Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1949 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2024 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 89 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf entsprechende Abklärungen und zog diverse Unterlagen bei. Anschliessend lehnte sie das Gesuch ab (Verfügung vom 12. August 2024, AK-Nr. 18 f.). Zur Begründung wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen des Beschwerdeführers liege über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Hierfür entscheidend war, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen im Jahr 2018 vorgenommenen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 185'000.00 anrechnete.
2. Am 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. August 2024 Einsprache (AK-Nr. 15). Mit Entscheid vom 29. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 16. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2024 (A.S. 5 f.). Er stellt sinngemäss den Antrag, es seien ihm für die Zeit ab Januar 2024 Ergänzungsleistungen zuzusprechen und bei deren Beurteilung sei kein Vermögensverzicht anzurechnen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 13).
4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab Januar 2024 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Dazu gehört auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der Vermögensschwelle jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu geprüft werden.
2.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist – von hier nicht gegebenen Ausnahmen (landwirtschaftliche Grundstücke) abgesehen – für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV).
2.3 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (vgl. Art. 17e ELV).
3. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht im Zusammenhang mit dem am 3. April 2018 erfolgten Verkauf seines hälftigen Anteils an einem Grundstück an seine damalige (seit November 2016 getrennt lebende) Ehefrau einen Vermögensverzicht von CHF 185'000.00 angerechnet hat.
3.1 Laut einer durch das Steueramt eingeholten internen Schätzung vom 20. März 2018 (AK-Nr. 37 f.) belief sich der Verkehrswert des Grundstücks auf CHF 650'000.00, jener des hälftigen Miteigentums-Anteils auf CHF 325'000.00 (vgl. AK-Nr. 38 f., 49 f.). Die vom Beschwerdeführer eingereichte «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (AK-Nr. 125) erwähnt eine (mutmasslich von ihm und/oder seiner damaligen Ehefrau eingeholte) Schätzung, welche einen Wert von CHF 620'000.00 ergeben habe. Die amtlich eingeholte Schätzung von CHF 650'000.00 bewegt sich demnach in einer realistischen Grössenordnung. Der Verkehrswert in dieser Höhe wird denn auch nicht bestritten. Es ist daher von einem Verkehrswert des veräusserten hälftigen Miteigentumsanteils von CHF 325'000.00 auszugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau (die Ehe wurde mit Urteil vom 4. September 2018 [AK-Nr. 102 ff.] geschieden) B.___ waren Miteigentümer zu je 50 % des Grundstücks GB [...] (Wohnhaus). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. April 2018 (AK-Nr. 40 ff.) wurde dieses Grundstück in das Alleineigentum der Ehefrau übertragen. Der Kaufpreis betrug laut dem Vertrag CHF 250'000.00. Daran angerechnet wurde eine Schuldübernahme von CHF 140'000.00, weil die Ehefrau die alleinige Schuldpflicht bezüglich der Hypothek von CHF 280'000.00 übernahm, für welche zuvor beide Ehegatten solidarisch gehaftet hatten. Die verbleibende Restanz von CHF 110'000.00 wurde laut dem Kaufvertrag mit den von der Kaufspartei [= Ehefrau] beim Erwerb des Grundstücks eingebrachten Vermögenswerten verrechnet. Über die Details dieser Verrechnung enthält der Kaufvertrag keine Angaben.
3.3 Die Akten enthalten verschiedene Dokumente, welche im Zusammenhang mit der erwähnten Verrechnung relevant sein könnten:
3.3.1 In einem undatierten und nicht unterzeichneten Papier mit der Überschrift «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (AK-Nr. 125) wird erklärt, der «Verkehrswert gemäss Schatzung» betrage CHF 620'000.00. Weiter genannt wird ein «Realistischer Verkaufserlös (Schätzung)» von CHF 500'000.00, womit nach Abzug der Hypothek von CHF 290'000.00 ein Erlös aus dem Hausverkauf von CHF 210'000.00 verbleibe. Es folgt eine Aufstellung «Eingebrachte Mittel», welche sich beim Beschwerdeführer auf rund CHF 100'000.00, bei der Ehefrau auf rund CHF 200'000.00 belaufen haben sollen. Weiter werden «Forderungen [der Ehefrau]» mit einem Gesamtbetrag von knapp CHF 80'000.00 aufgelistet. Offenbar auf dieser Basis ergibt sich das Resultat, der Verkaufserlös von CHF 210'000.00 stehe vollumfänglich der Ehefrau zu. Wer das Dokument verfasst hat, ist unklar – eine der Parteien dürfte es nicht gewesen sein, wird doch der Vorname der Ehefrau falsch geschrieben.
3.3.2 In einem Schriftstück mit dem Titel «Konvention einvernehmliche Scheidung vom 15. März 2018» halten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fest, sie verzichteten gegenseitig auf Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge und auf nachehelichen Unterhalt. In güterrechtlicher Hinsicht behalte jede Partei, «was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet». Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung seien die Parteien «in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt» (AK-Nr. 100).
3.3.3 Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag datiert vom 3. April 2018 (AK-Nr. 40 ff.). Er sieht einen Kaufpreis von CHF 250'000.00 vor, der im Umfang von CHF 140'000.00 durch Schuldübernahme getilgt wird. Weiter sieht Ziffer 3.1.2 des Vertrags Folgendes vor: «Die Kaufpreisrestanz von CHF 110'000.00 wird mit den von der Kaufspartei beim Erwerb von GB [...] eingebrachten Vermögenswerten verrechnet».
3.3.4 Im Scheidungsurteil vom 4. September 2018 (AK-Nr. 102 f.) wurde eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt, welche die Parteien gleichentags abgeschlossen hatten. Die Vereinbarung enthält den Verzicht auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB und die Feststellung, dass keine zu teilenden Guthaben der Pensionskasse bestünden. Zum Güterrecht wird erklärt: «Es wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zurzeit besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt» (AK-Nr. 101).
3.3.5 In einer «Gemeinsamen Erklärung» des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau vom 30. November 2018 wird festgehalten, «dass mit der Übertragung des Grundstückes güter- bzw. scheidungsrechtliche Ansprüche und/oder ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 165 ZGB abgegolten werden» (AK-Nr. 55). Die Erklärung wurde offenbar im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer verfasst; diese Steuer wurde in der Folge gestützt auf § 50 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben (vgl. Schreiben vom 15. Januar 2019, AK-Nr. 35).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte bei der Fallbeurteilung zum Ergebnis, eingebrachte Errungenschaften oder Kapitalauszahlungen, die während der Ehe in das Haus investiert worden seien, könnten in der EL-Berechnung zum Zeitpunkt des Hausverkaufs ohne güterrechtlichen Ehevertrag nicht als adäquater Gegenwert einer Kaufpreisrestanz anerkannt werden (vgl. AK-Nr. 22). Als Leistung der Ehefrau sei somit lediglich die Übernahme der hälftigen Hypothekarschuld von CHF 140'000.00 zu berücksichtigen. Damit resultiere verglichen mit dem Verkehrswert von CHF 325'000.00 ein im Jahr 2018 vorgenommener Vermögensverzicht von CHF 185'000.00 (vgl. die Verfügung vom 12. August 2024, AK-Nr. 18 f.). Im Einspracheentscheid vom 29. August 2024 bekräftigte sie ihren Standpunkt, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks eingebrachten Vermögenswerte könnten keine Berücksichtigung finden, denn ein güterrechtlicher Anspruch der Ex-Ehefrau sei nicht hinreichend nachgewiesen. Mit dem eingereichten Dokument «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (AK-Nr. 125) sei nicht erwiesen, ob und in welcher Höhe Investitionen aus dem Eigengut der Ehefrau getätigt worden seien, wodurch dieser eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Beschwerdeführers zustehen würde. Hinzu komme, dass sich die Ehegatten mit der Ehescheidungskonvention vom 4. September 2018 gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt hätten.
3.4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Einsprache vom 22. August 2024 vor, die Liegenschaft sei nach der Scheidung nicht verkauft, sondern notariell an seine Ex-Frau übertragen worden, ohne jegliche Ansprüche für ihn (AK-Nr. 15). In der Beschwerde vom 16. September 2024 hält er fest, alle seine Aktiven seien bei der Scheidung an seine Ex-Ehefrau übergegangen. Er habe in den letzten zehn Jahren nach der Pensionierung mit Nebenerwerb zusätzlich etwas verdient, so dass er sich habe über Wasser halten können. Wenn es bei der Verweigerung von Ergänzungsleistungen bleibe, könne er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ex-Ehefrau habe als Gegenleistung für den ihr abgetretenen hälftigen Miteigentumsanteil nicht nur eine Schuld von CHF 140'000.00 übernommen, sondern darüber hinaus ihr zustehende Forderungen zur Verrechnung gebracht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verkaufspreis auf CHF 250'000.00 festgelegt wurde, womit sich im Vergleich zum Verkehrswert von CHF 325'000.00 bereits ein Vermögensverzicht von CHF 75'000.00 ergibt. Näher zu prüfen ist dagegen, ob im Umfang der verbleibenden Differenz von CHF 110'000.00 eine adäquate Gegenleistung zu bejahen ist. Der Kaufvertrag vom 3. April 2018 spricht von einer Verrechnung mit beim Erwerb der Liegenschaft eingebrachten Vermögenswerten (vgl. E. II. 3.3.3 hiervor).
4.2 Entsprechende Hinweise könnten sich aus dem Dokument «Übersicht Abrechnung Liegenschaft» (E. II. 3.3.1 hiervor; AK-Nr. 125) ergeben. Dieses enthält einige Stichworte und nennt Geldsummen, deren Hintergrund jedoch unklar bleibt. Weder die angeblich von der Ehefrau beim Kauf im Jahr 2005 eingebrachten Mittel noch ihre angeblichen Forderungen werden in einer über ein Stichwort hinausgehenden Weise konkretisiert, geschweige denn belegt. Vollkommen unklar bleibt, inwiefern sich daraus unter dem Titel «Güterrecht» oder einem anderen Titel eine Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Ehefrau ergeben haben sollte, welche mit der Kaufpreisrestanz von CHF 110'000.00 verrechnet werden konnte. Gegen das Bestehen derartiger Ansprüche spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 15. März 2018, kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 3. April 2018, unterschriftlich festgehalten hatten, sie verzichteten gegenseitig auf Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge und auf nachehelichen Unterhalt, in güterrechtlicher Hinsicht behalte jede Partei, «was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet» und mit dem Vollzug dieser Vereinbarung seien die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt (E. II. 3.3.2 hiervor; AK-Nr. 100). Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, welche im Umfang von CHF 110'000.00 zur verrechnungsweisen Tilgung von dessen Kaufpreisforderung hätte führen können, kann vor diesem Hintergrund nicht als ausgewiesen gelten. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, eine adäquate Gegenleistung sei auch diesbezüglich nicht erstellt und es sei auch insoweit von einem Vermögensverzicht auszugehen.
4.3 Zusammenfassend lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen im Jahr 2018 vorgenommenen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 185'000.00 angerechnet hat, der sich zufolge der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00, welche erstmals im Jahr 2020 zu berücksichtigen ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor), bis Anfang 2024 auf CHF 135'000.00 reduziert hat. Damit ist die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer