Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 19. September 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1    Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) bejahte mit Verfügung vom 15. März 2021 ab 1. Januar 2021 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 849). Diese Ergänzungsleistungen bestanden aus einer monatlichen Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche sich zunächst auf CHF 956.00 (a.a.O.) und später auf CHF 960.00 belief (AK S. 741 + 811).

 

1.2    Am 14. Juli 2022 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor und verfügte, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden habe, weil ab 1. Januar 2021 die ausländische Altersrente der Ehefrau B.___ anzurechnen sei (AK S. 678 f.).

 

1.3    Die Beschwerdegegnerin berechnete sodann in den zwei Verfügungen vom 16. August 2022 (AK S. 665 ff.) die kantonale individuelle Prämienverbilligung des Ehepaars für 2021 und 2022 (wobei der Betrag für das Jahr 2022 am 22. November 2022 korrigiert wurde, AK S. 601 f.). Nach Verrechnung mit den bezogenen Ergänzungsleistungen resultierte zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Saldo von CHF 10'306.80 resp. 9'620.40, welcher bei den Krankenversicherungen des Ehepaars zurückzufordern war. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Mai 2023 ab (AK S. 421 ff.), was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit seinem Urteil VSBES.2023.154 vom 15. Januar 2024 bestätigte (AK S. 263 ff.). Auf die Beschwerde dagegen trat das Bundesgericht am 5. März 2024 nicht ein (AK S. 168 ff.).

 

1.4    Mit Verfügung vom 10. November 2022 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu, wobei sie den fehlenden Anspruch ab Januar 2021 bestätigte, jedoch ab 1. Oktober 2022 eine monatliche Prämienvergütung von CHF 672.00 gewährte (AK S. 622 f.).

 

1.5    Am 2. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen ein (AK S. 639 f.), was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2024 ablehnte (AK S. 103 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 79 ff.) wies sie mit Entscheid vom 19. September 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1    Der Beschwerdeführer erhebt am 14. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 6 ff.), welche am 19. Oktober 2024 ergänzt wird (A.S. 12 f.). Sein Rechtsbegehren lautet dahin, dass von allen Rückforderungen abzusehen sei.

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 17 f.).

 

2.3    Der Beschwerdeführer deponiert am 14. Januar 2025 eine weitere Eingabe (A.S. 20). Diese geht am 15. Januar 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 21), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

 

II.

 

1.

1.1    Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich diese auf den Erlass der Rückforderung bezieht. Soweit der Beschwerdeführer hingegen die rechtskräftige Rückforderung als solche beanstandet, kann darauf nicht eingetreten werden.

 

1.2    Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit den Rückforderungen von insgesamt CHF 19'927.20 (10'306.80 + 9'620.40, E. I. 1.3 hiervor) nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.

2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn kumulativ eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein entsprechendes Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier der Fall, nachdem die beiden Verfügungen vom 16. August 2024, worin die Beschwerdegegnerin die Rückforderungen festsetzte, resp. der nachfolgende Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 rechtskräftig gerichtlich bestätigt wurden (E. I. 1.3 hiervor). Die Verfügung vom 22. November 2022 wiederum hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Verfügung vom 16. August 2024 für das Jahr 2022 (s. Urteil VSBES.2023.154 E. II. 3.2, AK S. 269).

 

2.2    Der gute Glaube ist zu vermuten (Dormann, a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Dormann, a.a.O., N 73).

 

Die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welche eine Ergänzungsleistung ausbezahlt erhält, haben der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten Person eintreten (Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung / ELV, SR 831.301).

 

2.3    Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und gewisse zusätzliche Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 und 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Erwin Carigiet / Uwe Koch in: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, N 367). Dabei erfüllt eine Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2). Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Diesfalls besteht die Pflicht zur Rückerstattung unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht (Carigiet / Koch, a.a.O., N 373). Sind die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (d.h. mit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung an die versicherte Person, s. a.a.O., mit Hinweis), noch vorhanden, fehlt es insoweit an einer grossen Härte. Dies betrifft jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228). Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2; Dormann, a.a.O., N 80).

 

3.

3.1

3.1.1 Die Ehefrau gab im «Fragebogen für EL-Antragsstellende zur AHV- oder IV-Rente» am 23. November 2020 an, bei ihr sei eine ausländische Rente in Abklärung (AK S. 892). Es handelte sich dabei um eine [...] Altersrente (AK S. 903). In der Verfügung vom 15. März 2021, welche die Ergänzungsleistungen festsetzte, brachte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich folgenden Kommentar an (AK S. 849):

Zurzeit ist der Betrag der [...] Rente noch nicht bekannt. Bitte stellen Sie uns den Entscheid der Rente aus [...]n sofort nach Erhalt zu. Die Ergänzungsleistungen gelten im Zusammenhang mit der Nachzahlung der Rente aus [...] als Vorschussleistungen und sind rückerstattungspflichtig. Sobald der Betrag der [...] Rente bekannt ist, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung der EL.

 

3.1.2 Am 18. Januar 2022 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Rentenentscheid (AK S. 795), den die Ehefrau daraufhin am 26. Januar 2022 einreichte (AK S. 794). Er datiert vom 31. Dezember 2021 und sprach der Ehefrau ab 1. November 2020 eine Rente zu, wobei deren Auszahlung eingestellt wurde, bis die Auflösung aller Arbeitsverhältnisse nachgewiesen sei. Dieser Nachweis verzögerte sich, da die ausländische Rentenversicherung zusätzliche Belege verlangte (AK S. 746) und eine Auszahlung der Rente am 14. Februar 2022 erneut verweigerte (AK S. 514 f.). Erst im Rentenbescheid vom 11. April 2022 wurde die Ausrichtung der Rente per 1. Januar 2021 bewilligt, wobei die Nachzahlungen am 19. April 2022 erfolgten (AK S. 306 f. + 513).

 

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die [...] Rente hätte nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen, da diese 2021 noch nicht ausbezahlt worden sei und damit gar nicht zur Verfügung gestanden habe. Dieses Argument ist jedoch im vorliegenden Verfahren, das den Erlass der Rückforderung betrifft, unbehelflich, da die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2021 verneinte (E. I. 1.3 + 1.4 hiervor). Da dagegen keine Einsprache erfolgte resp. die Einsprachefrist nicht eingehalten wurde, sind die fraglichen Verfügungen vom 14. Juli und 10. November 2022 in Rechtskraft erwachsen und damit im hiesigen Beschwerdeverfahren verbindlich (s. dazu Urteil VSBES.2023.154 E. II. 3.1.2 + 3.1.3, AK S. 268). Die Rückforderungen als solche wiederum, welche auf der rückwirkenden Aufhebung der Ergänzungsleistungen beruhen, sind vom Versicherungsgericht am 15. Januar 2024 bestätigt worden; dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, als da Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (s. E. I. 1.3 hiervor sowie Urteil VSBES.2023.154 E. II. 3.1.3, AK S. 268 f.). Andererseits ist die Auffassung des Beschwerdeführers ohnehin inhaltlich unzutreffend. Er ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass eine Rentennachzahlung eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen nach sich zieht (Carigiet / Koch, a.a.O., S. 144 N 372). Dabei wird fingiert, dass die Rente seit Anspruchsbeginn monatlich ausbezahlt wurde (a.a.O., S. 145 Fn 493 mit Hinweis).

 

3.2.2 Was den guten Glauben anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die Ehefrau schon 2020 in [...] eine Altersrente beantragt hatte. Dieser Anspruch befand sich indes während des gesamten Jahres 2021 bei der [...] Rentenversicherung in Abklärung. Diese erliess erst am 31. Dezember 2021 einen Rentenbescheid, worin sie die Höhe der Rente berechnete, deren Auszahlung jedoch davon abhängig machte, dass die Ehefrau zusätzliche Belege über die Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit einreicht (E. II. 3.1.1 hiervor), was am 14. Februar 2022 bestätigt wurde. Erst am 11. April 2022 wurde die Rentenauszahlung bewilligt, worauf ab 19. April 2022 Auszahlungen erfolgten (E. II. 3.1.2 hiervor). Bis dahin war ungewiss, ob und gegebenenfalls wann eine Rente ausgerichtet werden würde (s. BGE 122 V 221 E. 4a S. 224). Eine Meldepflichtverletzung (s. dazu unter E. II. 2.2 hiervor) liegt nicht vor, nachdem die Ehefrau der Beschwerdegegnerin schon vor der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen erklärt hatte, dass sie in [...] eine Rente beantragt habe (E. II. 3.1.1 hiervor), und sodann den ersten Rentenbescheid innerhalb eines Monats einreichte (E. II. 3.1.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während des Bezugs der Ergänzungsleistungen gutgläubig waren und sich auch auf den guten Glauben berufen dürfen. Daran vermag der Vorbehalt in der Verfügung vom 15. März 2021 nichts zu ändern, wonach bei einer Rentennachzahlung eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorgenommen werde, denn auf die Höhe der laufenden Ergänzungsleistungen hatte dies keinen Einfluss (s. BGE 122 V 221 E. 4a S. 224). Es widerspräche Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, wenn darauf angewiesene Personen wegen des ungewissen Ausgangs eines hängigen Rentenverfahrens Rückstellungen vornehmen oder auf den Bezug von Ergänzungsleistungen verzichten müssten, um nicht als bösgläubig zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1).

 

3.2.3 Die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin rühren daher, dass sie Ergänzungsleistungen ausrichtete und die Ehefrau in der Folge eine Rentennachzahlung erhielt. Daher entscheidet sich nach der für solche Konstellationen einschlägigen Rechtsprechung, ob eine grosse Härte vorliegt (s. E. II. 2.3 hiervor), zumal der Anspruch auf die [...] Rente ab 1. Januar 2021 den gleichen Zeitraum wie die ausgerichteten Ergänzungsleistungen betrifft. Eine grosse Härte ist folglich insoweit zu verneinen, als die aus der Rentennachzahlung stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlungsverfügungen vom 16. August 2022 ergingen, noch vorhanden waren resp. als darüber in Erwartung der Rückforderung anderweitig disponiert wurde. In der Verfügung vom 15. März 2021 war vermerkt worden, dass bei einer Nachzahlung der [...] Rente die Ergänzungsleistungen neu berechnet und zurückgefordert werden müssen (E. II. 3.1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im April 2022, als die besagte Nachzahlung erfolgte, damit rechnen, dass sie die Ergänzungsleistungen zurückerstatten müssen. Daher kann offenbleiben, ob sie die Rentennachzahlung bis 16. August 2022 verbraucht hatten, denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich dies nicht zu ihren Gunsten auswirken.

 

Folglich kommt im Umfang der Nachzahlung über [...] 20'150.50 für die Zeit von Januar 2021 bis April 2022 (16'310.30 + 1'338.44 + 2'501.76, AK S. 307 Ziff. 3 und S. 513) kein Erlass in Frage. Ausgehend von der Umrechnung der Beschwerdegegnerin entspricht die Nachzahlung für 2021 CHF 2'919.00 (AK S. 700 f.) und für Januar bis April 2022 pro rata temporis CHF 1'124.65 (3'374.00 : 12 Mt. x 4 Mt., s. AK S. 691 f. + 694 f.). Hingegen sind die Rückforderungen insoweit zu erlassen, als sie über die erwähnten Nachzahlungen hinausgehen. Die Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 waren – wie bereits erwähnt – gutgläubig empfangen worden (E. II. 3.2.2 hiervor). Was die grosse Härte betrifft, so sind die Verhältnisse entscheidend, als die Rückforderungen in Rechtskraft erwuchsen, d.h. mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024 (E. I. 1.3 hiervor). In diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen (s. AK S. 282), womit auch die grosse Härte zu bejahen ist (E. II. 2.3 hiervor) und die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.

 

3.3    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Rückforderungen von CHF 10'306.80 und 9'620.40 sind teilweise zu erlassen, so dass noch ein Forderungsbetrag von CHF 2'919.00 resp. 1'124.65 verbleibt.

 

4.      Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist noch eine Entschädigung beantragt hat.

 

5.      In Beschwerdesachen über Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im ELG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.     Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. September 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin von CHF 10'306.80 und CHF 9'620.40 werden insoweit teilweise erlassen, als der Beschwerdeführer A.___ noch folgende Ergänzungsleistungen zurückerstatten muss:

o   CHF 2'919.00 (Januar bis Dezember 2021)

o   CHF 1'124.65 (Januar bis April 2022)

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.     Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_532/2025 vom 14. Oktober 2025 nicht ein.