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Urteil vom 6. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 21. August 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Der 1961 geborene A.___, [...] (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Juli 2020 unter Hinweis auf Knieoperationen und Gonarthrose beidseits bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Am 14. Februar 2020 fand in der [...] bei weit fortgeschrittener medialer Gonarthrose sowie viertgradigem Knorpeldefekt und lateralem Femurkondylus des rechten Knies eine Implantation einer Knietotalprothese statt (IV-Nr. 14, S. 4/21, S. 4 ff./25, S. 18 ff./28, S. 16 ff.). Am 15. Mai 2020 fand in der [...] bei weit fortgeschrittener medialer Gonarthrose sowie beginnender Patellofemoralarthrose des linken Knies eine Implantation einer medialen Teilprothese statt (IV-Nr. 14, S. 6/21, S. 2 f./28, S. 12 f.).

 

1.2    Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 ein telefonisches Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 17) und holte in der Folge diverse medizinischen Unterlagen ein (IV-Nr. 21/25/28/29/31/32). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 23/30/33/48) bei und tätigte Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen (IV-Nr. 39.1-39.8/44/47).

 

1.3    Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 1. Februar 2022 (IV-Nr. 35) sowie am 2. August 2022 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 51).

 

1.4    Die Beschwerdegegnerin liess durch den Abklärungsdienst einen Situationsbericht erstellen, der am 17. November 2022 erstattet wurde (IV-Nr. 55).

 

1.5    Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. November 2022 (IV-Nr. 56) ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2021 in Aussicht gestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2022 (IV-Nr. 62), 6. Januar 2023 (IV-Nr. 64) und 6. Februar 2023 (IV-Nr. 66) Einwände. Auf Empfehlung des Abklärungsdienstes wurde ein Arbeitgeberfragebogen eingeholt (IV-Nr. 71). Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nahm der Abklärungsdienst am 24. Oktober 2023 (IV-Nr. 74) Stellung.

 

1.6    Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. März 2024 mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine halbe Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. März 2023 eine ganze Rente in Aussicht (IV-Nr. 75). Zu dem dagegen erhobenen Einwand des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 (IV-Nr. 76) nahm der Abklärungsdienst am 25. Juni 2024 Stellung (IV-Nr. 78). Mit Eingabe vom 22. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung in der Angelegenheit (IV-Nr. 79). Mit Verfügung vom 21. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 28. März 2024 fest (IV-Nr. 82 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

2.      Gegen die Verfügung vom 21. August 2024 lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):

 

1.     Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2024 sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2021 nicht eine halbe Rente, sondern eine ganze IV-Rente (IV-Grad 72 %) zuzusprechen hat.

2.     Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2024 sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 nicht eine Viertelsrente (IV-Grad 44 %), sondern ebenso eine ganze IV-Rente (IV-Grad 72%) zuzusprechen hat.

3.     Die Beschwerdegegnerin sei demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die Zeitspanne zwischen Januar 2021 und Februar 2023 aufgrund des unveränderten IV-Grades von 72 % eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

 

3.      Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

 

4.      Die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. November 2024 (A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom 6. November 2024 (A.S. 34) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

5.      Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.       

 

1.      Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

 

2.2    Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) grundsätzlich einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2021. Demnach ist vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

 

3.

3.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich nur ungenügend mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt habe (A.S. 20). Fraglich ist somit, ob die angefochtene Verfügung hinreichend begründet wurde.

 

3.2    Verfügungen sind zu begründen, wenn sie wie hier den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der Versicherungsträger von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit einer ausreichenden Begründungsdichte dargelegt, warum sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers teilweise verneint (s. A.S. 2 f.). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, diese Verfügung sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine Rede sein. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist im Übrigen weder substantiiert dargetan (A.S. 19 f.) noch ersichtlich.

 

4.

4.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20).

 

4.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

5.      Unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden, ist der medizinische Sachverhalt, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Tiefbauarbeiter/Baumaschinenführer seit 28. Oktober 2020 weitgehend aufgehoben ist (entsprechend der Präzisierung der Hausärztin: 75 % Arbeitsunfähigkeit), der Beschwerdeführer jedoch seit 17. August 2020 in einem angepassten Anforderungsprofil zu 50 % arbeitsfähig ist: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, Arbeiten in gebückter Haltung, Rotationen des Rumpfes, Gehen auf unebenem Grund, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten in knieender oder kauernder Stellung, häufiges Treppensteigen, hinunterspringen, längeres Abwärtsgehen. Zu dieser Einschätzung kam Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, in ihren Stellungnahmen vom 1. Februar 2022 sowie 2. August 2022 gestützt auf die medizinische Aktenlage (IV-Nr. 35/51).

 

6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Streitig ist der Invaliditätsgrad bzw. die Höhe der Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2023. Soweit die angefochtene Rentenverfügung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente ab 1. März 2023 zuspricht, ist sie unbestritten und unangefochten (vgl. A.S. 3).

 

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

 

6.3

6.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024, E. 2.3 mit Hinweisen).

 

6.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens ab 1. Januar 2021 auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 21. September 2023 (Posteingang; IV-Nr. 69, S. 4) und stellt auf den Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 ab. Damit resultiert ein durchschnittliches Einkommen von CHF 98'585.40. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019 bis 2021 geht die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 von einem Valideneinkommen von CHF 99'432.00 aus (IV-Nr. 74). Ab 1. Januar 2022 geht die Beschwerdegegnerin gemäss obgenanntem IK-Auszug von einem Validenlohn von CHF 99'902.00 aus, wobei sie die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019 bis 2022 berücksichtigt (IV-Nr. 74). Diese Berechnungen sind nicht zu beanstanden und werden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (A.S. 5).

 

6.4

6.4.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen. In der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2).

 

6.4.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zieht die Beschwerdegegnerin jeweils das im IK-Auszug aufgeführte Einkommen heran (IV-Nr. 69, S. 4) und berechnet somit ab 1. Januar 2021 ein Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 47'562.00 und ab 1. Januar 2022 ein solches von CHF 56'136.00.

 

6.4.3 Mit der Ermittlung dieses Invalideneinkommens ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er macht geltend, die aus den Kontoauszügen enthaltenen Werte entsprächen nicht einem Äquivalent an erbrachter Arbeitsleistung und die Invalideneinkommen seien aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in den entsprechenden Zeitspannen in wesentlichem Ausmasse durch die erbrachten Taggeldzahlungen des VVG-Versicherers abgedeckt worden. Es liege ein Soziallohn vor. Er sei aus gesundheitlich nachgewiesenen Gründen seit 2020 nicht mehr fähig, seiner seit Jahrzehnten ausgeübten, schweren Tätigkeit als Vorarbeiter nachzugehen. Nachdem die [...] als Taggeldversicherer ihre Taggeldleistungen bis Februar 2022 erbracht habe, habe die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nach Auslaufen dieser Ersatzleistungen das Arbeitsverhältnis aus rein sozialen Gründen nicht gekündigt, weil er seit Beginn der Erwerbstätigkeit im Jahr 1977 und damit seit seinem 16. Altersjahr dem Familienbetrieb treu geblieben sei. Obschon er seine Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen können und man ihn nunmehr für leichte Tätigkeiten im Werkhof einzusetzen gewusst habe, sei das Arbeitsvertragsverhältnis erst auf Februar 2023 hin aufgelöst worden. Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen und in dieser Hinsicht seit 2020 unveränderten Situation – unterlegt durch die klaren Einschätzungen der RAD-Ärzte wie auch die unmissverständlichen Darlegungen der Hausärztin – habe der Beschwerdeführer in seiner über Jahrzehnte ausgeübten Tätigkeit gar nicht mehr eingesetzt werden können und auch in einer bestangepassten, deutlich schlechter besoldeten Verweistätigkeit seien nurmehr 50 % an Arbeitsleistung möglich. Aus diesem Grund sei nach Verstreichen des Wartejahres und damit ab Januar 2021 eine sogenannte Soziallohnkomponente auszuscheiden, weil diese bei der Invaliditätsbestimmung aussen vor zu bleiben habe. Weil sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2020 leider nichts verändert habe, entbehrten die divergierend festgestellten, tieferen IV-Grade der Zeitspanne zwischen Januar 2021 und Februar 2023 einer rechtlich haltbaren Grundlage.

 

6.4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV (in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; vgl. E. 2.2 hiervor) sind Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Diese Einschränkung fehlt in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 IVV. Soziallohn soll demnach fortan wohl in das Invalideneinkommen einbezogen werden. Das im angefochtenen Entscheid erwähnte Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024 (A.S. 4) ist hier nicht einschlägig, da vorliegend nicht die aktuelle Fassung von Art. 25 IVV anwendbar ist bzw. die dortigen Ausführungen nicht der hier massgeblichen bis Ende 2021 geltenden Rechtslage entsprechen. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers (A.S. 10) betreffend das anwendbare Recht erweist sich grundsätzlich als berechtigt.

 

6.4.5 Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn hohe Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351, E. 4.2 m.H.). Abweichungen hiervon unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18; Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018, E. 3.1 und 9C_745/2012 vom 30. April 2013, E. 5.2). Ist ein Soziallohn hinreichend erstellt, entspricht das Invalideneinkommen demjenigen Lohnanteil, welcher der erbrachten Leistung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2012 vom 30. April 2013 E. 5.2). Die Angaben des Arbeitgebers müssen jeweils einer kritischen Prüfung unterzogen werden, weil sie u.U. von eigenen Interessen beeinflusst sein können (BGE 104 V 90). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012, E. 4.1 mit Hinweisen).

 

6.4.6 Der Beschwerdeführer begann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit im Jahr 1977 seine Tätigkeit im elterlichen Betrieb und hat seither ausschliesslich dort und danach für die Rechtsnachfolgerin und aktuelle Arbeitgeberin ([...] AG) gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben vom 19. September 2024 seiner aktuellen Arbeitgeberin werden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beschrieben. Es wird namentlich ausgeführt, Weiterbildungen habe dieser in der über 40-jährigen Arbeitstätigkeit keine durchlaufen. Er sei über Jahrzehnte eine äusserst wertvolle Arbeitskraft im Strassen- und Tiefbau gewesen und habe als Vorarbeiter die schweren Arbeitstätigkeiten auf den Baustellen durchgeführt. Für Offertstellungen sei ausschliesslich sein Bruder zuständig gewesen und das Administrative habe sie (die Ehefrau des Bruders) erledigt. Die Position als Mitglied der Geschäftsleitung habe der Beschwerdeführer deshalb innegehabt, weil er für die schweren, vor Ort zu erledigenden Arbeitsleistungen zuständig gewesen sei. Weil er diese verantwortungsvollen Tätigkeiten zufolge gesundheitlicher Einschränkungen je länger je schlechter habe wahrnehmen und sie seit Beginn 2020 gar nicht mehr habe ausüben können, habe er (leider) aus Verwaltungsrat und Geschäftsleitung ausscheiden müssen. Seit dem Jahr 2020 habe der Beschwerdeführer nur noch in einem Teilzeitpensum als Magaziner und Reinigungskraft auf dem Werkhof eingesetzt werden können. Er habe dadurch die bei ihm noch vorhandene Kapazitäten als Magaziner und Reinigungskraft für einfachere und nicht belastende Verrichtungen ihrer Ansicht nach bestmöglich eingesetzt. Aufgrund fehlender Bildung sei es undenkbar, ihn für Offertstellungen oder Administratives in ihrem Betrieb einzusetzen. Die Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung habe er deshalb seit 2020 nicht mehr wahrnehmen können, weil sich seine Arbeit zuvor auf die Vorarbeiterfunktion auf den Baustellen beschränkt habe. Gemäss Angaben im Arbeitgeberfragenbogen vom 23. Oktober 2023 (IV-Nr. 71) umfassen die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seit Ende Januar 2020 die Wartung und Reparatur von Kleingeräten sowie Reinigungsarbeiten.

 

6.4.7 Unbestritten besteht vorliegend ein entscheidender verwandtschaftlicher Bezug zur Arbeitgeberin, zumal das Unternehmen von der Familie des Beschwerdeführers gegründet wurde und heute von dessen Bruder geführt wird. Sowohl die verwandtschaftliche Beziehung zur Arbeitgeberin als auch die hier klar gegebene lange Dauer des Arbeitsverhältnisses stellen Indizien für einen Soziallohn dar. Allerdings ist zu bedenken, dass diese Gesichtspunkte nicht zwingend zur Annahme von Soziallohn führen, sondern alle Umstände des konkreten Falles zu würdigen sind. Die gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto erwirtschafteten Einkommen werden im aktuellen Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 71) nicht aus Soziallohn bestehend beschrieben. Die Darstellung der Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. September 2024 ist sodann mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da manche Angaben naturgemäss von eigenen Interessen beeinflusst sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Soziallohnes damit begründet, den ausgerichteten Lohnzahlungen in den Jahren 2021 und 2022 könne aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit keine äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen, vermag dieser Schluss nicht zu überzeugen. Am 3. November 2021 ist der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat bzw. aus der Geschäftsleitung ausgeschieden. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass er bis dahin für die [...] AG zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt war. Somit war der Beschwerdeführer bis dahin nicht nur operativ für die [...] AG tätig, sondern zumindest auch berechtigt, sich an deren strategischen Entscheidungen zu beteiligen. Dass dem Beschwerdeführer eine solche Kollektivunterschrift eingeräumt wurde, obschon er gemäss Schilderung der Arbeitssituation im Schreiben vom 19. September 2024 in administrativen Angelegenheiten mehrheitlich nicht involviert gewesen sein soll, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein Arbeitsvertrag, in welchem ein Anteil Soziallohn festgehalten wird, wurde im Übrigen nie eingereicht. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der ausbezahlte Lohn vermutungsweise Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung. Insgesamt und unter Würdigung der gesamten Umstände wird diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt. Der Beschwerdeführer vermag den strengen Beweisanforderungen an den Nachweis von Soziallohn jedenfalls nicht zu genügen. Bei dieser Sachlage besteht bzw. bestand kein Anlass dazu, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn mit der geleisteten Arbeit übereinstimmt. Im Jahr 2021 betrug der jährliche Bruttolohn CHF 92'782.00, wobei CHF 45'220.00 von der Krankentaggeldversicherung bezahlt wurden (IV-Nr. 71, S. 10). Im Jahr 2022 betrug der jährliche Bruttolohn CHF 86'274.50, wovon CHF 30'138.35 von der Krankentaggeldversicherung bezahlt wurden (IV-Nr. 71, S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehören die erbrachten Versicherungsleistungen nicht zum Erwerbseinkommen, d.h. die Krankentaggelder waren somit nicht AHV-pflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Entsprechend wurden diese bei der Berechnung des Invalideneinkommens auch nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin legte ihren Berechnungen zu Recht die Einträge im IK-Auszug zu Grunde.

 

6.4.8 Zusammenfassend ist demnach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden, womit der für das Jahr 2021 errechneten Invaliditätsgrad von 52 % sowie der für das Jahr 2022 errechnete Invaliditätsgrad von 44 % nicht zu beanstanden ist.

 

7.         Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

 

7.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.     Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Gottesman

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_382/2025 vom 25. November 2025 bestätigt.