Urteil vom 24. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 3. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem 1960 geborenen, eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehenden A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 19. Juni 2024 rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse vom 24. Oktober 2024 Nr. [AK-Nr. I] 104). Einen darüber hinaus gehenden Anspruch lehnte sie infolge eines aus der Hinzurechnung von (hypothetischen) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers resultierenden Einnahmenüberschusses ab (AK-Nr. I 104). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2024 Einsprache (AK-Nr. I 102 f.), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. September 2024 abwies (AK-Nr. I 13; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2024 lässt der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 3. September 2024 aufzuheben.
2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen seien A.___ die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 24. Oktober 2024 reicht die Beschwerdegegnerin beim Versicherungsgericht Akten ein (zitiert als AK-Nr. I) und eine Beschwerdeantwort, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt sowie ein Zurückkommen auf den angefochtenen Entscheid in Aussicht stellt, sollte sich zeigen, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der rückwirkenden Zusprache einer Invalidenrente nicht rechtmässig gewesen wäre (A.S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (A.S. 24).
2.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 28. November 2024 aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein (A.S. 25).
2.4
2.4.1 Mit Eingabe vom 6. März 2025 gibt die Vertreterin des Beschwerdeführers einen die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Vorbescheid der Invalidenversicherung (IV) vom 27. Februar 2025 zu den Akten, mit dem diese ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2023 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht stellt (A.S. 27 ff.). Die Eingabe wird inkl. Beilagen der Beschwerdegegnerin am 10. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 32).
2.4.2 Mit Verfügung vom 10. März 2025 wird das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Invalidenrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (A.S. 32).
2.4.3 Am 29. September 2025 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine dem Vorbescheid vom 27. Februar 2025 entsprechende Verfügung der IV vom 21. August 2025 zu den Akten (A.S. 34). Darin wird der Ehegattin des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (A.S. 39 ff.). Gleichzeitig führt die Vertreterin bezugnehmend auf diese Verfügung aus, damit sei erstellt, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen bei der Berechnung seiner Ergänzungsleistungsansprüche zu verzichten (A.S. 34).
2.4.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am 30. September 2025 das Aktendossier der Ehefrau des Beschwerdeführers (zitiert als IV-Nr.) ein sowie die den Beschwerdeführer betreffenden Akten ab dem 7. Oktober 2024 (zitiert als AK-Nr. II, A.S. 44).
2.4.5 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 bzw. der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2025 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 45).
2.5 Am 17. Oktober 2025 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine aktualisierte Honorarnote ein (A.S. 48).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers im Zeitraum von Januar 2024 bis September 2024.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.2.1 Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zudem hypothetische Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a Abs. 1 ELG).
2.2.2 Ebenfalls angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte des Jahres 2024 bei der B.___ SA angestellt war und für sie, wie bereits im Jahr zuvor (vgl. den Lohnausweis 2023; AK-Nr. I 367), Krankentaggelder ausgerichtet wurden (AK-Nr. I 265 ff.; vgl. auch den Lohnausweis 2024, IV-Nr. 226). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich aufgrund der länger dauernden Arbeitsunfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers per 5. Juni 2024 aufgelöst (AK-Nr. I 428). Die Ehegattin des Beschwerdeführers meldete sich danach beim RAV plus an, wurde dort jedoch infolge gesundheitlich bedingter fehlender Vermittelbarkeit am 6. August 2024 wieder abgemeldet (AK-Nr. I 30; IV-Nr. 433). Die IV-Stelle sprach der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2025 schliesslich rückwirkend ab dem 1. Mai 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (A.S. 39 ff., IV-Nr. 12 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024 einnahmenseitig Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer Anstellung bei der B.___ SA im Umfang von 80 % (entsprechend CHF 45'132.00; AK-Nr. I 81 und 83, s. auch den Lohnausweis in AK-Nr. I 248). Gemäss Ausführungen in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 19. Juni 2024 wird im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 dieser Betrag als Lohn gemäss Lohnausweis des Jahres 2023 angerechnet, danach als hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG (AK-Nr. 79).
3.3 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens hat die IV-Stelle der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Mai 2023 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs. Neu sind als Ersatzeinkommen die IV-Rente, gegebenenfalls eine Pensionskassenrente sowie allfällige ausländische Rentenansprüche – wie sie hier zur Diskussion stehen und offenbar noch geprüft werden (vgl. AK-Nr. I 79 und 56 sowie II 2) – zu berücksichtigen. Weiter wird den bisher angerechneten tatsächlichen Einkünften (Lohnfortzahlung respektive Krankentaggelder) und den erfolgten Verrechnungen Rechnung zu tragen sein. Demgegenüber verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den hier strittigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf dieser Basis neu festlege. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
3.4 Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin, wie sich aus den Akten ergibt, bereits am 28. Mai 2025 – während das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert war – eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 entschieden wurde (AK-Nr. II 198). Diese Verfügung ist als solche für den Zeitraum von Januar bis September 2024, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (E. II. 2 hiervor), nichtig, es wird also ein neuer Entscheid zu erlassen sein.
4.
4.1 Bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids war noch nicht bekannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers später rückwirkend eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen würde. Aufgrund dieser zwischenzeitlichen Entwicklung erweist sich der Einspracheentscheid nunmehr als inkorrekt, was zu seiner Aufhebung führt. Dies entspricht einem formellen Obsiegen des Beschwerdeführers. Dieser hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Vertretungen ohne Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit CHF 125.00 pro Stunde, entsprechend dem hälftigen Ansatz eines Rechtsanwalts, entschädigt (vgl. z.B. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 E. 7.1). Dies gilt auch, wenn die Vertreterin, wie hier, bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch MLaw [...] vertreten, welche auch die Rechtsschriften verfasst hat. Die diesbezüglichen Aufwände sind daher im genannten Rahmen zu entschädigen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 17. Oktober 2025 einen Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 40.30 geltend, was als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'477.80 (11.5 x CHF 125.00 plus CHF 40.30; Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht).
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung der Ergänzungsleistungsansprüche des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'477.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer