Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 18. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab 2011 Ergänzungsleistungen zu seiner damaligen Rente der Invalidenversicherung (IV). In der Folge verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton B.___. Dort bezog er von 2019 bis Ende April 2024 ebenfalls Ergänzungsleistungen, zuletzt zur AHV-Altersrente. Nachdem er wieder in den Kanton Solothurn gezogen war, meldete er sich am 18. Juni 2024 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen für sich und seine Ehefrau C.___ ab Anfang Mai 2024 an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 121 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2024 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch. Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (AK-Nr. 47 f.). In der dem Entscheid zugrunde liegenden Berechnung wurde bei den Einnahmen u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 36'501.00 (80 % von CHF 45'626.00 [12 x CHF 3'802.20]) angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 49).
1.2 Am 12. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2024. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien mit Wirkung ab 1. Mai 2024 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Inhaltlich beanstandete er die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (AK-Nr. 35 f.).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 28 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2024. Er beantragt sinngemäss wiederum die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2024 (A.S. 7 ff.). Die Beschwerde wird am 17. Oktober 2024 ergänzend begründet (A.S. 11 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2024 auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 46 ff.).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2024. Inhaltlich ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 36'501.00 berücksichtigt hat. Anderweitige Fehler in der Anspruchsbeurteilung und Berechnung sind nicht ersichtlich, so dass sich die gerichtliche Prüfung auf diesen Aspekt zu konzentrieren hat (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
2.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe von Änderungen erfahren. Die seit diesem Datum geltende Fassung ist auf den hier strittigen Anspruch ab 1. Mai 2024 anwendbar. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei unter Umständen ein Mindestbetrag zur Anwendung gelangt. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b).
2.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch 80 % der Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zudem hypothetische Erwerbseinkommen, sofern eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet (sog. Verzichtseinkommen, Art. 11a Abs. 1 ELG).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Berechnung, welche der Verfügung vom 19. August 2024 zugrunde liegt, ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von CHF 36'501.00 (80 % von CHF 45'626.00). Zur Begründung wurde erklärt, die Ehefrau des Beschwerdeführers mache zwar gesundheitliche Einschränkungen geltend, die Abklärungen durch die IV-Stelle hätten jedoch keine relevante Arbeitsunfähigkeit ergeben, und an dieser Beurteilung habe sich die Beschwerdegegnerin zu orientieren. Die Ehefrau weise trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 19. August 2024 keine intensiven Arbeitsbemühungen nach und habe sich auch nicht beim RAV angemeldet. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer arbeitsmarktlichen Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Ehefrau sei seit 2005 nicht mehr erwerbstätig. Leider werde sie von der IV nicht ernst genommen. Diese habe keine Verschlechterungsmitteilung akzeptiert, obwohl sehr viele neue Erkenntnisse bestätigten, dass die Ehefrau nicht mehr vermittelbar sei und eigentlich seit 2020 an einer Schilddrüsen-Unterfunktion leide. Sie sei körperlich wie seelisch eingeschränkt (Müdigkeit und Erschöpfung). Es seien mehrere Krankheiten neu entdeckt worden und die Ehefrau müsse sich alle drei Monate im Abstand von 14 Tagen vier und zwei weiteren Spritzen unterziehen. Grund dafür seien Schmerzen an der Wirbelsäule, die auch zwei Tumore enthielten; diese seien im Rücken beweisbar durch MRI, dies sei im Jahr 2023 diagnostiziert worden. Die Ehefrau brauche dringend eine Auszeit, um alles zu verarbeiten. Sie sei letztes Jahr wegen Erschöpfung und Krankheit in schlechter Verfassung gewesen und habe einen Kuraufenthalt realisieren müssen. Es seien acht Wochen in Davos geplant gewesen, sie habe aber den Aufenthalt verlängern müssen, weil es nicht gereicht habe, das Ziel vollständig zu akzeptieren, respektive die Krankheit habe sie eingeholt. Leider habe die IV-Stelle die daraufhin eingereichte Verschlechterungsmeldung wiederum «abgeschmettert» und auf 2013 verwiesen, ohne die seitherige Entwicklung in den zehn Jahren zu berücksichtigen. Die behandelnden Ärzte stünden hinter ihr, seien aber bisher ebenfalls erfolglos geblieben. Die diversen Krankheiten und die Erschöpfung der Ehefrau könnten nicht mit einem Arbeitspensum vereinbart werden.
4.
4.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist unter Umständen auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des EL-Ansprechers anzurechnen. Ist der nicht EL-berechtigte Ehegatte nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig, als ihm zugemutet werden kann, besteht die Vermutung, dass dieser grundsätzlich ein seiner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Unter einem hypothetischen Erwerbseinkommen ist somit ein theoretisch erzielbares Erwerbseinkommen zu verstehen, das die versicherte Person bzw. deren Ehegatte erzielen könnte, wenn er oder sie eine zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen oder die bestehende ausdehnen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 m. H.).
4.2 Bei nichtinvaliden Ehegatten ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen; dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen (BGE 142 V 12 E. 3.2). Von dem sich so ergebenden Nettoeinkommen sind in der EL-Anspruchsberechnung 80 % wie ein effektives Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11a Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG); hypothetische Einkünfte werden damit in gleicher Weise privilegiert wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4, BGE 117 V 287 E. 3c).
4.3 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Auch verfahrensökonomisch wäre es nicht sinnvoll, wenn EL-Durchführungsstellen parallel zu einem Invalidenversicherungsverfahren eigene medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Ehepartners vornehmen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.3).
4.4 In zeitlicher Hinsicht ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens nicht invalider Ehegatten zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m. w. H.). Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten des EL-Ansprechers beginnt diese Anpassungsperiode bzw. Übergangsfrist im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung ab Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente nicht erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung zu laufen, sondern bereits ab dem Anspruchsbeginn der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 m. H.).
4.5 Für die richterliche Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 4a m. H.). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt in der Regel somit die Gesetzesmässigkeit der Verwaltungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids nach dem Sachverhalt, der bei Erlass des Entscheids gegeben war. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach deren Erlass in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über diesen Zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 m. H.).
5. Wie dargelegt, hat die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Grundlage in Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 11a Abs. 1 ELG (vgl. E. II 2.2 und 4.1 – 4.4 hiervor). Zu prüfen ist, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse eine Grundlage besteht, um von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei seit 2005 nicht mehr erwerbstätig. Leider werde sie von der IV nicht ernst genommen. Diese berücksichtige weiterhin keine Verschlechterungs-Meldung, obwohl sehr viele neue Erkenntnisse bestätigten, dass seine Ehefrau leider nicht vermittelbar sei und eigentlich seit 2020 an einer Schilddrüsen-Unterfunktion leide. Sie sei mehrfach eingeschränkt, körperlich wie seelisch, Müdigkeit und Erschöpfung. Seit der früheren Leistungsbeurteilung seien mehrere Krankheiten neu entdeckt worden und sie müsse sich alle drei Monate im Abstand von 14 Tagen vier und zwei weiteren Spritzen unterziehen. Grund dafür sei, dass die Wirbelsäule schmerze und auch zwei Tumore enthalte, welche im Jahr 2023 mittels MRI nachgewiesen worden seien. Die Ehefrau brauche dringend eine Auszeit. Wegen Erschöpfung und Krankheit habe sie einen Kuraufenthalt in [...] angetreten. Dieser sei für eine Dauer von acht Wochen geplant gewesen, habe aber verlängert werden müssen. Daraufhin habe man der IV eine neue Verschlechterungsmeldung eingereicht, diese sei aber unter Hinweis auf den ablehnenden Entscheid von 2013 abgeschmettert worden, obwohl sich die Krankheiten in der Zwischenzeit massiv verschlechtert hätten. Mit der Beschwerde werden ein ärztliches Zeugnis der Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 26. September 2024 (100 % Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum bis 31. Dezember 2024; kein weiterer Text) sowie Berichte des Spitals E.___ vom 5. Juli 2024, 27. September und 15. Oktober 2024 (Diagnosen: zunehmende Zervikalgien und Zerkalgie beidseits bei Foraminalstenose C4/5 und C5/6 rechtsbetont; lumbosacrale Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits) eingereicht. Weiter gibt der Beschwerdeführer Berichte desselben Spitals, Fachbereich Endokrinologie, vom 11. August 2020 und 28. Januar 2021 zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 2 – 5, 7 und 8). Aus einem ebenfalls eingereichten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt B.___, Abteilung Ergänzungsleistungen, vom 13. Dezember 2019 geht überdies hervor, dass diese von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah und die Ehefrau des Beschwerdeführers «momentan» auch von der Einreichung von Arbeitsbemühungen entband (BB 6). Auch in den früheren EL-Berechnungen – vor der Übersiedlung in den Kanton B.___ – war kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet worden (vgl. E. II. 6 hiernach).
5.2 Nach der zitierten Rechtsprechung (E. II. 4.3 hiervor) ist für die Beurteilung der Frage, ob gesundheitliche Gründe einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegenstehen, in erster Linie von den Ergebnissen der Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auszugehen. Das Gericht hat daher die Akten der IV-Stelle Solothurn und in der Folge auch diejenigen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___, IV-Stelle, beigezogen. Diesen lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche eine zweijährige Anlehre als Verkäuferin absolviert und 1985 abgeschlossen hatte, im Jahr 1999 erstmals bei der IV zum Leistungsbezug anmeldete, wobei sie auf vermehrte Rückenverspannungen wegen Stress und Nervenzusammenbrüchen hinwies (Akten der IV-Stelle B.___ Nr. [IV-Nr.] 1.3). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch ab, wobei sie davon ausging, die Versicherte sei weder im (mit 65 % gewichteten) Erwerbsbereich noch im (mit 35 % gewichteten) Haushaltsbereich eingeschränkt (Verfügung vom 12. Januar 2000 [IV-Nr. 11], bestätigt durch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2000 [IV-Nr. 14]). Nach einer im Mai 2012 erfolgten Neuanmeldung (IV-Nr. 16) fällte die IV-Stelle erneut einen ablehnenden Entscheid (Verfügung vom 26. April 2013, IV-Nr. 41). Vorgängig hatte Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Versicherte persönlich untersucht. Im Vordergrund standen damals die psychische Situation (geprägt durch hohe Belastung, namentlich wegen der Betreuung des an Demenz leidenden Beschwerdeführers) und Beschwerden im Bereich der oberen Wirbelsäule / Nacken. Die RAD-Ärztin schloss auf eine volle Arbeitsfähigkeit für Arbeiten bis höchstens zur Schulterhöhe ohne Heben/Tragen von Lasten über 10 kg (vgl. IV-Nr. 35). Im Januar 2019 (Eingang des Formulars) meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut zum Leistungsbezug an, dies bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons B.___. Als Beeinträchtigungen nannte sie chronische Rückenschmerzen, Rheuma an den Gelenken, ein Kribbeln der Hände mit Ziehen bis in die Seite der Unterschenkel sowie Handversteifungen (IV-Nr. 54; vgl. auch IV-Nr. 58). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2019 ein (IV-Nr. 62). In der Folge trat sie mit Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht auf die Neuanmeldung ein (IV-Nr. 70). Die dagegen am 11. September 2019 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 71) wies das Versicherungsgericht des Kantons B.___ ab (Urteil vom 19. Mai 2020, IV-Nr. 74). Im August 2023 erfolgte eine erneute Anmeldung, dies unter Beilage von MRI-Aufnahmen von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie ISG (IV-Nr. 78). In der Folge liess die Versicherte ausserdem einen vorläufigen Austrittsbericht der Klinik H.___, Psychosomatik, vom 9. Oktober 2023 (über einen Aufenthalt vom 5. Mai bis 15. August 2023) einreichen. Dieser enthält die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei langjährigem dysfunktionalem Beziehungs- und Verhaltensmuster in der Familie sowie Belastung durch langjährige Betreuung des beeinträchtigten Ehemannes (IV-Nr. 86 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Versicherte weitere MRI-Befundberichte vom 9. und 11. Januar 2024 sowie den Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 28. November 2023 nach (IV-Nr. 90). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin Radio-Onkologie FMH, vom 30. April 2024 ein, welche – auch in Bezug auf das neu aufgetretene im Bericht als Nebendiagnose erwähnte Lipom am Rücken – eine erhebliche Veränderung verneinte (IV-Nr. 91; vgl. auch IV-Nr. 80). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2024 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (IV-Nr. 93). Dieser Entscheid blieb nach Lage der Akten unangefochten.
5.3 Die Abklärungen der Organe der IV führten im Jahr 2013 zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers sei (bei Vermeidung von Arbeiten über Schulter- / Kopfhöhe und Lasten über 10 kg) nicht eingeschränkt. Im Anschluss an die Neuanmeldung von Anfang 2019 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, es sei keine erhebliche Verschlechterung eingetreten, was das Versicherungsgericht B.___ auf Beschwerde hin bestätigte. Über die spätere Neuanmeldung im Jahr 2023 entschied die IV-Stelle gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin mit einem Nichteintretensentscheid, der in Rechtskraft erwachsen ist. Angesichts der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Beurteilung durch die IV-Organe für die Ergänzungsleistungen (vgl. E. II 4.3 hiervor) besteht vor diesem Hintergrund kein Raum, um aus gesundheitlichen Gründen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten.
5.4 Bei der Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 45'626.00 (CHF 3’802.20 x 12) stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen entspricht der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 3521.07 (Stand 1. Januar 2024). Sie geht aus von einem standardisierten Bruttolohn von CHF 4'062.00 pro Monat, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 6.4 % den Betrag von CHF 3'802.20 resultieren lässt. Welchem Tabellenwert der LSE 2022 die Summe von CHF 4'062.00 entspricht bzw. wie der Betrag im Detail ermittelt wurde, ist zwar nicht ersichtlich; diese Unklarheit wirkt sich jedoch zugunsten des Beschwerdeführers aus, da die üblicherweise verwendeten Werte der Tabelle TA1 höher liegen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich daher unter den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht beanstanden.
5.5 Bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Bereich der Ergänzungsleistungen ist auch zu prüfen, ob andere als gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren. Derartige Faktoren liegen hier insofern vor, als sich die 1966 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers in einem bezogen auf den Arbeitsmarkt fortgeschrittenen Alter befindet und sie ausserdem seit sehr langer Zeit nicht mehr im Rahmen eines hohen Pensums erwerbstätig war. Diese Umstände schliessen die Aufnahme einer Erwerbsarbeit jedoch nicht prinzipiell aus, zumal aktenkundig ist, dass die Ehefrau vereinzelte nebenberufliche Ein-sätze im Rahmen sehr niedriger Pensen leisten konnte (vgl. die Abrechnungen des [...], AK-Nr. 106 f.). Dies zeigt, dass sie gesellschaftlich integriert und nicht vollständig vom Arbeitsmarkt abgeschnitten ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht von vornherein, ohne Nachweis entsprechender Bemühungen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden. Die genannten, die Stellensuche erschwerenden Faktoren können aber für die Einräumung einer Übergangsfrist sprechen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
6. Es stellt sich somit die Frage, ob es korrekt war, das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau bereits ab dem 1. Mai 2024, unmittelbar nach dem Kantonswechsel und dem dadurch bewirkten Übergang der EL-Zuständigkeit auf den Kanton Solothurn, vorzunehmen. Wie dargelegt, kann es sich rechtfertigen, dem nicht invaliden Ehegatten, wenn dieser über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erwerbstätig war, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Übergangsfrist einzuräumen, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Unter den konkreten Umständen erscheint die Einräumung einer solchen Frist als angezeigt: Der Beschwerdeführer ist zwar langjähriger EL-Bezüger und die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bildete bereits bei der Zusprechung von Ergänzungsleistungen, welche mit Verfügung vom 14. November 2011 erfolgte, ein Thema (vgl. AK-Nr. 1639, wo für den Fall ausbleibender Arbeitsbemühungen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Aussicht gestellt wurde). Im weiteren Verlauf erklärte die Beschwerdegegnerin jedoch, sie verzichte mit Blick darauf, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer zu Hause betreue, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und verlange auch keine Arbeitsbemühungen (Schreiben vom 25. November 2013, AK-Nr. 911). Dies wurde auch in den Folgejahren so gehandhabt (vgl. z.B. AK-Nr. 401 ff.). Wie sich dem als Beschwerdebeilage 6 eingereichten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt B.___ entnehmen lässt, verzichtete diese, nachdem sie zufolge Wohnsitzwechsels für die Ergänzungsleistungen zuständig geworden war, ebenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und verlangte auch keinen Nachweis von Arbeitsbemühungen. Dies änderte sich nach Lage der Akten bis zum Kantonswechsel per 1. Mai 2024 nicht. Bei einem langjährigen EL-Bezug ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens mussten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht damit rechnen, dass sich dies unmittelbar nach der Rückkehr in den Kanton Solothurn mit sofortiger Wirkung ändern würde. Einen entsprechenden Hinweis erhielten sie erst mit Erhalt der Verfügung vom 19. August 2024. Die im Kontext erforderliche Übergangsfrist konnte daher erst zu diesem Zeitpunkt beginnen und mit Blick auf das Alter der 1966 geborenen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch nicht sehr kurz bemessen werden. Als angemessen erscheint eine Anpassungsfrist von vier Monaten, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau erst ab Januar 2025 und somit nach dem Ende des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. September 2024 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) infrage kommen kann. Bis dahin hat die Berechnung ohne hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu erfolgen, so dass ein Ausgabenüberschuss resultieren dürfte. Dessen Höhe und der daraus resultierende Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit ab 1. Mai 2024 wird durch die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, noch festzulegen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2024 neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer