Urteil vom 6. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 6. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte von 1991 bis 1993 eine Radio/TV-Verkäuferlehre und war danach während mehrerer Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern als Verkaufsberater erwerbsstätig (IV-Nr. 88, 123 und 144). Am 27. Mai 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er angab, seit Geburt unter Angst- und Panikattacken zu leiden (IV-Nr. 1). In der Folge veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine versicherungspsychiatrische Begutachtung beim B.___ (nachfolgend: B.___), [...] (Gutachten vom 18. September 2007 [IV-Nr. 77.2]). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. November 2007 ab (IV-Nr. 83). Im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom 1. August 2008 bis 2. November 2008 in der Bildungswerkstätte C.___ GmbH, [...] (IV-Nr. 97; 175.6 S. 9), welches in der Folge vorzeitig per 3. September 2008 beendet wurde (IV-Nr. 103). Im Weiteren erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 25. Mai 2009 bis 16. August 2009 in der D.___, [...] (IV-Nr. 118); der vorzeitige Abbruch dieser beruflichen Massnahme erfolgte am 9. Juni 2009 (Abschlussberichte vom 10. Juni 2009 und 22. September 2009 [IV-Nr. 120 und 125]). Mit Verfügung vom 24. November 2009 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ebenfalls abgewiesen (IV-Nr. 127). Vom 1. Juni 2010 bis 9. April 2011 arbeitete der Beschwerdeführer befristet im Bereich Konfektionierung in der Stiftung E.___, [...] (IV-Nr. 175.6 S. 10).
1.2. Am 3. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Einschränkungen nannte er wiederum Angst- und Panikattacken, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Restless legs-Syndrom (IV-Nr. 132). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte und Unterlagen sowie Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle F.___, [...] (im Folgenden: F.___), welche im November/Dezember 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 17. Mai 2023, IV-Nr. 175). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, Einholung der Stellungnahme der F.___ vom 18. Juli 2024 (IV-Nr. 194) und Befragung des RAD (IV-Nr. 196 S. 2) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 6. September 2024 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht in einem anspruchsrelevanten Ausmass geändert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach wie vor keine Diagnose, welche eine längerdauernde anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD und der Gutachterstelle bestehe kein Anlass, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei abzusehen (IV-Nr. 197; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 7. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung vom 6. September 2024 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung vom 6.9.2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung unter Anwendung des Einigungsverfahrens in Auftrag zu geben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Im Weiteren werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer nach Zusendung der Tonbandaufnahmen durch die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist anzusetzen, in welcher er die Beschwerde ergänzen kann.
2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer noch geltend machen, nach Anhören der Tonbandaufnahme der psychiatrischen Begutachtung falle auf, dass sehr viele wesentliche Punkte auf der Tonbandaufnahme im Gutachten nicht ausgeführt worden seien. Das Gutachten sei nicht umfassend und daher nicht beweiskräftig (A.S. 24 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und darauf hinweist, sie halte an der angefochtenen Verfügung fest (A.S. 41).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2025 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Jonas Steiner zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (A.S. 42).
2.5 Am 12. März 2025 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.). Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 48).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu an (IV-Nr. 132). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung frühestens ab November 2021 bestehen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.2 hiernach). Die Beschwerdegegnerin verneint dagegen eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 1 ff.). Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG (Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Recht-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5. Aufgrund der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2021 ist die Frage zu beantworten, ob sich dessen Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. November 2007 [IV-Nr. 83]) relevant verändert bzw. verschlechtert hat. Die medizinische Situation präsentierte sich damals wie folgt:
5.1 Im versicherungspsychiatrischen Gutachten des B.___ (Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) vom 18. September 2007 (Untersuchung vom 12. Juli 2007) wurde die Diagnose «Panikstörung gemäss ICD-10» gestellt. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, beim Exploranden habe kein pathologischer psychischer Befund erhoben werden können. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit seien unbeeinträchtigt gewesen. In den kognitiven Funktionen habe er keinerlei Einschränkungen gezeigt. Das formale sowie inhaltliche Denken seien unauffällig gewesen. Eine pathologische Affektauslenkung sei nicht festgestellt worden. Hinweise für eine Depressivität seien nicht vorgelegen. Eine Minderung der Freudfähigkeit oder ein Interessenverlust seien nicht ausgemacht worden. Die affektive Modulationsfähigkeit sei unbeeinträchtigt gewesen. Der Antrieb und die Psychomotorik seien unauffällig gewesen. Gemäss dem Befundstatus könne zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung eine affektive Störung bzw. eine depressive Erkrankung ausgeschlossen werden. Der Explorand beschreibe ein unauffälliges Tagesaktivitätsniveau. Die in der Vergangenheit beschriebene leichtgradige depressive Episode könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr ausgemacht werden. Beim Exploranden sei keine depressive Episode ausgemacht worden, welche die Zeitkriterien gemäss ICD-10 erfüllten. Er habe lediglich von einer Ängstlichkeit und Zurückgezogenheit nach den jeweiligen Panikattacken berichtet. Dieser Befund reiche nicht, um eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren. Im Weiteren befinde sich der Explorand aktuell nicht mehr in einer psychiatrischen Behandlung und nehme anscheinend auch seit langem kein Antidepressivum mehr ein. Daher könne an dieser Stelle auch von einem stabilen Zustand ausgegangen werden.
Im Weiteren sei beim Exploranden wiederholt die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie festgestellt worden. Er beschreibe eindeutige Panikattacken. Die Diagnose einer Panikstörung sei aus psychiatrischer Sicht als gesichert zu sehen. Der Explorand gebe an, dass er in der letzten Zeit pro Monat unter bis zu 12 Attacken gelitten habe, welche 5 bis 20 Minuten gedauert hätten. Er habe eine Angst vor den Angstattacken und die typische Entwicklung der Panikgefühle mit vegetativen Begleitsymptomen beschrieben. Die Panikstörung sei aktuell medikamentös nicht adäquat behandelt. Der Explorand scheine auch psychotherapeutisch in diesem Bereich bisher keine Strategien erlernt zu haben, wie er mit möglichen Rückfällen umgehen könne. Eine Panikstörung sei medikamentös gut behandelbar. Daher sollte nach einer adäquaten Behandlung und Psychotherapie eine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes zu erreichen sein. Der Explorand berichte, dass die Panikattacken mit unterschiedlicher Häufigkeit aufträten. Er teile mit, dass er in den letzten zwei bis drei Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung keine Panikattacken gehabt habe. Diese Tatsache lasse auch die Beeinflussbarkeit der Panikstörung unterstreichen. Der Explorand habe angegeben, dass er eher wenige bis keine Panikattacken habe, wenn er mit seiner Frau unterwegs sei. Er habe auch längere Spaziergänge von zwei bis fünf Stunden beschrieben. Gemässe seinen Angaben habe sich eine gewisse Häufung der Panikattacken in der Öffentlichkeit gezeigt, wenn er alleine sei. Eine Agoraphobie werde hingegen in diesem Bereich nicht diagnostiziert. Der Explorand sei durchaus in der Lage gewesen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen und über Jahre Tätigkeiten nachzugehen. Er sei in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und auch mit diesen zu reisen. Dass es in solchen Situationen zu einer Häufung der Panikattacken komme, genüge alleine nicht, um eine Agoraphobie zu diagnostizieren. Es sei ihm aktuell gelungen, in der Stadt tätig zu sein und eine Marktforschungstätigkeit auszuüben. Obwohl der Explorand wiederholt in Einkaufhäusern und während einer Busfahrt häufig unter Panikattacken gelitten habe, liege eine eindeutige Vermeidung der beschriebenen Situationen nicht vor. Im Rahmen einer Psychotherapie könne ein konstruktiver Umgang mit der Angst vor Angstattacken gelernt werden. Die Tatsache, dass der Explorand auch zu Hause, wenn auch selten, unter Panikattacken gelitten habe, widerspreche einer Agoraphobie. Zusammenfassend könne beim Exploranden eine Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0 diagnostiziert werden. Diese Panikstörung sei aktuell aus psychiatrischer Sicht nicht adäquat behandelt. Es empfehle sich der Einsatz eines antidepressiven Präparates. Die im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung festgestellte Ängstlichkeit und phobische Ängste bestätigten ebenfalls die gestellte Diagnose der Panikstörung. Es sei beim Exploranden jedoch keine ausgeprägte Panikstörung ausgemacht worden. Die Anfallshäufigkeit und auch längere anfallsfreie Phasen trotz nicht adäquater psychopharmakologischer Behandlung begründeten die Diagnose einer Panikstörung, welche das Leistungsniveau des Exploranden nicht erheblich einschränke.
Ferner wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, beim Exploranden liege eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 F10.24 vor. Der Explorand habe angegeben, dass er täglich zwei bis drei Dosen Bier à 0.5 Liter trinke; es habe Zeiten gegeben, in denen er in grösseren Mengen Alkohol konsumiert habe. Die durchgeführte Blutuntersuchung habe erhöhte Laborwerte ergeben. Die durchgeführte Haaranalyse habe gezeigt, dass ein viel höherer Alkoholkonsum bestehe, als von ihm angegeben worden sei. Die festgestellte Ethylglucuronidkonzentration spreche für einen übermässigen und regelmässigen Alkoholkonsum von mehr als 60 g täglich und damit für einen Ethylabusus. Nebst dem regelmässigen Alkoholkonsum scheine der Explorand auch eine Toleranzentwicklung zu zeigen. Dass er bisher nicht in der Lage gewesen sei, seinen Alkoholkonsum zu sistieren, spreche gleichzeitig für den Konsumzwang. Unter diesen Umständen werde gemäss den diagnostischen Kriterien von ICD-10 eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Die Tatsache, dass der Explorand Alkohol und Benzodiazepine gleichzeitig einnehme, sei aus psychiatrischer Sicht als problematisch zu beurteilen. Dadurch könne es zur Antriebsminderung und zu vorübergehenden rauschbedingten kognitiven Funktionseinschränkungen kommen. Affektive Schwankungen seien in diesem Zusammenhang ebenfalls möglich. Zudem beeinflusse die Alkoholabhängigkeit den Verlauf einer Panikstörung negativ, sodass eine Abstinenz von Alkohol dringend zu empfehlen sei. Gemäss den eigenen Angaben des Exploranden konsumiere dieser die alkoholischen Substanzen nicht zur Minderung der Angstsymptomatik, sondern als Genussmittel. Daher werde auch von einer primären Sucht ausgegangen. Eine sekundäre Suchtproblematik infolge der Panikstörung liege nicht vor. Dem Exploranden sei eine Abstinenz zumutbar und die Einhaltung dieser Abstinenz sei dringend empfehlenswert. Zusammenfassend zeige der Explorand eine Panikstörung gemäss ICD-10, welche eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge habe. Eine depressive Störung liege nicht vor. Die festgestellte Alkoholabhängigkeit sei nicht als anhaltender Gesundheitsschaden zu interpretieren. Im Weiteren bestünden beim Exploranden verschiedene krankheitsfremde Faktoren wie Verlust der Arbeitsstelle, Schwierigkeiten bei der Stellensuche, finanzielle Probleme und eheliche Schwierigkeiten in der Vergangenheit. Diese krankheitsfremden Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden.
Die abschliessend gestellten Fragen beantwortete der Gutachter dahingehend, bezüglich der Panikstörung bestehe nach den Angaben des Exploranden eine Anfallshäufigkeit von 10 bis 12 Mal pro Monat. Es seien auch längere anfallsfreie Zeiten von über zwei bis drei Wochen bekannt. Bei der angegebenen Anfallshäufigkeit und Intensität der Erkrankung führe diese Störung zu einer geringgradigen Minderung der Leistungsfähigkeit. Ein anderes psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Im sozialen Bereich habe der Explorand keine Einschränkungen gezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsberater bzw. Verkäufer wurde angegeben, die festgestellte Panikstörung könne insbesondere während der Panikattacken zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Da diese Attacken kurz und vorübergehend seien und in unterschiedlichen Intervallen aufträten, werde die Arbeitsfähigkeit über die Jahresarbeitszeit berechnet. Gleichzeitig könne die Angst vor Angstattacken auch zu einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit des Exploranden führen, sodass auch eine gewisse Minderung der Leistungsfähigkeit aus diesem Grund entstehen könne. Dem Exploranden wäre seine bisherige Tätigkeit als Verkäufer weiterhin während 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit. Diese Minderung der Leistungsfähigkeit werde gemäss den vorliegenden medizinischen Daten seit 2002 attestiert. Eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der Vergangenheit attestiert worden sei, könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor. Insbesondere die seit 2002 angegebene Alkoholproblematik, welche aktuell als Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werde, habe auf das Leistungsniveau des Exploranden einen negativen Einfluss. Seit 2002 werde von einer anhaltenden 20%igen Leistungsminderung ausgegangen. Der Explorand wäre jedem potentiellen Arbeitsumfeld zumutbar. Ein rehabilitationsbedürftiges psychiatrisches Krankheitsbild liege nicht vor. Die Panikstörung sei behandlungsbedürftig. Eine adäquate psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung finde zurzeit nicht statt. Im Weiteren sollte beim Exploranden eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol durchgeführt werden. Die aktuelle Tätigkeit im Bereich Marktforschung wäre ihm während 8.5 Stunden pro Tag mit 20%iger Leistungsminderung zumutbar. Nach einer adäquaten medizinischen Behandlung sollte in diesem Bereich eine 100%ige Arbeitsmöglichkeit zu erreichen sein sowie auch im Bereich seiner bisherigen Tätigkeit. Die Alkoholabstinenz werde sicher auch zu einer Verbesserung des Leistungsniveaus des Exploranden führen. Tätigkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie unter Produktionsdruck (Fliessbandtätigkeit) seien nicht zu empfehlen. Arbeit an gefährlichen Maschinen sollte ebenfalls vermieden werden. Weitere Einschränkungen seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht vorhanden. Auch eine angepasste Verweistätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag mit einer 20%igen Minderung der Leistungsfähigkeit zuzumuten (IV-Nr. 77.2).
5.2 Dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009 kann im Wesentlichen entnommen werden, aufgrund der Ressourcen des Beschwerdeführers – abgeschlossene Verkaufslehre, Verkaufserfahrung und PC-Kenntnisse – habe sie sich für ein Aufbautraining in der D.___, [...], entschieden. Es sei beschlossen worden, mit einem Pensum von 50 % zu starten mit einer Steigerung bis zu 100 % innerhalb von drei Monaten. Bei dieser Gelegenheit sei der Versicherte durch die Räumlichkeiten der kaufmännischen Praxisfirma geführt worden, wobei er sich begeistert gezeigt habe. Es hätten ihn vor allem die Team-Leiter-Funktionen der verschiedenen Abteilungen interessiert. Der Eintritt sei am 25. Mai 2009 erfolgt. Bereits am 26. Mai 2009 sei der Versicherte wegen gesundheitlicher Probleme früher nach Hause gegangen. Am 9. Juni 2009 sei der Abbruch des Aufbautrainings erfolgt. Irritierend seien die unterschiedlichen Begründungen gewesen, weshalb es aus Sicht des Versicherten zum Abbruch gekommen sei. Absenzen seien wegen eigener Krankheiten sowie Krankheiten seiner Ehefrau und dadurch bedingtem Kinderhütedienst aufgetreten. In der D.___ habe der Versicherte argumentiert, er wisse nicht genau, weshalb er in der Praxisfirma sei. Er wolle wieder handwerklich arbeiten. Der Stellenvermittlerin der IV habe er daraufhin angegeben, er wolle wieder in seinem angestammten Beruf als Verkäufer arbeiten. Die kaufmännische Praxisfirma habe angeblich von ihm bereits zu Beginn Informatik-Kenntnisse verlangt, was ihn überfordert habe. Der Hinweis, dass alle anderen Teilnehmer an diesem Programm die entsprechenden Informatik-Kenntnisse auch nicht von Anfang an hätten, habe er ignoriert. Zum Aufbautraining in der D.___ gehöre auch ein integrierter Bewerbungs-Support während der ganzen Dauer des Programms. Mit dem Abbruch des Trainings habe der Versicherte leider auch auf eine optimale und aktive Unterstützung im Bewerbungsverfahren verzichtet. Im Telefongespräch vom 15. Juni 2009 habe der Psychotherapeut bedauert, dass der Versicherte offenbar immer wieder Gründe finde, welche zum Scheitern der Integrationsmassnahmen führten. Sein Verhalten verhindere nicht nur die Durchführung von Massnahmen, sondern auch seine Integration in den freien Arbeitsmarkt. Der Fall werde als «nicht vermittelbar» abgeschlossen (IV-Nr. 125).
6. Der weitere medizinische Gesundheitsverlauf präsentiert sich wie folgt:
6.1 Dem interdisziplinären (allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen und psychiatrischen) F.___–Gutachten vom 17. Mai 2023 (Untersuchungen vom 1. und 24. November sowie 10. Dezember 2022) können folgende objektivierbare Diagnosen entnommen werden:
· Leichtgradige Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0
· Sehr fragliche Agoraphobie mit Panikstörung F40.01
· Persönlichkeitsakzentuierung (passiv-aggressiv, negativistisch) Z73.1
· Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika F13.2
· Sinustachykardieneigung
· Nikotinabusus
· Leichtes Restless-Legs-Syndrom, nur mit motorischen Anteilen, nicht arbeitsrelevant, obwohl unbehandelt
· Episodische Spannungskopfschmerzen nur im Zusammenhang mit psychischem Befinden
· Kein Hinweis für Polyneuropathie resp. Alkoholfolgestörungen
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde im Wesentlichen dargelegt, der aktuell erst 48 Jahre alte Explorand habe im Mai 2021 erneut ein IV-Leistungsgesuch gestellt, nachdem er sich bereits im Mai 2003 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Schon damals habe er als Gesundheitsstörungen Angst-/Panikattacken seit Geburt geltend gemacht. Aktuell beklage er «Angst und Panikattacken seit 41 Jahren, zudem seit 7 Jahren eine posttraumatische Belastungsstörung, sowie ein Restless legs-Syndrom seit 6 Jahren». Der Explorand habe beruflich zuletzt als Verkäufer in einem Telekommunikationsshop zu 100 % von Januar bis Oktober 2000 gearbeitet. Als letzte Tätigkeit werde die Arbeit im Rahmen eines Integrationsprogramms in der Eingliederungsstätte «E.___» von Juni 2010 bis April 2011 angegeben. Zur Person sei zu erfahren, dass er insgesamt dreimal verheiratet gewesen sei. Die letzte Ehe sei eigentlich nur aus finanziellen Gründen geschieden worden, da die Exfrau selber IV-Rentnerin sei und ihn hätte unterstützen sollen. Man lebe jetzt in getrennter Wohnung, sei aber noch partnerschaftlich verbunden. Der Explorand habe fünf in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2010 und 2011 geborene Kinder. Gemäss seinen Angaben seien seine Ehen letztlich immer daran gescheitert, dass er nicht genügend zur Existenzsicherung habe beitragen können. Er sehe sich aber auch weiterhin wegen seiner psychischen Probleme nicht in der Lage zu arbeiten, nicht wegen somatischer Beschwerden.
Konsistenz und Plausibilität wurden wie folgt beurteilt: Die vom Exploranden aktenkundig und auch aktuell weiterhin behauptete Unfähigkeit zu beruflichen Tätigkeiten könne nicht nachvollzogen werden, weder psychiatrisch noch somatisch, insbesondere im Vergleich mit den nicht wesentlich eingeschränkt angegebenen Tagesaktivitäten. Das Ausmass der zwar immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im Gutachten von Dr. med. G.___ zu Recht aufgeführt worden sei. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine andere Bewertung plausibel wäre. Die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Es seien vielmehr die Folgen aus der belasteten Kindheit in Form der Persönlichkeitseigenschaft des Exploranden zu kodieren. Immerhin habe er eine Berufsausbildung absolviert und auf dem Beruf einige Jahre gearbeitet, wobei er gute Bewertungen in den Arbeitszeugnissen vorweisen könne. Er habe – auch wenn er bei einigen Integrationsmassnahmen nicht mitgewirkt habe – dann teilweise als Befrager sogar im Publikumsverkehr und zuletzt im Jahr 2010 wieder in einem befristeten Beschäftigungsprogramm immerhin mehrere Monate arbeiten können. Auch das aktuelle Tagesprofil mit diversen Tätigkeiten zeige nicht einen erkennbaren relevanten Rückzug und ein Vermeidungsverhalten. Er gehe einkaufen, versorge den Haushalt, fahre teilweise Auto und habe mehrfach Flugreisen nach [...] unternehmen können. Höhergradige Einschränkungen seien somit (nicht) erkennbar. Es verdichteten sich vielmehr die Hinweise, dass es der selbstgewählte Lebensentwurf des Exploranden sei, der sich seit 20 Jahren nicht mehr dem Arbeitsmarkt zuzuwenden scheine. Schon im Zwischenbericht der Eingliederung vom 6. Januar 2004 sei ausgeführt worden, dass der Explorand sich offensichtlich gut ein Leben ohne Erwerbsarbeit vorstellen könne; schon damals sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Zwischenzeitlich seien Schulden in höherer sechsstelliger Grössenordnung vorhanden (ca. 20 Jahre Sozialkredite). In der Gesamtbetrachtung sei der wirtschaftliche Faktor als versicherungsfremder Aspekt in erheblicher Weise auffällig und müsse explizit in der Bewertung der handlungsleitenden motivationalen Hintergründe aktuell wie auch retrospektiv beachtet werden. Hieraus erklärten sich massgeblich auch die augenfälligen, mehrfach dokumentierten Widerstände und mangelnde Mitwirkung im Zusammenhang mit den mehrfachen erfolglosen Bemühungen der IV, den Exploranden durch Integrationsmassnahmen wieder einzugliedern. Auch wenn der Explorand eine belastete Kindheit erlebt habe, so könne dies sicher nicht einfach nur gleichgesetzt werden mit einer eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auslösenden psychischen Störung. Es könnten keine signifikanten Einschränkungen seiner primären persönlichen Fähigkeiten angenommen werden, welche eine höhergradige oder gar dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten begründen können. Trotz der Angabe einer Panikstörung liege somit ein gutes Fähigkeitsniveau vor, es bestünden auch ausreichend gute Selbstwertfunktionen. Es dürfe somit umso mehr nur von einer leichten Ausprägung dieser Panikstörung und damit von einer guten Behandelbarkeit ausgegangen werden. So sei auch gerade die in der Aktenlage durchgängig auffallend geringe Therapieaktivität ein deutlicher Hinweis dafür, dass der Ausprägungsgrad der Panikstörung eben als gering einzuschätzen sei (wie dies auch Dr. med. G.___ in seinem Gutachten konstatiert habe). Dass der Explorand nun gerade im Kontext des erneuten IV-Antrages psychologische Gespräche in Anspruch nehme, angegeben wöchentlich, stehe im Widerspruch zu dem davor gemäss den I.___ im Juni 2021 noch beschriebenen geringen Therapieinteresse mit Wahrnehmen der Termine gerade mal alle sechs bis acht Wochen. Die damals von den Ärzten vorgeschlagene Medikation sei längst wieder abgebrochen worden, tagesklinische Massnahmen seien von ihm nicht angenommen worden und auch ein anderes psychotherapeutisches Setting sei von ihm beendet worden. Ein ähnlich geringes Interesse an Therapien sei aktenkundig praktisch durchgängig feststellbar. Zusammen mit den durchaus guten Tagesaktivitäten, diese aber im Rahmen seiner persönlichen Interessen, lasse dieses geringe Interesse an Therapieaktivitäten nicht auf einen signifikanten Leidensdruck schliessen. Dies decke sich auch mit dem aktuellen klinischen Eindruck, in welchem der Explorand durchaus selbstbewusst auftrete, dynamisch seinen Beschwerderapport vortrage, in keiner Weise ängstlich und scheu wirke, schon gar nicht weltabweisend. Er sei freundlich und durchaus gut schwingungsfähig, ohne jegliche erkennbare Störung von Antrieb, Psychomotorik, formalem oder inhaltlichem Denken und ohne jede kognitive Beeinträchtigung. Aspekte einer wie auch immer gearteten posttraumatischen Belastungsstörung könnten in keiner Weise festgestellt werden. Diese zuletzt aktenkundig erwähnte Diagnose sei strikt zurückzuweisen. Es seien zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge mit eigenwilligem, latent passiv-negativistischem Verhalten vorhanden. Jedoch habe der Explorand in seiner beruflichen Laufbahn gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage sei, sich anzupassen, zu integrieren, teamfähig zu sein, Wissen zu erwerben und anzuwenden, auch in Hierarchien zu bestehen, durchzuhalten und speditiv zu arbeiten. Im Umgang mit Kunden und Kollegen habe er sich adäquat verhalten und zuletzt auch im E.___ arbeitsfähig gezeigt. Er habe offensichtlich gut bestehen können. Zudem sei er in der Lage, in sozialer Ebene Beziehungen einzugehen und aufrecht zu erhalten, sich um Aufgaben wie Haushalt und Kinder zu kümmern und sich selbst zu organisieren sowie Selbstfürsorge zu betreiben. Daran habe sich nichts geändert, nichts aus den Akten der letzten Jahre könne hier eine Änderung plausibel machen. Auch unter Einbezug der somatischen Diagnosen könne dies nicht erklärt werden. Anderslautende Bewertungen, so auch die erneut fortgesetzten Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder Ärzte, seien in keiner Weise plausibel begründet.
Zu den relevanten Diagnosen mit kurzer Darstellung der aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen wurde angegeben, aus der Biografie und Aktenlage seien deutliche akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vorrangig passiv-aggressiver, negativistischer und oppositioneller Neurosestruktur erkennbar. Negativistische Einstellungen und passiver Widerstand gegenüber Forderungen nach angemessener Leistung, Abneigung gegen soziale oder berufliche Routineaufgaben fielen auf, insbesondere wenn etwas von dieser Person verlangt werde, was er nicht tun wolle. Biografisch finde man bei diesen Personen die zentralen Themen von Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit, so auch z.B. bei strengen Bestrafungen von Wutäusserungen und von Autonomiebestrebungen in der frühen Kindheit. Wut über die nicht gewährte emotionale Zuwendung in Form versteckten passiven Trotzes gegenüber der Umwelt und vor allem gegenüber Autoritäten werde manifest. Tiefsitzender Groll äussere sich in Distanziertheit und passivem Widerstand. Bei tiefsitzendem, aber abgewehrtem Bedürfnis nach einer solchen emotionalen Zuwendung erkläre sich aber auch seine Priorisierung familiärer Strukturen, da er hier seine inneren Bedürfnisse zu erfüllen scheine. In diesem Kontext erkläre sich auch der einmalige appellative Suizidversuch im Rahmen einer seiner früheren Trennungssituationen, einer erneuten narzisstischen Kränkung entsprechend. Auch die oral-kaptativen Züge mit Tendenz zu Suchtverhalten fänden hier ihre Erklärung. Für den Fall einer beruflichen Tätigkeit wären diese Personen vulnerabel gegenüber erneuten realen Zurücksetzungen und Benachteiligungen, welche aber möglicherweise auch durch das eigene Verhalten erst provoziert worden seien. Es dürfe angenommen werden, dass auch die angegebenen Panikzustände hier funktional im Rahmen dieser negativistischen Persönlichkeitstendenzen zustände kämen. Sie gewährten ihm legitimiert Rückzugsräume und er erfahre faktisch machtvolle Selbstwirksamkeit. Dabei würden aber auch die behandelnden Ärzte instrumentalisiert, welche sich dieser Dynamik nicht bewusst seien. Jedoch habe der Explorand durchaus gezeigt, dass diese Persönlichkeitszüge nur vergleichsweise leicht ausgeprägt seien, angesichts dessen, dass er immerhin eine Berufsausbildung absolviert und auch auf dem Beruf gearbeitet habe und später, z.B. im E.___, durchaus arbeitstätig und teamfähig gewesen sei. Es seien aber auch die erheblichen wirtschaftlichen, medizinfremden Aspekte der für ihn subjektiv mangelnden Perspektive angesichts der hohen Schuldenlast, dass eine berufliche Tätigkeit für ihn wenig attraktiv erscheine, wie er dies schon im Rahmen des Zwischenberichts aus dem Jahr 2004 in der C.___ GmbH bekundet habe.
Der Explorand habe jedoch gute Ressourcen, welche für eine berufliche Tätigkeit nutzbar wären, wie dies in verschiedenen Arbeitszeugnissen dokumentiert sei. Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld wäre aber wichtig. In der Vergangenheit seien zeitweilig erhöhter Alkoholkonsum beschrieben worden, was aktuell weitgehend reduziert worden sei. Weiterhin seien nach anamnestischen Angaben aber Benzodiazepine konsumiert worden, subjektiv begründet durch die angegebene Panikstörung. Da er andere Therapiemassnahmen nicht engagiert wahrnehme, sei anzunehmen, dass hier mindestens ein Übergebrauch respektive sehr wahrscheinlich eine Abhängigkeit vorliege. Es sei auch gut denkbar einer der Gründe, der zeitweilig zu Angstgefühlen führen könne, wenn der Spiegel des Benzodiazepinpräparates absinke. Ein Entzug dieser Benzodiazepine und eine Einstellung auf ein für Angst-/Panik-Therapie zugelassenes Präparat (insbesondere SSRI) wäre deshalb anzuraten. Diese Neigung zum Suchtverhalten sei auch im Kontext der Persönlichkeitsakzentuierung psychodynamisch erklärbar. Gleichwohl sei die Ausprägung vergleichsweise moderat und nicht quantitativ arbeitsrelevant. Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln sollten jedoch vermieden werden. Auch Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential im Falle von Konzentrationsstörungen im Rahmen von Panikzuständen sollten vermieden werden. Die anderen somatischen Diagnosen seien allesamt ansonsten nicht quantitativ arbeitsrelevant. So beschreibe es auch der Explorand selbst. Insbesondere auch das im Jahr 2017 diagnostizierte Restless legs-Syndrom sei nur als leichtgradig und sicher ohne Arbeitsrelevanz zu bewerten. Suchtfolgeschädigungen seien überdies nicht vorhanden.
Zu den Auswirkungen auf das Funktions- und Fähigkeitsprofil wurde Folgendes vermerkt: Zusammen mit den Ausführungen zu den durchaus guten Tagesaktivitäten, diese aber im Rahmen seiner persönlichen Interessen, lasse sich auch aus dem geringen Interesse an Therapieaktivitäten nicht ein signifikanter Leidensdruck erkennen. Relevante Einschränkungen seien somit nicht begründbar. Dies decke sich auch mit dem aktuellen klinischen Eindruck. Zwar seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstbezogenem, eigenwilligem, latent passiv-negativistischem Verhalten vorhanden, jedoch seien diese als leichtgradig zu bewerten und erfüllten nicht die Kriterien einer höhergradigen Persönlichkeitsstörung. Er habe in seiner beruflichen Laufbahn gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage sei, sich anzupassen. Zuletzt habe er sich auch im E.___ im Jahr 2010 während mehrerer Monate in der damals befristeten Tätigkeit als arbeitsfähig gezeigt. Zudem sei er gut in der Lage, auf sozialer Ebene Beziehungen einzugehen und aufrecht zu erhalten, sich um Aufgaben wie Haushalt und Kinder zu kümmern, sich selbst zu organisieren und Selbstfürsorge zu betreiben, auch mehrfach Urlaubsreisen zu unternehmen. Letztlich habe sich an diesem durchaus guten Ressourcenprofil nichts geändert, nichts aus den Akten der letzten Jahre könne hier eine Änderung plausibel machen. Auch unter Einbezug der somatischen Diagnosen seien keine Einschränkungen zu erklären. Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld sei wichtig. Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln sollten vermieden werden. Auch Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential im Falle von Konzentrationsstörungen im Rahmen von Panikzuständen sollten vermieden werden.
Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde wie folgt festgesetzt: Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe theoretisch-medizinisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, allenfalls maximal eine Leistungsminderung um 20 % (im Falle von Panikstörungen). Diese Bewertung gelte auch durchgängig retrospektiv, auch seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2007. Die Therapieaktivitäten seien gering. Angaben über vermeintliche Unverträglichkeiten auf weitgehend alle Therapiemassnahmen seien nicht plausibel. Als medizinfremder Faktor sei aber die lange Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsprozess zu werten, was den Reintegrationsprozess beeinträchtigen könne. Insbesondere komme aber den erheblichen Schulden wesentliche Bedeutung zu. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November 2007 wesentlich verändert habe, wurde aus interdisziplinärer Sicht verneint. Eine plausible medizinische Grundlage für das mehrfache Scheitern der früheren Integrationsmassnahmen ergebe sich in der Gesamtbetrachtung nicht. Immerhin sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, an der befristeten Tätigkeit im E.___ zu bestehen. Eine Suchmittelallergie bestehe nicht. Es gebe keine Gründe, weshalb eine Reintegration in den Arbeitsprozess nicht erfolgreich gewesen sei. Der Explorand hätte genügend Ressourcen für eine Reintegration (IV-Nr. 175.1).
6.1.1 Im allgemeinmedizinisch-internistischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Januar 2023 (Exploration vom 10. Dezember 2022) wurden die Diagnosen «Sinustachykardieneigung» sowie «Nikotinabusus» aufgelistet. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde dargelegt, die Neigung zur Sinustachykardie werde mittels Betablocker behandelt. Eine signifikante kardiologische Erkrankung liege anamnestisch nicht vor. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung habe sich eine normgerechte Herzfrequenz gezeigt. Das Eingliederungspotential sei aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde seien aus allgemein-internistischer Sicht keine signifikanten Diagnosen vorhanden, sodass hierdurch keine anhaltenden Störungen der Körperfunktionen bestünden. Die Aktivität und die Teilhabe in verschiedenen Bereichen des Lebens seien vollumfänglich erhalten. Die soziale Unterstützung erscheine günstig. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Längsschnittverlaufs. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Präsenzzeit von 8.5 Std. pro Tag, Leistung 100 %). Auch retrospektiv sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung im Jahr 2007 bestehe aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 175.5).
6.1.2 Aus dem neurologischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 12. Mai 2023 (Exploration vom 24. November 2022) gehen die Diagnosen «Leichtes Restless-Legs-Syndrom, nur mit motorischen Anteilen, nicht arbeitsrelevant, obwohl unbehandelt», «Episodische Spannungskopfschmerzen nur im Zusammenhang mit psychischem Befinden» und «Kein Hinweis für Polyneuropathie resp. Alkoholfolgestörungen» hervor. Zur Beurteilung wurde angegeben, die Therapiemassnahmen hinsichtlich des Restless-Legs-Syndroms mit Levodopa/Madopar seien theoretisch lege artis gewesen, jedoch sei üblicherweise bei längerem Einsatz eine typische Augmentation zu erwarten, wie auch in diesem Fall. Alternative Medikamente seien offensichtlich wegen der angegebenen subjektiven Ängste des Exploranden vor allfälligen Medikamentenstörwirkungen nicht versucht worden. Insofern sei aber auch ohne Medikation die Ausprägung des Restless Legs-Syndrom gering und somit nicht zwingend einer Therapie zuzuführen. Rein in somatischer Hinsicht ergäben sich keine Hinweise für Einschränkungen des Fähigkeitsprofils. Eine Einschränkung des Integrationsniveaus durch neurologische Störungsdiagnosen bestehe nicht. Es werde auf die Bewertung im psychiatrischen Gutachten verwiesen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der früheren Tätigkeit als Verkäufer als auch in anderen leidensadaptierten Tätigkeiten. Die somatischen Störungsdiagnosen seien auch nach der Aussage des Exploranden nie das Problem für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gewesen, sondern nur psychische Aspekte (IV-Nr. 175.4).
6.1.3 Im psychiatrischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Mai 2023 (Exploration vom 1. November 2022) wurden die Diagnosen «leichtgradige Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0», «Sehr fragliche Agoraphobie mit Panikstörung F40.01», «Persönlichkeitsakzentuierung (passiv-aggressiv, negativistisch) Z73.1» und «Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika F13.2» angegeben. Zur Herleitung der Diagnosen wurde im Wesentlichen dargelegt, beim Exploranden bestünden offensichtlich keine oder nur geringe Einschränkungen, aufgrund welcher auf eine Agoraphobie zu schliessen sei. Er könne das Haus verlassen, gehe einkaufen, betrete Geschäfte und reise auch mit dem Flugzeug bei Urlaubsreisen. Gewisse zwanghafte Symptome seien zwar beschrieben worden, diese könnten aber nicht als höhergradig und sicher nicht als limitierend bewertet werden. Schon Dr. med. G.___ habe in seinem Gutachten die Kriterien einer Agoraphobie als nicht erfüllt erachtet. Selbst wenn man eine Agoraphobie annehmen würde, so wäre der Ausprägungsgrad gering. Im Weiteren werde unter «andere Angststörung», Kapitel F41, die Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) klassifiziert. Das wesentliche Kennzeichen seien wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Die aktenkundigen und auch aktuellen Symptomangaben seien vorrangig in dieser Diagnose zu fassen. Eine primäre depressive Störung bestehe nicht. Das Ausmass der letztlich nur anamnestisch angegebenen Panikzustände sei als leicht zu bewerten, ausweislich der weitgehend fehlenden oder vielfach sogar zurückgewiesenen Therapieaktivitäten. In keinem der aktenkundigen Berichte und Untersuchungssituationen seien solche Panikattacken objektiv beobachtet worden. Eine signifikante Einschränkung im Tagesprofil lasse sich gleichermassen nicht belegen. Auch wenn eine Panikstörung angesichts der früheren Aktenlage weiterhin angenommen werden dürfe, so wäre sie als durchaus gut behandelbar zu bewerten. Ein relevanter Leidensdruck bestehe offensichtlich nicht.
Zur Persönlichkeit wurde angegeben, aus der Biographie und Aktenlage seien deutliche akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vorrangig passiv-aggressiver, negativistischer, oppositioneller Neurosestruktur erkennbar. Es fielen negativistische Einstellungen und passiver Widerstand gegenüber Forderungen nach angemessener Leistung sowie eine Abneigung gegen soziale oder berufliche Routineaufgaben auf, insbesondere wenn etwas von dieser Person verlangt werde, was sie nicht tun wolle. Es dürfe angenommen werden, dass auch die angenommenen Panikzustände funktional im Rahmen dieser negativistischen Persönlichkeitstendenzen zustande gekommen seien. Der Explorand habe durchaus gezeigt, dass diese Persönlichkeitszüge nur vergleichsweise leicht ausgeprägt seien, angesichts dessen, dass er immerhin eine Berufsausbildung absolviert habe, auch auf dem Beruf gearbeitet habe und später auch, z.B. im E.___, durchaus arbeitstätig und teamfähig gewesen sei. Es bestünden aber auch erhebliche wirtschaftliche, medizinfremde Aspekte der für ihn subjektiv mangelnden Perspektive angesichts der hohen Schuldenlast, die eine berufliche Tätigkeit für ihn wenig attraktiv erscheinen lassen dürfte. Der Explorand hätte aber sehr wohl gute Ressourcen, welche für eine berufliche Tätigkeit nutzbar wären, wie dies in diversen Arbeitszeugnissen dokumentiert sei. Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld wäre aber jeweils wichtig. In der Vergangenheit seien zeitweilig auch ein erhöhter Alkoholkonsum beschrieben worden, was aktuell weitgehend reduziert worden sei. Weiterhin aber konsumiere der Explorand nach anamnestischen Angaben Benzodiazepine, subjektiv begründet durch die angegebene Panikstörung. Da andere Therapiemassnahmen nicht engagiert von ihm wahrgenommen worden seien, sei anzunehmen, dass hier mindestens ein Übergebrauch bzw. sehr wahrscheinlich eine Abhängigkeit vorliege. Es sei auch gut denkbar einer der Gründe, der zeitweilig zu Angstgefühlen führen könne, wenn der Spiegel der Benzodiazepinpräparate absinke. Ein Entzug dieser Benzodiazepine und Einstellung auf ein für Angst-/Panik-Therapie zugelassenes Präparat (insbesondere SSRI) wäre deshalb anzuraten. Diese Neigung zum Suchtverhalten sei auch im Kontext der Persönlichkeitsakzentuierung psychodynamisch erklärbar. Gleichwohl sei die Ausprägung vergleichsweise moderat und nicht quantitativ arbeitsrelevant. Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln sollten jedoch vermieden werden. Auch Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential im Falle von Konzentrationsstörungen im Rahmen von Panikzuständen sollten vermieden werden.
Zum Verlauf wurde dargelegt, der Explorand habe zumeist eine angemessene Therapie verhindert. Dies sei immer wieder beschrieben worden. Die Behauptung, er vertrage so gänzlich keine der Medikamente, könne nicht nachvollzogen werden. Psychotherapeutische Massnahmen seien aber eben auch nicht oder nur sporadisch oder aktuell im Rahmen der erneuten IV-Anmeldung begrenzt und wenig engagiert wahrgenommen worden. Die verschiedenen Integrationsmassnahmen seien vielfach von mangelnder Mitwirkungspflicht gekennzeichnet. Er folge dabei vorrangig seinen eigenen Zielen. Rein medizinisch wäre das Eingliederungspotential gegeben. Der Explorand sei erst 48 Jahre alt. Es seien vorrangig zwischenzeitlich medizinfremde Faktoren der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und insbesondere die erheblichen Hürden der Schuldenlast, welche hier das Integrationspotential belasteten. Letztlich habe sich keine Änderung gegenüber den früheren Referenzzeitpunkten ergeben.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde erklärt, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, es sei eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % gegeben. Diese Bewertung gelte auch durchgängig retrospektiv. Die Bewertung im Gutachten von Dr. med. G.___ sei weitgehend gleichlautend hinsichtlich der versicherungs-medizinischen Bewertung. Es ergäben sich auch nachfolgend keine Gründe, weshalb eine andere Bewertung plausibel wäre. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Es seien vielmehr die Folgen der belasteten Kindheit in Form der Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden zu kodieren. Das Ausmass der zwar immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen Panikstörung sei leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im Gutachten von Dr. med. G.___ zu Recht ausgeführt worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde festgehalten, ein wertschätzendes Arbeitsumfeld sei wichtig. Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln sollten jedoch vermieden werden. Auch Arbeiten an Maschinen mit Gefährdungspotential im Falle von Konzentrationsstörungen im Rahmen von Panikzuständen sollte vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, keine Leistungsminderung). Abschliessend hielt der Experte fest, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November 2007 nicht wesentlich verändert (IV-Nr. 175.3).
6.2 RAD-Arzt Dr. med. M.___, Praktischer Arzt, äusserte sich in seiner im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 dahingehend, aus Sicht des RAD sei das polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Der RAD könne sich dieser Beurteilung daher anschliessen. Angesichts der im Einwand geltend gemachten Umstände anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei eine Rückfrage bei der Gutachterstelle zu veranlassen. Abgesehen davon seien weder aus dem Einwandschreiben des Versicherten vom 23. August 2023, noch aus dem Erstkonsultationsbericht des Psychiaters Dr. med. N.___ vom 8. September 2023, noch aus dem ergänzenden Schreiben von Dr. med. O.___ vom 12. September 2023 Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der von den Gutachern beurteilten Arbeitsfähigkeit begründeten. Es seien keine neuen Diagnosen oder medizinische Sachverhalte mitgeteilt worden, die nicht bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung thematisiert und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden wären. Es handle sich in allen drei Fällen um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (IV-Nr. 190 S. 3).
6.3 In der auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin erfolgten Stellungnahme des F.___-Gutachters Dr. med. K.___ vom 18. Juli 2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Exploranden aus der Tonaufnahme von knapp 3 Stunden seien nachvollziehbar, dies auch retrospektiv, wenn sie von Dritten abgehört werde. Daraus ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Dies gelte für alle beteiligten Fachgebiete. Der Sachverhalt bleibe auch nach nochmaliger Wiedergabe des Inhaltes im Kontext der Untersuchungen nachvollziehbar und sei auch in der interdisziplinären Beurteilung festgehalten. Kurz Augen schliessen und mit geschlossenen Augen zuhören, bedeute keineswegs einschlafen oder unaufmerksam werden, vielmehr fokussiere dies die Aufmerksamkeit. Mit geschlossenen Augen blende man visuelle Reize aus, was helfen könne, sich besser auf das Gehörte zu konzentrieren. Ohne visuelle Ablenkungen könne die auditive Wahrnehmung viel intensiver und präziser sein, was die Informationsverarbeitung verbessere. Das Schliessen der Augen könne auch eine entspannende Wirkung haben, was die Konzentration und das Verstehen erleichtern könne. Diese Technik werde oft in langen Sitzungen verwendet, um die Aufmerksamkeit zu steigern und eine tiefere Konzentration zu erreichen, insbesondere in Situationen, in denen der Fokus auf dem Zuhören liege.
Zu den Angaben von Dr. med. N.___ in seinem Bericht vom 8. September 2023 (IV-Nr. 187 S. 3 f.) wurde dahingehend Stellung genommen, es sei unklar, ob die Stellungnahme des Arztes unter hinreichender Kenntnis der ausführlichen interdisziplinären Begutachtung erfolgt sei. Es hätten sich bei keinem der Teilgutachter Hinweise auf eine so schwere psychopathologische Störung gezeigt. Dies gelte insbesondere auch für die neurologische Untersuchung, die sich sehr ausführlich mit dem Zustandsbild des Versicherten beschäftigt habe, wobei der neurologische Teilgutachter im intensiven Konsensaustausch mit dem untersuchenden psychiatrischen Teilgutachter gestanden sei. Dies sei auch mit dem allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachter der Fall gewesen. Gemäss der Erkenntnis der F.___-Gutachter aus den einzelnen gutachterlichen Untersuchungen des Versicherten habe zu keinem Zeitpunkt die Rede davon sein können, dass er ausserstande gewesen wäre, befragt zu werden, seine Ausführungen zu strukturieren und chronologisch darzustellen. Er sei auch nicht voller Zwänge und Ängste gewesen, die eine systematische ärztliche Abklärung verunmöglicht hätte. Wenn der Explorand keinen adäquaten Kontakt zu den Gutachtern hätten aufnehmen können, hätte dies möglicherweise die ärztliche Abklärung in der gutachterlichen Situation erheblich erschwert. Ein solcher Zustand habe beim Exploranden in keiner der Teilbegutachtungen beobachtet und dokumentiert werden können. Sollte es jedoch in der Zwischenzeit, wie dies Dr. med. N.___ beschreibe, zu einer derart massiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein, würde es sich um einen gänzlich neuen und bisher unbekannten psychischen Status handeln. Trotz fast zeitgleicher Untersuchung würde man den Exploranden in der Beschreibung des Arztes nicht wieder erkennen können. Es dränge sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie sich der behandelnde Arzt den von ihm beschriebenen Zustand beim Exploranden erkläre, ob dieser nur anfallsweise bei ihm aufgetreten sei, oder ob es sich etwa ab dem Zeitpunkt seiner Beobachtung um einen chronischen Dauerzustand handle. Bei einer derart massiven Verschlechterung wäre zu erwarten, dass unmittelbar therapeutische Konsequenzen ergriffen worden wären. In diesem Zusammenhang wäre es daher auch gutachterlich von grosser Bedeutung zu erfahren, welche konkreten ICD-10-Diagnosen der Arzt gestellt habe. Versicherungsmedizinisch wäre in diesem Fall auch eine funktionelle Beurteilung notwendig, nämlich welche einzelnen Dimensionen des Mini-ICF-APP in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeeinträchtigungen hätten objektiviert werden können. Es stelle sich auch die Frage, ob diese Einschränkungen nach Ansicht des Arztes seit dieser Zeit eventuell dauerhaft bestünden und somit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten. Sollte es sich erweisen, dass sich der Zustand des Versicherten rapide und aus medizinisch unerklärlichen Gründen in derart kurzer Zeit verschlechtert haben sollte, wäre eine gutachterliche Evaluation unter Einbezug der kompletten neueren Dokumentation dringend zu empfehlen (IV-Nr. 194).
6.4 RAD-Arzt Dr. med. M.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2024 dahingehend, er könne sich – auch unter Berücksichtigung des Einwands des Versicherten und der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Gutachteninstituts – der gutachterlichen Beurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 17. Mai 2023 anschliessen. Nach der Stellungnahme des Gutachteninstituts vom 18. Juli 2024 bestünden keine begründeten Zweifel an der von den Gutachtern im polydisziplinären Gutachten vom 17. Mai 2023 beurteilten Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 196 S. 2).
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 6. September 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei erstmals mit Verfügung vom 28. November 2007 und anschliessend ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. November 2009 abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen gewünscht habe und demnach die aktive Unterstützung seitens der Eingliederung ausgeschöpft gewesen sei. Am 4. Mai 2021 habe sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die darauffolgenden umfangreichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht in einem anspruchsrelevanten Ausmass verändert habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach wie vor keine Diagnose, welche eine längerdauernde anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Verkaufsberater bzw. Verkäufer als auch eine angepasste Verweistätigkeit wäre dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch sowohl rückwirkend als auch weiterhin in einem Pensum von 100 % zuzumuten, wobei eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit und somit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Es sei dem Beschwerdeführer somit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November 2007 wesentlich verändert hätten, sei von den F.___-Gutachtern im polydisziplinären Gutachten vom 17. Mai 2023 verneint worden. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 25. Juli 2024 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) und diejenige der Gutachterstelle vom 31. Oktober 2023 (recte: 18. Juli 2024; vgl. E. II. 6.3 hiervor) bestehe kein Anlass, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten sei volle Beweiskraft zuzumessen und von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen (IV-Nr. 197; A.S. 1 f.).
7.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem psychiatrischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 12. Mai 2023 komme kein Beweiswert zu. Es setzte sich nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Intensität mit den Vorakten auseinander. So fehle im Gutachten die Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Dr. med. P.___ aus dem Jahr 2014. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gelegen, diese Berichte erhältlich zu machen. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung komme Dr. med. L.___ zum Schluss, dass diese trotz der zuletzt aktenkundig gestellten Diagnose zurückzuweisen sei. Diesbezüglich falle auf, dass der psychiatrische Gutachter nicht nach dem Ereignis gefragt habe, welches zur posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Im Weiteren habe sich der psychiatrische Gutachter nicht mit den offenbar diametral entgegengesetzten Einschätzungen von Dr. med. O.___ auseinandergesetzt. Auch hier falle auf, dass es die Beschwerdegegnerin offenbar versäumt habe, die Arztberichte von Dr. med. O.___ einzuholen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. O.___ vom 12. September 2023 sei der Beschwerdeführer seit April 2022 in seiner Praxis behandelt worden. Entgegen der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters gehe Dr. med. O.___ von einer schweren psychopathologischen Störung aus und er sehe keine Möglichkeit, wie der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgehen könne. Im Weiteren leuchte das Gutachten von Dr. med. L.___ auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein. So halte der Gutachter fest, dass die Panikstörung als leichtgradig zu werten sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu seinen Panikstörungen nicht befragt worden. Im Arztbericht von Dr. med. O.___ vom 12. September 2023 werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer kaum noch aus dem Haus gehe. Aus dem Bericht der I.___ vom 21. März 2022 gehe hervor, dass bei ihm erhebliche Funktionseinschränkungen hinsichtlich seiner Mobilität bestünden. Der Beschwerdeführer habe in seinem gesamten Leben dreimal eine Ferienreise nach [...] unternommen. Er habe aufgrund seiner Panik- und Angststörung keinen Führerschein erwerben können. Er werde regelmässig von seiner Ex-Partnerin mit dem Auto gefahren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er zu Hause bleibe und den Haushalt mache; darüber hinaus gehe er auch einkaufen. Im Übrigen sei die Haushaltstätigkeit sein Hobby. Dr. med. L.___ könne nicht ernsthaft behaupten, es handle sich hier um nicht wesentlich eingeschränkte Tagesaktivitäten. Auch an dieser Stelle falle die Tendenz des psychiatrischen Teilgutachters auf, die Wahrheit «verdrehen» zu wollen. Der Beschwerdeführer schaffe es aufgrund von immer wieder entstehenden Panikattacken nicht immer, Termine wahrzunehmen. Der eigentliche Grund für die gescheiterten Eingliederungsversuche und die behauptete Mitwirkung sei seine Erkrankung und nicht irgendeine Absicht mit wirtschaftlichem Hintergrund. Diesbezüglich sei auch auf den Arztbericht von Dr. med. N.___ vom 8. September 2023 hinzuweisen, der keinerlei Anzeichen für eine Aggravation festgestellt und auch bestätigt habe, dass sich der Beschwerdeführer dankbar für sein Therapieangebot zeige. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ sei nicht verwertbar. Es setze sich nicht mit den Eingliederungsversuchen aus dem Jahr 2009 auseinander, was nach konstanter Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre (A.S. 13 ff.).
7.1.3 In der Beschwerdeergänzung wird vom Beschwerdeführer noch ausgeführt, die Tonbandaufnahme des Untersuchungsgesprächs im Rahmen der psychiatrischen F.___-Teilbegutachtung dauere 2 Stunden und 20 Minuten. Diese Gesprächsdauer sei wohl für die Komplexität des Falles angemessen. Was aber nicht nachvollziehbar sei, sei die Tatsache, dass die Wiedergabe des Gesprächs im Gutachten lediglich 3.5 Seiten umfasse. Nach Anhörung der Tonbandaufnahme falle auf, dass sehr viele wesentliche Punkte im Gutachten nicht ausgeführt worden seien. So habe zum Beispiel der Vater des Beschwerdeführers mit «durchgeladenem Sturmgewehr» die Familie bedroht und der Beschwerdeführer sei als Siebenjähriger in einem Betonrohr eingeschlossen und von seinen beiden Brüdern gezwungen worden, die Hosen zu öffnen und seinen damaligen Schulkollegen unsittlich zu berühren. Befragt zu den einschneidenden Erlebnissen (S. 18 des Teilgutachtens bzw. 1:04 der Tonbandaufnahme) habe der Beschwerdeführer im Weiteren angegeben, dass das einschneidenste Erlebnis seine erste Panikstörung gewesen sei. Im Gutachten habe dies Dr. med. L.___ nicht erwähnt. Auch halte der Beschwerdeführer – befragt zu seiner «Aktivität» des Einkaufens fest, dass er so schnell wie möglich in den Laden gehe und er noch schneller wieder draussen sein wolle. Auch gehe er nicht an die normalen Kassen, wo er anstehen müsse, sondern zu den «self check out»-Kassen aus Angst vor einer Panikattacke (1:25 der Tonbandaufnahme). Auch diese wesentliche Information lasse Dr. med. L.___ im Gutachten unerwähnt. Das psychiatrische Teilgutachten sei auch hinsichtlich der streitigen Belange nicht umfassend (A.S. 24 f.).
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer – nachdem die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. November 2007 (IV-Nr. 83; Referenzzeitpunkt) und seinen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. November 2009 (IV-Nr. 127) abgewiesen hatte – am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu anmeldete, wobei er angab, er leide seit 41 Jahren an Angst-/Panikattacken, seit ca. 7 Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und seit ca. 6 Jahren an einem Restless legs-Syndrom (IV-Nr. 132). Die Beschwerdegegnerin trat nach einer Würdigung der beigezogenen medizinischen Unterlagen durch ihren RAD-Arzt Dr. med. M.___ (vgl. Stellungnahme vom 25. Juli 2022 [IV-Nr. 163 S. 2 ff.]) auf diese Neuanmeldung ein und veranlasste gemäss Art. 44 ATSG das polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, neurologische und psychiatrische) F.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 (IV-Nr. 164 ff.). Die Gutachter stellten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) die objektivierbaren psychiatrischen Diagnosen (leichtgradige Panikstörung [episodische paroxysmale Angst] F41.0; sehr fragliche Agoraphobie mit Panikstörung F40.01; Persönlichkeitsakzentuierung [passiv-aggressiv, negativistisch] Z73.1; Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika F13.2) und kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsberater bzw. Verkäufer als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (ganztägige Arbeitsfähigkeit, allenfalls maximal eine Leistungsminderung um 20 % im Fall von Panikstörungen). Diese Bewertung gelte auch durchgängig retrospektiv seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2007. Die somatischen Diagnosen (Sinustachykardieneigung; Nikotinabusus; leichtes Restless Legs-Syndrom [nur mit motorischen Anteilen, nicht arbeitsrelevant, obwohl unbehandelt]; Episodische Spannungskopfschmerzen nur im Zusammenhang psychischem Befinden; Kein Hinweis auf Polyneuropathie resp. Alkoholfolgestörungen) sind nach den gutachterlichen Angaben in quantitativer Hinsicht nicht arbeitsrelevant; aus somatischer Sicht bestehe kein Hinweis auf eine Einschränkung des Fähigkeitsprofils. Die Gutachter stellten abschliessend fest, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich – verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November 2007 – nicht wesentlich verändert. Eine plausible medizinische Grundlage für das mehrfache Scheitern der früheren Integrationsmassnahmen ergebe sich in der Gesamtbetrachtung nicht (IV-Nr. 175.1 S. 12 ff.; vgl. E. II. 6.1 hiervor). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin von keiner relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. November 2007 [IV-Nr. 83]) aus und lehnte seinen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung erneut ab (IV-Nr. 197; A.S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich geltend, dem psychiatrischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 12. Mai 2023 (IV-Nr. 175.3; vgl. E. II. 6.1.3 hiervor) komme kein Beweiswert zu (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 22 ff.; A.S. 13 ff.). Dementsprechend wird von ihm eine neue monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung beantragt (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren; S. 2 Ziff. 2; A.S. 4). Sowohl das allgemeinmedizinisch-internistische als auch das neurologische F.___-Teilgutachten (E. II. 6.1.1 und 6.1.2 hiervor) werden von ihm nicht beanstandet. Im Folgenden ist der Beweiswert des F.___-Gutachtens zu prüfen:
7.3 Das polydisziplinäre M.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 beruht auf den nahezu vollständigen Vorakten (vgl. fächerübergreifende Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 175.2; die Berichte des den Beschwerdeführer im Jahr 2014 behandelnden Arztes Dr. med. P.___, Praktischer Arzt, Praxis für Psychotherapie, [...], wurden von diesem trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht [vgl. IV-Nr. 139 und 153]) sowie den spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 175.5), «Neurologie» (IV-Nr. 175.4) und «Psychiatrie» (IV-Nr. 175.3). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern in deren Beurteilung einbezogen. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter gaben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Am Schluss wurden die gestellten Fragen beantwortet. Schliesslich wurde eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen (Konsensbeurteilung) vorgenommen (IV-Nr. 175.1). Sowohl das Gesamt- als auch die Teilgutachten wurden von sämtlichen Gutachtern unterschrieben. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit vorhanden – Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Damit übereinstimmend äussert sich RAD-Arzt Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 dahingehend, das Gutachten sei in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig, weshalb er sich dieser Beurteilung anschliessen könne (IV-Nr. 190 S. 3; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Auch auf die auf Empfehlung des RAD-Arztes gestellte Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin hielt der neurologische F.___-Teilgutachter Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2024 am Begutachtungsergebnis fest (IV-Nr. 194; vgl. E. II. 6.3 hiervor). Schliesslich konnte sich auch der RAD – unter Berücksichtigung des Einwands des Beschwerdeführers (IV-Nr. 185) und der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. K.___ – der gutachterlichen Beurteilung im polydisziplinären Gutachten weiterhin anschliessen (IV-Nr. 196 S. 2; vgl. E. II. 6.4 hiervor).
7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das psychiatrische F.___-Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 12. Mai 2023 setze sich nicht mit den Berichten des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ aus dem Jahr 2014 auseinander, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme (Beschwerde, S. 12 Ziff. 24; A.S. 14), ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer gab in seiner Neuanmeldung vom 3. Mai 2021 u.a. an, er sei im Jahr 2014 während ungefähr eines Jahres wegen einer Angst- und Panikstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Dr. med. P.___ in Behandlung gewesen (IV-Nr. 132 S. 7). Entsprechende medizinische Berichte dieses behandelnden Arztes können den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Daraus geht lediglich hervor, dass die Beschwerdegegnerin sowohl Dr. med. P.___ am 4. Mai 2021 (IV-Nr. 139) als auch den Beschwerdeführer am 10. September 2021 (IV-Nr. 153) schriftlich aufforderte, vorhandene medizinische Unterlagen über die entsprechende Behandlung einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Solche Unterlagen wurden der Beschwerde-gegnerin jedoch nicht zugestellt. Dementsprechend stellte auch Dr. med. L.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, ein medizinischer Bericht von Dr. med. P.___ liege nicht vor, ein solcher sei vom Hausarzt (med. pract. Q.___, Facharzt Allgemeine Medizin) wiederholt vergeblich angefordert worden (IV-Nr. 175.3 S. 2 2. Absatz, S. 25 2. Absatz). Der Hausarzt habe Dr. med. P.___ mit Schreiben vom 18. Mai 2020 nochmals dringend um Zusendung der Unterlagen gebeten, anscheinend erfolglos (vgl. IV-Nr. 151 S. 32; IV-Nr. 175.3 S. 2 6. Absatz). Weshalb Dr. med. P.___ trotz entsprechender mehrmaliger Aufforderung keine medizinische Behandlungsberichte übermittelte, ist unklar. Das Fehlen dieser Unterlagen aus dem Jahr 2014 vermag jedoch den Beweiswert der Beurteilung im psychiatrischen F.___-Teilgutachten nicht zu schmälern. Es gilt zu beachten, dass sich Dr. med. L.___ mit den nach den Angaben des Beschwerdeführers von Dr. med. P.___ im Jahr 2014 behandelnden psychischen Leiden, einer Angst- und Panikstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, in seiner psychiatrischen Begutachtung eingehend und nachvollziehbar auseinandersetzte. Gestützt auf seine Untersuchungsergebnisse vom 1. November 2022 kam der Experte zum Schluss, das Ausmass der zwar immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im Gutachten von Dr. med. G.___ vom 18. September 2007 zu Recht ausgeführt worden sei (vgl. IV-Nr. 77.2 S. 21 f.; E. II. 5.1 hiervor). Im Weiteren könne die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden. Es seien vielmehr die Folgen aus der belasteten Kindheit in Form der Persönlichkeitseigenschaft des Beschwerdeführers zu kodieren (IV-Nr. 175.3 S. 25 f. und 30). Die von Dr. med. L.___ diagnostizierte «leichtgradige Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0» begründete der psychiatrische Gutachter u.a. damit, Therapieaktivitäten fehlten weitgehend oder seien vielfach sogar zurückgewiesen worden. In keinem der aktenkundigen Berichte und Untersuchungssituationen seien Panikattacken objektiv beobachtet worden. Eine signifikante Einschränkung im Tagesprofil lasse sich nicht belegen. Auch wenn eine Panikstörung angesichts der früheren Aktenlage weiterhin anzunehmen sei, so wäre sie als durchaus gut behandelbar zu bewerten. Ein relevanter Leidensdruck bestehe aber offensichtlich nicht (IV-Nr. 175.3 S. 27). Es sei anzunehmen, dass die angegebenen Panikzustände hier funktional im Rahmen der negativistischen Persönlichkeitstendenzen zustande kämen. Sie gewährten dem Beschwerdeführer Rückzugsräume und er erfahre faktisch machtvolle Selbstwirksamkeit. Er habe jedoch gezeigt, dass diese Persönlichkeitszüge nur vergleichsweise leicht ausgeprägt seien. So habe er immerhin eine Berufsausbildung absolviert, auf dem Beruf gearbeitet und sei später, z.B. in der Stiftung E.___, durchaus arbeitstätig und teamfähig gewesen (IV-Nr. 175.3 S. 28). Auch das aktuelle Tagesprofil mit verschiedenen Tätigkeiten (Einkaufen, Besorgung des Haushalts, mehrfach Flugreisen nach [...]) liessen keine höhergradigen Einschränkungen erkennen (IV-Nr. 175.3 S. 30; vgl. E. II. 6.1 und 6.1.3 hiervor).
Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen F.___-Teilgutachters ist zu folgen. So darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2020 vom 4. Mai 2021 E. 4.2.2. mit Hinweisen; vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche konkreten Indizien vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sein Einwand, im Gutachten fehle die Auseinandersetzung mit Arztberichten von Dr. med. P.___ aus dem Jahr 2014, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme, zielt ins Leere. Wie dargelegt, setzte sich der psychiatrische Gutachter mit den von Dr. med. P.___ damals angeblich behandelnden psychischen Störungen, einer Angst- und Panikstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, rechtsgenüglich auseinander und kam zum Schluss, die Panikstörung sei leichtgradig und eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Der Umstand, dass die ärztlichen Berichte von Dr. med. P.___ trotz wiederholter Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin und den Hausarzt nicht erhältlich gemacht werden konnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Administrativgutachten ist nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2020 vom 4. Mai 2021 E. 4.2.2. und 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2., je mit Hinweisen). Solche Aspekte sind nicht ersichtlich. Selbst wenn Dr. med. P.___ im Jahr 2014 eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft massiv einschränkende Angst- und Panikstörung oder posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hätte, könnte sie den Beweiswert des aktuellen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.___ nicht in Frage stellen, zumal es sich bei Dr. med. P.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt (vgl. Auszug aus der Gesundheitsberufeplattform des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 13. Januar 2026). Eine Konstellation, wie sie dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2016 vom 22. September 2016 zu Grunde liegt (E. 5.2), besteht vorliegend nicht.
7.5 Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht nach dem Ereignis gefragt habe, welches zur posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dr. med. L.___ hielt unter dem Titel «Befragung – Einschneidende Erlebnisse» fest, der Beschwerdeführer habe eine schlimme Kindheit durchlebt, und er sei viel vom Vater geschlagen und gedemütigt worden (IV-Nr. 175.3 S. 18). Im Rahmen des «offenen Interviews» gab der Beschwerdeführer spontan an, er habe im Jahr 2013 bzw. 2014 plötzlich Albträume bekommen. Er habe Gewalttaten erlebt, in der Kindheit sei sein Vater ihm gegenüber aggressiv gewesen, aber auch gegenüber der Mutter. Im Jahr 1983 habe sich der Vater plötzlich jähzornig verhalten; er habe auch die Mutter geschlagen, wobei er Alkohol konsumiert habe. Er, der Beschwerdeführer, leide seit der Kindheit an Panikattacken. Die erste Panikattacke sei mit Schwindel einhergegangen, wobei ihm «der Hals zugegangen» sei. Er habe schon im Kindergartenalter unter Angstzuständen, speziell unter Angstattacken gelitten, sei aber erst im Alter von 25 Jahren (d.h. im Jahr 2000) zu ersten Mal zum Psychiater gegangen. Seither nehme er ein Medikament ein (IV-Nr. 175.3 S. 16 Ziff. 3.1 1. Absatz). Sodann machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu verschiedenen belastenden Ereignissen in seiner Kindheit (vom Vater nicht erwünschtes Kind; keine richtige Kommunikation mit dem Vater; der Vater habe ihm den Kopf in die Kloschüssel gesteckt und ihn in einem heissen Auto eingesperrt; der Vater habe von seiner Angst nichts wissen wollen, weil auch seine Mutter unter Panikattacken gelitten habe; der Vater habe ihm auch Horrorfilme vorgesetzt) und gab an, er habe auch schon immer Kontrollzwänge gehabt. Die Panik verlaufe ritualisiert, manchmal trete sie gehäuft auf, dann habe er wieder nichts mehr (IV-Nr. 175.3 S. 16). Bei der Befunderhebung stellte Dr. med. L.___ u.a. fest, anamnestisch seien paroxysmale Ängste (Panikstörung) angegeben worden, welche aber nur als leichtgradig zu werten seien (kaum Therapieaktivität). Im Rahmen der Begutachtung zeigten sich keine erkennbaren Ängste. Beschrieben werde teilweise auch ein leichtes Kontrollverhalten, was in diesem Kontext erklärbar sei; es habe aber nicht die Ausprägung einer Zwangsstörung. Ein konkretes wesentliches Vermeidungsverhalten spezifischer angstauslösender Situationen könne nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, ausser Haus zu gehen und Geschäfte aufzusuchen, Verkehrsmittel wie z.B. ein Flugzeug zu benützen, auch in beruflichen Situationen zu bestehen und regelmässig zu erscheinen, wenn er sich einmal dazu entschlossen habe. Dies werde aber auch deutlich von äusseren Umständen abhängig gemacht (wirtschaftlicher Ertrag einer Arbeit, Schulden etc.; IV-Nr. 175.3 S. 20). Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, das Ausmass der zwar immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie dies auch schon im B.___-Gutachten von Dr. med. G.___ vom 18. September 2007 zu Recht ausgeführt worden sei. Die Diagnose eine (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 175.3 S. 25 Ziff. 6.2; vgl. E. II. 6.1 und 6.1.3 hiervor).
Gestützt auf diese detaillierten und umfassenden Abklärungs- und Untersuchungsergebnisse durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. L.___ kann dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht nach dem Ereignis gefragt worden, welches zur posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben, nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, liegt bzw. lag eine solche Störung nicht vor, weshalb für den psychiatrischen Teilgutachter auch kein Anlass bestand, noch nach allfälligen weiteren Ereignissen in der Kindheit des Beschwerdeführers nachzufragen, welche zu einer solchen Störung geführt haben könnten. Auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermeidungsverhaltens des Beschwerdeführers bestand für den Gutachter kein Anhaltspunkt, «diesbezüglich zu insistieren», zumal auch von Dr. med. G.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2007 keine solche Diagnose gestellt worden war. Dieser kam damals gestützt auf seine Untersuchungsergebnisse vielmehr zum Schluss, die Diagnose einer Panikstörung habe aus psychiatrischer Sicht als gesichert zu gelten, diese Störung werde aber aktuell medikamentös nicht adäquat behandelt und es sei keine ausgeprägte Panikstörung festgestellt worden. Die Anfallshäufigkeit und auch längere anfallsfreie Phasen trotz nicht adäquater psychopharmakologischer Behandlung begründeten die Diagnose einer Panikstörung, welche das Leistungsniveau des Beschwerdeführers nicht erheblich einschränkten. Ein anderes psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden (IV-Nr. 77 S. 20 ff.; vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerdeergänzung erwähnten, im Gutachten nicht ausdrücklich dargelegten Ereignisse, wonach der Vater des Beschwerdeführers «die Familie mit durchgeladenem Sturmgewehr bedroht» habe und der Beschwerdeführer als Siebenjähriger in einem Betonrohr eingeschlossen worden sei, wobei er von seinen beiden Brüdern gezwungen worden sei, die Hosen zu öffnen und seinen damaligen Schulkollegen unsittlich zu berühren (A.S. 25), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die oben bereits dargelegten belastenden Ereignisse in der Kindheit des Beschwerdeführers wurden vom psychiatrischen Gutachter mitberücksichtigt und es bestehen keine Hinweise, dass die weiteren Vorfälle seine gutachterliche Einschätzung der psychischen Situation des Beschwerdeführers in Frage stellen würden. Es ist davon auszugehen, dass auch den vom Beschwerdeführer nach Abhören der Tonaufnahme erwähnten weiteren Ereignissen (erste Panikstörung als einschneidenstes Erlebnis; «Aktivität» des Einkaufens [möglichst schnelles Verlassen des Ladens, Self-Check-out aus Angst vor einer Panikattacke]) nicht zusätzlich noch eine relevante Bedeutung zukommt. Mit der Wiedergabe des Gesprächs im psychiatrischen Teilgutachten auf 3 ½ Seiten (Ziff. 3 Befragung; IV-Nr. 175.3 S. 15 ff.) wurden die wesentlichen Informationen vom Gutachter genügend umfassend und nachvollziehbar dargestellt, weshalb nicht von weiteren unberücksichtigten relevanten Punkten auszugehen ist.
7.6 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, Dr. med. L.___ habe sich mit den offenbar diametral entgegengesetzten Einschätzungen von Dr. med. O.___ nicht auseinandergesetzt. Auch hier falle auf, dass es die Beschwerdegegnerin offenbar versäumt habe, die Arztberichte von Dr. med. O.___ einzuholen. In seinem Bericht vom 12. September 2023 gehe dieser von einer schweren psychopathologischen Störung aus und er sehe keine Möglichkeit, wie der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgehen könne. Eine Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Dr. med. O.___ und seiner Praxiskollegin hätte zwingend stattfinden müssen (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Ziff. 25; A.S. 14 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. med. N.___ habe in seinem Bericht vom 8. September 2023 keinerlei Anzeichen für eine Aggravation festgestellt (Beschwerde, S. 14 Ziff. 28; A.S. 16)
Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. September 2023 die psychiatrischen Diagnosen einer «schweren Zwangsstörung, v.a. Kontrollzwänge (F42.1)», einer «chronifiziert depressiven Störung, aktuell mindestens mittelschwer (F33.1)» sowie einer «chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) nach Extrembelastung in der Kindheit mit Panikattacken (F41.0)» und hielt im Rahmen der Befunderhebung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer imponiere mit spürbar, sichtlich bedrückter Stimmung und einem ausgeprägten Leiden unter den Zwängen und Panikattacken (die es ihm beispielsweise verunmöglicht hätten, Autofahren zu lernen) und auch Schlafstörungen mit Alpträumen, die ihm schon seit sehr vielen Jahren jegliche arbeitsmarktrelevante Tätigkeiten verunmöglichten. In seiner affektiven Schwingungsfähigkeit erscheine er reduziert und sein Denken kreise um seine Beschwerden, verbunden mit vielen Sorgen um die Zukunft, auch Ängsten um seine Beziehung zu seiner Freundin. Dabei ergebe sich keinerlei Anhalt für Aggravation oder psychotisches Erleben oder sogar Gefahr. Für das Therapieangebot zeige er sich dankbar. Eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erscheine dringend nötig (IV-Nr. 187 S. 3 f.).
In Ergänzung zu diesem Bericht des behandelnden Psychiaters hielt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 12. September 2023 fest, der Beschwerdeführer komme seit April 2022 in seine Praxis. Bei ihm liege offensichtlich eine sehr schwere psychopathologische Störung vor. Bei allen Terminen – es falle ihm sehr schwer, diese zu planen und einzuhalten – sei er von Ängsten und Zwängen «terrorisiert». Er schwitze, sei enorm gestresst und nervös und seine Augen könnten kaum fixieren und schweiften immer wieder ab. Es seien schon «alle Medikamente» ausprobiert worden. Immer wieder müsse er – auch minime Dosierungen – wegen Unverträglichkeiten absetzen. Der Patient sei naturgemäss mit dem IV-Gutachten nicht einverstanden, zumal der psychiatrische Gutachter während seines Termins dort «eingeschlafen» sei. Es bestehe eine schwere chronische und auch neurotische Angststörung, welche immer schlimmer werde. Der Patient komme kaum mehr aus seiner Wohnung raus. Seine sozialen Kontakte nehme er nur minimal wahr. Es sei keine Möglichkeit zu erkennen, wie der Patient einer Arbeit nachgehen könne (IV-Nr. 187 S. 5 f.).
Zu den vorerwähnten Arztberichten und den einspracheweise vorgebrachten Vorhaltungen des Beschwerdeführers äusserte sich der neurologische F.___-Teilgutachter Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2024 dahingehend, die Angaben des Beschwerdeführers aus der Tonaufnahme von knapp 3 Stunden seien nachvollziehbar, dies auch retrospektiv, wenn sie von Dritten abgehört werden. Daraus ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Dies gelte für alle beteiligten Fachgebiete, der Sachverhalt bleibe auch nach nochmaliger Wiedergabe des Inhaltes im Kontext der Untersuchungen nachvollziehbar und sei auch in der interdisziplinären Beurteilung festgehalten worden. Kurz Augen schliessen und mit geschlossenen Augen zuhören, bedeute keineswegs einschlafen oder unaufmerksam werden, vielmehr fokussiere dies die Aufmerksamkeit. Ohne visuelle Ablenkungen könne die auditive Wahrnehmung vielmehr intensiver und präziser sein, was die Informationsverarbeitung verbessere. Diese Technik werde oft in langen Sitzungen verwendet, um die Aufmerksamkeit zu steigern und eine tiefere Konzentration zu erreichen. Zu den Angaben von Dr. med. N.___ im Bericht vom 8. September 2023 legte Dr. med. K.___ dar, es sei unklar, ob die Stellungnahme des Arztes unter hinreichender Kenntnis der ausführlichen interdisziplinären Begutachtung erfolgt sei, in welcher sich bei keinem der Teilgutachter Hinweise auf eine so schwere psychopathologische Störung gezeigt hätten. Dies gelte insbesondere auch für die neurologische Untersuchung, die sich sehr ausführlich mit dem Zustandsbild des Exploranden beschäftigt habe, wobei der neurologische Teilgutachter im intensiven Konsensaustausch mit dem untersuchenden Psychiater, aber auch dem anderen Gutachter gestanden sei. Gemäss den Erkenntnissen aus den einzelnen gutachterlichen Untersuchungen habe zu keinem Zeitpunkt die Rede davon sein können, dass der Beschwerdeführer ausserstande gewesen wäre, befragt zu werden, seine Ausführungen zu strukturieren und chronologisch darzustellen oder dass er voller Zwänge und Ängste gewesen wäre. Es hätte die ärztliche Abklärung in der gutachterlichen Situation möglicherweise erheblich erschwert, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, einen adäquaten Kontakt zu den Gutachtern aufzunehmen. Ein solcher Zustand habe beim Beschwerdeführer in keiner der Teilbegutachtungen beobachtet und dokumentiert werden können. Sollte es jedoch inzwischen, wie Dr. med. N.___ schreibe, zu einer derart massiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sein, würde es sich um einen gänzlich neuen und bisher unbekannten psychischen Status handeln. In der Beschreibung des behandelnden Arztes könne man den Exploranden – trotz fast zeitgleicher Untersuchung – nicht wieder erkennen (IV-Nr. 194 S. 4).
Dieser nachvollziehbaren und plausiblen Stellungnahme des neurologischen F.___-Teilgutachters vom 18. Juli 2024 ist zu folgen. Auf die davon abweichenden Diagnosen und Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dres. med. N.___ und O.___, wonach von einer schweren psychopathologischen Störung auszugehen sei, kann nicht abgestellt werden, da den gutachterlichen Abklärungs- und Untersuchungsergebnissen rechtsprechungsgemäss höherer Beweiswert beizumessen ist. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus. Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt als auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.5. mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer beanstandete, angeblich unterlassene Befragung zu den Panikstörungen kann nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung insoweit spontane Angaben zur Art und Ausprägung seiner Panikstörungen, als er darlegen konnte, die erste Panikstörung sei in seiner Kindheit aufgetreten, welche mit Schwindel einhergegangen sei. Dabei sei ihm «der Hals zugegangen». Er habe auch ein Zittern bemerkt und auf die Toilette gehen müssen. Er habe schon seit dem Kindergartenalter unter Angstzuständen, speziell Angstattacken gelitten. Er sei aber erst im Alter von 25 Jahren zum ersten Mal zum Psychiater gegangen. Seither nehme er auch das Medikament Tafil (Alprazolam) ein. Er legte im Weiteren dar, er sei sehr sensibel, empfindsam und habe auch schon immer Zwänge gehabt. Er müsse alles kontrollieren und überwachen. Die Panik verlaufe ritualisiert, manchmal trete sie gehäuft auf, dann habe er wieder nichts mehr. Im Rahmen der vertiefenden Befragung legte er dar, er habe Kopfschmerzen, dies sei von seinem Gesamtzustand abhängig. Es komme auch zu Albträumen und zu Panikattacken (10 bis 30 pro Tag; IV-Nr. 175.3 S. 16 f.). Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Angaben bestand für den psychiatrischen Gutachter kein Anlass mehr, noch weitere Befragungen durchzuführen, was in seinem Ermessen liegt. Dass der Beschwerdeführer nach den Angaben von Dr. med. O.___ kaum mehr aus seiner Wohnung gehen könne, widerspricht den Abklärungsergebnissen von Dr. med. L.___. Dieser stellte vielmehr fest, im Rahmen der Begutachtung hätten sich keine erkennbaren Ängste gezeigt. Ein konkretes wesentliches Vermeidungsverhalten spezifischer angstauslösender Situationen konnte der psychiatrische Gutachter nicht objektivieren. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, ausser Haus zu gehen und Geschäfte aufzusuchen, Verkehrsmittel wie z.B. das Flugzeug zu benützen, auch in beruflichen Situationen zu bestehen und regelmässig zu erscheinen, wenn er sich einmal dazu entschlossen habe (IV-Nr. 175 S. 20). Im Rahmen der Beurteilung kam Dr. med. L.___ zum Schluss, die vom Beschwerdeführer aktenkundig und auch aktuell weiterhin behauptete Unfähigkeit zu beruflichen Tätigkeiten könne – mit Blick auf die nicht wesentlich eingeschränkt angegebenen Tagesaktivitäten – nicht nachvollzogen werden. Das Ausmass der zwar immer wieder aktenkundig angegebenen und auch aktuell beschriebenen Panikstörung sei als leichtgradig zu werten, wie auch schon im Gutachten von Dr. med. G.___ zu Recht ausgeführt worden sei (IV-Nr. 175.3 S. 25). Auf diese fachärztliche Beurteilung ist abzustellen, zumal sich auch der RAD-Arzt in seiner Beurteilung vom 25. Juli 2024 dahingehend äusserte, nach der Stellungnahme des Gutachteninstituts vom 18. Juli 2024 bestünden keine begründeten Zweifel an der von den F.___-Gutachtern festgesetzten Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 196 S. 2; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dem ist beizupflichten. Dass Dr. med. L.___ bei der Befragung erwähnte, der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seiner Angststörung keinen Führerausweis erworben zu haben (vgl. IV-Nr. 175.3 S. 16), bei der Beurteilung dann jedoch angab, der Beschwerdeführer «fahre teilweise Auto», vermag den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern.
7.7 Die Begutachtungsergebnis von Dr. med. L.___ wird auch nicht durch den Bericht der I.___ (Dr. med. R.___, Oberärztin; Dr. med. S.___, Assistenzärztin) vom 21. März 2022 in Frage gestellt. Darin wurde angegeben, der Beschwerdeführer stehe dort seit Mai 2021 in Behandlung. Anamnestisch habe er sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung mit zahlreichen Therapeutenwechseln befunden (dazu seien jedoch keine Unterlagen vorhanden bzw. er erinnere sich nicht mehr an die Namen). Anamnestisch sei die Behandlung seiner traumatischen Vergangenheit im Jahr 2014 erfolgt. Der Therapieabbruch sei umzugsbedingt erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2015 bei Dr. med. T.___ in ambulanter und im gleichen Jahr in stationärer Behandlung in der U.___ befunden, welche vom Beschwerdeführer abgebrochen worden sei. Zuletzt sei er im Jahr 2018 bei den I.___ in Behandlung gewesen. Im April 2021 habe er eine andere Psychotherapie begonnen, jedoch wegen interpersonellen Schwierigkeiten, die in der Patient-Therapeut-Beziehung entstanden seien, nicht weitergeführt. Im Weitern wurde dargelegt, es wären alle zwei Wochen Behandlungstermine vorgesehen. Der Beschwerdeführer schaffe es aufgrund von immer wieder entstehender Panikattacken nicht immer, den Termin wahrzunehmen. Aktuell sei er lediglich in der Lage, die Termine mit ca. sechs- bis achtwöchigen Abständen wahrzunehmen. Im Vordergrund stünden wieder seit Oktober 2020 stark ausgeprägte Angstattacken mit Flashbacks mit Erinnerungen aus seinem Leben und belastenden Albträume sowie interaktionelle Schwierigkeiten. Darüber hinaus bestehe eine jahrelange Abhängigkeit von einem Benzodiazepin. Des Weiteren liege eine Restless Legs-Syndrom vor. Vor dem Hintergrund der etwas komplexen medizinischen Situation sei eine medikamentöse Anpassung begonnen worden. Aufgrund von Panikattacken in Zusammenhang mit der Benützung des öffentlichen Verkehrs habe er zwei Termine für eine erweiterte Persönlichkeitsdiagnostik versäumt. Im Verlauf habe sich eine zunehmende Zuspitzung eines Partnerschaftskonflikts gezeigt, worauf es zu einer räumlichen Trennung gekommen sei. Zusätzlich belaste den Beschwerdeführer die Interaktion mit dem Sozialamt. Abschliessend wurde dargelegt, beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen hinsichtlich seiner Mobilität (Vermeidung von ÖV, Menschenansammlungen, Reizüberflutung). Auf die Notwendigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, reagierte er mit Panikattacken, worauf er sich einen halben Tag erholen müsse. Die aktuelle Belastbarkeit sei auch als eingeschränkt zu werten. Im interpersonellen Bereich habe er grosse Mühe, sich abzugrenzen. Es bestehe eine erhebliche Selbstwertproblematik. Der Beschwerdeführer habe Wissen über und Interesse an Technik. Er habe eine gute Selbststruktur und bewältige den Haushalt eigenständig, könne sich gut ausdrücken und sei hilfsbereit und motiviert. Aufgrund der Panik- und Angststörung habe er keinen Führerschein erwerben können. Der Beschwerdeführer werde regelmässig von seiner Ex-Partnerin mit dem Auto gefahren. Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit müsse am ehesten in einem Arbeitsbelastungsversuch evaluiert werden. Zur Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche seien keine krankheitsbedingten Einschränkungen bekannt (IV-Nr. 159 S. 2 ff.).
Die im oben wiedergegebenen Bericht der I.___ gemachten Angaben, insbesondere die darin erwähnten Funktionseinschränkungen in Bezug auf die Mobilität, führen zu keiner anderen Beurteilung. Es gilt zu beachten, dass Dr. med. L.___ die vorerwähnten Abklärungsergebnisse der Psychiatrischen Dienste vom 21. März 2022 bei seiner Beurteilung mitberücksichtigte (vgl. IV-Nr. 175.3 S. 13 f. und 25; IV-Nr. 175.2 S. 22 f.). Der psychiatrische Gutachter kam bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, die Tagesaktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht wesentlich eingeschränkt. Dies begründete er damit, der Beschwerdeführer habe immerhin eine Berufsausbildung absolviert, einige Jahre auf dem Beruf gearbeitet (vgl. Arbeitsbestätigungen und gute Bewertungen in den Arbeitszeugnissen [IV-Nr. 175.6]) und habe zuletzt im Jahr 2010 wieder in einem befristeten Beschäftigungsprogramm während mehrerer Monate arbeiten können (IV-Nr. 175.3 S. 25). Die von den I.___ erwähnten Funktionseinschränkungen hinsichtlich seiner Mobilität können angesichts der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten (Einkaufen, Besorgung des Haushalts, dreimal Ferienreise mit dem Flugzeug nach [...], verschiedene Hobbys: Smartphone, Elektronik allgemein, Hund [vgl. IV-Nr. 175.3 S. 19]) nicht als gravierend eingestuft werden. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angst- und Panikstörung auch schon Termine versäumt hat und öffentliche Verkehrsmittel, Menschenansammlungen und Reizüberflutung meidet, kann daraus nicht abgeleitet werden, er sei deswegen in seinem Tagesaktivitäten erheblich eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer stehen aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten offen, die er auch mit diesen Einschränkungen ausüben könnte. Von der von ihm behaupteten Tendenz des psychiatrischen Gutachters, die «Wahrheit verdrehen zu wollen», kann vorliegend keine Rede sein.
7.8 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L.___ habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Eingliederungsversuchen aus dem Jahr 2009 auseinandergesetzt. Sowohl der Abschlussbericht der D.___ vom 10. Juni 2009 als auch der Abschlussbericht Eingliederung vom 22. September 2009 seien in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht gefunden worden. Aufgrund der Tatsache, dass sich das psychiatrische Gutachten mit keinem Wort mit den fehlgeschlagenen Arbeitsbemühungen auseinandergesetzt habe, komme ihm kein Beweiswert zu (Beschwerde, S. 16 Ziff. 33; A.S. 18).
Zunächst ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer erwähnten beruflichen Abklärungsberichte, das Protokoll der D.___, [...], vom 10. Juni 2009 und der Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009, entgegen seinen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden (IV-Nr. 120 und 125; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Aus dem Protokoll der D.___ vom 10. Juni 2009 über das von der Beschwerdegegnerin gewährte Aufbautraining vom 25. Mai 2009 bis 16. August 2009 (vgl. IV-Nr. 118) geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer habe zunächst wegen der Kinderbetreuung am Aufbautraining nicht teilnehmen können. Am 8. Mai (recte: Juni) 2009 sei er dann zur Arbeit pünktlich erschienen, wobei er mitgeteilt habe, er fühle sich gut und motiviert, sehe aber nicht ein, weshalb er im KV-Bereich arbeiten müsse. Der handwerkliche Bereich sage ihm mehr zu und er wolle sich in diesem Bereich beruflich orientieren. Am 9. Juni 2009 sei beschlossen worden, den Einsatz abzubrechen (vgl. IV-Nr. 120). Diese Angaben können auch dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009 entnommen werden. Darin wurde zur objektiven Eingliederungsfähigkeit dahingehend Stellung genommen, im Bericht des RAD Bern vom 26. Januar 2009 habe Dr. med. V.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Integrationsaussichten des Beschwerdeführers beschrieben. Demnach sei er motiviert für eine berufliche Wiedereingliederung. Berufliche Massnahmen seien zumutbar, auch wenn es erneut Panikattacken geben werde (vgl. IV-Nr. 110 S. 7). Im Rahmen der Beurteilung führte die Eingliederungsfachfrau im Wesentlichen aus, aufgrund der Ressourcen des Beschwerdeführers (abgeschlossene Verkaufslehre, Verkaufserfahrung und PC-Kenntnisse) habe man sich für ein Aufbautraining in der D.___, [...], entschieden. Es sei beschlossen worden, mit einem Pensum von 50 % zu beginnen und dieses innerhalb von drei Monaten auf bis zu 100 % zu steigern. Bei dieser Gelegenheit sei der Beschwerdeführer durch die Räumlichkeiten der kaufmännischen Praxisfirma geführt worden, wobei er sich begeistert habe. Er sei vor allem an den Team-Leiter-Funktionen der verschiedenen Abteilungen interessiert gewesen. Nach dem Eintritt am 25. Mai 2009 sei er bereits am 26. Mai 2009 wegen gesundheitlicher Probleme früher nach Hause gegangen. Am 9. Juni 2009 sei der Abbruch des Aufbautrainings erfolgt. Irritierend seien die unterschiedlichen Begründungen gewesen, weshalb es aus Sicht des Beschwerdeführers zu einem Abbruch gekommen sei. Absenzen seien wegen eigener Krankheiten oder Krankheiten seiner Ehefrau und dadurch bedingtem Kinderhütedienst erfolgt. In der D.___ habe der Beschwerdeführer argumentiert, er wisse nicht genau, weshalb er in der Praxisfirma sei. Er wolle wieder handwerklich arbeiten. Der Stellenvermittlerin der IV habe er daraufhin bekannt gegeben, er wolle wieder in seinem angestammten Beruf als Verkäufer arbeiten. Die kaufmännische Praxisfirma habe von ihm angeblich bereits zu Beginn Informatik-Kenntnisse verlangt, was ihn überfordert habe. Den Hinweis, dass alle anderen Teilnehmer an diesem Programm die entsprechenden Informatik-Kenntnisse auch nicht von Anfang an hätten, habe er ignoriert und sei bei seiner Aussage geblieben. Zum Aufbautraining in der D.___ gehöre auch ein integrierter Bewerbungs-Support während der ganzen Dauer des Programms. Mit dem Abbruch des Trainings habe der Beschwerdeführer leider auch auf eine optimale und aktive Unterstützung im Bewerbungsverfahren verzichtet. Im Telefongespräch vom 15. Juni 2009 habe der zuständige Psychotherapeut bedauert, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Gründe finde, welche zum Scheitern der Integrationsmassnahmen führten (siehe Protokolleintrag). Das Verhalten des Beschwerdeführers verhindere nicht nur die Durchführung von beruflichen Massnahmen, sondern auch seine Integration in den freien Arbeitsmarkt. Der Fall werde als nicht vermittelbar abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 125).
Zu prüfen ist, ob der psychiatrische F.___-Teilgutachter Dr. med. L.___ sich rechtsgenüglich mit den Eingliederungsversuchen aus dem Jahr 2009 auseinandergesetzt hat. Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___ wurde zum Sachverhalt festgehalten, die Eingliederungsversuche seien gescheitert, wobei auf das Protokoll der D.___ vom 10. Juni 2009 sowie den Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 22. September 2009 verwiesen wurde (IV-Nr. 175.3 S. 1). Im Weiteren wurden in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung sowohl die Zielvereinbarung (Eingliederungsplan vom 29. Mai 2009; IV-Nr. 124) als auch der Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 22. September 2009 wiedergegeben (IV-Nr. 175.2 S. 17 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde u.a. auf den Eingliederungsplan, die Vereinbarung betreffend Aufbautraining vom 25. Mai bis 24. August 2009 sowie den Verlauf der beruflichen Eingliederung hingewiesen (IV-Nr. 175.3 S. 24). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe immerhin eine Berufsausbildung (als Verkäufer bzw. Verkaufsberater) absolviert und einige Jahre auf dem Beruf gearbeitet, wobei auf die guten Bewertungen in den Arbeitszeugnissen verwiesen wurde. Ferner habe der Beschwerdeführer teilweise als Befrager sogar im Publikumsverkehr und zuletzt im Jahr 2010 wieder in einem befristeten Beschäftigungsprogramm immerhin während mehrerer Monate arbeiten können, auch wenn er bei einigen Integrationsmassnahmen nicht mitgewirkt habe (IV-Nr. 175.3 S. 25 Ziff. 6.2). Bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde u.a. ausgeführt, verschiedene Integrationsmassnahmen seien vielfach von mangelnder Mitwirkungspflicht gekennzeichnet gewesen. Der Beschwerdeführer folge dabei vorrangig seinen eigenen Zielen. Diese könnten aber aus psychiatrischer Sicht nicht als unabänderlich bewertet werden. Der Beschwerdeführer hätte genügend Ressourcen, diese zu variieren, wie er dies auch in seiner früheren beruflichen Tätigkeit gezeigt habe. Rein medizinisch sei das Eingliederungspotential gegeben; der Beschwerdeführer sei immerhin auch erst 48 Jahre alt (IV-Nr. 175.3 S. 31). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich darauf hingewiesen, eine plausible medizinische Grundlage für das mehrfache Scheitern der früheren Integrationsmassnahmen ergebe sich in der Gesamtbetrachtung nicht. Immerhin sei er auch in der Lage gewesen, in der befristeten Tätigkeit in der Stiftung E.___ zu bestehen. Es gebe keine Gründe, warum eine Reintegration in den Arbeitsprozess nicht erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte genügend Ressourcen für eine Reintegration (IV-Nr. 175.1 S. 13). Damit setzten sich sowohl der psychiatrische F.___-Teilgutachter Dr. med. L.___ als auch die anderen Teilgutachter mit den Arbeitsbemühungen, dem Verhalten des Beschwerdeführers während des Aufbautrainings vom 25. Mai 2009 bis zum Abbruch am 9. Juni 2009 und den weiteren Eingliederungsmassnahmen rechtsgenüglich auseinander und berücksichtigten diese Vorgänge bei ihrer Beurteilung. Sie nahmen insbesondere auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit bei der Stiftung E.___ vom 1. Juni 2010 bis 9. April 2011 die ihm übertragenen Arbeiten im Bereich Konfektionierung in jeder Hinsicht zuverlässig und selbstständig ausführen konnte. Seine überaus sorgfältige und zugleich speditive Arbeitsweise wurde geschätzt. Der Beschwerdeführer erbrachte gute Leistungen, war motiviert, pünktlich und konnte sich gut auf neue Situationen einstellen, wobei er sich in das Team gut habe integrieren können (vgl. Arbeitszeugnis vom 9. April 2011 [IV-Nr. 175.6 S. 10]). Dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___ habe sich mit den fehlgeschlagenen Arbeits- bzw. Eingliederungsbemühungen mit keinem Wort auseinandergesetzt», kann demnach nicht gefolgt werden.
8.
8.1 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände den Beweiswert des psychiatrischen F.___-Teilgutachtens von Dr. med. L.___ vom 12. Mai 2023 nicht zu relativieren. Auch den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten allgemein-internistischen und neurologischen Teilgutachten sowie dem Gesamtgutachten des F.___ kommt uneingeschränkt Beweiswert zu. Im Folgenden ist zu prüfen, ob seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. November 2007) eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist.
8.2 Dr. med. G.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen B.___-Gutachten vom 18. September 2007 eine Panikstörung gemäss ICD-10 und kam zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als Verkäufer sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt während 8 ½ Stunden pro Tag zuzumuten, wobei eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 77.2 S. 23 ff.; vgl. E. II. 5.1 hiervor). Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung wurde in der rechtskräftigen Verfügung vom 28. November 2007 (Referenzzeitpunkt) die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % übernommen (IV-Nr. 83). Im Vergleich dazu stellten die Gutachter im interdisziplinären F.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 die objektivierbaren psychiatrischen Diagnosen «leichtgradige Panikstörung (episodische paroxysmale Angst) F41.0, «sehr fragliche Agoraphobie mit Panikstörung F40.01», «Persönlichkeitsakzentuierung (passiv-aggressiv, negativistisch) Z73.1» sowie «Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika F13.2» und kamen zum Schluss, sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, allenfalls maximal mit einer Leistungsminderung um 20 % (im Falle von Panikstörungen). Diese Bewertung gelte auch durchgängig retrospektiv seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2007. Die abschliessend gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 28. November 2007 wesentlich verändert hätten, wurde von den F.___-Gutachtern verneint und dargelegt, eine plausible medizinische Grundlage für das mehrfache Scheitern der früheren Integrationsmassnahmen ergebe sich in der Gesamtbetrachtung nicht (IV-Nr. 175 S. 12 f.; vgl. E. II. 6.1 hiervor). An diesem Abklärungsergebnis wurde mit der Stellungnahme des F.___ vom 18. Juli 2024 festgehalten (IV-Nr. 194). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt auszugehen. Diese nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung teilt auch RAD-Arzt Dr. med. M.___ nach einer Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. Stellungnahme vom 25. Juli 2024 [IV-Nr. 196 S. 2]). Es bestehen sodann keine Hinweise, dass seit dem F.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 eine relevante Gesundheitsverschlechterung eingetreten sein könnte (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 16. Oktober 2024). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
9. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre F.___-Gutachten vom 17. Mai 2023 sowie unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Unterlagen und weiteren Berichte bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise, insbesondere der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. med. L.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Es besteht damit kein Anlass für weitere medizinische oder berufliche Abklärungen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Veranlassung einer neuen monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung ist daher abzusehen. Da seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. November 2007) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Revisionsgrundsätze, unter Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140).
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 7. März 2025 [A.S. 42 f.]; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Jonas Steiner hat in der von ihm eingereichten Kostennote vom 12. März 2025 (A.S. 44 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 15.4 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 und eine Auslagenpauschale von insgesamt CHF 129.35 (3 %) geltend gemacht.
Der vorerwähnte Zeitaufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023). Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'257.90 (Honorar von CHF 2'926.00 [15.4 Std. x CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 87.80 [3 %] und MwSt. von CHF 244.10 [8.1 % auf CHF 3'013.80]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'028.80 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 [ab 1. Januar 2023] ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem vereinbarten Stundenansatz von CHF 280.00 liegt nicht vor).
10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jonas Steiner wird auf CHF 3'257.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 1'028.80 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser