Urteil vom 7. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 6. August 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2024 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___ S. 72 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___ S. 52) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 15 Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin gelangt mit Schreiben vom 15. Oktober 2024, betitelt als «Einsprache gegen die Sperrfristentscheidung vom 02.10.2024», an die Beschwerdegegnerin und begehrt, die Angelegenheit sei zu überprüfen und neu zu beurteilen. Diese Eingabe, welche inhaltlich als Beschwerdeschrift zu betrachten ist, wird von der Beschwerdegegnerin an das Verwaltungsgericht des Kantons [...] weitergeleitet, welches mit Urteil vom 24. Oktober 2024 seine örtliche Unzuständigkeit feststellt und die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) überweist (B.___ S. 18 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. November 2024 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 6'071.00 (s. B.___ S. 88) und 15 streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.

2.1     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen).

 

2.2     Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20 lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 204, mit Hinweisen).

 

2.3     Der für eine Einstellung erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten, das zur Kündigung führte, hat beweismässig klar festzustehen. Zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden. Mit anderen Worten: Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise anführen kann. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 202, mit Hinweisen; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245).

 

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. April 2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C.___ (fortan: Arbeitgeberin, B.___ S. 90 ff.). Am 26. Februar 2024 erhielt sie von der Arbeitgeberin eine schriftliche Abmahnung, da sie am 22. Februar 2024 während der Blockzeiten nicht anwesend gewesen sei und ihre Meldepflicht nicht ernst genommen habe (B.___ S. 98). In der Folge schlossen die Beschwerdeführerin und die Arbeitgeberin am 4. April 2024 eine schriftliche Zielvereinbarung ab (B.___ S. 96 f.). Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit vertragliche Richtlinien in Form der definierten Blockzeiten nicht eingehalten. Sie habe wiederholt verschlafen und sich verspätet. Zudem habe sie sich bei der Teamleiterin nicht abgemeldet. Eine Teamplanung sei so nicht möglich. Die Beschwerdeführerin begründe ihre Unzuverlässigkeit mit gesundheitlichen Problemen, ohne dass aktuell ein Arztzeugnis vorliegen würde. Ziel sei, dass sich die Beschwerdeführerin bei Verspätungen oder Nichterscheinen während der Blockzeiten ab sofort an die Meldepflicht halte. Beim nächsten Fehlverhalten sehe man sich gezwungen, die Kündigung auszusprechen.

 

3.1.2  Die Arbeitgeberin löste den Arbeitsvertrag am 10. April 2024 per 30. Juni 2024 auf und stellte die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung frei (B.___ S. 130), wobei sie auf die Zielvereinbarung und ein Gespräch am Tag der Kündigung verwies. In der Arbeitgeberbescheinigung präzisierte die Arbeitgeberin, die Zielvereinbarung sei nicht eingehalten worden (B.___S. 124 Ziff. 13). Auf Nachfrage hin ergänzte sie am 11. Juli 2024, die Beschwerdeführerin habe mit der Meldepflicht und den Blockzeiten arbeitsvertragliche Bestimmungen missachtet. Da die Abmahnung vom 26. Februar 2024 nicht gefruchtet habe, habe man am 4. April 2024 – nach mehreren nicht schriftlich festgehaltenen Gesprächen – eine Zielvereinbarung getroffen. Diese sei indes bereits am 5. April 2024 verletzt worden (B.___ S. 105 f.).

 

3.1.3  Die Beschwerdeführerin erwiderte in einer nicht datierten Stellungnahme (B.___ S. 77 f.) im Wesentlichen, sie habe die Blockzeiten nicht einhalten können, weil sie keinen Wecker mehr wahrgenommen habe. Die Meldepflicht sei nur teilweise erfüllt worden, da sie zum Teil bis um 9:00 Uhr geschlafen habe und somit nicht in der Lage gewesen sei, einen Anruf zu tätigen. Durch ihr privates Burnout im Jahr 2023, das nie richtig behandelt worden sei, habe sie sich überschätzt und zu früh wieder vollzeitlich gearbeitet. Dies habe zur Folge gehabt, dass ihr Kopf nicht mehr mitgemacht habe, wenn es ums Aufstehen gegangen sei. Sie habe mit ihrer Teamleiterin einige Gespräche bezüglich einer Vereinbarung geführt, um sich zu bessern. Trotzdem habe sie einen Tag darauf wieder verschlafen. Dies sei ihr so unangenehm gewesen, dass sie die Kündigung angenommen habe.

 

3.1.4  In der Einsprache vom 12. September 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem rechtzeitigen Aufstehen habe (B.___ S. 52). Dem lagen zwei nicht datierte Schreiben von Dr. med. D.___, Arzt für Allg. Innere Medizin FMH, bei (B.___ S. 53 + 57). Dieser hielt fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung glaubhaft Mühe, am Morgen aufzustehen. Bei der Arbeitssuche sollten deshalb nur Stellen mit Gleitzeit berücksichtigt werden. Da die Schwierigkeiten beim Aufstehen der Grund für die Kündigung gewesen seien, bitte er darum, die Sperrtage zu streichen.

 

3.1.5  In der Beschwerdeschrift betont die Beschwerdeführerin, sie habe in keiner Weise mit böser Absicht oder Vorsatz gehandelt. Ihr Verhalten sei das Ergebnis einer schwierigen Phase gewesen, in der sie gesundheitliche und persönliche Herausforderungen habe bewältigen müssen. Diese Probleme, verbunden mit der medikamentösen Behandlung, hätten es ihr leider erschwert, die Blockzeiten und Meldepflichten immer zuverlässig einzuhalten. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest belege eindeutig, dass sie durch die Medikamente Schwierigkeiten habe, morgens rechtzeitig aufzuwachen. Diese gesundheitlichen Umstände hätten ihr Verhalten beeinflusst und seien die Ursache für die Versäumnisse, die ihr vorgeworfen würden (A.S. 6).

 

3.2     Aus der schriftlichen Abmahnung vom 26. Februar 2024 sowie der Zielvereinbarung vom 4. April 2024 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die von der Arbeitgeberin vorgegebenen Blockzeiten wiederholt nicht einhielt und sich bei Verspätungen oder Absenzen nicht meldete. Zu einer solchen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kam es zuletzt am 5. April 2024, also einen Tag nach dem Abschluss der Zielvereinbarung, worin der Beschwerdeführerin bei einem erneuten Fehlverhalten die Kündigung in Aussicht gestellt worden war (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch ausdrücklich, ihren Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin trotz Ermahnung nicht nachgekommen zu sein (E. II. 3.1.3 hiervor). Sie hält indes dafür, eine Einstellung entfalle deshalb, weil sie kein Verschulden treffe. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen, d.h. angesichts ihres Burnouts resp. der deswegen eingenommenen Medikamente, nicht durchgehend in der Lage gewesen, morgens pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich gegebenenfalls zu entschuldigen (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid, gestützt auf die beigebrachten Atteste von Dr. med. D.___ (s. E.II. 3.1.4 hiervor), zum Schluss, es sei zwar nach wie vor von einem Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an der Arbeitslosigkeit auszugehen, allerdings nur von einem leichten (A.S. 4 Ziff. 6 Abs. 2). Es stellt sich jedoch die Frage, ob man von einem vermeidbaren Verhalten der Beschwerdeführerin sprechen kann, aus dem sich ein Verschulden überhaupt erst ableiten liesse (s. dazu E. II. 2.1 in fine hiervor). Wenn es in den Attesten von Dr. med. D.___ heisst, es liege eine psychiatrische Erkrankung vor und feste Präsenzzeiten kämen deshalb nicht in Frage, so könnte dies den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführerin aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kein Vorwurf gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbescheinigung ab Juli 2023 mehrmals arbeitsunfähig geschrieben war (B.___ S. 125 Ziff. 18), was mit dem von ihr geltend gemachten Burnout korrespondiert (s. E. II. 3.1.3 hiervor). Allerdings erlauben die erwähnten ärztlichen Atteste keine abschliessende Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder gänzlich entfällt. Dr. med. D.___ erklärt lediglich, die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe morgens beim Aufstehen Mühe, sei glaubhaft, was dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu E. II. 2.3 hiervor) nicht genügt. Zudem enthalten die Atteste keine konkrete Diagnose und keine Beschreibung der Symptomatik, welche das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin entschuldigen würde. Es wird auch nicht darauf eingegangen, welche Medikamente eingenommen wurden und wie sich diese ausgewirkt haben, obwohl die Beschwerdeführerin der Medikation eine grosse Bedeutung beimisst (E. II. 3.1.5 hiervor). Mit anderen Worten: Für die Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte, der entscheidrelevante Sachverhalt ist jedoch nicht ausreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat daher ausführlichere Arztberichte zu beschaffen, welche Aufschluss darüber geben, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Zeit bis 5. April 2024 gesundheitshalber in Lage war, die Blockzeiten einzuhalten und sich im Falle von Verspätungen oder Nichterscheinen bei der Arbeitgeberin zu melden. Eine allfällige Beweislosigkeit müsste sich in dieser Konstellation zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken.

 

3.3     Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu entscheidet.

 

4.       Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder eine solche beantragt hat noch eine anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139 E. 2a S. 139 f.).

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 2. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann