Urteil vom 3. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 1. Oktober 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 22. August 2022 unter Hinweis auf Diabetes, Blutdruck, Cholesterin sowie seit circa drei Jahren bestehende Hüft- und Rückenprobleme bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).
1.2 Nach Einholen der Akten des Krankentaggeldversicherers C.___ (IV-Nr. 9), des Auszugs aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] (IK-Auszug, IV-Nr. 10), der Akten des Arbeitgebers D.___ (IV-Nr. 11) sowie der medizinischen Akten (IV-Nr. 16), wurde am 6. Oktober 2022 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 17). Gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 18), wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2022 (IV-Nr. 20) die Abweisung ihrer Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingängen vom 4. November bzw. 19. Dezember 2022 Einwände erheben (IV-Nrn. 22, 26). Zu den daraufhin eingeholten medizinischen Akten nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 21. Februar 2024 Stellung (IV-Nr. 34 S. 3). Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte (IV-Nrn. 38, 40) sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 17. Juli 2024 und deren Aktennotiz betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin vom 25. September 2024 ein (IV-Nrn. 43 S. 2, 49). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann den Vorbescheid und wies die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).
4. Die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 eingereichte Kostennote (A.S. 27 ff.) geht mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (A.S. 30) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 1. Oktober 2024) eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. August 2022 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Februar 2023 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin. Diese Akten präsentieren sich wie folgt:
4.2 Dr. med. E.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 34 S. 3) Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe sich zum Berichtszeitpunkt der Hausärztin vom 4. Oktober 2023 in der 23. SSW einer Risikoschwangerschaft befunden, so dass die Therapiemassnahmen hätten sistiert werden müssen. Daher seien auch die weiteren Massnahmen am Schmerzzentrum in [...] bis dato nicht durchführbar gewesen. Die bisherige Therapie der Blockade habe am 15. Juni 2023 eine signifikante Schmerzreduktion gebracht. Die medizinische Situation sei bei einer Risikoschwangerschaft nicht abschliessend beurteilbar. Der RAD bitte um Nachfrage bei der Hausärztin zum Verlauf der Schwangerschaft und den geplanten weiteren (postpartalen) Therapiemassnahmen.
4.3 In der Stellungnahme vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 43 S. 2) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ fest, es seien ihr neue Berichte vorgelegt worden. Sie gehe auf die versicherungsmedizinisch Relevanten ein. Fachärztlich werde im Bericht des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (Abschlussbericht, vgl. IV-Nr. 31 S. 3 ff.) eine signifikante Schmerzreduktion beschrieben. Aktuell bestünden gemäss der Hausärztin im Bericht vom 4. März 2023 (vgl. IV-Nr. 35 S. 3) vor allem nachts Rückenschmerzen, die aktuell wegen des Stillens nicht ausreichend mit Schmerzmedikamenten kompensiert werden könnten. Zusammengefasst könne somit an der bisherigen RAD-Stellungnahme festgehalten werden: Es habe eine signifikante Schmerzverbesserung nach der Facettengelenksarthrografie stattgefunden. Die Beschwerden seien überwiegend nachts und beeinflussten eine etwaige angepasste Tätigkeit tagsüber somit nicht relevant. Dass die Beschwerdeführerin wegen des Stillens hinsichtlich einer adäquaten Schmerztherapie limitiert sei, müsse als IV-fremd angesehen werden. Der Austrittbericht Wochenbett vom 24. Januar 2024 (vgl. IV-Nr. 38 S. 5 ff.) sei intra- und postoperativ unauffällig, die persistierende Hypertonie (Bluthochdruck) gut behandel- und verbesserbar. IV-relevante Einschränkungen ergäben sich hieraus nicht. An der RAD-Stellungnahme könne weiterhin festgehalten werden.
4.4 In der Aktennotiz vom 25. September 2024 (IV-Nr. 49) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ zu den Einwänden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung. Die abweichende versicherungsmedizinische Beurteilung zu den Beurteilungen der Behandler begründe sich damit, dass diese nach einem bio-psychosozialen Krankheitsmodell beurteilen würden, d.h. dies könne auch unter Einbezug nicht krankheitsbedingter (sozialer) Faktoren und der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der persönlichen Arzt / Therapeut-Patienten Beziehung erfolgen. Zudem werde nicht zwischen angepasster und Verweistätigkeit differenziert, wie es in der Versicherungsmedizin bekanntermassen bei der Beurteilung einer medizinisch theoretischen Zumutbarkeit der Fall sei, weshalb selbstverständlich ein regulärer Heilungsverlauf unter leitliniengerechter Therapie als prognostische Grundlage dienen müsse, sollten keine anderslautenden medizinischen Berichte diesem widersprechen. Auf eine andere Art und Weise sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die geforderte «voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit» [Anmerkung: es fehlt das Wort «nicht»] reproduzierbar oder wissenschaftlich fundiert und nicht mit dem überwiegenden Mass der Wahrscheinlichkeit beurteilbar. Dies sei dann auch so korrekt im vorliegenden versicherungsmedizinischen Krankentaggeldversicherungs-Gutachten von Dr. med. F.___ beurteilt worden, der keinesfalls «alle medizinischen Aspekte» (was der Rechtsvertreter als medizinischer Laie hiermit im Detail meine, bleibe im Unklaren) beurteilen müsse, sondern die versicherungsmedizinisch relevanten Funktionseinschränkungen samt Folgen beurteile. Somit würden auch keine ungesicherten bzw. fachfremden Diagnosen, Verdachts- oder Differentialdiagnosen ohne versicherungsmedizinische Relevanz beurteilt, wie der Rechtsvertreter diese mit Verweis auf eine neurologisch und psychisch nicht dokumentierte IV-relevante Funktionseinschränkung postuliere. Sowohl radiologisch und in den vorliegenden Berichten des Anästhesisten des Schmerzzentrums in [...] werde keine pathologische Relevanz im Neurostatus beschrieben, bildgebend werde zudem eine Neurokompression verneint (DMS 20. Oktober 2023 und 20. April 2023), so dass es hierzu auch keine etwaigen relevanten Hinweise gebe.
Eine Abweichung eines regelhaften Verlaufes sei aktenkundig offensichtlich nicht vorliegend, wie die interdisziplinären medizinischen Berichte übereinstimmend (inkl. der hausärztlichen Beurteilungen vom 1. Juli 2022 und 8. Juni 2022, der orthopädischen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 2. Juni 2022 sowie der Dokumentation des Schmerzzentrums in [...], KG-Eintrag vom 15. Juni 2023: «signifikante Schmerzreduktion nach Arthrografie der Facettengelenke») und die konsekutiven RAD-Beurteilungen dokumentieren würden, so dass die diesbezügliche Darstellung eines – auch der Norm entsprechenden und regelhafterweise eintretenden – gut therapier- bzw. verbesserbaren Verlaufes klar dokumentiert und bestätigt werde. Zur Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung in einer optimal angepassten Verweistätigkeit habe der RAD bereits am 6. Oktober 2022 Stellung genommen. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit könne ebenfalls der Beurteilung von Dr. med. F.___ gefolgt werden: 0 % Arbeitsunfähigkeit ab 23. März 2022.
5. Da sich die Beschwerdegegnerin – wie bereits festgestellt – in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) sowohl bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Einschätzungen ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E.___ stützt, ist nachfolgend der Beweiswert der entsprechenden Stellungnahmen und Aktennotizen von Dr. med. E.___ zu prüfen:
5.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3, 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2).
5.2 Die Stellungnahmen vom 21. Februar 2024 und 17. Juli 2024 sowie die Aktennotizen vom 6. Oktober 2022 und 25. September 2024 (vgl. E. II. 4.1 ff. hiervor) stammen von der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, die als Praktische Ärztin und Fachärztin Allgemeinmedizin fachlich dazu qualifiziert ist, im vorliegenden Fall die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Ausserdem beruhen ihre Einschätzungen auf den jeweils zeitlich zuvor verfassten, wesentlichen medizinischen Akten und den darin geklagten subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie ihrer Vorgeschichte. Die RAD-Ärztin führte indes keine eigene Untersuchung durch, sondern nahm eine reine Aktenbeurteilung vor, wobei sie die medizinischen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht würdigte. Dieses Vorgehen erweist sich beim hier lückenlos dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als korrekt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der RAD sie noch nicht einmal selbst untersucht habe (A.S. 8), läuft somit ins Leere.
Die RAD-Ärztin gelangte in ihrer Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) zum Schluss, dass in Übereinstimmung mit dem Rheumatologen Dr. med. F.___ und der Hausärztin med. pract. H.___ davon ausgegangen werden könne, dass in einer optimal angepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition [sitzend, stehen / gehend], ohne häufige oder längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive Lasten > 5 kg bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg) eine verbesserbare medizinische Situation bestehe und aufgrund der objektiven Befunde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründbar sei. Auf diese Einschätzung verwies Dr. med. E.___ sodann sowohl in ihrer zeitlich später verfassten Stellungnahme vom 17. Juli 2024 als auch in ihrer am 25. September 2024 erstatteten Aktennotiz (vgl. E. II. 4.3 f. hiervor). Auch in Bezug auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 25. September 2024 aus, es könne hinsichtlich der angestammten Tätigkeit ebenfalls der Beurteilung von Dr. med. F.___ gefolgt werden (0 % Arbeitsunfähigkeit ab 23. März 2022, vgl. E. II. 4.4 hiervor). Folglich bestätigte Dr. med. E.___ damit ihre, bereits in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 vorgenommene Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den zeitlich später verfassten Berichten.
Somit erweisen sich die Stellungnahmen und Aktennotizen von Dr. med. E.___ als grundsätzlich beweiswertig.
5.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert der Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ allenfalls zu schmälern vermögen.
5.3.1 Dr. med. E.___ führte in ihrer Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 die folgenden relevanten medizinischen Diagnosen auf: «Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale Schmerzen bei moderaten degenerativen LWS-Veränderungen und ausgeprägter Dekonditionierung mit erheblicher Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur und muskulären Dysbalancen». Wie nachfolgend darzulegen ist, können diese Diagnosestellungen den medizinischen Vorakten entnommen werden. So wurden bereits bei den durchgeführten bildgebenden Verfahren vom 16. Juli 2019 (MRT der LWS und ISG nativ, IV-Nr. 16 S. 32 f.) und 22. September 2021 (MRI der LWS nativ, IV-Nr. 16 S. 31) degenerative Veränderungen im Sinne einer Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 links mit Dorsalverlagerung / beginnend Kompression der Nervenwurzel L5 links rezessal bzw. LWS 3/4 ohne Neurokompression objektiviert. Folglich liegen bei der Beschwerdeführerin objektivierbare degenerative Einschränkungen an der LWS vor. In dem zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 23. März 2022 erstatteten Gutachten «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. F.___, Rheumatologe (IV-Nr. 9 S. 17 ff.), wurde sodann ein «Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale Schmerzen bei moderaten degenerativen LWS-Veränderungen und ausgeprägter Dekonditionierung mit erheblicher Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur und muskulären Dysbalancen» diagnostiziert. Diese Diagnosestellungen, welche von der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ entsprechend übernommen wurden (vgl. oben), vermögen aufgrund der durch Dr. med. F.___ dokumentierten, objektiven pathologischen Untersuchungsbefunde zu überzeugen. So hielt der auf das medizinische Fachgebiet der Rheumatologie spezialisierte Facharzt fest, der Becken- und Schulterstand sei gerade, es bestehe eine leichte Fehlhaltung mit thorakaler Hyperkyphose und Schulterprotraktion. Gang flüssig, hinkfrei, Zehen- und Fersengang problemlos demonstrierbar, ebenso problemloses Einnehmen einer tiefen Hockeposition ohne Schmerz-äusserungen. Beweglichkeit der LWS in Inkarnation nicht eingeschränkt, FBA 0 cm, endphasig schmerzhaft, Schmerzen v.a. beim Aufrichten mit Abstützen an den Beinen. Extension und Seitneigung je 1/3 schmerzhaft eingeschränkt, Schmerzangabe jeweils paravertebral und gluteal rechts. HWS frei beweglich, bei Seitneigung nach rechts ziehende Schmerzen der verkürzten seitlichen Halsmuskulatur links. BWS frei beweglich, Schmerzangabe lumbal. Leichte Dolenz L2 – L4 interspinal und paravertebral beidseits, ausgeprägte myofasciale Dolenz am Beckenkamm und des Musculus glutaeus medius beidseits, leicht auch am Tuber ischiadicum. Verkürzungen ischiocrural und des Musculus rectus femoris. Ausgeprägte Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur, im Globales könne die Position nicht eingenommen werden. Hüftgelenke mit symmetrischer, nicht eingeschränkter Beweglichkeit, Flexion / Extension 130 – 0 – 10 °, IR / AR 30 – 0 – 40 °. Flexion und Innenrotation beidseits schmerzhaft gluteal, in Bauchlage schmerzfreie Rotationen. Impingementtest nicht eindeutig positiv. Reflexe der unteren Extremitäten nicht auslösbar, Kraft der radikaleren Kennmuskeln und Berührungsempfindung normal (IV-Nr. 9 S. 19). Aufgrund dieser Befunderhebungen vermag die anschliessende Einschätzung von Dr. med. F.___ zu überzeugen, wonach die Anamnese und die klinischen Befunde klar für vorwiegend durch die Dekonditionierung verursachte Schmerzen sprächen. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die durch Dr. med. F.___ empfohlene Durchführung sowohl einer aktiven Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf- und Beckenmuskulatur als auch das aerobe Ausdauertraining (IV-Nr. 9 S. 21). So sei gemäss Dr. med. F.___ bei konsequenter Durchführung der rekonditionierenden Therapie innerhalb von drei bis vier Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition (sitzend, stehen / gehend), ohne häufige oder längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive Lasten > 5 kg bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg sei aufgrund der objektiven Befunde keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Auf diese nachvollziehbaren Einschätzungen stützte sich die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 6. Oktober 2022, indem sie diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend übernahm. Es kann an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im rheumatologischen Arztbericht des Spitals I.___ vom 29. August 2022 (IV-Nr. 16 S. 5 ff.) ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit insuffizienter segmentaler Stabilisation des lumbosakralen Überganges mit muskulärer Dysbalance (verkürzter ischiocrurale Muskulatur) festgestellt wurde. Diese Befunderhebungen stimmen folglich mit denjenigen von Dr. med. F.___ überein. Somit werden die durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 ausgewiesenen Diagnosestellungen bereits übereinstimmend in den medizinischen Vorakten ausgewiesen. Da diese überzeugend hergeleitet worden sind, besteht insoweit kein Grund für Zweifel an der RAD-Beurteilung.
5.3.2 Die medizinischen Vorakten verringern somit den Beweiswert der Aktennotiz von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober 2022 nicht.
5.4 Es ist weiter zu prüfen, ob allenfalls die nach dem 6. Oktober 2022 verfassten medizinischen Akten Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. E.___ zu erwecken vermögen:
5.4.1 Im «Abschlussbericht» des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) werden die von Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 aufgeführten Diagnosestellungen (Lumbovertebralsyndrom und myofasciale gluteale Schmerzen bei moderaten degenerativen LWS-Veränderungen) weitgehend bestätigt. So wies FA J.___, FMH Anästhesiologie, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), nebst einer «Lumboischialgie, ICD-10 M45.47» folgende Diagnosen aus: «Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fazettengelenksarthrose LWK3/4, LWK4/5; Diskushernie LWK4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5; Fehlhaltung / Fehlform Abflachung der Lordose der LWS; Insuffizienter segmentaler Stabilisation des lumbosakralen Überganges». Bei den weiteren, im entsprechenden Bericht ebenfalls ausgewiesenen Diagnosestellungen («Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung ICD-10 Z60.3; Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ICD-10 Z56; Leichte depressive Episode ICD-F32.0»), handelt es sich um Diagnosen resp. Kodierungen aus dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie. Da es sich beim Facharzt J.___ indes um einen auf die medizinischen Fachgebiete der Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie spezialisierten Facharzt handelt, kommt den durch ihn ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen kaum Beweiswert zu. Die von Facharzt J.___ empfohlenen Therapiemassnahmen in Form eines Programmes zur Stabilisierung der tiefen Rückenmuskulatur für Gleichgewicht und Koordination entspricht weitgehend den bereits durch den Rheumatologen Dr. med. F.___ im Gutachten vom 23. März 2022 (IV-Nr. 9 S. 21) empfohlenen aktiven Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf- und Beckenmuskulatur sowie einem aeroben Ausdauertraining, welche von der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 ebenfalls übernommen wurden (vgl. E. II. 4.1 hiervor).
Somit wird der Beweiswert der Einschätzungen von Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 durch den «Abschlussbericht» des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 nicht geschmälert. In diesem Sinn hielt auch die Hausärztin med. pract. H.___ im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2023 (IV-Nr. 32 S. 2 ff.) fest, das chronisch lumbospondylogene Syndrom sei seit dem 30. Januar 2023 weitgehend unverändert bzw. der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither stationär.
5.4.2 Den weiter dokumentierten medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 eine primäre Re-Sectio durchgeführt worden und sie Mutter eines Knaben geworden ist (vgl. Austrittsbericht Wochenbett vom 24. Januar 2024, IV-Nr. 38 S. 5 ff.). Der postpartale Wochenbettverlauf sei unauffällig gewesen und die Beschwerdeführerin habe am 4. postpartalen Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Aufgrund der zuvor bestehenden Schwangerschaft vermag einzuleuchten, dass Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 34 S. 3) festhielt, die Therapiemassnahmen hätten wegen der bestehenden Risikoschwangerschaft sistiert werden müssen. Daher seien auch die weiteren Massnahmen am Schmerzzentrum in [...] bis dato nicht durchführbar gewesen, die bisherige Therapie der Blockade habe jedoch am 15. Juni 2023 eine signifikante Schmerzreduktion gebracht. Dieser Einschätzung kann unter Heranziehung des Abschlussberichts des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) gefolgt werden. So wurde im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 15. Juni 2023 festgehalten, es habe nach Arthrografie der Facettengelenke L3/L4, L4/L5 und L5/S1 beidseits unter Röntgenkontrolle in zwei Ebenen mit lopamiro therapeutische / diagnostische Blockade mit insgesamt 6 ml Naropin 0.5 % mit 80 mg Kenacort, eine signifikante Schmerzreduktion erzielt werden können (Prae 5, post 0 und bis zu 72 Stunden postinterventionell. Momentan NRS wieder 4 – 5.). Unter diesen Umständen ist auch nachvollziehbar, dass die Hausärztin med. pract. H.___ im «Verlaufsbericht IV» vom 4. März 2024 (IV-Nr. 35 S. 3) betreffend die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2024 (fünf Wochen nach der Sectio) mit persistierenden lumbalen und v.a. nachts bestehenden Schmerzen nochmals eine Infiltration empfohlen hat. Die Beschwerdeführerin habe indes noch zuwarten wollen. Die Hausärztin med. pract. H.___ wies zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin klinisch in der Mobilisation deutlich erschwert gezeigt habe. So sei das Sich-Hinlegen auf der Liege nur umständlich möglich gewesen. Die Hausärztin wies zugleich auch darauf hin, dass es wegen des Stillens der Beschwerdeführerin noch gewisse Limitationen punkto Analgesie gebe. Zum entsprechenden Verlaufsbericht von med. pract. H.___ sowie zum Bericht des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 nahm Dr. med. E.___, RAD, sodann am 17. Juli 2024 in überzeugender Weise Stellung (vgl. E. II. 4.3 hiervor): So hielt die RAD-Ärztin zusammenfassend fest, die Beschwerden bestünden überwiegend nachts und beeinflussten eine etwaige angepasste Tätigkeit tagsüber somit nicht relevant. Zudem müsse die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen des Stillens hinsichtlich einer adäquaten Schmerztherapie limitiert sei, als invaliditätsfremd angesehen werden. Ferner sei der Austrittbericht Wochenbett vom 24. Januar 2024 intra- und postoperativ unauffällig, die persistierende Hypertonie (Bluthochdruck) gut behandel- und verbesserbar. Diese Einschätzungen erweisen sich unter Heranziehung der entsprechenden medizinischen Vorberichte als durchaus nachvollziehbar.
5.4.3 Es kann somit festgehalten werden, dass auch die erst nach der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 verfassten medizinischen Akten die entsprechende Beurteilung von Dr. med. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
5.5 Nachfolgend ist auf die gegen die Einschätzungen von Dr. med. E.___ gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, wonach der Diabetes mellitus nicht IV-relevant sei, sei offensichtlich nicht korrekt und es wären diesbezüglich klarerweise weitere Abklärungen vorzunehmen (A.S. 9). In Bezug auf den in den medizinischen Akten bei der Beschwerdeführerin festgestellten «Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2002» ergibt sich gemäss den vorliegenden Akten Folgendes: Bereits im Bericht der Praxis [...] vom 7. November 2021 (IV-Nr. 9 S. 33) betreffend die missed abortion in der 9. SSW, hielt Dr. med. K.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II aktuell unter Insulin Lantus 10 Einheiten abends / Insulin Novorapid 4 – 4 – 4. Im Sprechstundenbericht vom 28. Januar 2022 des Spitals L.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie (IV-Nr. 9 S. 36 f.), wurde sodann festgehalten, dass bei bestehender, relevanter Diabetes-Erkrankung durchaus eine Neuropathie vorliegen könnte und diesbezüglich evtl. eine neurologische Untersuchung ratsam wäre. Diese Empfehlung findet sich sodann auch im Brief vom 2. Juni 2022 des Spitals L.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, an die Hausärztin Dr. med. H.___ (IV-Nr. 16 S. 13). Diese führte im Bericht vom 18. September 2022 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) in der «Diagnoseliste» den «Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002)» auf und hielt dabei u.a. Folgendes fest: «vaskulär / Neuro: Februar 2021 klinisch kein Hinweis auf pAVK, PNP». Folglich kann davon ausgegangen werden, dass mit Stand vom Februar 2021 im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Diabetes-Erkrankung weder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit noch eine diabetische Polyneuropathie (Nervenschädigung) vorliegen. Da in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sich bei der Beschwerdeführerin an der Diabetes-Erkrankung seit Februar 2021 etwas verändert hat und dies auch durch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer entsprechenden neurologischen Untersuchung abgesehen hat. Es kann in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen werden, dass im Sprechstundenbericht des Spitals L.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, vom 4. März 2022 (IV-Nr. 9 S. 38 f.) bei der heutigen Untersuchung u.a. keine sensomotorischen Ausfälle festgestellt werden konnten. Es ist somit auch im März 2022 nicht von neurologischen Defiziten auszugehen. Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht einzusehen, weshalb weitere Abklärungen betreffend den Diabetes mellitus II hätten durchgeführt werden sollen.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, sie habe im November 2021 eine weitere Fehlgeburt erlitten und hiernach an psychischen Beschwerden gelitten und leide immer noch darunter (A.S. 9). Da die RAD-Ärztin dies mit keiner Silbe erwähne, sei die psychische Beurteilung zu Unrecht völlig unberücksichtigt geblieben. Es seien in dieser Hinsicht zwingend weitere Abklärungen durchzuführen. Den vorliegenden Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Die Hausärztin med. pract. H.___ diagnostizierte im Kurzbericht vom 3. Februar 2022 (IV-Nr. 9 S. 22) eine «psychosoziale Belastungssituation nach missed abortio in der 9. SSW» und bestätigte diese sodann im Rahmen der Stellungnahme zu den Fragen des Krankentaggeldversicherers vom 10. Februar 2022 (IV-Nr. 9 S. 27 ff.). Im Arztbericht vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 28 S. 3 ff.) führte die Hausärztin sodann aus, es sei «theoretisch noch die psychosomatische Schiene möglich, wobei ja schon somatische Befunde» vorlägen (Fehlhaltung / muskuläre Dysbalance). Da die Beschwerdeführerin aber nicht auf die Physiotherapie anspreche, wisse med. pract. H.___ nicht weiter. Ferner wurden sodann im Abschlussbericht des Schmerzzentrums in [...] vom 4. Oktober 2023 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) «Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung ICD-10 Z60.3», «Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit ICD-10 Z56», und eine «Leichte depressive Episode ICD-10 F32» diagnostiziert. Diesen psychiatrischen Diagnosestellungen resp. der Nennung entsprechender Kodierungen kommt aber aufgrund der Tatsache, dass der den Bericht verfassende Facharzt J.___ auf das medizinische Fachgebiet der Anästhesiologie und nicht der Psychiatrie spezialisiert ist, kaum Beweiswert zu. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf die Einschätzung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin durch med. pract. H.___, die auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, zumal keine Überweisung in eine psychiatrische Behandlung stattfand. Folglich kommt auch der durch sie ausgewiesenen «psychosozialen Belastungssituation» kaum Beweiswert zu. Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten / Hausärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc S. 253 m.w.H.). Auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen versicherungsmedizinischen Beurteilungen und Beurteilungen der Behandlern ging auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 25. September 2024 (vgl. E. II. 4.4. hiervor) in nachvollziehbarer Weise ein. In den vorliegenden Akten findet sich ferner kein Bericht einer auf das medizinische Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierten Fachperson und es finden sich auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin sich einer entsprechenden Therapie unterzogen hat bzw. noch unterzieht. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen weshalb betreffend die «psychischen Beschwerden» weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.
5.5.3 Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 10), wonach das «Elaborat» von Dr. med. F.___ auch deshalb nicht zu überzeugen vermöge, da dieser bloss vage Zukunftsperspektiven betreffend Arbeitsunfähigkeit getroffen habe, die trotz entsprechender Umsetzung der Behandlung dann nicht eingetroffen seien, kann nicht gefolgt werden. So ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die durch Dr. med. F.___ empfohlene aktive Therapie mit Kräftigung insbesondere der Rumpf- und Beckenmuskulatur sowie einem aeroben Ausdauertraining (vgl. IV-Nr. 9 S. 20) durch die Beschwerdeführerin durchaus in Angriff genommen wurde. An der konkreten Umsetzung hingegen bestehen Zweifel. So hielt med. pract. H.___ im Bericht vom 8. Juni 2022 (IV-Nr. 9 S. 15 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe bereits vier Sessionen Physiotherapie gemacht und die Langzeitphysiotherapie sei gutgeheissen worden. Die Hausärztin habe die Beschwerdeführerin ermutigt, täglich Heimübungen durchzuführen, wobei sie sich nicht sicher sei, ob die Beschwerdeführerin verstehe, wie essenziell die Physiotherapie für sie sei und wie regelmässig die Übungen durchgeführt werden müssten. Zur intensiveren Durchführung wäre gegebenenfalls ein stationäres Setting besser. Im Schreiben «Kostengutsprache stationärer Aufenthalt / Rehabilitationsklinik» vom 1. Juli 2022 gab med. pract. H.___ sodann an (IV-Nr. 16 S. 9), das im März gestellte Gesuch für Langzeitphysiotherapie sei am 13. Mai 2022 gutgeheissen worden und die Beschwerdeführerin habe nun seit anfangs Juni regelmässig ambulante Physiotherapie durchgeführt. Gleichzeitig wies die Hausärztin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Heimübungen wahrscheinlich zu wenig häufig durchführe, sodass nun ein stationäres Setting mit täglicher Therapie und Instruktion indiziert sei. Das entsprechende Gesuch wurde sodann am 6. Juli 2022 (IV-Nr. 16 S. 8) durch den Krankenversicherer abgewiesen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar die verordneten vier Physiotherapie-Blöcke durchgeführt, jedoch die ebenfalls durchzuführenden Heimübungen nicht konsequent absolviert hat. Demzufolge ist nicht von einer – wie von der Beschwerdeführerin oben formuliert – entsprechenden Umsetzung der Behandlung durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass es sich bei der im Bericht vom 18. September 2022 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) durch die Hausärztin festgehaltenen «Anamnese» vom 8. August 2022, um die Wiedergabe von rein subjektiven Angaben durch die Beschwerdeführerin handelt. Dabei wurde festgehalten, die zweimal wöchentlich durchgeführte Physiotherapie sei nun fertig, vor zwei Wochen habe die Beschwerdeführerin die letzte Physiotherapie gehabt, sie mache aber immer morgens und abends Heimübungen (IV-Nr. 16 S. 4). Folglich kann diesen Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres gefolgt werden. Der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor), wonach offensichtlich invaliditätsfremde Compliance-Probleme hinsichtlich der konsequenten Durchführung der durch den Rheumatologen empfohlenen Therapiemassnahmen mit der entsprechend zu erwartenden Besserung der Symptomatik und Arbeitsfähigkeits-Steigerung im Verlauf bestünden, kann unter diesen Umständen gefolgt werden. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 die vorhandenen Unterlagen bloss unvollständig würdige (A.S. 12). So habe sie sich bspw. nicht mit dem Bericht vom 30. Januar 2023 von med. pract. H.___ auseinandergesetzt. Die RAD-Ärztin wies in der Stellungnahme vom 17. Juli 2024 explizit darauf hin (vgl. E. II. 4.3 hiervor), dass neue Berichte vorgelegt würden, aber im Folgenden lediglich auf versicherungsmedizinisch Relevante eingegangen werde. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. So verkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass es insbesondere zu den Aufgaben der RAD gehört, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.; vgl. dazu auch Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG). Folglich kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
5.5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine, auch nur geringen Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. E.___, RAD, zu erwecken vermögen. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie, orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie (A.S. 16; vgl. E. I. 2 Ziff. 4 hiervor), in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.6 Es kann somit in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 6. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) ausgegangen werden. Somit besteht bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastende Tätigkeit mit häufig möglichem Wechsel der Körperposition [sitzend, stehen / gehend], ohne häufige oder längere Arbeit in gebückter Position und ohne repetitive Lasten > 5 kg bzw. seltenen Einzellasten > 10 kg) eine verbesserbare medizinische Situation und es ist aufgrund der objektiven Befunde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründbar. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es liegt weder eine anspruchsbegründende Invalidität vor noch ergibt sich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen somit zu Recht abgewiesen.
6. Damit ist die Verfügung vom 1. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die Verfahrenskosten CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng