – unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der diskutierten Defizite, der festgestellten Aggravation, aber auch der Ressourcen des Beschwerdeführers – in einer beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig (IV-Nr. 163.1 S. 35). Dem Beschwerdeführer sei seit 2021 in der angestammten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar, dabei sei er aber vermindert – um 25 % – leistungsfähig (IV-Nr. 163.1 S. 38 f.). Auch in einer angepassten Tätigkeit liege seit 2021 dieselbe Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 163.1 S. 39). Es bestehe die Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu steigern. Er empfehle die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit psychopharmakologischen und psychotherapeutisch ausgerichteten Therapiestrategien. Der Beschwerdeführer müsse lernen, seine dysfunktionalen Überzeugungs- und Verhaltensmuster zu überwinden und zu neuen Erfahrungen kommen. Zudem sollten regelmässig Blutspiegelkontrollen der verordneten Psychopharmaka durchgeführt werden, um die Compliance zu überprüfen (IV-Nr. 163.1 S. 40). Er empfehle auch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit. Diese habe therapeutische Effekte. Der Beschwerdeführer erhalte dadurch eine Tagesstruktur und mache die Erfahrung einer sinnstiftenden Tätigkeit. Durch die Arbeitstätigkeit könne der Beschwerdeführer seine dysfunktionale, gesteigerte Selbstbeobachtung verändern. Sie böte ihm die Möglichkeit, sich an seine Schmerzen anzupassen, mit diesen umzugehen und damit zu leben. Das Prinzip der Ablenkung stelle die wichtigste Strategie im Umgang mit chronischen Schmerzen dar. Die Annahme dieser Herausforderung würde für den Beschwerdeführer einen wichtigen Schritt in der persönlichen Entwicklung darstellen. Es sollte vermieden werden, dass es dem Beschwerdeführer durch die Tatsache, dass er keiner Arbeit nachgehe, an Anerkennung und Wertschätzung mangle und ein Gefühl des Nichtmehrgebrauchtwerdens entstehe (IV-Nr. 163.1 S. 40).

 

3.3     Der Beschwerdeführer erachtet eine monodisziplinäre Begutachtung nicht als ausreichend zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes. Er leide an migräneartigen Kopfschmerzen und Schwindel, weshalb eine neurologische Begutachtung notwendig gewesen wäre. Seine arbeitsplatzbezogene Kontaktallergie an den Händen/Unterarmen hätte zudem dermatologisch beurteilt werden müssen (A.S. 8). Anlässlich der Verhandlung vom 16. Juni 2026 bemängelte der Beschwerdeführer ausserdem, dass keine neuropsychologische Begutachtung stattgefunden hatte.

 

3.3.1  Die Beschwerdegegnerin nahm vor der Auftragsvergabe des Gutachtens Rücksprache mit dem RAD. Dieser empfahl eine psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 154 S. 4). Er stützte sich dabei auf die ärztlichen Berichte in den Vorakten (IV-Nr. 154 S. 3 f.). Diesen ist u. a. zu entnehmen, dass die Hausärztin des Beschwerdeführers den geklagten Schwindel und die Kopfschmerzen neurologisch abklären liess und ausser einer intrasellären Rathke-Zyste im Schädel-CT keine somatischen Diagnosen gestellt werden konnte (IV-Nr. 76 S. 28, 90 S. 2). Eine weitere, fachärztliche Untersuchung dieser Zyste ergab keinen pathologischen Befund und konnte mit grösster Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden ausschliessen (IV-Nr. 76 S. 25). Der Schwindel und die Kopfschmerzen standen zudem auch im Vordergrund bei der psychiatrischen Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Solothurner Spitäler im September 2021. Im Verlauf des Aufenthalts traten die Kopfschmerzen und der Schwindel in den Hintergrund und der Beschwerdeführer verliess die Klinik mit rückläufigen körperlichen Beschwerden (vgl. IV-Nr. 76 S. 22 f.). In der Folge sahen die behandelnden Fachärzte wie auch die Hausärztin den Schwindel in der somatoformen autonomen Funktionsstörung begründet (vgl. IV-Nr. 76 S. 19, 76 S. 21). Auch der begutachtende Psychiater kam nach Einblick in die Vorakten zum Schluss, diagnostisch sei von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung auszugehen, nachdem die vielfältigen körperlichen Symptome sich somatisch nicht vollständig und ausreichend erklären liessen (IV-Nr. 163.1 S. 32). Weiterer Abklärungsbedarf im Sinne einer neurologischen Begutachtung bestand vor diesem Hintergrund nicht.

 

3.3.2  Der Beschwerdeführer leidet an einer Kontaktallergie auf Weizenmehl (IV-Nr. 76 S. 19). Diese Allergie wurde vom Gutachter als Diagnose, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht beurteilt werden könne, angeführt (IV-Nr. 163.1 S. 30). Die Hausärztin des Beschwerdeführers bezeichnet die Allergie als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Diagnose (vgl. IV-Nr. 76 S. 19). Die Allergie führt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, in denen der Kontakt zum Allergen vermieden wird. Von einer dermatologischen Beurteilung ist demnach in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen Invalidität kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf eine entsprechende Begutachtung verzichten.

 

3.3.3  Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 15. Januar 2022 waren gemäss dem dazugehörigen Bericht vom 25. Januar 2022 die Resultate der durchgeführten Tests nur eingeschränkt valide (IV-Nr. 148 S. 9). Der Beschwerdeführer zeigte in zwei Leistungsvalidierungstests auffällige Leistungen. Die Resultate seien gemäss dem Bericht vergleichbar mit jenen von Referenzgruppen, die ein problematisches Leistungsverhalten zeigten und mit Personen, die gebeten worden seien, bei diesem Test Schwierigkeiten vorzutäuschen. Auch Kinder im Alter von sieben bis neun Jahren würden die gestellten Aufgaben wesentlich besser bestehen, ebenso Patienten mit echten Gedächtnisschwierigkeiten. Hingegen sei die Glaubwürdigkeit der geäusserten Beschwerden prima vista gegeben. Ob das auffällige Leistungsverhalten bewusst oder unbewusst erfolgt sei, es sich also um Aggravation oder eine Verdeutlichung handle, entziehe sich, so der Neuropsychologe, seiner Kenntnis und er verwies hierzu auf eine notwendige psychiatrische Beurteilung (IV-Nr. 148 S. 9). C.___, der psychiatrische Gutachter, beschrieb im Gutachten nachvollziehbar das Vorliegen von Aggravation. Soweit eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 6.2.1 m. w. H.). Von einer nochmaligen neuropsychologischen Abklärung ist demnach keine weitere Erkenntnis zu erwarten, womit auf entsprechende Abklärungen verzichtet werden kann.

 

3.4     Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten zudem als unvollständig, weil es sich nicht mit den gescheiterten Eingliederungsversuchen auseinandersetze (A.S. 9).

 

3.4.1  Der Beschwerdeführer absolvierte beim B.___ zwischen dem 23. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 107) und dem 28. Mai 2023 (vgl. IV-Nr. 149 S. 1) ein Aufbautraining. Ziel dieser Massnahme war es, den Beschwerdeführer zu befähigen, ein Pensum von 80 % im ersten Arbeitsmarkt erfüllen zu können und daneben einem selbstständigen Nebenerwerb im Umfang von 20 % auf einer Gaming-Plattform nachzugehen (IV-Nr. 115 S. 2). Gemäss den Akten konnte der Beschwerdeführer im Verlauf dieser Massnahme das Arbeitspensum zunächst auf rund 40 % (IV-Nr. 115 S. 2) und schliesslich auf ca. 63 % steigern bei stabiler Präsenz (vgl. die Rückmeldung des zuständigen Fachmannes Arbeitsintegration des B.___ vom 18. Oktober 2022 an die Beschwerdegegnerin, IV-Protokoll S. 20). Zu Beginn der Massnahme arbeitete der Beschwerdeführer jeweils neben dem Aufbautraining noch dreimal wöchentlich während jeweils rund sechs Stunden pro Abend/Nacht auf der Gaming-Plattform (IV-Nr. 118 S. 1). Später ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Pensum auf 80 % erhöhen und daneben noch 20 % auf einer Gaming Plattform einer Nebentätigkeit nachgehen konnte (vgl. die Rückmeldung des zuständigen Fachmannes Arbeitsintegration des B.___ vom 18. November 2022 an die Beschwerdegegnerin, IV-Protokoll S. 21 f.). Im Februar 2023 meldete der Beschwerdeführer anlässlich eines Standortgespräch zurück, er könne sein aktuell bei 75 % liegendes Arbeitspensum zusammen mit der Arbeitsbelastung der weiterhin im Umfang von 20 % ausgeübten Nebentätigkeit gut bewältigen, wobei die Leistungsfähigkeit vom B.___ auf ca. 75 % geschätzt wurde (IV-Protokoll S. 24 f.). Gleichzeitig wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer sei klargemacht worden, dass das Ziel der Eingliederungsmassnahmen nicht eine Anstellung im kaufmännischen Bereich sei, wie vom Beschwerdeführer begehrt, sondern generell das Finden einer passenden Anstellung im Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer wünsche aber weiterhin eine Anstellung im Bereich Büro/Administration oder am Empfang, weshalb diese Zielerreichung als nicht erreicht angesehen werden müsse (IV-Protokoll S. 25). Das B.___ gab an, eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell deshalb nicht realistisch, weil der Beschwerdeführer es nicht schaffe, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Weil die Gründe dafür nicht medizinischer Art waren, wurde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet (IV-Protokoll S. 25, IV-Nr. 139). Die Pünktlichkeit hat sich daraufhin verbessert (IV-Protokoll S. 29), die Leistungsfähigkeit hingegen nahm ab (IV-Protokoll S. 30). Im Abschlussbericht der Eingliederungsfachperson vom 7. Juni 2023 wurde zusammenfassend festgehalten, das Pensum habe seit Beginn des Aufbautrainings bis zum 26. Februar 2023 auf 80 % (bei 75 % Leistungsfähigkeit) gesteigert werden können, ab März 2023 habe sich die Situation dann verschlechtert. Bis im Februar 2023 sei die Situation stabil gewesen und der Beschwerdeführer habe stets angegeben, sich wohl und unterstützt zu fühlen. Danach habe der Beschwerdeführer Mühe bekommen mit dem Druck und der Pünktlichkeit. Es sei zu vermuten, dass die Verschlechterung auch damit zusammenhänge, dass der Beschwerdeführer mit dem neu gesetzten Hauptziel einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht habe umgehen können (IV-Nr. 151 S. 2 f.).

 

3.4.2  Die Berichte des B.___ werden vom Gutachter als Aktenstücke, auf die sich seine Begutachtung stütze, aufgeführt (vgl. IV-Nr. 163.1 S. 5) und später inhaltlich wiedergegeben (IV-N. 163.1 S. 9). Es ist folglich anzunehmen, dass der Gutachter die Berichte gelesen und in seine Begutachtung miteinbezogen hat. Mit Blick auf den Verlauf der Eingliederung leuchtet auch ein, weshalb der Gutachter nicht explizit Stellung genommen hat zur Eingliederungsfähigkeit und dem Verlauf der Massnahmen. Zusammen mit der auch während dem Aufbautraining weiterhin ausgeübten Tätigkeit auf der Gaming-Plattform von zunächst dreimal sechs Stunden nebst einem rund 20 – 40%-Pensum im B.___ und später, als die Präsenz auf bis zu 80 % ausgebaut wurde, in vergleichsweisem geringerem Umfang von noch ca. 20 %, entsprach die Arbeitstätigkeit insgesamt in etwa der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % bei um 25 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Der Gutachter hatte daher keinen Anlass, sich zur Eingliederungsmassnahme zu äussern. Die Gründe, die dazu führten, dass das B.___ den Beschwerdeführer als nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar erachtete, waren zudem nicht medizinischer Natur (Grund war die Unpünktlichkeit des Beschwerdeführers, vgl. IV-Protokoll S. 25), weshalb sich auch Ausführungen hierzu seitens des medizinischen Gutachters erübrigten. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.___, nahm am 8. Mai 2023, kurz vor Abbruch des Aufbautrainings zudem nicht klar Stellung zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im entsprechenden Bericht zitierte sie aus dem Bericht des B.___ und hielt fest, für sie sei die Arbeitsfähigkeit und die Eingliederungsprognose des Beschwerdeführers «unklar», sie erachte ihn als zwischen vier bis sechs Stunden arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 148 S. 2 f.). Schliesslich attestierte sie am 19. Mai 2023 eine 40 % Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Juli 2023 (IV-Nr. 150). Darüber hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeiten sind in den Akten nicht dokumentiert. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor während des Aufbautrainings zusammen mit dem selbstständig ausgeübten Nebenerwerb dauerhaft in etwa ein Pensum entsprechend dem gutachterlich attestierten Leistungsniveau ausüben konnte, darf davon ausgegangen werden, dass die Verschlechterung nicht dauerhaft war und folglich für den Gutachter nicht relevant.

 

3.5     Auch der im Beschwerdeverfahren eingegebene Bericht von Dr. med. D.___ vom 17. Dezember 2025 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4) vermag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel am Gutachten zu wecken. Die Psychiaterin stellt darin dieselben gesicherten Diagnosen wie der Gutachter. Auch den Schweregrad der depressiven Erkrankung schätzt sie gleich ein wie der Gutachter. Die Ausführung der Psychiaterin unter Punkt 1 und 2 im Bericht, in denen sie im Wesentlichen darlegt, die Symptomatik des Beschwerdeführers sei täglich schwankend und der Beschwerdeführer nehme die Medikamente nur an schlechten Tagen ein, ist mit Blick auf den nicht vorhandenen Medikamentenspiegel im Blut anlässlich der Begutachtung, bei der er starke Schmerzen angab (Schmerzintensität von 8.5 auf einer Skala von 0 bis 10; vgl. IV-Nr. 162.1 S. 20), nicht schlüssig. Die Schlussfolgerungen des Gutachters, der in der fehlenden Medikamenteneinnahme bei gleichzeitig beklagter hoher Schmerzintensität einen auf Aggravation zurückzuführenden Widerspruch erkennt (vgl. IV-Nr. 163.1 S. 32), ist hingegen nachvollziehbar. Ebenso löst die Psychiaterin den vom Gutachter erkannten Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer trotz der massiv geschilderten Symptome am Begutachtungsdatum Autofahren konnte, nicht auf. Der Hinweis der Psychiaterin, die Symptome seien nicht immer gleich stark ausgeprägt, weshalb situativ Autofahren möglich sei, ist jedenfalls als Erklärung nicht einleuchtend.

 

3.6     Insgesamt ist das Gutachten somit nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig. Es basiert auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt und wurde unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der Gutachter nimmt Stellung zu den Standardindikatoren (vgl. IV-Nr. 163.1 S. 28 f. und S. 34 f.), setzt sich ausführlich mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen auseinander und begründet die von ihm gestellten Diagnosen bzw. Abweichungen gegenüber den Vorakten einleuchtend. Dies gilt, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 10), insbesondere für die Panikstörung, deren Vorliegen der Gutachter nachvollziehbar unter Verweis auf zahlreiche Inkonsistenzen verneint (vgl. IV-Nr. 163.1 S. 28 und S. 33, E. II. 3.2.3 hiervor). Das Gutachten ist beweiswertig. Die Beschwerdegegnerin durfte sich bei der Invaliditätsermittlung somit zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. C.___ stützen.

 

4.       Der Beschwerdeführer rügt die Invaliditätsermittlung durch die Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei es aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen, eine Ausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abzuschliessen, weshalb sein Invalideneinkommen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Frühinvalidität (Art. 26 Abs. 6 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; SR 831.201]) zu bestimmen sei (A.S. 7).

 

4.1    

4.1.1  Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).

 

4.1.2  Laut Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (lit. a), der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (lit. b) oder die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (lit. c).

 

4.1.3  Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) dauert die berufliche Grundbildung zwei bis vier Jahre. Die zweijährige Grundbildung führt zum eidgenössischen Berufsattest (Art. 17 Abs. 2 BBG). Die drei- bis vierjährige Grundbildung führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Art. 17 Abs. 3 BBG). Dieses führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität (Art. 17 Abs. 4 BBG). Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen (Art. 17 Abs. 5 BBG).

 

4.2     Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Akten eine Ausbildung zum Bäcker-Konditor-Confiseur mit dem eidgenössischen Berufsattest (EBA) abgeschlossen (IV-Nr. 112 S. 6). Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung ist eine berufliche Grundbildung nach Art. 17 Abs. 2 BBG. Der Beschwerdeführer hat demnach eine berufliche Grundbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV abgeschlossen, womit Art. 26 Abs. 6 IVV nicht anwendbar ist. Eine Frühinvalidität liegt nicht vor.

 

4.3     Anderweitige Mängel bei der Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Auf weitere Ausführungen hierzu kann verzichtet werden.

 

5.       Der Beschwerdeführer begehrt die Zusprache beruflicher Massnahmen, ohne dieses Begehren zu konkretisieren oder zu begründen. Auf die Beschwerde kann daher diesbezüglich nicht eingetreten werden.

 

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2

7.2.1  Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 190.00. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet. Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.

 

7.2.2  Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 15. Januar 2025 (A.S. 46 f.) eine Kostennote eingereicht, welche er anlässlich der Verhandlung vom 16. Juni 2026 mit einer Kostennote beinhaltend die Aufwände nach dem 15. Januar 2025 ergänzte (A.S. 66 f.). Insgesamt macht Rechtsanwalt Wyssmann in den beiden Kostennoten einen zeitlichen Aufwand von 17.63 Stunden (Std.) à CHF 250.00/Stunde sowie einen Auslagenersatz von insgesamt CHF 214.40 (exkl. MwSt), davon CHF 93.00 für 93 Fotokopien, geltend. Die beiden Kostennoten enthalten diverse Positionen, in denen Aufwände für die Korrespondenz mit den Sozialen Diensten ausgewiesen werden. Da der Zusammenhang dieser Aufwände mit der Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar ist, ist die Kostennote im Umfang dieser Aufwände (total 1.18 Std.) zu kürzen. In der Honorarnote vom 16. Juni 2026 wird am 14. Mai 2025 ausserdem ein Aufwand von 0.33 Std für ein Schreiben an das Versicherungsgericht geltend gemacht. In den Verfahrensakten ist zwischen dem Eingang der Honorarnote vom 15. Januar 2025 (A.S. 45) und dem Fristerstreckungsgesuch vom 13. November 2025 (A.S. 51) keine Eingabe des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters dokumentiert ist. Ein Zusammenhang dieser Aufwandposition mit dem vorliegenden Verfahren ist daher nicht ersichtlich, weshalb dieser Aufwand nicht zu vergüten ist. Weiter enthält die Kostennote zahlreiche Aufwände für das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote (Positionen vom 13. November 2024, 5. Dezember 2024, 15. Januar 2025, 13. November 2025 und 8. Dezember 2025 à je 0.33 Std.) sowie für Orientierungskopien an den Klienten (16 x 0.17 Std.), welche praxisgemäss als Kanzleiaufwände nicht entschädigt werden. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Kürzung um rund 6 Stunden, womit ein zu entschädigender Aufwand von 11.63 Std. verbleibt. Die geltend gemachten Auslagen sind, um CHF 46.50 zu kürzen, da Fotokopien nicht mit CHF 1.00 pro Stück abgegolten werden, sondern lediglich mit CHF 0.50 (Vergütung von 93 Fotokopien für CHF 46.50 statt CHF 93.00). Somit ergibt sich eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung in Höhe von CHF 2'570.20 (inkl. Auslagen und MwSt). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der zwischen diesem und Rechtsanwalt Wyssmann geschlossenen Honorarvereinbarung, worin ein Stundenansatz von CHF 250.00 vereinbart wurde (A.S. 48). Der Nachzahlungsanspruch beträgt vorliegend CHF 754.30 inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar).

 

7.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Das Protokoll der Verhandlung vom 16. Juni 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2.    Das Doppel der Kostennote vom 16. Juni 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

3.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'570.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 754.30 (inkl. MwSt), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

 

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer