Urteil vom 10. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der französische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...]) erwerbstätig. Am 2. August 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG) ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht ein (AD [Akten des Departements] 11). Mit Verfügung vom 12. September 2024 (AD 7) wies das Gesundheitsamt bzw. das Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegner) das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Einsprache vom 13. September 2024 (AD 6) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit vielen Jahren eine Krankheit und er würde die diesbezüglichen Kosten nicht über die Schweizerische Krankenversicherung abrechnen, sondern über seine französische Krankenversicherung. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, habe er in Frankreich einen Hauptarzt, welchen er jeden Monat einmal besuche. Somit sei er von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. Diese Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 18. Oktober 2024 Beschwerde (A.S. 6) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. Zur Begründung macht er geltend, er habe der staatlichen französischen Krankenversicherung das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» zugesandt und erwarte deren Bestätigung. Zudem habe er mittlerweile wieder die Aufenthaltsbewilligung G als Grenzgänger.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 (A.S. 9 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 zu bestätigen.
2. Hilfsweise werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
3. Unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Mit Eingaben vom 8. und 20. November 2024 (A.S. 15 und 18) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142. 112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f., BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.).
2.1.2 Diese Verordnungen – in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a. BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56, BGE 141 V 612 E. 3.1 S. 615 f. mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.
2.1.4 Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56, BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
2.1.5 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union. Vorliegend ist die Versicherungs-unterstellung in der Krankenversicherung streitig. Die Verordnung (EG) 883/2004 ist demzufolge in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.
3.
3.1 Nach Art. 3 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23 bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV bzw. Nr. 3 lit. b Anhang II Abschnitt A FZA i.V.m Nr. 3 lit. a/i und Anhang XI «Schweiz» Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.
3.3 Wie aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2024 in einem 100%-Pensum bei der B.___ in [...] erwerbstätig (AD 11, S. 42). Da er somit einzig eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt, unterliegt er aufgrund des sogenannten Erwerbsortsprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004) grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Denn das freizügigkeitsrechtliche Erwerbsortsprinzip überlagert das im KVG verankerte Wohnsitzprinzip insoweit, als Staatsangehörige, welche ausschliesslich in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt sind, auch wenn sie allenfalls in einem anderen Vertragsstaat wohnen. Sodann verfügte der Beschwerdeführer ab dem 15. Juli 2024, und mindestens bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2024, welcher die Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d), über eine Aufenthaltsbewilligung B (AD 11, S. 44 und AD 6, S. 29). Bei dieser Bewilligung handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 AIG. Bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B – wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist – wird in der Regel von einem schweizerischen Wohnsitz ausgegangen, womit sie den schweizerischen Rechtsvorschriften und damit auch der Versicherungspflicht nach KVG unterstehen. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, welche nur im Falle einer deklarierten Wohnsitzverlegung in die Schweiz erteilt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 AIG), haben denn auch nicht den Status von sogenannten «echten» Grenzgängern, sogar wenn sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Ausland haben und dorthin mindestens einmal wöchentlich zurückkehren (Eugster, SBVR, 3. Auflage, 2016 Art. 3 KVG N. 89). Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 16. September 2024 (AD 6) zudem selbst ausgeführt hat, habe er den Antrag auf eine B-Bewilligung deswegen gestellt, damit er nicht mehr jede Woche nachhause fahren müsse, sondern nach der Arbeit in der Schweiz bleiben könne. Damit fehlt es an der regelmässigen Rückkehr an den vom Beschwerdeführer angegeben Wohnort in Frankreich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer per 1. Juli 2024 einen Mietvertrag für eine Wohnung in [...] abgeschlossen (AD 6, S. 27). Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit aufgrund der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt und die Ausübung des Unterstellungswahlrechts nach Art. 2 Abs. 6 KVV aufgrund des Aufenthaltstitels, respektive des Wohnsitzes in der Schweiz, nicht möglich.
4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a – g sowie Abs. 2, 4, 5 und 7 KVV auf den Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht anwendbar sind und von diesem denn auch nicht angerufen werden.
4.2 Sodann sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe seit vielen Jahren eine Krankheit, ohne diesbezüglich weitere Angaben zu machen. In den Akten findet sich jedoch ein Rezept von Dr. C.___ vom 28. Juni 2024 (AD 6, S. 25), worin zuhanden des Beschwerdeführers unter anderem die Medikamente Abacavir, Dolutegravir und Lamivudin verschrieben wurden. Abacavir ist ein Virostatikum, das im Rahmen einer Kombinationstherapie von HIV-infizierten Patienten angewendet wird. Dolutegravir ist ein virostatisch wirksamer Arzneistoff aus der Gruppe der Integrase-Strangtransfer-Inhibitoren (INSTI, Integrase-Inhibitoren), der im Rahmen einer Kombinationsbehandlung von HIV eingesetzt wird und Lamivudin ist ein Wirkstoff, der zur Therapie von HIV bzw. AIDS eingesetzt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leidet, aufgrund derer die Möglichkeit besteht, dass er sich in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen zusatzversichern könnte. Aufgrund der Akten ist aber nicht klar, ob der Beschwerdeführer in Frankreich über eine entsprechende Zusatzversicherung verfügt, welche er bei einem obligatorischen Krankenversicherungsabschluss in der Schweiz nicht mehr weiterführen könnte bzw. ob er sich in der Schweiz nicht mehr im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte. Somit rechtfertigt es sich, die Sache in diesem Punkt zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal sie die Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV bislang nicht geprüft hat.
5. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Formulars «Choix du système d'assurance-maladie», ausgefüllt am 18. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 3), und der eingereichten Grenzgängerbewilligung G, gültig ab 15. Oktober 2024 (AD 6, S. 23), ist festzuhalten, dass der Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2024 die Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Somit können diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Da die Sache aber ohnehin zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sie die genannten Unterlagen bei ihrem Neuentscheid zu berücksichtigen haben.
6.1 Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Departementes des Innern vom 7. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an dieses zurückgewiesen wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch