Urteil vom 2. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 839 ff.) und Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 sprach diese dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu (AK-Nr. 767 f.), am 23. Dezember 2022 verfügte sie denselben Anspruch ab dem 1. Januar 2023 (AK-Nr. 753).

 

1.2    

1.2.1  Im September 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 22. Dezember 2022 B.___ geheiratet (AK-Nr. 742). Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 24. Oktober 2023 die Einstellung der Ergänzungsleistungen bzw. der Prämienpauschale rückwirkend ab 1. Januar 2022 zufolge der Zivilstandsänderung (AK-Nr. 622, 727). In einem separaten Schreiben teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Zivilstandsänderung gebe Anlass zu einer Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches und forderte ihn auf, das entsprechenden Formular inkl. relevanter Unterlagen bei der Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde einzureichen (AK-Nr. 726). Am 8. Februar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2022 bis Februar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale von insgesamt CHF 12'664.00 zusprach (AK-Nr. 623). Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, es erfolge eine Korrektur der Verfügung vom 24. Oktober 2023, da mit dieser Verfügung fälschlicherweise die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2022 eingestellt worden seien. Korrekterweise hätte die Einstellung infolge der Zivilstandsänderung erst per 31. Dezember 2022 erfolgen dürfen (AK-Nr. 623). Tags darauf, am 9. Februar 2024, erliess die Beschwerdegegnerin erneut eine Verfügung mit der sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers infolge der Zivilstandsänderung rückwirkend per 1. Januar 2023 einstellte (AK-Nr. 622). Wiederum teilte sie dem Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben mit, infolge der Zivilstandsänderung müsse der Anspruch neu berechnet werden und bat ihn, das entsprechende Formular inkl. Beilagen der Zweigstelle seiner Wohnsitzgemeinde zuzusenden (AK-Nr. 621).

 

1.2.2  Im März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Zweigstelle das betreffende Formular ein (AK-Nr. 609 ff.) unter Beilage diverser Dokumente, darunter u. a. Personenstammblätter seiner Wohnsitzgemeinde (AK-Nr. 505) sowie ein Auszug aus dem Geburtenregister, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2022 Vater einer Tochter (C.___) wurde (AK-Nr. 513).

 

1.2.3  In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2023 neu. Dabei sprach sie ihm – nebst jeweils den Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – ab Januar 2023 bis Mai 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 877.00/Monat, von Juni 2023 bis Dezember 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 468.00/Monat und ab Januar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 206.00/Monat zu (AK-Nr. 414). In die Berechnung mit eingeschlossen waren ab Januar 2023 die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Tochter C.___ (vgl. AK-Nr. 417, 423, 431, 437).

 

1.2.4  Mit Einsprache vom 28. Juni 2024 (AK-Nr. 269) bzw. verbesserter Einsprache vom 4. Juli 2024 (AK-Nr. 264) verlangte der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Ergänzungsleistungsanspruches bereits ab September 2022 unter Mitberücksichtigung seiner in diesem Monat geborenen Tochter C.___ sowie seiner im Dezember 2022 geehelichten Frau. Zudem begehrte er die Berücksichtigung seiner minderjährigen Stiefkinder D.___, E.___ und F.___ in der Anspruchsberechnung, welche ebenfalls zusammen mit ihm im Haushalt lebten und für deren Unterhalt er aufkommen müsse, da seiner Ehefrau bzw. der Mutter der Stiefkinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit infolge der Betreuungspflichten gegenüber der im September 2022 geborenen C.___ sowie ihrer erneuten Schwangerschaft und Niederkunft mit seiner Tochter G.___ im Juni 2024 nicht möglich sei (AK-Nr. 264). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2024 auf, bis 31. Juli 2024 die Geburtsurkunde der im Juni 2024 geborenen G.___ sowie Wohnsitzbestätigungen der anderen bei ihm wohnhaften Kinder einzureichen. Ausserdem ersuchte sie den Beschwerdeführer, die Geburtsurkunde von G.___ der für die Ausrichtung der IV-Rente zuständigen Ausgleichskasse sowie der Pensionskasse zwecks Neuberechnung der IV-Kinderrenten zuzustellen und sie hernach, ebenfalls innert der Frist vom 31. Juli 2024, über die Höhe derselben zu informieren (AK-Nr. 259). Am 22. Juli 2024 übermittelte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Wohnsitzbestätigungen seiner Kinder C.___ und G.___ sowie seiner Stiefkinder D.___, E.___ und F.___ und teilte mit, die Pensionskasse und die zur Auszahlung der IV-Rente zuständige Ausgleichskasse informiert zu haben (AK-Nr. 232).

 

1.2.5  Am 1. Oktober 2024 erliess die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024 teilweise guthiess und den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab März 2024 neu berechnete. Den die Neuberechnung enthaltenden Anhang zum Einspracheentscheid, datierend vom 24. September 2024 (AK-Nr. 88 ff.), erklärte sie zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2024 (AK-Nr. 73). Demnach habe der Beschwerdeführer, nebst der direkt an die Krankenversicherung zu überweisenden Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, ab März 2024 bis Mai 2024 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1’296.00 monatlich (AK-Nr. 188) und von Juni 2024 bis September 2024 sowie danach ab Oktober 2024 einen solchen von CHF 1’125.00 monatlich (AK-Nr. 186). Zur Begründung führte sie aus, erst ab März 2024 sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Personenstammblätter seiner Wohnsitzgemeinde hinreichend klar gewesen, dass im Haushalt des Beschwerdeführers auch die drei Stiefkinder und seine Tochter C.___ wohnten. Die Stiefkinder könnten daher ab März 2024 bis auf Weiteres in der Berechnung berücksichtigt werden. Ab Juni 2024 sei zudem die in diesem Monat geborene Tochter G.___ aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde in der Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Da bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine Unterlagen der Pensionskasse des Beschwerdeführers betreffend die Neuberechnung der Kinderrenten eingegangen seien, werde weiterhin auf die bisher vorliegenden Angaben abgestellt und einnahmeseitig von der Ausrichtung von Kinderrenten in Höhe von CHF 572.00 monatlich ausgegangen (AK-Nr. 72).

 

2.

2.1     Am 24. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 8 ff.):

 

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 01.10.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 03.06.2024 sowie die mit Einspracheentscheid vom 01.10.2024 neu erlassene Verfügung bzw. Anhang zum Einspracheentscheid vom 24.09.2024 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seien aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien ab 01.10.2022 Ergänzungsleistungen in noch zu beziffernder Höhe zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Am 22. November 2024 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wobei er an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhält (A.S. 19 ff.). Zusätzlich reicht er ein Schreiben seiner Pensionskasse vom 24. September 2024 sowie eine Auflistung derselben vom 21. Oktober 2024 betreffend die Rentenzahlung an den Beschwerdeführer zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 5). Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen den Zeitpunkt der Berücksichtigung der Kinder und Stiefkinder des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung sowie die Höhe der einnahmeseitig angerechneten Pensionskassenrenten.

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).

 

2.4     Mit Replik vom 21. Januar 2025 konkretisiert der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde (A.S. 35 ff.). Die Beschwerdegegnerin schliesst am 4. Februar 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 43 f.).

 

2.5     Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 19. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 49).

 

II.      

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, erfolgte fristgerecht, erfüllt die Formvorschriften und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2

1.2.1  Der Beschwerdeführer fordert sinngemäss, seine drei Stiefkinder und seine Ehefrau, welche seit August 2022 bei ihm wohnen, seien ab September 2022 in die Berechnung seines Anspruches miteinzubeziehen, ebenso seine in diesem Monat geborene Tochter C.___ (A.S. 22).

 

1.2.2  Die Beschwerdegegnerin erliess mehrere Verfügungen betreffend die Ergänzungsleistungsansprüche des Beschwerdeführers ab Januar 2022. Zunächst sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ab dem 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu (AK-Nr. 767 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 sprach sie ihm auch ab dem 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu (AK-Nr. 753). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 verfügte sie die Ansprüche rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 insofern neu, als dass sie die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab diesem Datum einstellte (AK-Nr. 727). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2024 sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wiederum genau jene Leistungen zu, die sie bereits mit den Verfügungen vom 23. Dezember 2021 und 23. Dezember 2022 zugesprochen hatte (AK-Nr. 623). Tags darauf, am 9. Februar 2024 hob sie die Ansprüche ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend erneut verfügungsweise auf (AK-Nr. 622). Mit der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 3. Juni 2024 entschied die Beschwerdegegnerin sodann erneut über die Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2023.

 

1.2.3  Die Ansprüche im Zeitraum von September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022, deren Beurteilung der Beschwerdeführer u. a. begehrt, bildeten damit nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Diese waren vielmehr Gegenstand der Verfügung vom 8. Februar 2024. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdegegnerin könnte darauf lediglich im Rahmen einer Wiedererwägung nach Massgabe von Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückkommen. Zu einer Wiedererwägung kann die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss jedoch weder vom Betroffenen noch vom Gericht verhalten werden (BGE 119 V 189 E. 2b), weshalb die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Oktober 2022 bis Dezember 2022 infolge Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2024 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden und somit richterlich nicht überprüft werden können. Auf die Beschwerde ist, soweit sie die Ansprüche des Beschwerdeführers im Zeitraum von September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022 betrifft, daher nicht einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2023.

 

2.       Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Das ELG sieht in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) ab Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 eine dreijährige Übergangsfrist vor, innerhalb derer unter gewissen Voraussetzungen das bisherige, vor der EL-Reform geltende Recht angewendet werden kann. So verhält es sich auch mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers im Jahr 2023. Diese Übergangsfrist ist am 1. Januar 2024 abgelaufen, weshalb der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024 einzig nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, also nach neuem Recht, zu beurteilen ist.

 

3.       Strittig ist unter anderem, ab welchem Zeitpunkt die Veränderung der Anzahl der im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Personen bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäss, seine drei Stiefkinder, seine Ehefrau und seine Tochter C.___ seien ab September bzw. Oktober 2022 in die Berechnung seines Anspruches miteinzubeziehen (A.S. 22). Gemäss der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Tochter C.___ ab Januar 2023 in der Anspruchsberechnung. Die Stiefkinder und die im Juni 2024 geborene Tochter G.___ fanden in der Verfügung keine Berücksichtigung (vgl. AK-Nr. 417, 423, 431, 437). Im angefochtenen Einspracheentscheid änderte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache des Beschwerdeführers diese Verfügung dahingehend ab, dass ab März 2024 auch die drei Stiefkinder des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung berücksichtigt wurden sowie ab Juni 2024 Tochter G.___ (vgl. E. 2.2.12 des Einspracheentscheids; A.S. 5). Nachdem die Ansprüche im Jahr 2022 infolge Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2024 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 die Stiefkinder des Beschwerdeführers sowie die Tochter G.___ in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.

 

3.1    

3.1.1  Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei gegebenenfalls ein bestimmter Mindestbetrag zu beachten ist.

 

3.1.2  Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist.

 

3.1.3  Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung der Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In diesem Fall ist die Ergänzungsleistung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen, sofern die Veränderung der Personengemeinschaft keinen Einfluss hat auf die Rente des EL-Ansprechers. Verändert sich die Rente, ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des neuen Rentenanspruches oder desjenigen Monats neu zu verfügen, in dem der Rentenanspruch erlischt. Die Ergänzungsleistung ist auch bei unterlassener oder verspäteter Meldung der im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV für den Anspruch erheblichen Veränderung der Personengemeinschaft rückwirkend ab dem in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV beschriebenen Zeitpunkt nachzuzahlen (BGE 119 V 189 E. 2 c). Aus Art. 24 ELV, der eine unverzügliche Mitteilung von Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorschreibt, kann nicht abgeleitet werden, dass bei verspäteter Meldung einer Veränderung der Personengemeinschaft auf den Zeitpunkt der Meldung abgestellt werden muss. Eine Verletzung der Meldepflicht mit Bezug auf Umstände, die sich zugunsten der Ergänzungsleistungsbezüger auswirken, wird in dieser Bestimmung nicht sanktioniert (BGE 119 V 189 E. 2 d).

 

3.1.4  Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u. a. auch anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens. Führt die Veränderung zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung neu zu verfügen «auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist» (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist der Ergänzungsleistungsanspruch spätestens «auf Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt» neu zu verfügen, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei der periodischen Überprüfung erfolgt ebenfalls eine Anpassung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Die Anpassung erfolgt diesfalls auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).

 

3.2    

3.2.1  Die Geburt der Tochter C.___ im September 2022 führte zu einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Personengemeinschaft, was einen Anwendungsfall von Art. 25 Abs. lit. a ELV darstellt (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der IV. Zusätzlich besteht Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung. Weil infolge der Geburt seiner Tochter C.___ im September 2022 die Rentenansprüche des Beschwerdeführers und seiner Kinder rückwirkend ab dem 1. September 2022, unter Einschluss der in diesem Monat geborenen Tochter C.___, neu berechnet wurden, hat die Änderung der Personengemeinschaft auch Auswirkung auf die Rente des Beschwerdeführers (vgl. die Verfügung der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2023; AK-Nr. 567 ff.). Der Ergänzungsleistungsanspruch ist daher in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruches neu zu verfügen. Die Neuberechnung ab diesem Zeitpunkt erfolgt aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung der Veränderung der Personengemeinschaft (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor), weshalb auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer vorliegend nicht weiter eingegangen werden muss. Die Tochter C.___ und die ihr ausgerichteten Kinderrenten wären damit ab September 2022 in der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.

 

3.2.2  B.___ ist mit ihren drei Kindern D.___, E.___ und F.___ ausweislich der Akten seit dem 18. August 2022 an der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft (vgl. die Personenstammblätter der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers, AK-Nr. 506 ff.). Am 22. Dezember 2022 haben B.___ und der Beschwerdeführer geheiratet (AK-Nr. 216). Der Ergänzungsleistungsanspruch wäre deshalb infolge der Veränderung der Personengemeinschaft aufgrund von Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats, mithin als ab September 2022 (als unverheiratetes Paar) bzw. ab Dezember 2022 (als Ehepaar zusammen mit den rentenberechtigten Stiefkindern [vgl. E. II. 4.1.1 ff. hernach]) neu zu verfügen.

 

3.2.3  Da einer Überprüfung der Ansprüche im Zeitraum von September bzw. Oktober 2022 bis Dezember 2022 die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Februar 2024 entgegensteht, ist eine rückwirkende Berücksichtigung der Tochter C.___ sowie der Ehefrau und Stiefkinder des Beschwerdeführers vor dem 31. Dezember 2022 vorliegend ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer ist aber mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor) dahingehend zuzustimmen, dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung der veränderten Personengemeinschaft – stattdessen ab Beginn des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums ab dem 1. Januar 2023 die Tochter C.___, die Ehefrau und die Stiefkinder des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen sind.

 

4.       Strittig ist weiter die Höhe der anzurechnenden Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse (A.S. 13, 23 ff.).

 

4.1    

4.1.1  Aus Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ergibt sich, dass die Kinderrenten der Invalidenversicherung vorliegend ab dem Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruches in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 legte die Ausgleichskasse die Rente des Beschwerdeführers und die Kinderrenten der Invalidenversicherung infolge der Heirat im Dezember 2022 und der Geburt der Tochter G.___ im Juni 2024 neu fest. Gemäss dieser Verfügung haben aufgrund der Heirat neu auch die drei Stiefkinder ab Dezember 2022 einen Anspruch auf eine Kinderrente sowie infolge deren Geburt auch G.___ einen solchen ab Juni 2024 (AK-Nr. 254). Die Kinderrenten ab Januar 2023 belaufen sich dabei je Kind und Monat auf CHF 333.00 und ab Juni 2024 auf noch CHF 315.00 (vgl. AK-Nr. 251).

 

4.1.2  Da die Ansprüche des Jahres 2022 vorliegend nicht Streitgegenstand bilden, sind die mit Verfügung vom 17. Juli 2024 zugesprochenen Kinderrenten der Invalidenversicherung für C.___ und die Stiefkinder ab Januar 2023 einnahmeseitig miteinzubeziehen. Die Kinderrente der Invalidenversicherung für Tochter G.___ ist ab Juni 2024 anzurechnen.

 

4.1.3  Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin ist in diesem Sinn abzuändern. Zwar ist es korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführt, aufgrund der Akten ergebe sich ab Januar 2023 ein Anspruch der Tochter C.___ sowie der Stiefkinder D.___, E.___ und F.___ auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung in Höhe von CHF 333.00 monatlich und ab Juni 2024 reduziere sich dieser Anspruch auf noch CHF 315.00 pro Kind, wobei ab diesem Zeitpunkt zusätzlich ein Anspruch in derselben Höhe für die in diesem Monat geborene Tochter G.___ bestehe (vgl. E. 2.2.9 des Einspracheentscheids; A.S. 4). Da die Änderung der Personengemeinschaft schon ab 1. Januar 2023 zu berücksichtigen ist (E. II. 3.2 hiervor), besteht aber auch keine Grundlage, um mit Verweis auf die erst im März 2024 erfolgte Meldung des Beschwerdeführers die Renten der Stiefkinder ebenfalls erst ab März 2024 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und zuvor einzig die der Tochter C.___ zustehende Kinderrente der Invalidenversicherung anzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Berechnung getan hat (vgl. AK-Nr. 431 ff.). Korrekterweise sind bereits ab Januar 2023 Kinderrenten der Invalidenversicherung für C.___ sowie die Stiefkinder in Höhe von je CHF 333.00 monatlich sowie infolge der Geburt von G.___ ab Juni 2024 Kinderrenten der Invalidenversicherung in Höhe von CHF 315.00 je Kind anzurechnen.

 

4.2     Der Beschwerdeführer bzw. seine Kinder haben nebst der Rente der Invalidenversicherung auch Ansprüche auf (Kinder-)Invalidenrenten der Pensionskasse.

 

4.2.1  Die Renten der Pensionskasse als Leistungen aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) lassen sich aufgrund des Wortlautes der Bestimmung nicht unter Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV subsumieren, der nur Änderungen der Renten der Alters-, Hinterlassenen (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nennt. Da die Kinderrenten der Pensionskasse anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG darstellen, führt deren Anpassung infolge der Zivilstandsänderung und der Geburt seiner Töchter C.___ und G.___ aber zu einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Sofern sich dadurch der Ausgabenüberschuss erhöht, wären die veränderten Rentenbeträge auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten sind, in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigten (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Führen die veränderten Rentenansprüche zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, wäre der Ergänzungsleistungsanspruch spätestens auf dem Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, vgl. E. II. 3.1.4 hiervor).

 

4.2.2  Im Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, sie gehe bei der Anspruchsberechnung unter Verweis auf ein Schreiben der Pensionskasse vom 15. Januar 2024 davon aus, es würden Invalidenkinderrenten der Pensionskasse in Höhe von CHF 572.00 pro Monat ausgerichtet (vgl. E. 2.2.10 und 2.2.12 des angefochtenen Einspracheentscheids; A.S. 4 f.). Der Beschwerdeführer rügt diesen Betrag als unzutreffend. Er vereinnahme keine Kinderrenten der Pensionskasse für seine Stiefkinder (A.S. 24). Tatsächlich stehen die Erwägungen der Beschwerdegegnerin im Widerspruch zu den integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Berechnungen der Ansprüche ab März 2024 und den der Verfügung vom 3. Juni 2024 zugrunde liegenden Berechnungen. Der Betrag von CHF 572.00 findet sich dort nicht im Zusammenhang mit der Kinderrente der Pensionskasse. Nur in den Berechnungen des Anspruches im Zeitraum von Januar 2023 bis Februar 2024 ist ein Betrag von CHF 572.00 aufgeführt, allerdings ebenfalls nicht als Kinderrente der Pensionskasse, sondern als Kinderrente der Invalidenversicherung für C.___ (vgl. AK-Nr. 417 ff.). Als Kinderrente der Pensionskasse für C.___ setzte die Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung ab Januar 2023 bis Mai 2023 einnahmeseitig einen Betrag von CHF 1'559.00 jährlich bzw. rund CHF 130.00 monatlich ein (vgl. AK-Nr. 431 ff.), danach einen solchen von CHF 2'685.00 jährlich (vgl. AK-Nr. 421), was mit Blick auf die sich in den Akten befindliche Berechnung der Pensionskasse vom 16. November 2022 für den Zeitraum ab September 2022 bis Juni 2023 (AK-Nr. 408) und vom 13. Juni 2023 für den Zeitraum ab Juni 2023 korrekt erscheint (vgl. AK-Nr. 406). Es ist folglich anzunehmen, dass die entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid betreffend Höhe der Kinderrente der Pensionskasse auf einer Verwechslung mit der Kinderrente der Invalidenversicherung für C.___ basieren. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil H.___, die als Verbandsausgleichskasse für die Ausrichtung der Invalidenrente des Beschwerdeführers aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zuständig ist, gleichzeitig auch eine Pensionskasse führt, die dem Beschwerdeführer Leistungen infolge Invalidität aus dem BVG ausrichtet und die aufgrund der sehr ähnlich lautenden Firma leicht verwechselbar sind («Ausgleichskasse H.___» und «Pensionskasse H.___»).

 

4.2.3  Die Anrechnung einer Kinderrente der Pensionskasse in Höhe von CHF 572.00, wie im Einspracheentscheid erwogen, wäre demnach aktenwidrig. Da in den Berechnungsblättern bei der Kinderrente der Tochter C.___ der Pensionskasse indes die richtigen Beträge eingesetzt wurden, ist das Versehen der Beschwerdegegnerin letztlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Als aktenwidrig stellt sich hingegen die den Berechnungen implizit zugrunde gelegte Annahme der Beschwerdegegnerin heraus, auch die von ihr ab März 2024 in der Anspruchsberechnung berücksichtigten Stiefkinder des Beschwerdeführers hätten ebenso wie C.___ Anspruch auf eine Kinderrente der Pensionskasse in Höhe von CHF 2'685.00 (vgl. AK-Nr. 187 ff.). Ein Dokument, aus dem sich Ansprüche der Stiefkinder des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der Pensionskasse ableiten liessen, findet sich nicht in den Akten. Aus einer vom 21. Oktober 2024 datierenden Bestätigung der Pensionskasse geht vielmehr hervor, dass diese einzig den beiden leiblichen Töchtern C.___ und G.___ sowie zwei weiteren, nicht in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers miteinbezogenen Kindern aus einer vorhergehenden Beziehung ab dem 1. November 2024 eine Kinderrente von jährlich CHF 1'624.20 (entsprechend CHF 135.35 monatlich) ausrichtet (vgl. AK-Nr. 13). Die Stiefkinder sind in diesem Dokument nicht erwähnt. Die Anrechnung von Kinderrenten der Pensionskasse für die Stiefkinder des Beschwerdeführers erweist sich somit als aktenwidrig. Zwar bestehen aufgrund der Zivilstandsänderung und der Tatsache, dass für die Stiefkinder ein Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung besteht (vgl. AK-Nr. 254), Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweis auch ein Anspruch auf Kinderrenten der Pensionskasse bestehen könnte. Entsprechende Gewissheit besteht aber nicht und solange keine Belege für eine tatsächliche Ausrichtung einer solchen vorliegen, verbietet sich eine Anrechnung von Kinderrenten der Pensionskasse für die Stiefkinder in der Anspruchsberechnung.

 

4.3     Zusammenfassend ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. II. 1.2.2 hiervor), der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche ab dem 1. Januar 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei sind nebst der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter C.___ ab dem 1. Januar 2023 auch die drei Stiefkinder in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen. Ab diesem Zeitpunkt sind einnahmeseitig Kinderrenten der Pensionskasse für die Tochter C.___ in Höhe von CHF 1'559.00 jährlich (vgl. das Schreiben der Pensionskasse vom 16. November 2022; AK-Nr. 408) sowie Kinderrenten der Invalidenversicherung für die Tochter C.___ und die drei Stiefkinder in Höhe von je CHF 333.00 monatlich anzurechnen (vgl. die Verfügung der Ausgleichskasse vom 17. Juli 2024, AK-Nr. 251). Ab Juni 2023 erhöhte sich die Kinderrente der Pensionskasse für C.___ auf CHF 2'685.00 jährlich (vgl. das Schreiben der Pensionskasse vom 13. Juni 2023; AK-Nr. 406), was bei der Neuberechnung unter Berücksichtigung der in Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV festgelegten Zeitpunkte ebenfalls zu beachten ist. Ab Juni 2024 ist zudem die in diesem Monat geborene Tochter G.___ in die Berechnung miteinzubeziehen und die damit einhergehende Reduktion der Kinderrenten der Invalidenversicherung auf noch CHF 315.00 je Kind (vgl. AK-Nr. 251) zu berücksichtigen. Der Pensionskassen-Kinderrente für G.___ ist ebenfalls Rechnung zu tragen.

 

5.

5.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

5.1.1  Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

 

5.1.2  Rechtsanwältin Arul weist in der Kostennote vom 19. Februar 2025 einen Aufwand von insgesamt 16.36 Stunden (Std.) à CHF 270.00 (exkl. MwSt) aus (A.S. 47). Die darin geltend gemachten Aufwände von je 0.17 Std. für die Briefe und E-Mails an den Klienten (Positionen vom 28. Oktober 2024, 22. November 2024, 27. November 2024, 18. Dezember 2024, 19. Dezember 2024, 21. und 22. Januar 2025 und 31. Januar 2025), die der Weiterleitung von Rechtsschriften und weiterer, zu dieser Zeit vor dem Versicherungsgericht angefallenen Korrespondenz dienen, stellen Kanzleiaufwand dar und sind daher nicht zu entschädigen. Die Kostennote ist um die entsprechenden Aufwände (8 x 0.17 Std. = 1.36 Std.) zu kürzen. Ebenfalls als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen sind die Aufwände für das Verfassen und Zustellen der Kostennote zuhanden des Versicherungsgerichts (Position vom 19. Februar 2025 à 0.25 Std.). Rechtsanwältin Arul weist sodann einen Aufwand von 0.33 Std. für ein Schreiben an die Pensionskasse aus (Position vom 22. Januar 2025). Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ergibt sich nicht aus den Akten, weshalb dieser Aufwand nicht zu entschädigen ist. Weiter macht sie insgesamt Aufwände von 5 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (Position vom 24. Oktober 2024, 2 Std.) und der ergänzenden Beschwerdeschrift (Positionen vom 14. und 22. November 2024 von 1 Std. resp. 2 Std.) geltend. Angesichts der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der ergänzenden Beschwerdeschrift mit der bereits am 24. Oktober 2024 verfassten Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für das Verfassen der ergänzenden Beschwerdeschrift als hoch und ist entsprechend um eine Stunde auf 2 Stunden zu kürzen. Auch der Aufwand von 3 Stunden für das Verfassen der Replik (Position vom 20. Januar 2025) erscheint aufgrund der inhaltlich mehrheitlichen Deckungsgleichheit mit den Beschwerdeschriften als hoch, weshalb sich auch hier eine Kürzung von 0.5 Std. rechtfertigt. Die Notwendigkeit weiterer Besprechungen im Umfang von einer Stunde mit dem Klienten (Telefonat mit dem Klienten vom 12. Februar 2025 von 0.25 Std. und Besprechung mit dem Klienten vom 19. Februar 2025 im Umfang 0.75 Std.) nach Zustellung der bloss eine Seite umfassenden, inhaltlich mehrheitlich der Beschwerdeantwort entsprechenden Duplik und dem damit abgeschlossenen Schriftenwechsel erschliesst sich nicht in diesem Umfang, weshalb bloss Aufwände im Umfang von 0.25 Std. zu entschädigen sind. Im Gegenzug ist, da kein nachprozessualer Aufwand geltend gemacht wird, zusätzlich ein solcher von 0.5 Std. zu gewähren. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 12.92 Std. was bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 einer Entschädigung von CHF 3'488.40 (exkl. MwSt) bzw. CHF 3'770.95 (inkl. MwSt) entspricht.

 

5.1.3  Rechtsanwältin Arul beziffert die ihr entstandenen Auslagen für Porti und Kopien auf insgesamt CHF 91.60 (exkl. MwSt), davon entfallend CHF 59.00 für 59 Fotokopien à je CHF 1.00 (exkl. MwSt). Fotokopien werden gemäss GT mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb dafür lediglich die Hälfte, entsprechend CHF 29.50, geltend gemacht werden kann. Insgesamt sind somit Auslagen von CHF 62.10 (exkl. MwSt) bzw. CHF 67.15 (inkl. MwSt) zu vergüten.

 

5.1.4  Zusammenfassend ergibt sich damit eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'838.10 (inkl. Auslagen und MwSt).

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche ab dem 1. Januar 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'838.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer