Urteil vom 29. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Erlass Rückforderung B.___ sel.)
(Einspracheentscheid vom 22. August 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1940 geborene B.___ (nachfolgend: Versicherte) bezog seit dem 1. März 2020 Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ihrer AHV-Altersrente (Aktenseiten [AK-Nr.] 303). Am 15. April 2022 verstarb die Versicherte (AK-Nr. 237). Am 22. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin das Inventar über den Nachlass der Versicherten zugestellt (AK-Nr. 214). Darin waren Vermögenswerte aufgeführt, welche der Beschwerdegegnerin bis dahin nicht bekannt waren (Tresorfach mit Silber, Gold und Bargeld und ein Papier-Sparbuch der österreichischen C.___-Bank), was die Beschwerdegegnerin in der Folge zur Prüfung einer Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen veranlasste (AK-Nr. 104, 133 und 140).
1.1.1 Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. April 2022 zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 13'316.00 von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Sohn und alleinigen Erben der Versicherten (AK-Nr. 215), zurück (AK-Nr. 115 ff.). Am 11. Februar 2023 erhob er Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023 (AK-Nr. 107 f.). Zur Begründung führte er aus, das Sparbuch sei ihm von seiner Mutter bereits 2013 geschenkt worden; das Guthaben des Sparbuchs dürfe folglich nicht dem Vermögen der Versicherten zugerechnet werden. Am 20. April 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, nach einer Überprüfung des Sachverhalts im Zuge des Einspracheverfahrens ziehe sie in Betracht, die Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023 zu seinen Ungunsten abzuändern. Bei der Berechnung der Rückforderung seien fälschlicherweise Bargeldbestände aus dem Tresorfach nicht als Vermögenswerte miteinbezogen worden. Es werde nun erwogen, diese im Rahmen des Einspracheverfahrens als Vermögenswerte zu berücksichtigen. Dies führe im Vergleich zum mit Verfügung vom 2. Februar 2023 zurückgeforderten Betrag zu einem höheren Vermögen und folglich zu einer höheren Rückforderung, was eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer daher Frist zur Stellungnahme oder, zur Vermeidung einer Schlechterstellung, zum Rückzug der Einsprache bis am 3. Mai 2023 (AK-Nr. 89 f.). Am 30. April 2023 zog der Beschwerdeführer die Einsprache zurück (AK-Nr. 86), woraufhin die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren am 4. Mai 2023 abschrieb (AK-Nr. 83).
1.1.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 forderte die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Juni 2021 bis April 2022 auch rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass der Versicherten in Höhe von CHF 24’839.00 zurück (AK-Nr. 78 f.). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Nach mehreren Mahnungen betreffend die noch nicht beglichenen Rückforderungen teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 15. März 2024 mit, er werde die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen (CHF 13'316.00) begleichen, allerdings unter Abzug eines «Abschlages als Besserstellung» von 20 % wegen seines Einspracherückzugs sowie von Spesen im Umfang von CHF 1'570.15. Umgerechnet in Euro schulde er der Beschwerdegegnerin somit noch EUR 9'536.78 (AK-Nr. 67). Gleichentags überwies der Beschwerdeführer eine Summe von CHF 9'051.36 (AK-Nr. 49).
1.3
1.3.1 Am 31. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der am 2. Februar 2023 und am 24. Oktober 2023 verfügten Rückforderungen. Als Begründung führte er aus, der Bezug der Leistungen sei gutgläubig erfolgt. Die Versicherte sei nach einem Hirnschlag gesundheitlich in einem «desolaten» Zustand gewesen, halbseitig gelähmt, «völlig unerkennbar und unbewusst». Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich ein Bild über ihre finanzielle Situation zu verschaffen. Alle Angaben hierüber gegenüber der Beschwerdegegnerin seien mit bestem Wissen und Gewissen erfolgt (AK-Nr. 58 f.).
1.3.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 trat die Beschwerdegegnerin auf das Erlassgesuch in Bezug auf die am 24. Oktober 2023 verfügte Rückforderung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 24'386.00 nicht ein (AK-Nr. 46 f.).
1.3.3 Das Erlassgesuch betreffend die Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023 (CHF 13'316.00) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 ab (AK-Nr. 42 ff.).
1.3.4 Mit Zuschrift vom 31. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um nochmalige Prüfung seiner Erlassgesuche betreffend die Rückforderungsverfügungen vom 2. Februar 2023 und vom 24. Oktober 2023 (AK-Nr. 40 f.). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zuschrift als Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 4. Juli 2024 entgegen und erliess am 22. August 2024 einen Einspracheentscheid, mit dem sie beide Einsprachen abwies (AK-Nr. 31 ff.).
2.
2.1 Am 20. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2024 und ersucht sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids sowie um Erlass der Rückforderungen (AK-Nr. 3 ff., Aktenseiten [A.S] 7 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. November 2024 an seiner Beschwerde fest (A.S. 18 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 24).
II.
1.
1.1 Die Versicherte verstarb im Jahr 2022. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem in den Akten liegenden Inventar über den Vermögensnachlass deren Sohn und Alleinerbe (AK-Nr. 215 ff.). Als solcher ist er legitimiert, Beschwerde zu erheben (BGE 135 V 7 E. 2.1.2 m. H., Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1).
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a und c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 sowie über Beschwerden, sie sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen.
1.3 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sind zwei Verfügungen betreffend den Erlass von Rückforderungen von CHF 13'316.00 (Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023) und CHF 24'839.00 (Rückforderungsverfügung vom 24. Oktober 2023), ausmachend eine Summe von CHF 38'155.00. Der Beschwerdeführer hat am 15. März 2024 bereits einen Teil dieser Forderung beglichen, indem er der Beschwerdegegnerin CHF 9'051.36 überwiesen hat (AK-Nr. 49). Somit sind streitgegenständlich noch Rückforderungen in Höhe von CHF 29'103.64. Dieser Betrag liegt unter der hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit wesentlichen Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) einzelrichterlich zu beurteilen ist. Wenn man diese anders sehen und die gesamten Summen berücksichtigen wollte, würde sich an der Zuständigkeit nichts ändern, denn die Beschwerde muss, soweit sie sich auf den Erlass der Rückforderung von CHF 24'839.00 für rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen bezieht, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. E. II. 4 hiernach), was ebenfalls die einzelrichterliche Zuständigkeit nach sich zieht.
1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Rückforderungsverfügung vom 2. Februar 2023 wurde rechtskräftig, als der Beschwerdeführer seine dagegen gerichtete Einsprache am 30. April 2023 zurückzog (AK-Nr. 86). Bestand und Höhe der darin verfügten Rückforderung von CHF 13'316.00 sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Höhe und zum Bestand der Rückforderung macht, sind die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet, den hier einzig zu prüfenden Entscheid über das Erlassgesuch infrage zu stellen. Gleichermassen rechtskräftig ist die Rückforderungsverfügung vom 24. Oktober 2023, da der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist unbenutzt hat verstreichen lassen. Bestand und Höhe dieser Rückforderung sind darum ebenso nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf entsprechende Rügen ist ebenfalls nicht einzugehen. Streitgegenstand ist vielmehr einzig noch der Erlass dieser Rückforderungen.
3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Erlass der am 2. Februar 2023 verfügten Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen abwies.
3.1.
3.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann, in: Frésard-Fellay / Klett / Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 25 N 67).
3.1.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
3.1.3 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
3.1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art 43 ATSG), indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2, 126 II 97 E. 2e, 124 II 361 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2).
3.2
3.2.1 Die am 2. Februar 2023 verfügte Rückforderung entstand, weil die Beschwerdegegnerin aus dem Nachlassinventar der Versicherten Kenntnis von Vermögenswerten erhielt, die ihr zuvor unbekannt gewesen bzw. von der Versicherten nicht gemeldet worden waren (vgl. AK-Nr. 104, 133 und 140). Dieser Umstand ist zwischen den Parteien unbestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter sei aufgrund ihres kognitiven Zustandes nach einem Hirnschlag mit halbseitiger Lähmung nicht mehr in der Lage gewesen, über ihre finanzielle Situation umfassend Auskunft zu geben. Dass die entsprechenden Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gegeben wurden, sei Folge des schlechten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Eine Böswilligkeit habe nicht vorgelegen, weshalb der Bezug als gutgläubig gelten müsse (A.S. 9 ff.).
3.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Versicherten, welche sich seit Oktober 2014 in einem Alters- und Pflegeheim aufhielt, mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wurde (AK-Nr. 413). Im entsprechenden Gesuch vom 10. April 2014 (recte wohl 2015; AK-Nr. 401 ff.) wird ausgeführt, sie sei in den für die Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen eingeschränkt. Auch die Kommunikation sei erschwert. Im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen bevollmächtigte die Versicherte am 31. März 2020 D.___ (nachfolgend: Treuhänder) zur Vertretung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Vollmacht umfasste die Wahrnehmung der Interessen der Versicherten in Bezug auf die Sozialversicherungen. Sie sollte – vorbehältlich gesetzlicher Bestimmungen – bei Ableben, Verschollenerklärung oder Konkurs der Versicherten nicht erlöschen (AK-Nr. 346). Der Treuhänder stellte in der Folge namens der Versicherten das Gesuch um Zusprache von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 348 ff.). Er vertrat fortan die Versicherte, indem er der Beschwerdegegnerin in deren Namen Mitteilungen schickte (vgl. AK-Nr. 322) und für die Versicherte Korrespondenz entgegennahm (statt vieler: AK-Nr. 323, 330). Die Versicherte muss sich die Handlungen und Unterlassungen des von ihr zur Handlung an ihrer Stelle bevollmächtigten Treuhänders anrechnen lassen. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Versicherten ist damit zur Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht allein entscheidwesentlich.
3.2.3 Zur Beurteilung der Frage der Gutgläubigkeit wesentlich ist demnach, ob der Treuhänder von den erst aus dem Nachlassinventar bekannt gewordenen Vermögenswerten hätte wissen können sowie ob er hätte erkennen können, dass die Beschwerdegegnerin darüber hätte in Kenntnis hätte gesetzt werden müssen. Im Formular wird explizit darauf hingewiesen, dass sämtliches Vermögen angegeben werden muss, was dem Treuhänder als Fachperson ohnehin bekannt sein musste. Vor diesem Hintergrund wäre er gehalten gewesen, bei der Beschwerdeführerin, welche nach Lage der Akten gesundheitlich angeschlagen, aber nicht unter umfassender Beistandschaft stand und nicht dement war (sonst hätte sie keine gültige Vollmacht erteilen können), bei ihrem nächsten Umfeld und bei den bekannten Banken abzuklären, über welche Vermögenswerte die Beschwerdeführerin verfügte. Dabei wäre das Tresorfach bei der kontenführenden Bank in der Schweiz entdeckt worden, und auch in Bezug auf das Sparbuch bei der österreichischen Bank hätten gute Aussichten bestanden, zumal später sowohl das Tresorfach als auch das auf die Versicherte lautende Sparbuch im Rahmen der Inventaraufnahme festgestellt wurden. Dass das Vorhandensein von Vermögenswerten irgendwelcher Art für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen relevant ist, war dem Treuhänder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation ohne Zweifel bekannt, wird im Anmeldeformular ausdrücklich erwähnt und lag auch in der konkreten Situation auf der Hand, hatte die Beschwerdeführerin doch zuvor trotz mehrjährigen Heimaufenthalts keine Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müssen.
3.2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die unvollständige Angabe des Vermögens bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflicht darstellt, welche nicht leicht wiegt. Diese Pflichtverletzung ist der Versicherten anzurechnen. Ein gutgläubiger Bezug ist demnach zu verneinen. Da die Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen finanziellen Härte kumulativ gegeben sein müssen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), erübrigt sich bei dieser Ausgangslage eine Prüfung der grossen Härte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, also bezogen auf den Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen in der Höhe von CHF 13'316.00 (wovon CHF 9'051.36 bereits bezahlt wurden) abzuweisen.
4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderungsverfügung vom 24. Oktober 2023 (rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 24’839.00, vgl. AK-Nr. 78 f) zu Recht nicht eingetreten ist und die dagegen gerichtete Einsprache zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die am 24. Oktober 2023 verfügte Rückforderung auf Art. 16a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Dieser Artikel wurde im Zuge der EL-Reform in das ELG eingefügt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Gemäss Art. 16a ELG sind «rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 […] nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten.» Ein Erlass der auf diese Bestimmung gestützten Rückforderung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ist – im Unterschied zum Erlass von Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen in Art. 25 Abs. 1 ATSG – gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Rückforderung kann deshalb nicht erlassen werden (vgl. Rz. 4750.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
4.2 Vor diesem Hintergrund trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 zu Recht nicht auf das Erlassgesuch betreffend die rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen ein und wies die dagegen erhobene Einsprache im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ab. Auch die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Da diesbezüglich gar keine Erlassmöglichkeit besteht, muss die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_582/2025 vom 17. Oktober 2025 nicht ein.