Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 4. September 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1. März 2020 Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Diese wurden mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 auf CHF 2'514.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 511.00) festgesetzt (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 346).
1.2 Laut einem vom 26. Mai 2023 datierten Rentenbescheid wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2023 eine Rente der deutschen Rentenversicherung zugesprochen (AK-Nr. 253). Dieses Dokument wurde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durch den Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 per E-Mail zugestellt (AK-Nr. 252). Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2024 die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu fest, und zwar auf CHF 2'415.00 pro Monat von Februar bis Juni 2023, CHF 2'412.00 pro Monat von Juli bis Dezember 2023 und CHF 2'374.00 ab Januar 2024 (AK-Nr. 244). Gleichzeitig forderte sie den Differenzbetrag von CHF 1'209.00 (für die Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024) zurück (AK-Nr. 244, 242). Der Beschwerdeführer stellte am 22. Februar 2024 ein Gesuch um Erlass dieser Rückforderung (AK-Nr. 240), das die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2024 abwies (AK-Nr. 225).
2.
2.1 Mit E-Mail vom 27. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen neuen Rentenentscheid vom 15. Februar 2024 ein, mit dem die monatliche Rente der deutschen Rentenversicherung rückwirkend ab 1. Februar 2023 auf EURO 139.52 erhöht wurde, was zu einer Nachzahlung (für Februar 2023 bis Februar 2024) von EURO 440.42 führte (AK-Nr. 232-234). Am 20. März 2024 reichte der Beschwerdeführer den vollständigen Rentenbescheid nach (AK-Nr. 198). Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 21. März 2024 den EL-Anspruch ab Februar 2023 erneut neu fest und nahm eine zusätzliche Rückforderung von CHF 442.00 (für Februar 2023 bis März 2024) vor (AK-Nr. 188).
2.2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 21. März 2024. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Rückforderungen von CHF 1'209.00 – was die Beschwerdegegnerin als Einsprache gegen die dazu ergangene Verfügung vom 19. März 2024 (AK-Nr. 225) interpretierte – und von CHF 442.00 (AK-Nr. 122).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 21. März 2024 ab (AK-Nr. 110). Am 15. Mai 2024 erging der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 19. März 2024 über den Erlass der Rückforderung von CHF 1'209.00; die Einsprache wurde ebenfalls abgewiesen (AK-Nr. 107).
2.4 In einem weiteren Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Erlass der Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00 (AK-Nr. 93).
2.5 Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin auch das im Schreiben vom 1. Mai 2024 ebenfalls enthaltene Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 442.00 gemäss der Verfügung vom 21. März 2024 ebenfalls ab (AK-Nr. 61). Die dagegen am 11. August 2024 sinngemäss erhobene Einsprache (AK-Nr. 48) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. September 2024 ebenfalls abgewiesen (AK-Nr. 37; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 6. Oktober 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin mit Vorbringen gegen die Ablehnung der Erlassgesuche betreffend die Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses Schreiben an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter. Dieses nimmt die Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2024 entgegen (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 ff.).
3.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2024 wird dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik Frist gesetzt bis 26. November 2024. Er lässt sich innerhalb dieser Frist nicht vernehmen.
4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3. Juli 2024 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. September 2024 zu Recht das Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 442.00 abgelehnt hat. Prozessual stellt sich ausserdem die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits das Schreiben vom 17. Juni 2024 (AK-Nr. 93; E. I. 2.3 hiervor) zur allfälligen Behandlung als Beschwerde hätte an das Versicherungsgericht weiterleiten müssen. Es rechtfertigt sich daher, den Erlass beider Rückforderungen im vorliegenden Verfahren zu behandeln.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00, deren Erlass zur Diskussion steht, liegen, auch wenn man sie zusammenzählt, deutlich unter dieser Grenze. Die Beschwerde ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu behandeln.
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.2
2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.2.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).
2.3 Die zweite Erlassvoraussetzung ist die grosse Härte.
2.3.1 Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Die grosse Härte wird (bei Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) umschrieben, und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Dies insbesondere für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).
2.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen im Falle von Rentennachzahlungen unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Meldepflicht. In solchen Fällen geht es einzig darum, die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 134 E. 2.e). Eine grosse finanzielle Härte liegt in solchen Fällen in der Regel ebenfalls nicht vor, weil mit der rückwirkend zur Auszahlung gelangten Rente genügend Mittel vorhanden sind, um die Rückforderung zu leisten (BGE 122 V 134 E. 3.c).
3. Mit der Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde über die Rückforderung von CHF 1'209.00 rechtskräftig entschieden, ebenso mit dem Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (in Bestätigung der Verfügung vom 21. März 2024) über die zusätzliche Rückforderung von CHF 442.00. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig noch der Erlass der Rückforderungen von insgesamt CHF 1'651.00.
3.1 Die Rückforderung von CHF 1'209.00 resultierte, weil dem Beschwerdeführer mit dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26. Mai 2023 rückwirkend ab 1. Februar 2023 eine Rente zugesprochen worden war (vgl. AK-Nr. 253). Dies führte zu einer Nachzahlung von EURO 506.05 für die Monate Februar bis Juni 2023 – hochgerechnet auf ein Jahr EURO 1'214.52 – und monatlichen Zahlungen von EURO 105.65 ab Juli 2023 (hochgerechnet auf ein Jahr EURO 1'267.80). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Februar bis Juni 2023 einen Betrag von CHF 1'199.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 250) und ab Juli 2023 einen solchen von CHF 1'233.00 (vgl. Berechnungsblätter ab 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024, AK-Nr. 249 und 247), was sich mit Blick auf die damals geltenden Wechselkurse nicht beanstanden lässt. Die Rückforderung von CHF 1'209.00 für die Zeit von Februar 2023 bis Januar 2024 entspricht mit den damaligen Kursen den für diesen Zeitraum bezogenen Leistungen (Nachzahlung von EURO 506.05 plus 7 x EURO 105.65, total EURO 1'245.60). Demnach ist die Rückforderung durch die Nachzahlung, welche die rückwirkende EL-Reduktion bewirkte, abgedeckt, so dass keine grosse Härte bestehen kann (vgl. E. II. 2.3.1 hiervor). Zudem wäre in Bezug auf diese Rückforderung auch der gute Glaube zu verneinen, da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Rentenbescheid vom 26. Mai 2023 erst mit der E-Mail vom 16. Januar 2024 zukommen liess. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Deutschen Rentenversicherung ein Kontakt bestehe, der den Informationsfluss gewährleiste, ändert am fehlenden guten Glauben nichts, denn die Pflicht zur Meldung von Veränderungen wird in den Leistungsverfügungen ausdrücklich erwähnt und der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, zumindest bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, als er feststellte, dass die zusätzlichen Einnahmen nichts an der Höhe der Ergänzungsleistung geändert hatten. Er durfte auch nicht ohne weiteres annehmen, die ausländische Rente bleibe bei der EL-Berechnung unberücksichtigt.
3.2 Die zusätzliche Rückforderung von CHF 442.00 (für die 14 Monate von Februar 2023 bis März 2024) ergab sich daraus, dass die Rente der deutschen Rentenversicherung gemäss Rentenbescheid vom 15. Februar 2024 rückwirkend ab 1. Februar 2023 nochmals erhöht wurde, was zu einer Nachzahlung (für Februar 2023 bis Februar 2024) von EURO 440.42 und einer laufenden Rente ab März 2024 von EURO 139.52 (gegenüber zuvor EURO 105.65) führte (AK-Nr. 232-234; E. I. 2.1 hiervor). Für die Monate Februar 2023 bis März 2024 beliefen sich die zusätzlichen Einnahmen demnach auf EURO 474.29. Dies entspricht mit dem damaligen Kurs der Rückforderung von CHF 442.00. Auch diesbezüglich kann daher keine grosse Härte vorliegen.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht erfüllt, weil der Rückforderung entsprechende zusätzliche Leistungen gegenüberstanden. Dem Gesuch um Erlass der Rückforderungen von CHF 1'209.00 und CHF 442.00 kann daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Zahlungsmodalitäten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer