Urteil vom 3. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 20. September 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Die 1989 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. März 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Letztere teilte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit, es sei eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen (IV-Nr. 27). Mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 bat med. pract. C.___ um eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung bei D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP (IV-Nr. 31). Am 13. Dezember 2022 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, es sei eine zusätzliche medizinische Untersuchung im Bereich Neuropsychologie bei D.___ angezeigt (IV-Nr. 33). Nach Eingang der beiden Gutachten beantragte die Beschwerdegegnerin bei med. pract. C.___ eine ergänzende Stellungnahme zu elf Punkten (IV-Nr. 42). Gestützt auf das vervollständigte psychiatrische Gutachten vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das neuropsychologische Teilgutachten vom 11. Februar 2023 (IV-Nr. 38) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ab (IV-Nr. 57). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], am 14. September 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht; IV-Nr. 61 S. 3 ff.). Dieses hiess die Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juli 2024 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide (VSBES.2023.226; IV-Nr. 68 S. 2 ff.).

 

1.2    Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, bei der Beschwerdegegnerin beantragen, es sei ihr für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 20. September 2024 ab und begründete dies damit, sowohl die finanzielle Bedürftigkeit als auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien zu verneinen; auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens könne verzichtet werden (IV-Nr. 77; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Am 24. Oktober 2024 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

 

1.       Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2024 sei aufzuheben.

2.       a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.       Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4.       Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, verweist auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf eine Stellungnahme (A.S. 27).

 

2.3    Mit Eingaben vom 17. Dezember 2024 (A.S. 28 ff.) und 12. März 2025 (A.S. 43 ff.) lässt die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sowie das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. univ. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Februar 2025 als Urkunde Nr. 5 (Beschwerdebeilage [BB] 5) einreichen.

 

2.4    Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihr wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 48 f.).

 

2.5    Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 19. März 2025 seine Kostennote ein, welche in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 50 ff.).

 

II.

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

 

1.2    Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 20. September 2024, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat (IV-Nr. 77; A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska Martha Betschard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.3    Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 und ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.

 

2.

2.1       Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

 

2.2    Die Beschwerdeführerin verlangt die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im Anschluss an die mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2024 (VSBES.2023.226) erfolgte Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung (IV-Nr. 68 S. 2 ff.). Das Gericht begründete die Rückweisung im Wesentlichen damit, aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Abklärungen bestünden keine beweiswertigen Berichte zur Beurteilung der Einschränkungen im Erwerbs- sowie Aufgabenbereich. Es bedürfe daher weiterer Abklärungen. Zunächst sei eine Begutachtung in den Disziplinen «Psychiatrie» und «Neuropsychologie» sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen zu veranlassen, wobei sich die medizinischen Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern hätten. Da - nach Vorliegen der Gutachten - je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltabklärung veranlasse, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits im aktuellen Zeitpunkt zur Vornahme der erwähnten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese habe nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch de Beschwerdeführerin zu befinden (S. 13 Ziff. 8; IV-Nr. 68 S. 13). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin den Antrag stellen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsinternen Verfahren zu bewilligen (IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 8. August 2024 an den Vertreter der Beschwerdeführerin und ersuchte um Mitteilung der Namen und Adressen der aktuell behandelnden Ärzte sowie um Beantwortung von drei Fragen (IV-Nr. 70). Mit E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2024 (IV-Nr. 71 f.) und mit Schreiben ihres Vertreters vom 21. August 2024 (IV-Nr. 73) wurden die gestellten Fragen beantwortet. Am 26. August 2024 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (IV-Nr. 75). Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 20. September 2024 und der Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Nr. 81) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 14. Oktober 2024 dahingehend Stellung, er empfehle eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie», «Neuropsychologie» und «Psychiatrie» mit den üblichen Fragen und der Zusatzfrage, welche Funktionseinschränkungen vorhanden seien und welche Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe (IV-Nr. 84 S. 4 ff.). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die empfohlene polydisziplinäre Begutachtung in der Gutachterstelle F.___, [...] (vgl. Mitteilungen vom 14. und 30. Oktober 2024 [IV-Nr. 85 und 91]). Die psychiatrische Teilbegutachtung bei Dr. med. univ. E.___ erfolgte am 28. November 2024 (Gutachten vom 26. Februar 2025; BB 5).

 

3.

3.1    Zunächst ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorliegend: 17. Juli 2024 [IV-Nr. 69]) abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2. und 8C_193/2011 vom 12. April 2011 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte gemäss vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 20. September 2024 Einnahmen von insgesamt CHF 3'958.50 pro Monat und Ausgaben von CHF 3'621.15 pro Monat, was zu einem Überschuss von CHF 337.35 pro Monat führte. Mit diesem Überschuss sei es der Beschwerdeführerin möglich, die zu erwartenden Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei somit zu verneinen (IV-Nr. 77 S. 2; A.S. 2). Gemäss den eingereichten Unterlagen erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer seit dem 1. September 2023 bestehenden Anstellung als Pflegeassistentin in der Stiftung G.___ mit einem Teilzeitpensum von damals 60 % (40 % ab 1. Dezember 2024) einen Monatslohn von CHF 2’822.60 (brutto) bzw. CHF 2'586.35 (netto, ohne BVG-Abzug) sowie eine Inkonvenienzenzulage von CHF 8.00 pro Stunde (vgl. Einzelarbeitsvertrag gültig ab 1. März 2024 [IV-Nr. 75 S. 8]). Zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat und Betreuungszulage von CHF 170.20 pro Monat belief sich das Brutto-Einkommen im Juli 2024 auf CHF 3'445.80 und das Netto-Einkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und des fixen BVG-Beitrags von CHF 238.30 pro Monat) auf CHF 2'950.05 (vgl. Lohnabrechnung per 25. Juli 2024 [IV-Nr. 75 S. 11]). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes von CHF 195.65 pro Monat (ein Zwölftel von CHF 2'348.05 [Nettolohn von CHF 2'586.35 abzüglich BVG-Abzug von CHF 238.30]) resultierte im Juli 2024 ein Netto-Einkommen von CHF 3'145.70. Im Weiteren bezieht die Beschwerdeführerin eine Alimentenbevorschussung von CHF 735.00 pro Monat (IV-Nr. 75 S. 13). Dies führt zu einem anrechenbaren Einkommen von insgesamt CHF 3'880.70 pro Monat.

 

Als Ausgaben sind für die Beschwerdeführerin ein Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von CHF 1'350.00 pro Monat und für die im Mai 2012 geborene und damit über 10 Jahre alte Tochter H.___ ein Grundbetrag von CHF 600.00 pro Monat zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014). Zusammen mit dem zivilprozessualen Zuschlag von 20 % ergibt sich somit ein Grundbetrag von insgesamt CHF 2'340.00. Im Weiteren ist für die 3 ½ Zimmer-Wohnung in [...] ein Mietzins von CHF 1'104.00 pro Monat (inklusive Nebenkosten von CHF 180.00 pro Monat [Akonto]) zu berücksichtigen (vgl. IV-Nr. 75 S. 26). Die anzurechnenden Kosten für die obligatorischen Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG, Versicherungspolicen gültig ab 1. Januar 2024; CHF 532.65 für die Beschwerdeführerin [IV-Nr. 75 S. 14], CHF 113.05 für die Tochter [IV-Nr. 75 S. 16]) betragen nach Abzug der gewährten Prämienverbilligung (CHF 379.95 pro Monat für die Beschwerdeführerin, CHF 88.60 pro Monat für die Tochter [IV-Nr. 75 S. 19]) CHF 152.70 pro Monat für die Beschwerdeführerin und CHF 24.45 pro Monat für die Tochter, somit zusammen CHF 177.15 pro Monat. Die Prämien für die Versicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sind nicht zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ungedeckten Arztkosten von CHF 100.00 bis CHF 400.00 pro Monat (vgl. IV-Nr. 75 S. 5), somit durchschnittlich CHF 250.00 pro Monat, wurden von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht belegt. Ebenso wenig wurden zusätzliche Heiz- und Nebenkosten gemäss Nebenkostenabrechnung, Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung, Kosten für die Mobilität sowie eine regelmässige Zahlung von Steuern für das laufende Jahr von der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Es gilt zu beachten, dass es grundsätzlich der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person obliegt, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. In Beachtung dieser Pflicht war die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 69) die entsprechenden Beweismittel beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3.). Damit sind nachgewiesene Ausgaben der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 3'621.15 pro Monat (Grundbeträge von insgesamt CHF 2'340.00, Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'104.00, Krankenkassenprämien von CHF 177.15) zu berücksichtigen.

 

3.2    Bei einem monatlichen Einkommen von CHF 3'880.70 und belegten monatlichen Ausgaben von CHF 3'621.15 beträgt der monatliche Überschuss CHF 259.55. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. August 2024 [IV-Nr. 75 S. 4 f.; vgl. auch definitive Veranlagung und Steuerrechnung für das Jahr 2023 des Steueramts des Kantons [...] vom 9. Mai 2024 [IV-Nr. 75 S. 22 ff.]). Damit ist sie nicht in der Lage, die ihr allenfalls aufzuerlegenden Anwaltskosten für das Verwaltungsverfahren innert einer vernünftigen Frist von einem Jahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) zu bezahlen. Die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorausgesetzte finanzielle Bedürftigkeit ist somit zu bejahen.

 

4.

4.1    Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1.). Die Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten erfordert zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und einen gewissen juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag aber für sich allein genommen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48 und 52). Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert in BGE 142 V 342]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Verfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

 

Eine Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt ebenfalls nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1).

 

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

 

4.2    Im vorliegenden Fall sind die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

 

4.2.1 Die Beschwerdeführerin wird im laufenden verwaltungsinternen Verfahren vom selben Rechtsanwalt vertreten wie im vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2023.226, das zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führte (vgl. E. II. 1.1 hiervor). Dieser Umstand spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4).

 

4.2.2 Im Rückweisungsurteil vom 15. Juli 2024 wurde die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen, d.h. eine Begutachtung in den Bereichen «Psychiatrie» und «Neuropsychologie» sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen, zu veranlassen, wobei es erforderlich sei, dass sich die medizinische Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt äusserten. Sodann habe die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls eine Haushaltabklärung zu veranlassen. Damit wurde der Beschwerdegegnerin von Seiten des Gerichts ein Handlungsspielraum zum weiteren Vorgehen eingeräumt, namentlich ob ein bi- oder polydisziplinäres Gutachten einzuholen und, gegebenenfalls, ob eine Haushaltsabklärung durchzuführen sei. Unter diesem Blickwinkel scheint eine Verbeiständung ebenfalls als erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1 und 3.3.3).

 

4.2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Urteil vom 15. Juli 2024 auf das vervollständigte psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ vom 30. März 2023 (IV-Nr. 43) und das neuropsychologische Teilgutachten der Fachpsychologin I.___ vom 11. Februar 2023 (IV-Nr. 38). Das Gericht kam bei der Überprüfung des neuropsychologischen Teilgutachtens zum Schluss, daraus gingen einige Unklarheiten hervor. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin erscheine angesichts der wiederholt hervorgehobenen Einschränkungen aufgrund der mangelnden Willenskraft und Motivation, welche gar den Haushaltsbereich beeinträchtigten, zweifelhaft. Im Weiteren erscheine die Begründung der kognitiven Ressourcen mit Blick auf die Antworten der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Befragung (sie habe den Führerausweis, aber sie fahre nicht, weil sie am Steuer wegen der Müdigkeit einschlafe; sie schlafe den ganzen Tag, schlafe auch bei der Arbeit ein und habe deshalb auch Tageskinder verloren) nicht nachvollziehbar. Damit bestünden Zweifel an der im neuropsychologischen Teilgutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 68 S. 7 Ziff. 6.2). Zum vervollständigten psychiatrischen Gutachten hielt das Gericht fest, med. pract. B.___ habe die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit «Leichte depressive Episode ICD-10 F32.0, DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 und Zwangshandlungen ICD-10 F42.1» sowie die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit «akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD-10 Z73» gestellt und angegeben, in der bisherigen Tätigkeit als «Coiffeure» (recte: Alterspflegerin) und in der Kinderbetreuung betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, in einer angepassten Tätigkeit 80 %, wobei die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits eine eher einfache sei. Das Gericht führte sodann im Weiteren aus, es erschliesse sich nicht, weshalb die seit Jahren bestehende Depressivität in Abweichung zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiater, welche von einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgingen, als leicht eingestuft werde. Unklar sei ferner auch der Einfluss der Tagesmüdigkeit. Ferner blieben auch die erneut aufgetretenen Selbstverletzungstendenzen unberücksichtigt. Die Herleitung der gutachterlichen Diagnose einer leichten depressiven Episode sei nicht schlüssig. Hinsichtlich der Zwangshandlungen verweise der psychiatrische Gutachter auf die Angaben der Versicherten und die Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifem Schwerpunkt ICD-10 Z73» werde nicht näher begründet. Insgesamt könne festgehalten werden, dass bei der Herleitung der psychiatrischen Diagnosen widersprechende medizinische Berichte teils nicht oder ungenügend gewürdigt worden seien. Ausserdem könnten gewisse Schlussfolgerungen mangels einer hinreichenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht vollständig überzeugen. Fraglich bzw. unklar erscheine im Übrigen auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Überprüfung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mittels dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 ergab, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. B.___ nicht umfassend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gab. Insbesondere blieben Unklarheiten in Bezug auf die Gesundheitsschädigung bzw. die Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome (IV-Nr. 68 S. 7 ff. Ziff. 6.3). Schliesslich seien im Hinblick auf die Berechnung des Invaliditätsgrades auch die Statusfrage und die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ungenügend abgeklärt worden (IV-Nr. 68 S. 12 f. Ziff. 7). Zusammenfassend könne aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Abklärungen auf keine beweiswertigen Berichte abgestellt werden (IV-Nr. 68 S. 13 Ziff. 8). Gestützt auf die vom Gericht angeordneten, von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden weiteren Abklärungen (die Beschwerdegegnerin veranlasste im Oktober 2024 eine polydisziplinäre [allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische] Begutachtung [vgl. IV-Nr. 85 und 91], das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. univ. E.___ vom 26. Februar 2025 wurde dem Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits zur Kenntnisnahme zugestellt [vgl. BB 5]) wird nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sein, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Leiden im Einzelfall auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Die medizinischen Gutachter werden sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben. Gestützt auf das neue Gutachten wird die Beschwerdegegnerin allenfalls auch eine Haushaltsabklärung zu veranlassen haben, an welcher die Beschwerdeführerin mitzuwirken hätte. Letztere würde auch aufgefordert, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. Angesichts dieser Umstände kann nicht mehr von einem sachverhaltsmässig und rechtlich einfachen, durchschnittlichen Fall ausgegangen werden.

 

4.2.4 Was die konkreten subjektiven Verhältnisse der Beschwerdeführerin angeht, ist dem schulischen und beruflichen Werdegang (sechs Jahre Primarschule, drei Jahre Werkklasse, einjährige Ausbildung als Pflegeassistentin; vgl. IV-Nr. 38 S. 3) sowie auch den psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4). Hinzu kommt, dass die Fachpsychologin I.___ von einer Tendenz der Gleichgültigkeit bzw. Interesselosigkeit berichtete und darlegte, die Beschwerdeführerin gebe bei aufkommenden Schwierigkeiten rasch auf und sei für weitere Bemühungen kaum motivierbar (IV-Nr. 38 S. 4). Med. pract. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin habe in der Regelschule grosse Mühe gehabt, ausreichend gute Leistungen zu erbringen, und es bestehe bei ihr auch eine gewisse Aggressivität, die überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit Überlastung bzw. Überforderung stehe (IV-Nr. 43 S. 21). Auch Dr. med. univ. E.___ stellte im Rahmen der Befunderhebung fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein sehr starker Lebensüberdruss und ein Sinnlosigkeitsempfinden. Motivation sei nicht mehr vorhanden und das Leben werde als Kampf empfunden (vgl. BB 5, S. 27). Auch diese übereinstimmenden gutachterlichen Angaben deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Herausforderungen des verwaltungsinternen Verfahrens nicht ohne weiteres gewachsen ist.

 

4.2.5 Da die sich stellenden Fragen nicht mehr einfach sind, kann man der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengehalten, sie hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5).

 

4.3    Die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist nach der Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung (weiterhin) sachlich geboten. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese hat die (in der angefochtenen Verfügung nicht behandelte) weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu gewähren ist.

 

5.      Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (siehe Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Zudem könnte auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens von einer Verhandlung abgesehen werden.

 

6.

6.1    Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 160 Abs. 4 des [kantonalen] Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 19. März 2025 einen Aufwand von 9.68 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 243.40 geltend (A.S. 50 ff.).

 

Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende geltend gemachte Positionen nicht berücksichtigt werden: 24. Oktober 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 21. November 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 25. November 2024 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.), 27. November 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 17. Dezember 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 12. März 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 19. März 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 7.66 Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 140.40 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'221.90 (Honorar von CHF 1'915.00 zuzüglich Auslagen von CHF 140.40 und Mehrwertsteuer von CHF 166.50 [8.1 %]).

 

6.2    Das Beschwerdeverfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'221.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

 

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_285/2025 vom 25. Juni 2025 nicht ein.