Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Juli 1997 erstmals bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Im Bericht von Frau B.___, Psychotherapeutin, vom 2. September 1997 wurden in diesem Zusammenhang ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und rezidivierende depressive Störungen diagnostiziert (IV-Nr. 1.2, S. 211). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. Dezember 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 89 % eine ganze Rente zu (IV-Nr. 1.2, S. 315). Diese ganze Rente wurde in den folgenden Jahren jeweils als unverändert bestätigt (letztmals mit der Mitteilung der damals zuständigen IV-Stelle Luzern vom 20. Juli 2023 [IV-Nr. 277)].
1.2 Wie aus den Akten weiter ersichtlich ist, meldete sich der Beschwerdeführer hiernach wiederum mehrmals zum Leistungsbezug an, wobei er stets berufliche Eingliederungsmassnahmen verlangte. Dieser Anspruch wurde von den damals zuständigen IV-Stellen jeweils verneint (s. u.a. Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 4. Oktober 2002 [IV-Nr. 1.2, S. 301] sowie Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 19. April 2018 [IV-Nr. 105], 10. August 2018 [IV-Nr. 134], 2. Oktober 2019 [IV-Nr. 166] und 9. Dezember 2021 [IV-Nr. 219]). Zudem trat die IV-Stelle des Kantons Luzern auf die Gesuche des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen mit Verfügungen vom 19. April 2022 (IV-Nr. 226) und 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 277) nicht ein.
2. Am 1. Mai 2024 meldete sich der Beschwerdeführer bei der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 283). Wie dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 29. Mai 2024 (IV-Nr. 295) entnommen werden kann, beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich berufliche Massnahmen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Juli 2024 (IV-Nr. 300) in Aussicht, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 [recte: 2024] (IV-Nr. 301, S. 15) Einwände. Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 311), womit sie den Vorbescheid vom 4. Juli 2024 ersetzte und dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, auf sein neues Leistungsbegehren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen werde nicht eingetreten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2023 (recte: 2024; IV-Nr. 312) wiederum Einwände. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2024 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 30. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 [recte: 2024] Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 9 ff.) und verlangt sinngemäss die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem stellt er mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 [recte: 2024] den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (A.S. 24) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt.
6. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 (A.S. 28) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], vertreten werde. Weiter wird festgehalten, aufgrund der Mandatsanzeige vom 21. Januar 2025 werde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
7. Mit Stellungnahme vom 19. März 2025 (A.S. 34) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 30. September 2024 (Nichteintreten) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. September 2024 (Nichteintreten) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Abklärung bezüglich geeigneter Massnahmen an die IV Kanton Solothurn zurückzuweisen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen unentgeltlichen Prozessführung.
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Wurde ein Leistungsanspruch einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
4.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5. Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid 4. Juli 2024 mit Vorbescheid vom 30. September 2024 habe ersetzen dürfen. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So kommt einem Vorbescheid nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 – 2 ATSG) abgeändert werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2014 vom 2. September 2015, E. 3.2). Zudem ist die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. Juli 2024, worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde abgewiesen werden, nicht bereits auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. So ist aus den Akten bis zum Erlass dieses Vorbescheids nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers Abklärungen getroffen hätte, welche ein Eintreten darstellen würden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hiernach am 30. September 2024 einen neuen Vorbescheid erliess, worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, auf sein Leistungsbegehren werde nicht eingetreten werden.
6. Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin auf das mit Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 gestellte Begehren um berufliche Massnahmen hätte eintreten müssen. Ob eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten den Anspruch auf berufliche Massnahmen abweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember 2021 (IV-Nr. 219). In der Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde im Wesentlichen festgehalten, gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung bestehe derzeit weiterhin keine Eingliederungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt. Es könnten keine beruflichen Massnahmen eingeleitet werden. Sollte der Beschwerdeführer jedoch den Nachweis erbringen, dass er über einen Zeitraum von 12 Monaten ein 100%-Pensum im geschützten Rahmen erfolgreich habe umsetzen können und eine Empfehlung der betreffenden Institution für berufliche Massnahmen vorliege, dann wäre eine Unterstützung durch ein Job Coaching denkbar.
Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen eine relevante Verbesserung seiner Eingliederungsfähigkeit im Sinne der in der Verfügung vom 9. Dezember 2021 statuierten Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat.
6.1 Im Zeitpunkt der letzten leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember 2021 sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2020 (IV-Nr. 179) folgende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1)
- Reaktion auf schwere Belastung; multifaktorielle psychosoziale Belastungssituation (ICD 10: F43.9)
Phänomenologisch hätten zu Behandlungsbeginn Stimmungsschwankungen mit überwiegendem Stimmungstief, innerer Unruhe mit Logorrhoe sowie Ratlosigkeit und Ängsten im Vordergrund gestanden. Diagnostisch sei aufgrund von klinischem Befund, Anamnese und sozialer Situation von einer schwergradigen Episode der anamnestisch bekannten, rezidivierenden depressiven Störung auszugehen gewesen. Im Verlauf sei es zu deutlicher Reduktion der depressiv-ängstlichen Symptomatik gekommen. In der Vergangenheit hätten soziale Herausforderungen und Stresssituationen, u.a. mit deutlicher Einschränkung finanzieller Mittel, mehrfach zu psychischen Dekompensationen mit Ängsten, Depression und daraus resultierenden sozialen Überforderungen geführt. Eine anamnestisch bekannte Persönlichkeitsstörung, u.a. mit paranoiden Zügen habe bislang nicht bestätigt werden können. Es gebe keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Der Beschwerdeführer strebe eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt – nach IV-gestützter Umschulung – an. Somit werde hiermit um Wiederaufnahme des IV-Verfahrens ersucht.
6.1.2 Mit Bericht vom 14. Dezember 2020 (IV-Nr. 183) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, die aktuelle fachpsychiatrische Behandlerin kenne den Beschwerdeführer erst seit Mitte April. Sie negiere die von verschiedenen fachpsychiatrischen Vorbeurteilern gestellte Diagnose einer chronifizierten schizoaffektiven Störung. Sie setze sich nicht differenziert mit der langjährigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und den vorgängigen Beurteilungen ihrer Fachkolleginnen auseinander. Es sei somit lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts auszugehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unverändert.
6.1.3 Im Bericht vom 26. Februar 2020 (recte: 2021; IV-Nr. 194) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, im Behandlungsverlauf habe sich ein anhaltend stabiler psychischer Gesamtzustand gezeigt; im Affekt habe sich der Beschwerdeführer – trotz anhaltender Ungewissheit hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft – stets zukunfts- und zielorientiert, optimistisch, kooperativ und anhaltend motiviert hinsichtlich der angestrebten Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gezeigt. Seit dem 22. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer zu 70 % bei E.___ angestellt; als Kundenberater der COVID-19 Hotline des BAG berate er ein grosses Spektrum von Kunden, d.h. die breite Öffentlichkeit sowie Ärzte und andere Fachpersonen, zu Fragen die COVID-19 Massnahmen und Empfehlungen des BAG sowie des Kantons, betreffend. Aufgrund seiner bisherigen Leistungen sei er vom Arbeitgeber bereits zu mehrfachen Schulungen/Weiterbildungen eingeladen worden, welche er erfolgreich absolviert habe. Diese Anstellung erfordere seit Oktober 2020 Leistungen im Rahmen eines anspruchsvollen Schichtdienstes, mit häufig wechselnden Dienstzeiten im Zeitraum von 06h00 und 23h00, inkl. Wochenenden. Die bestätigte Leistungs- und Belastungsfähigkeit, sowie die Anerkennung vonseiten des Arbeitgebers E.___, hätten beim Beschwerdeführer den Wunsch nach einer definitiven Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt untermauert und die psychische Situation des Patienten weiter gestärkt. Insgesamt bestehe ein psychisch stabilisiertes Zustandsbild; Affekt, Antrieb und formale Denkleistungen seien unauffällig bzw. intakt. Bei Behandlungsbeginn bestehende psychosomatische Beschwerden, v.a. im Sinne von Schlafstörungen, seien remittiert. Die in der Vorgeschichte des Patienten gestellte Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), welcher eine wesentliche Rolle beim Entscheid zur aktuellen IV-Berentung zugekommen sei, habe im gesamten Behandlungsverlauf seit 14. April 2020 nicht bestätigt werden können. Die Voraussetzungen für eine Arbeitsfähigkeit seien vollumfänglich gegeben und damit sei die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit jederzeit möglich. Aufgrund von Anamnese, klinischem Befund – u.a. bestehende psychosoziale Belastungssituation aufgrund der 100%igen IV-Rente – sei eine berufliche Massnahme dringend indiziert.
6.1.4 Mit Stellungnahme vom 29. März 2021 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, es liege erneut kein objektiver Revisionsgrund vor. Die Verlaufsbeobachtung der ambulanten Therapeutin liege weniger als ein Jahr zurück, und könne somit als sehr kurz betrachtet werden. Es sei unklar, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig gebessert habe und stabil bleibe. Alleine eine erhöhte Selbsteinschätzung und unzureichende Krankheitseinsicht des Versicherten stellten die beruflichen Massnahmen in Frage. Diese Merkmale deuteten auf das Krankheitsbild hin. Die aktuelle Tätigkeit, zu 70 % als COVID-Berater im Homeoffice, scheine für ihn angepasst zu sein. Daher sei aus RAD-Sicht zu empfehlen, dem Beschwerdeführer vorerst eine unterstützende Berufsbegleitung zu gewährleisten und in einem Jahr erneut eine Revision durchzuführen. Erst nach dieser Zeit könne entscheiden werden, ob die berufliche Massnahmen angesagt / bzw. durchführbar seien.
6.1.5 Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 21. April 2021 (IV-Nr. 109.3) aus, der Beschwerdeführer habe aktuell diverse psychosomatisch anmutende Symptome mit Übelkeit und Erbrechen sowie Diarrhoe. Dies sei Stress getriggert. Des Weiteren sei die Diabetes-Einstellung aktuell entgleist mit einem HbAlc über 12 und sehr schlechten Blutzuckerwerten. Bei der Arbeit bestünden ein latenter Konflikt und Aufregung über die Rahmenbedingungen. Hier spiele die psychische Grunderkrankung erschwerend hinein, da der Patient auf Vorgaben und für ihn nicht nachvollziehbare Anordnungen sehr impulsiv und abwehrend reagiere, weswegen es wahrscheinlich auch zur Kündigung gekommen sei. Der Patient sei langjährig in psychologisch und psychiatrischer Behandlung, um die Persönlichkeitsstörung, frühere Traumatisierung und Impulskontrollstörung zu behandeln. Die IV-Abklärung laufe. Er sei sehr motiviert zu arbeiten, stosse aber aufgrund einer reduzierten Frustrationstoleranz und Anpassungsfähigkeit auf Schwierigkeiten. Der Patient sei aufgrund der psychischen Situation in dem Setting im Call-Center aktuell nicht mehr arbeitsfähig. Die Kündigung, Streitereien wegen der Abläufe, seien für ihn sehr belastend, was zu psychosomatischen Beschwerden mit rezidivierender Übelkeit, Erbrechen und Durchfall geführt habe, des Weiteren habe die Stressreaktion eine ausgeprägte Verschlechterung der Blutzuckersituation ausgelöst. Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sehe sie, Dr. med. G.___, aufgrund der psychischen Situation des Beschwerdeführers als nicht realistisch an.
6.1.6 Mit Stellungnahme vom 22. November 2021 führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, die behandelnde Psychiaterin befürworte berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im 2. Arbeitsmarkt unterfordert und ohne Perspektive. Dr. med. C.___ verweise auf die erwiesene Arbeitsfähigkeit der Tätigkeit fürs BAG im Oktober 2020. Wie aber bereits bekannt, habe der Beschwerdeführer während dieser Arbeitstätigkeit massive gesundheitliche Probleme entwickelt und die Arbeitsfähigkeit längerfristig nicht erhalten können. Die Psychotherapeutin bestätige in ihrem Schreiben die Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen. Sie führe an, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten bereits mehrfach im 2. Arbeitsmarkt erwiesen habe. Entgegen dieser Aussage seien bisherige Eingliederungsversuche aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im interpersonellen Kontakt gescheitert. Dies sei sowohl im interdisziplinären Standortgespräch vom 20. August 2021 ersichtlich gewesen als auch bei zurückliegenden beruflichen Tätigkeiten / Massnahmen. Auch ergäben sich weiterhin Hinweise auf Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit unerwünschten Sachverhalten (siehe E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2021). Es sei zwar überwiegend wahrscheinlich, dass im therapeutischen Setting (gegenüber den Behandlern) oder im Kontakt zu persönlichen Bezugspersonen die (v.a. narzisstisch / paranoid geprägten) Verhaltensauffälligkeiten nicht in derart gravierendem Ausmass zum Tragen kämen, aufgrund der gefestigten Beziehung. Für berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt sei das persönlichkeitsbedingte Verhalten des Beschwerdeführers jedoch weiterhin als relevante funktionelle Einschränkung zu erachten, welche überwiegend wahrscheinlich (so wie in der Vergangenheit) ausserhalb persönlicher oder therapeutischer Beziehungen, deutlich ausgeprägter ausfalle. Eine allgemeine psychische gesundheitliche Stabilisierung sei zwar ersichtlich, sodass weder eine gravierende depressive Symptomatik, nach akut psychotische Symptome mehr vorlägen. Die strukturellen persönlichkeitsbedingten funktionellen Einschränkungen (einhergehend mit Absentismus einer Krankheitseinsicht) seien jedoch weiterhin in ausgeprägtem Mass vorhanden, sodass berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt aktuell weiterhin nicht empfohlen werden könnten. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe die Möglichkeit zu zeigen, dass der Beschwerdeführer Ressourcen im Umgang mit Stress, Kritik und Impulskontrolle aufgebaut habe und diese auch längerfristig aufrechterhalten könne, um nach einem längerfristigen Zeitraum (mit Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt) ggf. erneut das Eingliederungspotential im 1. Arbeitsmarkt zu prüfen. Anzumerken sei zudem, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass die Behandlerin des Beschwerdeführers eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2021 attestiere, gleichzeitig aber eine volle Arbeitsfähigkeit für den 1. Arbeitsmarkt bestätige.
6.2 Mit seiner Neuanmeldung sowie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer folgende relevante Unterlagen eingereicht:
6.2.1 Im ärztlichen Zeugnis zuhanden des Kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 23. März 2023 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:
- F 43.8 Reaktion auf schwere Belastung.
- Z 73.0 Problem mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
Anamnestisch bekannt:
- F 33.1 / F33.2 Rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig
- F 60.0 Kombinierte Persönlichkeitsstörung
- F 40.01 Agoraphobie (i.S.v. Platzangst, Klaustrophobie)
Weiter führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2019 bei ihr in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit Anfang 2023 befinde sich der Beschwerdeführer in einer schweren psychosozialen Belastungssituation, die zu einer reduzierten Stresstoleranz mit Impulskontrollverlusten, Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten und zu einer sporadisch akuten Erschöpfungssymptomatik mit Energie- und Kräfteverlust geführt habe. Er sei aufgrund seines stark reduzierten psychosomatischen Gesamtzustandes als nicht haftfähig anzusehen.
6.2.2 Gemäss dem per 31. Juli 2024 mit der I.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag (IV-Nr. 312, S. 4) verpflichtete sich der Beschwerdeführer ab 16. August 2024 für eine Arbeit im geschützten Rahmen von 16 Stunden pro Woche, jeweils vormittags von Montag bis Freitag.
6.3 Stellt man den im Zeitpunkt der letzten leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. Dezember 2021 relevanten Unterlagen (s. E. II. 6.1 hiervor) die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen gegenüber (s. E. II. 6.2 hiervor), wird deutlich, dass damit keine relevante Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde. So beschreibt die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, in ihrem Bericht vom 23. März 2023 eine schwere psychosoziale Belastungssituation, die zu einer reduzierten Stresstoleranz mit Impulskontrollverlusten, Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten und zu einer sporadisch akuten Erschöpfungssymptomatik mit Energie- und Kräfteverlust geführt habe. Zudem hielt sie in dem in den Vorakten enthaltenen Bericht vom 8. Juni 2023 (IV-Nr. 267) fest, eine definitive Prognose betreffend Eingliederung könne aufgrund des bisherigen Verlaufs und dem aktuellen Befund nicht gestellt werden. Die aktuelle schwere psychosoziale Belastungssituation erschwere die Einschätzung der künftigen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Eine gesundheitliche Verbesserung betreffend die Eingliederungsfähigkeit ist somit gestützt auf diese Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Leistungsverneinung vom 9. Dezember 2021 aber auch nicht mittels Nachweis einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt glaubhaft zu machen, dass sich seine Eingliederungsfähigkeit relevant verbessert hat. Er reichte im Neuanmeldungsverfahren einzig den per 31. Juli 2024 mit der I.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag (IV-Nr. 312, S. 4) ein, worin sich der Beschwerdeführer ab 16. August 2024 für eine Arbeit im geschützten Rahmen von 16 Stunden pro Woche, jeweils vormittags von Montag bis Freitag verpflichtete. Damit ist der Nachweis aber nicht erbracht, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt in einem hohen Pensum während längerer Zeit erfolgreich hat umsetzen können. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. September 2024 – ähnlich wie schon die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 – an der Voraussetzung festhält, wonach der Beschwerdeführer zuerst eine Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahre in einem Mindestpensum von 80 % stabil auszuüben habe – ist gestützt auf den sich aus den Verfahrensakten ergebenden berufs- und eingliederungsbiographischen Verlauf des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die damaligen Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2021 zu verweisen, worin diese die Situation des Beschwerdeführers nachvollziehbar darlegte. Gemäss Dr. med. H.___ seien die strukturellen persönlichkeitsbedingten funktionellen Einschränkungen (einhergehend mit Absentismus einer Krankheitseinsicht) weiterhin in ausgeprägtem Mass vorhanden, sodass berufliche Massnahmen im 1. Arbeitsmarkt aktuell nicht empfohlen werden könnten. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe die Möglichkeit zu zeigen, dass der Beschwerdeführer Ressourcen im Umgang mit Stress, Kritik und Impulskontrolle aufgebaut habe und diese auch längerfristig aufrechterhalten könne, um nach einem längerfristigen Zeitraum (mit Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt) ggf. erneut das Eingliederungspotential im 1. Arbeitsmarkt zu prüfen. Dass sich an dieser Sachlage etwas geändert hätte, geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht.
An diesem Resultat vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen seiner Ansicht spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren insoweit nicht, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Wie der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Arbeitsvertrag mit der I.___ sodann selbst gezeigt hat, ist er in der Lage, im 2. Arbeitsmarkt selbst eine Anstellung zu finden, weshalb er diesbezüglich keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bedarf. Der Beschwerdeführer legt denn auch selbst dar, dass er keine Hilfe in Form von Bewerbungen bedürfe. Im Übrigen ist eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht bereits dadurch gegeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. August 2024 über eine Arbeitsstelle auf dem 2. Arbeitsmarkt bei der I.___ verfügt. Vielmehr wäre eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit, wie erwähnt, erst dann erstellt, wenn der Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraums eine Tätigkeit in einem hohen Pensum auf dem 2. Arbeitsmarkt ausgeübt hätte und eine Arbeitgeberin hiernach eine Empfehlung für berufliche Massnahmen abgäbe.
Zusammenfassend ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbesserung seiner Eingliederungsfähigkeit somit nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung bezüglich Gewährung von beruflichen Massnahmen zu Recht nicht eingetreten ist.
7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 f. hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Rechtsvertreterin hat am 19. März 2025 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'010.65 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'942.90 festzusetzen (9.29 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Rückforderungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 602.55 (9.29 Stunden zu CHF 250.00 zuzügl. Auslagen und MwSt. = CHF 2'545.45; abzüglich UP-Honorar von CHF 1'942.90), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass das in Rechnung gestellte Fristerstreckungsgesuch Kanzleiaufwand darstellt, der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Anderseits wird das Studium der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Clivia Wullimann, wird auf CHF 1'942.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Rückforderungsanspruch der Rechtsvertreterin von CHF 602.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch