Urteil vom 25. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 17. September 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1983, meldete sich am 20. März 2019 (Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Bern an (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn Nr. [IV-Nr.] 8). Am 24. April 2019 führte die IV-Stelle des Kantons Bern ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dem entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme seit dem 8. November 2018 zu 100 % krankgeschrieben sei. In der Folge nahm die IV-Stelle des Kantons Bern diverse Abklärungen vor.
1.2 Mit Schreiben vom 13. September 2019 (IV-Nr. 53) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der B.___ (nachfolgend B.___) in […] vom 16. September bis 15. Dezember 2019 übernehme. Der E-Mail der B.___ vom 17. September 2019 (IV-Nr. 55) zufolge blieb der Beschwerdeführer dem Belastbarkeitstraining bereits am zweiten Tag fern. Mit E-Mail vom 30. September 2019 (IV-Nr. 57) liess der Beschwerdeführer der B.___ ein Arztzeugnis zukommen, das ihm für den Zeitraum vom 16. bis 30. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Hierauf hob die IV-Stelle des Kantons Bern ihre Kostengutsprache für das Belastbarkeitstraining bei der B.___ mit Mitteilung vom 7. Oktober 2019 (IV-Nr. 58) wieder auf.
1.3 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 (IV-Nr. 81) informierte die IV-Stelle des Kantons Bern den Beschwerdeführer darüber, die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie zu übernehmen. Mit Verfügung vom 14. September 2021 (IV-Nr. 121) erweiterte die IV-Stelle des Kantons Bern die vorgesehene Begutachtung um die Fachdisziplin Neurologie. Mit Schreiben vom 30. August 2022 (IV-Nr. 142) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit, dass die Begutachtung durch die C.___ erfolge. Das Gutachten der C.___ erging am 16. März 2023 (IV-Nr. 176).
1.4 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (IV-Nr. 207) ab 1. Juli 2024 eine ganze Invalidenrente zu. Zugleich hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die rückwirkende Verfügung später erhalten werde. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (IV-Nr. 208) sprach die IV-Stelle des Kantons Bern den Kindern des Beschwerdeführers zudem ab 1. Juli 2024 entsprechende Kinderrenten zu.
1.5 Wegen eines Wohnortswechsels des Beschwerdeführers überwies die IV-Stelle des Kantons Bern den Fall des Beschwerdeführers am 16. August 2024 (IV-Nr. 211) zuständigkeitshalber an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin).
1.6 Am 17. September 2024 erliess die Beschwerdegegnerin schliesslich zwei Verfügungen. In der einen (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2024 eine ganze Invalidenrente zu, in der anderen (A.S. 3 ff.) sprach sie den Kindern des Beschwerdeführers für denselben Zeitraum entsprechende Kinderrenten zu.
2.
2.1 Gegen die Verfügungen vom 17. September 2024 (A.S. 1 ff. bzw. 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (A.S. 7 f.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. In der Beschwerde werden drei Rügen erhoben: 1. dass kein Rechtsgrund dafür bestehe, dass die Renten direkt der D.___ ausbezahlt wurden; 2. dass nicht ersichtlich sei, an wen die Auszahlung der Kinderrente erfolgt sei; und 3. dass die Berechnung des Verzugszinses in beiden Verfügungen nicht nachvollziehbar sei und hierdurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass ihre beiden Verfügungen hinsichtlich der Berechnung des Verzugszinses in Wiedererwägung gezogen worden seien. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin den Beweisantrag, den für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der D.___ geltenden Arbeitsvertrag beim Beschwerdeführer und eventualiter bei der D.___ einzufordern.
2.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (A.S. 23 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass über die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein befristetes Berufsausübungsverbot verhängt worden ist. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er eine neue anwaltliche Vertretung beauftragen könne. Solange dies nicht der Fall sei, werde sämtliche Korrespondenz direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Weiter wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis am 6. März 2025 schriftlich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) zu äussern. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Schliesslich wird der Beschwerdeführer angewiesen, dem Gericht bis am 6. März 2025 den für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 geltenden Arbeitsvertrag mit der D.___ einzureichen.
2.4 Mit Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 25) stellt das Versicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet und auch den einverlangten Arbeitsvertrag mit der D.___ nicht eingereicht hat. Der Arbeitsvertrag werde nun bei der D.___ eingefordert.
2.5 Am 18. März 2025 (A.S. 28 f.) geht beim Versicherungsgericht der von der D.___ einverlangte Arbeitsvertrag ein.
2.6 Mit Verfügung vom 26. März 2025 (A.S. 30) wird der bisherigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, bis am 9. April 2025 eine Kostennote einzureichen. Trotz auf Gesuch hin gewährter Fristerstreckung bis am 22. April 2025 geht keine Kostennote beim Versicherungsgericht ein.
2.7 Mit Eingabe vom 9. April 2025 (A.S. 31 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin beim Versicherungsgericht die neu verfügten Verzugszinsberechnungen vom 31. März 2025 ein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (A.S. 43 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin zudem die Verfügungen vom 29. April 2025 ein.
2.8 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten
2.1 Streitig und zu prüfen sind vorliegend die Auszahlung und die Verzinsung der Rentenansprüche des Beschwerdeführers und seiner Kinder gemäss den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 (A.S. 1 ff. bzw. A.S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2025 (A.S. 7) die folgenden Rügen vor:
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2025 (A.S. 7) zunächst, dass die [nachzuzahlenden] Renten (Haupt- und Kinderrenten) direkt an die D.___ als Arbeitgeberin ausbezahlt worden seien. Damit sei er nicht einverstanden. Hierfür bestehe kein Rechtsgrund. Die Beschwerdegegnerin erwidert hierzu in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.), dass die Rentennachzahlung an die D.___ zulässig sei. Diese habe in ihrem Verrechnungsantrag vom 15. August 2024 unterschriftlich bestätigt, dass sie im Hinblick auf eine IV-Rente des Beschwerdeführers Vorschussleistungen erbracht habe und gestützt auf den GAV ein direktes Rückforderungsrecht bestehe.
2.2.2 Gemäss Verfügung der D.___ vom 3. Februar 2020 (IV-Nr. 112.40) wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2020 aufgelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte die D.___ dem Beschwerdeführer den vertraglich vereinbarten Lohn von monatlich CHF 6'523.50 weiter aus. Mit Verrechnungsantrag vom 15. August 2024 (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK] S. 40 ff.) ersuchte die D.___ die Eidgenössische Ausgleichskasse, ihr die in der Zeit vom Rentenbeginn am 1. September 2019 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2020 erbrachten Vorschussleistungen von CHF 24'129.00 auszuzahlen, [wobei CHF 13'405.00 auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers (7 x CHF 1'915.00) und CHF 10'724.00 auf die Kinderrenten (7 x CHF 1'532.00) entfielen]. Rechtsgrundlage für den Verrechnungsantrag der D.___ bildet – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) zu Recht vorbringt – Art. 85bis Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie Ziff. 132 Abs. 2 des GAV [...] [GAV kurz für Gesamtarbeitsvertrag] von [...] in der [...]. Gestützt auf Art. 85 Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, die im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85 Abs. 2 lit. b IVV vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. In [...] des GAV [...] wird zur Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen festgehalten, dass die D.___ das Recht habe, den Lohn inklusive Regionalzulage, den sie trotz beeinträchtigtem Gesundheitszustand geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern, wenn [der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter] wegen Krankheit oder Unfall eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen wird. Eine Rechtsgrundlage für die direkt an die D.___ ausbezahlte Rückforderung ist damit offensichtlich gegeben. Die Auszahlung der Nachzahlung an die D.___ im Umfang von CHF 13'405.00 ist nicht zu beanstanden, ansonsten der Beschwerdeführer für denselben Zeitraum Lohnfortzahlungen und eine Invalidenrente und somit eine Doppelzahlung erhalten hätte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2025 (A.S. 7) weiter, dass in Bezug auf die Kinderrenten eine Überweisung von CHF 7'167.00 erfolgt sei, man aber nicht wisse, wem [dieser Betrag] ausbezahlt worden sei. Seines Erachtens [sei er es, dem dieser Betrag ausgerichtet] werden müsse. Da nicht ersichtlich sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei, erfolge die vorliegende [Rüge]. Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.), dass E.___, die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Kinder F.___ und G.___, Verfügungsadressatin sei. Dies gehe auch aus der dem Beschwerdeführer [bzw. seiner Rechtsvertreterin zugestellten] Verfügungskopie hervor. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente. Gemäss Art. 22ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sei die Kinderrente auf Antrag dem nichtberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zustehe und dieses bei ihm wohne. Dies gelte gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV auch im Falle einer Rentennachzahlung.
2.3.2
2.3.2.1 Versicherte Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Bei der Kinderrente handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung, die ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu verwenden ist (BGE 129 V 362 E. 3.2). Die Kinderrente wird nach Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71ter AHVV sinngemäss gilt. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1AHVV auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
2.3.2.2 Mit Urteil des Richteramts [...] vom 21. Januar 2019 (EAK S. 337 ff.) wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E.___ geschieden. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder F.___ und G.___ wurde beiden Eltern belassen, die elterliche Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Mit Gesuchen vom 10. Juni 2024 (EAK S. 295 ff.) ersuchte der Sozialdienst [...] mit Zustimmung der Mutter um Drittauszahlung der Kinderrenten. Am 25. Juni 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 208), dass die Kinderrenten ab Juli 2024 direkt der Mutter ausgerichtet würden. [Über] die Nachzahlung der Kinderrenten [werde] zu einem späteren Zeitpunkt [verfügt]. Die Verfügung war an E.___ adressiert, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde dem Verteiler zufolge mit einer Kopie bedient. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Am 17. September 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin (A.S. 4 ff.) über die für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2024 nachzuzahlenden Kinderrenten. Diese wurden – unter Vorbehalt der Verrechnungen zugunsten des H.___, der D.___ und des Beschwerdeführers – der Mutter ausbezahlt. Die Verfügung war ebenfalls an E.___ adressiert, gemäss Verteiler wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wiederum mit einer Kopie der Verfügung bedient. Es ist somit offensichtlich, dass die Überweisung des nach Vornahme der Verrechnungen übrigleibenden Betrags von CHF 7'167.00 an die mit der Obhut über die Kinder betraute Mutter ausgerichtet wurde. Dass «man» bzw. der Beschwerdeführer nicht wisse, an wen die Überweisung erfolgt sei, wie er in seiner Beschwerde behauptet, kann nicht nachvollzogen werden. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
2.4
2.4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Verzugszinses nicht nachvollziehbar sei, der Zinsenlauf und die Verzugszinsberechnung lasse sich den Verfügungen nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) fest, dass sie die Verzugszinsberechnung gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG innerhalb der Frist zur Stellungnahme in Wiedererwägung gezogen habe.
2.4.2 Mit Eingaben vom 9. April 2025 (A.S. 31 ff.) und 2. Mai 2025 (A.S. 43 ff.) reichte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ihre Verfügungen vom 31. März und 29. April 2025 samt den Verzugszinsberechnungen der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 17. September 2024 zu den Akten. Diese Verfügungen waren dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits eröffnet worden. In den Verzugszinsberechnungen der Eidgenössischen Ausgleichkasse wird detailliert dargelegt, wie der Verzugszins sowohl betreffend die Hauptrente des Beschwerdeführers als auch betreffend die Kinderrenten berechnet wurde. Beanstandet wurden die Verzugszinsberechnungen vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht. Die «Rücknahme» der Verzugszinsberechnung durch die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 (A.S. 20 ff.) stellt zwar keine eigentliche Wiedererwägungsverfügung i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ATSG dar, da diese Bestimmung den sog. «reinen Widerruf» ohne einen neuen, den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechenden materiellen Entscheid nicht abdeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1). Dementsprechend sind auch die später erlassenen, denselben Gegenstand betreffenden Verfügungen vom 31. März und 29. April 2025 als solche nichtig und lediglich als Antrag an das Gericht zu behandeln. Dies hat allerdings keine Auswirkungen, da die ursprünglich verfügte Höhe des Verzugszinses bestätigt wurde und anhand der detaillierten Verzugszinsberechnung nunmehr ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, wie der Verzugszins betragsmässig zustande kam. Ein allfälliger formeller Mangel erwiese sich hierdurch als geheilt. Somit erweist sich auch die letzte Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
3.
3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2024 (A.S. 7) ist bloss insofern Erfolg beschieden, als ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 31. März und 29. April 2025 detaillierte Verzugszinsberechnungen zukommen liess. Von der ehemaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde trotz auf Gesuch hin gewährter Fristerstreckung keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem von der ehemaligen Rechtsvertreterin getätigten Aufwand sowie dem Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von CHF 200.00.
3.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). In Verfahren, die nicht den Leistungsanspruch, sondern lediglich den Auszahlungsmodus (insbesondere Drittauszahlungen) betreffen, wurden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (vgl. z.B. die Urteile VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023 E. II 3 und VSBES.2021.141 vom 23. März 2023 E. II 5). Diese Praxis nahm Bezug auf den bis Ende 2021 gültig gewesenen Wortlaut der Bestimmung und dessen (in anderem Zusammenhang erfolgte) Auslegung in BGE 121 V 17 E. 2 (vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.2.2). Der Umstand, dass der Wortlaut von Art. 69 Abs. 1bis IVG per 1. Januar 2022 modifiziert wurde, bildet keinen Anlass für eine andere Beurteilung, da der Gesetzgeber mit dieser Anpassung keine inhaltliche Änderung vornehmen wollte (vgl. die Botschaft des Bundesrats BBl 2018 1616, 1650; Miriam Lendfers, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 61 N 197; Jean Métral, in: Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales LPGA, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 61 N 19f). Streitigkeiten über die Drittauszahlung einer Leistung gelten also weiterhin nicht als Streitigkeiten über Leistungen i.S.v. Art. 69 Abs. 1bis IVG und unterliegen deshalb nicht der Kostenpflicht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 200.00 zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon