Urteil vom 10. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1991 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 24. August 2018 mit Verweis auf Schulterprobleme erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Nach Einholung der medizinischen Unterlagen lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass-nahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. November 2018 (IV-Nr. 12) ab. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, den Akten der Suva sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 30. April 2017 (Beginn der einjährigen Wartefrist) aufgrund eines Unfalles an der rechten Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nach der Operation habe sich ein guter Verlauf gezeigt, so dass der Kreisarzt bereits ab 12. Dezember 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert habe. Es liege somit keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit vor, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt gewesen.
2. Sodann meldete sich der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 15) sowie am 7. Juli 2020 (IV-Nr. 38) wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Auf beide Neuanmeldungen trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. März 2020 (IV-Nr. 28) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und mit Verfügung vom 30. September 2020 (IV-Nr. 41) nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht habe.
3. Am 7. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 43). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen sowie die Akten der Suva aus dem parallellaufenden UV-Verfahren ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 96) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vorübergehend in seiner Funktion als Allrounder arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den Abklärungen mit der Suva sei ihm wieder ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Berufliche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung seien keine nötig gewesen und ein Rentenanspruch sei nicht entstanden.
4. Am 21. Juni 2024 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 104) und reichte medizinische Unterlagen ein. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2024 (IV-Nr. 118) mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Einwand erheben (IV-Nr. 122). Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2024 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 (A.S. 8 ff.) fristgerecht Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 18. Juni 2024 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 18. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 21. Juni 2024 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2024 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
4.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 (IV-Nr. 96).
5.1 Wie in E. II. 4.3 hiervor festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2024 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 24. September 2024 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2024 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2).
5.2 In ihrer Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Suva-Abklärungen. Diese stellte ihrerseits auf die Ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 18. Januar 2023 (IV-Nr. 91.2) ab. Darin stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnose:
- Symptomatische anteriore Schulter-Instabilität rechts (dominant) nach anterior inferiorer Schulterluxation am 30. April 2017
• 17. Juli 2017: Schulterstabilisierung nach Latarjet rechts (Dr. med. C.___ / Dr. med. D.___E.___);
• 19. Juni 2018: Revisionsoperation Latarjet rechts mit Bicepstenodese, Bergen der langen Bicepssehne als Graft. Tuberculum minus Osteotomie, Entfernen der Malleolarschrauben, Fixation trikortikaler Beckenkammspan (von ipsilateral) superior des Korakoidknochenblocks, Rekonstruktion des anterioren Bandapparates mit autologer Bicespssehne, Refixation Tuberculum minus (Dr. med. D.___, E.___) wegen anteriorer Instabilität;
• 21. September 2021: Schulterarthroskopie rechts, Entfernung von 2 Malleolarschrauben, Refixation der Subscapularissehne, subacromiale Bursektomie, Biopsieentnahme, Entnahme von Fadenmaterial und arthroskopische Remplissage, postoperativ Botox im Bereich des Pectoralis (Dr. med. D.___, E.___)
• 30. März 2022: Beurteilung PD Dr. F.___, G.___. Persistierende anteriore Instabilität. Letzte Option Arthrodese. Inverse Schulterprothese komme angesichts der willkürlichen Komponente und des jungen Patientenalters nicht in Frage.
• Bei der Untersuchung am 30. März 2022 im G.___: Subjektiv bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Schultergelenk. Willkürliche Luxierbarkeit der Schulter rechts, objektiv: Reizlose Narbe. Passive Aussenrotation 40° (Gegenseite 60°), Abduktion 90° (Gegenseite 90°), kein Sulcuszeichen. Musculus deltoideus regelrecht innerviert. Willkürliche Subluxationen nach antero-superiordemonstrierbar. Aktive Elevation bis 120° (Gegenseite bis 170°). Aussenrotationskraft gut erhalten. Jobe-Test ebenso kräftig. Deutlich vermehrte anteriore und posteriore Schublade. Negativer Jerk-Test. Interessanterweise negativer Apprehensiontest.
- Verdacht auf Hyperlaxizität (überstreckbare Ellbogengelenke, Daumen könne auf Unterarm gebracht werden)
Zur Beurteilung hielt Dr. med. B.___ fest, es bestehe weiterhin eine willkürlich luxierbare Schulter rechts. Anamnestisch bestünden bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen. Aus schulterorthopädischer Sicht gebe es bei ausreichend hohem Leidensdruck als einzige valable Option nur noch die Arthrodese der rechten Schulter. Die inverse Prothese falle aufgrund der Instabilität und des Alters ausser Betracht. Die Arthrodese würde aber zum vollständigen Verlust der glenohumeralen Beweglichkeit führen. Dafür sei der Versicherte noch nicht bereit. Für leichte, die rechte Schulter nicht belastende Tätigkeiten unterhalb Schulterniveau und in Neutralstellung der rechten Schulter sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg rechts bis Hüft- und von 3 kg bis Brusthöhe mit der rechten Hand. Tätigkeiten über Brusthöhe oder körperfern seien nicht zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf das rechte Schultergelenk. Unfallbedingt bestünden keine Einschränkungen für den linken Arm. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar.
5.3 Mit seiner Neuanmeldung hat der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen eingereicht, wobei nur die vier nachfolgend aufgeführten Berichte nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 ergangen sind und damit relevant für die Beurteilung der Glaubhaftmachung einer danach eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung sein können.
5.3.1 Im Sprechstundenbericht des E.___ vom 28. August 2023 (IV-Nr. 109, S. 5) wurde eine «Perianale Venenthrombose bei 05 Uhr» diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zweimalig auf der Notfallstation im Juli vorgestellt bei akuter Schwellung und Schmerzen perianal. Zwischenzeitlich unter konservativen Therapie bei Verdacht auf Perianalvenenthrombose sei nun der Befund nur noch wenige Millimeter gross und der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei. Die laxative Therapie habe er sistiert. Klinisch zeige sich noch eine ca. 2 x 2 mm grosse Perianalvenenthrombose bei 05 Uhr. Die Haut habe sich jedoch gut zurückgezogen, so dass keine Mariske übriggeblieben sei. Bei Beschwerdefreiheit werde auf weitere Untersuchungen verzichtet.
5.3.2 Mit Bericht vom 7. Februar 2024 (IV-Nr. 109, S. 3) führte Dr. med. D.___, Orthopädie und Traumatologie FMH, aus, der Beschwerdeführer sei ihm, Dr. med. D.___, mit seiner komplexen Geschichte seit Jahren bekannt. Bis Ende des Jahres habe er noch in der Pizzeria gearbeitet. Jetzt bei den chronischen Beschwerden bestehe wieder eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Kündigung. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich in der G.___ gesehen und beurteilt worden. Damals sei schon die Möglichkeit einer Arthrodese von Frau Dr. med. H.___ vorgeschlagen worden. Es bestehe unverändert eine ausgeprägte Instabilität. Befunde: «Reizlose Narbe. Beweglichkeit Flexion und Abduktion 140°. Aussenrotation 40°. Innenrotation Mitte BWS. Klare anteriore Luxierbarkeit der Schulter bei allen Bewegungen.» Bildgebung 17. Januar 2024 Röntgen Schulter rechts ap/Neer: «Zentriertes Schultergelenk. Keine Arthrose. Korrekt liegender Knochenblock. Korrekt liegendes Ankermaterial.» Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, es liege eine komplexe medizinische Situation vor, für die es fast keine sinnvolle Lösung gebe. Eine Option wäre eine Arthrodese. Eine andere Option sei eine inverse Schulterprothese. Angesichts des Alters des Patienten sei beides eine schlechte Option und nicht unbedingt ein Verfahren, welches ihn für eine längere Arbeitsfähigkeit unterstützen könnte. Hauptproblem sei die soziale Situation. Der Beschwerdeführer scheine irgendwie zwischen den Stühlen zu sitzen. Die IV, RAV und die Suva hätten im Augenblick keinen richtigen Leistungsauftrag. In einer geeigneten Arbeitsstelle wäre der Patient langfristig arbeitsfähig. Die entsprechenden Institutionen sollten schauen, ob für den Patienten hier eine Möglichkeit bestehe. Die medizinischen Möglichkeiten seien äusserst eingeschränkt und mit Zweit- und Drittmeinungen bereits abgeklärt worden. Klarer Vorschlag sei das Anpassen der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Arbeit. Anamnestisch werde die Erholungszeit des Patienten zwischen den körperlichen Tätigkeiten immer länger, so dass mit Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Leichte Arbeit auf Bauchhöhe wäre ihm uneingeschränkt zuzumuten. Schwere körperliche Arbeit mit Tätigkeiten Überkopf seien nicht zuzumuten. Für den Fall einer Dekompensation der Schultersituation würde dann mit dem Patienten eine prothetische Versorgung geplant werden.
5.3.3 Im Sprechstundenbericht vom 27. Mai 2024 (IV-Nr. 109, S. 1) führte Dr. med. D.___, Orthopädie und Traumatologie FMH, aus, der Beschwerdeführer habe sich selbstständig gemeldet. Eine Arbeitsfähigkeit sei im Augenblick nicht möglich. Er habe zwischendurch intermittierend gearbeitet und sei dann wieder krank gewesen. Hauptproblem sei unverändert die willkürliche anteriore Schulterinstabilität in Verbindung mit Schmerzen. Befunde: «Leichte anteriore Luxierbarkeit. Reizlose Schulter. Intakte periphere Sensomotorik.» Bildgebung 24. Mai 2024 Röntgen Schulter rechts ap/Neer: «Zentriertes Gelenk».
5.3.4 Mit Arztzeugnis vom 27. Mai 2024 (IV-Nr. 111) attestierte Dr. med. D.___ dem Beschwerdeführer vom 27. Mai bis 30. Juni 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.4 Stellt man den im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 relevanten medizinischen Unterlagen die vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte gegenüber, wird deutlich, dass damit keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Hierzu hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, mit Aktennotiz vom 26. Juni 2024 (IV-Nr. 117) fest, mit der Neuanmeldung würden medizinische Berichte eingereicht, welche die bekannte Schulterinstabilität «unverändert» beschrieben (Sprechstundenbericht Dr. D.___ vom 27. Mai 2024). Angepasste Tätigkeiten, wie leichte Arbeiten auf Bauchhöhe seien dem Versicherten weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Eine gesundheitliche Verschlechterung werde mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin kann gefolgt werden. In den neu eingereichten Berichten werden hinsichtlich der rechten Schulter denn auch keine neuen Diagnosen erhoben. Einzig im Bericht des E.___ vom 28. August 2023 wurde eine perianale Venenthrombose diagnostiziert. Diese hatte sich aber fast vollständig zurückgebildet und der Beschwerdeführer war diesbezüglich wieder beschwerdefrei. In diesem Zusammenhang wird denn auch keine Verschlechterung geltend gemacht. In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. Februar 2024 sei zu entnehmen, dass nur noch leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe zumutbar seien. Dies impliziere, dass die Schulter auch in Adduktionsstellung luxiere. So sei eine Verschärfung des Zumutbarkeitsprofils offensichtlich, denn die Suva, auf deren Entscheid sich die IV-Stelle stützte, sei noch davon ausgegangen, dass Tätigkeiten bis auf Brusthöhe noch mit einer Belastung von 3 kg möglich und lediglich Tätigkeiten über der Horizontale nicht mehr zumutbar gewesen seien. Damit sei eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit dazugekommen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar insofern Recht zu geben, dass Dr. med. D.___ im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2023 stützte (s. E. II. 5.2 hiervor), ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil statuierte. Dr. med. D.___ stützte sich hierbei aber einzig auf die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers. Eine objektivierbare Verschlechterung auf Befundebene oder neue Diagnosen wurden von Dr. med. D.___ nicht dargetan. Solche sind denn auch aus den anderen, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten nicht ersichtlich. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist damit demnach nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Anstellung bei der J.___ (Pizzaiolo und Kurier) per Ende 2023 gesundheitsbedingt verloren. Der RAD sei davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit zumutbar sei («Die Tätigkeit im Take away ist angepasst», vgl. RAD-Stellungnahme vom 14. November 2021) und daher auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien. Die Schulterpathologie habe nun aber zum Verlust dieser Tätigkeit geführt, sodass ein triftiger Grund für eine Neuanmeldung vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass in den eingereichten Arztberichten nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer die genannte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Zusammenfassend ist demnach eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
6. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Rechtsvertreter hat am 17. Februar 2025 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'336.60 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'449.10 festzusetzen (6.65 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 77.00 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 431.30 (Differenz zum vollen Honorar von [6.65 Stunden zu CHF 250.00 für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022] + Auslagen + MwSt. = CHF 1'880.40; - CHF 1'449.10]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen. So stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an den Klienten und an die Sozialen Dienste, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'449.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 431.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch