Urteil vom 3. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. September 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1997 geborene B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. März 2017 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 28). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Kardiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 21. Juni 2019 (IV-Nr. 73.2) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr dagegen in einem vollen Pensum zumutbar. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei allein orthopädisch begründet.

 

Sodann erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining (IV-Nr. 82 und 97) und holte weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Abschlussbericht vom 3. November 2021 (IV-Nr. 101) hielt die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, aktuell liege ein Arztzeugnis mit einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit vor. Die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen werde als unrealistisch erachtet. Die Klärung der medizinischen Situation liege im Vordergrund und das Dossier werde in der beruflichen Eingliederung geschlossen. Des Weiteren hielt Dr. med. D.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit Stellungnahmen vom 11. August 2022 (IV-Nr. 110) und 22. März 2023 im Wesentlichen fest, aus RAD-Sicht könne weiterhin am C.___-Gutachten festgehalten werden, die subjektiven Schmerzangaben liessen sich fachärztlicherseits nicht objektiveren. Zudem bestätige die psychiatrische Behandlerin in ihrem aktuellen Bericht vom 8. Februar 2023 eine Verbesserung des psychiatrischen Zustandsbildes. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 126).

 

2.       Am 19. Juni 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 134). Zusammen mit der Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Lehrvertrages vom 11. Juli 2016 und das Arbeitszeugnis vom 16. Juli 2016 sowie eine Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Juli 2016 ein. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. Juni 2024 (IV-Nr. 138) mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2024 (IV-Nr. 140) Einwand und reichte den Bericht des E.___ vom 26. Juli 2024 (IV-Nr. 142) ein. Zum eingereichten Bericht liess die Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, am 12. August 2024 Stellung nehmen (IV-Nr. 145). Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2024 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

 

Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 25. September 2024 den Bericht betreffend MRI LWS und Kniegelenk links vom 12. September 2024 (IV-Nr. 148) ein.

 

3.       Die vorerwähnte E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2024 leitete die Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Auf Anfrage des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (A.S. 9), ob ihre Eingabe vom 25. September 2024 als Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. September 2024 zu behandeln sei, bejaht die Beschwerdeführerin dies mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (A.S. 11) und verlangt sinngemäss, auf ihr Leistungsbegehren sei einzutreten.

 

4.       Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 (A.S. 14) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 19. Juni 2024 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2024 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

 

3.        

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.

4.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

 

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

 

4.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

 

4.3     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Nr. 126).

 

5.1     Wie in E. II. 4.3 hiervor festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. Juni 2024 das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 19. September 2024 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 19. September 2024 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 19. September 2024 eingereichte Bericht betreffend MRI LWS und Kniegelenk links vom 12. September 2024 sowie die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind demnach nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

 

5.2     In ihrer Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die folgenden medizinischen Unterlagen ab:

 

5.21   Im Bericht betreffend MRT der LWS und ISG vom 5. Mai 2016 (IV-Nr. 23, S. 17) wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten: Chondrose mit medianer links prononcierter Diskusprotrusion/DD kleine Hernie L3/4, mediane Diskusprotrusion L4/5 mit Anulus fibrosus-Einriss, beginnende Diskusprotrusion L5/S1 aber allseits ohne Nervenwurzelkompression oder relevanter Spinalkanaleinengung. Im Übrigen normales lumbosakrales vertebro-spinales MRT.

 

5.2.2  Im polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 21. Juni 2019 (IV-Nr. 73.2; Fachrichtungen Orthopädie, Kardiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

      Hyperlordose der LWS bei beginnender ISG-Arthrose links.

 

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

      Zustand nach Implantation eines 2-Kammer-Schrittmachersystems am 26. September 2017 bei intermittierendem AV-Block lll° und infolgedessen rezidivierenden synkopalen Ereignissen

      Neurokognitive Störung unklarer Ätiologie im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9)

      Verdacht auf intermittierende paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien

      Übergewicht

      Spreizfuss beidseits

      Genu varum beidseits

 

Zur Beurteilung führten die Gutachter aus, seit der Kindheit seien bei der Beschwerdeführerin synkopale Ereignisse dokumentiert. Erst im Jahre 2017 nach Implantation eines Loop-Rekorders sei Ursache gefunden und ein 2-Kammer-Schrittmacher-system bei intermittierendem AV-Block III° implantiert worden. Die zu Begutachtende habe sich offensichtlich mit dem permanenten Schrittmachersystem nie richtig arrangiert, verschiedenste Unannehmlichkeiten und Beschwerden würden auf den Schrittmacher zurückgeführt. Zusätzlich würden Rückenbeschwerden benannt, die zur Beendigung einer Ausbildung als Restaurationsangestellte im Juli 2016 geführt habe. In der Folge seien verschiedene berufliche Wiedereingliederungsversuche erfolgt, die jeweils wegen subjektiv genannten auftretenden Schmerzen wieder abgebrochen worden seien. Aus kardiologischer Sicht sei die Begutachtete bei intermittierendem AV-Block lll° mit dem 2-Kammer-Schrittmachersystem leitliniengerecht optimal therapiert. Die intermittierenden, vermutlich supraventrikulären paroxysmalen Tachykardien sollten medikamentös grundsätzlich behandelbar sein, dies werde allerdings von ihr abgelehnt. Die geschilderten Beschwerden im Bereich der Schrittmachertasche linkspectoral seien organisch nicht nachvollziehbar. Es sei zu vermuten, dass eine übermässige Schonhaltungen und Vermeiden bestimmter Aktivitäten mit dem linken Arm vorlägen, möglicherweise entstanden durch eine unzureichend begriffene Aufklärung. Im orthopädisch klinischen Befund und eindrucksvoller in den vorliegenden aktuellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule imponiere eine ins Auge fallende Hyperlordose der LWS. Zusätzlich zeigten sich im Röntgenbild degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Wirbelsäulensegmente sowie des linken ISG. Die von der Begutachteten beklagten Beschwerden liessen sich dadurch teilweise erklären, lieferten jedoch keine Begründung für anhaltende dauerhafte Beschwerden mit einhergehender Funktionseinschränkung. Sodann habe sich aufgrund der Exploration kein Hinweis darauf ergeben, dass die Einschränkungen der Explorandin durch eine psychiatrische Diagnose mitbegründet wären. Die neuropsychologisch festgestellte Lernbehinderung sei nicht per se Grund für eine Leistungseinschränkung. Zusammenfassend komme man somit gutachterlich zum Ergebnis, dass lediglich orthopädische Feststellungen einen Teil der geschilderten Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der angeborenen Hyperlordose der LWS seien der Versicherten schwere Tätigkeiten mit rückenbelastenden Körperhaltungen nicht zuzumuten, was die Arbeitsunfähigkeit als Servicekraft begründe. In leidensadaptierter leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von rückenbelastenden Zwangshaltungen sei eine Arbeitsfähigkeit auch aus orthopädischer Sicht gegeben. Relevante funktionelle Einschränkungen, wie sie von der Begutachteten in hohem Masse geltend gemacht würden, seien medizinisch nicht zu begründen. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass sie keinerlei Behandlungsmassnahmen in Anspruch nehmen wolle, sei der angegebene hohe Leidensdruck nicht gänzlich plausibel.

 

5.2.3  Im Bericht des E.___ vom 26. April 2021 (IV-Nr. 107, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Schmerzen am Handgelenk rechts, nach einer undislozierten Ulna-Fraktur rechts (dominant), Unfalldatum 2. August 2019

      Kein Anhalt für Karpaltunnelsyndrom oder Neuropathie im N. ulnaris rechts

 

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, in der elektrophysiologischen Untersuchung zeige sich ein Normalbefund, insbesondere kein Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Neuropathie des N. ulnaris rechts. Auch ergebe sich kein Anhalt auf ein zervikoradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom.

 

5.2.4  In der Stellungnahme vom 12. August 2022 (IV-Nr. 145) hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, fest, aus den medizinischen Berichten ergäben sich keine neuen relevanten versicherungsmedizinischen Tatsachen, die nicht bereits im polydisziplinären Gutachten der C.___ diskutiert worden seien. Aktuell stehe eine subjektive Schmerzsituation der Versicherten im Vordergrund, die nicht habe objektiviert werden können und sich zudem in wechselnden Lokalisationen befinde (gemäss Berichte Orthopädie im Handbereich, gemäss Bericht F.___ im Rücken und Bauch). Bezüglich einer psychiatrischen Therapie habe sich die Versicherte wenig motiviert gezeigt und habe die ambulanten Termine nicht wahrgenommen, so dass diesbezüglich von einem reduzierten Leidensdruck bei grundsätzlich therapeutisch verbesserbarer Behandlungssituation ausgegangen werden könne. Aus RAD-Sicht könne somit weiterhin an dem Gutachten medizinischerseits festgehalten werden, die subjektiven Schmerzangaben liessen sich fachärztlicherseits nicht objektivieren, eine Motivation für eine psychiatrische Therapie, die einen etwaigen Leidensdruck begründen könnte, bestehe aktenkundig nicht.

 

5.2.5  Im Verlaufsbericht der G.___ vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 123) wurde eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.23), diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der psychiatrischen Probleme Angst und Depression verbessert. Der psychische Zustand sei wechselhaft. Anamnestisch sei es zu einer Verschlechterung im August 2022 gekommen. Die depressiven Symptome seien teilweise remittiert, weiter bestünden Schlafstörungen, Ängste und Antriebslosigkeit.

 

5.3     Mit ihrer Neuanmeldung sowie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat die Beschwerdeführerin als einzigen medizinischen Bericht den Sprechstundenbericht des E.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 26. Juli 2024 (IV-Nr. 142) eingereicht. Die anderen von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ihres damaligen Arbeitgebers aus dem Jahr 2016 (vgl. E. I. 2 hiervor) vermögen von vorherein keine Verschlechterung seit der letzten Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 zu begründen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im vorgenannten Bericht des E.___ vom 26. Juli 2024 wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Erneute Schmerzexazerbation der bekannten Lumbalgien bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits sowie Diskopathie L4/5

·         MRI LWS 3. März 2022

·         St. N. Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits 4. Juli 2023

 

Weiter wurde im Bericht ausgeführt, es sei eine erneute Selbstzuweisung aufgrund der Schmerzexazerbation der bekannten Lumbalgien erfolgt, bestehend seit circa zwei Monaten. Pseudoradikuläre Ausstrahlungen würden noch angegeben. Sensomotorische Defizite, als auch Miktions- oder Defäkationsstörungen würden explizit verneint. Die Beschwerdeführerin sei stets stockfrei mobil, ohne Besonderheiten. Sie berichte, dass die bereits abgeschlossenen physiotherapeutischen Massnahmen eher zu einer Verschlechterung ihrer Lumbalgien vor circa zwei Monaten geführt hätten. Befunde: «Patientin in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Flüssiges, hinkfreies Gangbild ohne Gehhilfsmittel. Schmerzhafte tiefe Inklination mit Finger-Boden-Abstand von mehr als 30 cm, mit etwa schmerzhafter Aufrichtung. Typische Druckdolenz über den Facettengelenken der kaudalen LWS-Segmente, eher rechtsbetont. ISG sowie Hüfte beidseits frei. Keine weitere Druck- oder Klopfdolenz entlang der gesamten Wirbelsäule und paravertebral. Bragard sowie Lasègue beidseits negativ. Differenzierte Stand- und Gangarten beidseits problemlos vorführbar. Keine sensomotorischen Defizite.» Schliesslich wurde unter «Beurteilung / Procedere» festgehalten, bei gleicher, langsam zunehmender Symptomatik der obigen Lumbalgien und bei obigem MRI-Befund, werde die Wiederholung der Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits empfohlen.

 

5.4     Stellt man den im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 26. Juni 2023 relevanten medizinischen Unterlagen den von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht des E.___ vom 26. Juli 2024 gegenüber, wird deutlich, dass damit keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Hierzu hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. D.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, mit Aktennotiz vom 12. August 2024 (IV-Nr. 145) überzeugend fest, die beschriebenen Rückenschmerzen seien langjährig bekannt und bereits im Rahmen des Gutachtens der C.___ vom 21. Juni 2019 im angepassten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Zudem handle es sich, wie vom Behandler beschrieben, um eine weiter behandel- und verbesserbare Situation durch die geplante und bereits terminierte erneute Durchführung der Wiederholungsinfiltrationsbehandlung, so dass von einer Verbesserung im Verlauf ausgegangen werden könne. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des RAD kann gefolgt werden. Die im Bericht des E.___ vom 26. Juli 2024 diagnostizierten Facetten- bzw. ISG-Arthrose sowie Diskopathie wurden bereits im Bericht betreffend MRT der LWS und ISG vom 5. Mai 2016 (IV-Nr. 23, S. 17) bzw. im C.___-Gutachten vom 21. Juni 2019 diagnostiziert. Auch wenn im Bericht des E.___ von einer langsam zunehmenden Symptomatik gesprochen wurde, ist damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

 

6.       Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.

 

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch