Urteil vom 28. Oktober 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Ergänzungsleistungen IV
(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2015 eine (rückwirkend zugesprochene) Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 743 ff.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (AK-Nr. 444) resp. diese korrigierende Verfügung vom 16. Februar 2021 (AK-Nr. 392) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zu. Einnahmeseitig angerechnet wurde in der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen (AK-Nr. 398). Dies war auch bei den jährlichen Neuberechnungen der Ansprüche ab Januar der Folgejahre jeweils der Fall (Verfügungen vom 23. Dezember 2021 [AK-Nr. 364], vom 23. Dezember 2022 [AK-Nr. 305] und 5. Januar 2024 [AK-Nr. 213]).
1.2 Im Frühling 2024 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers neu und verfügte am 18. März 2024 für den Zeitraum von Dezember 2022 bis und mit März 2024 eine Nachzahlung in Höhe von total CHF 10'649.30. Gleichzeitig legte sie die Ansprüche ab April 2024 neu fest. Gemäss Begründung in der Verfügung erfolgte die Neuberechnung aufgrund einer Anpassung der Krankenkassenprämie ab Januar 2024 und veränderter Nebenkosten ab Dezember 2022 (AK-Nr. 157).
1.3
1.3.1 Am 5. April 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, in der sie die Verfügung vom 18. März 2024 aufhob und eine Rückforderung von CHF 11'896.00 verfügte. Begründend wurde ausgeführt, es sei bei der der Verfügung vom 18. März 2024 zugrunde liegenden Anspruchsberechnung fälschlicherweise kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet worden (AK-Nr. 142). Sowohl die Verfügung betreffend die Nachzahlung vom 18. März 2024 wie auch die Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024 wurden durch die Post an die Beschwerdegegnerin retourniert (AK-Nr. 124), da der Beschwerdeführer umgezogen war und die Verfügungen an die alte Adresse adressiert waren (vgl. AK-Nr. 126 und 195). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer beide Verfügungen am 28. Mai 2024 an die neue Adresse zu (AK-Nr. 124).
1.3.2 Am 11. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch betreffend die am 5. April 2024 verfügte Rückforderung von CHF 11'896.00 (AK-Nr. 116). Er legte sinngemäss dar, die am 18. März 2024 verfügte Nachzahlung sei für ihn unerwartet am 20. März 2024 seinem Konto gutgeschrieben worden, woraufhin er sich sogleich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, was es mit dem Geld auf sich habe bzw. ob die Auszahlung in Ordnung sei. Da ihm die diese Gutschrift erläuternde Verfügung vom 18. März 2024 zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden sei, habe er von den Hintergründen keine Ahnung gehabt. Ihm sei versichert worden, mit der Auszahlung sei alles in Ordnung, woraufhin er das Geld zur Schuldentilgung eingesetzt habe (AK-Nr. 126). Erst am 28. Mai 2024 seien ihm schliesslich die Verfügungen vom 18. März 2024 (Nachzahlung) und 5. April 2024 (Rückforderung der Nachzahlung) zugestellt worden (AK-Nr. 126).
1.3.3 Am 24. Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch verfügungsweise ab (AK-Nr. 103 ff.). Zur Begründung führte sie sinngemäss an, die vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonanrufe seien in den Akten nicht vermerkt. Spätestens anlässlich der Anrufe hätte ihm aber klar sein müssen, dass er die der Auszahlung zugrunde liegende Verfügung nicht erhalten habe und er entsprechend die ihm obliegende Kontrollpflicht hinsichtlich der Anspruchsberechnung nicht habe wahrnehmen können. Der gute Glaube sei unter diesen Voraussetzungen ausgeschlossen (AK-Nr. 105). Gegen diese ablehnende Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache und führte aus, er habe nach den Telefongesprächen die Verfügung nicht abwarten müssen, damit er diese kontrollieren könne, um gutgläubig über das gutgeschriebene Geld verfügen zu können. Die telefonische Auskunft der Beschwerdegegnerin genüge, damit der gute Glaube vorliege (AK-Nr. 48 ff.).
1.3.4 Im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin den Erlass weiterhin ab. Sie erwog, es sei nicht erstellt, dass die Telefonate stattgefunden hätten und nicht einleuchtend, wieso sich der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Auszahlung nicht habe schriftlich bestätigen lassen, zumal er dies später (im September 2024) auch bei einem kleineren Betrag verlangt habe (AK-Nr. 39 ff., Aktenseiten [A.S.] 1).
2.
2.1 Am 30. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des ihm gegenüber geltend gemachten Rückforderungsanspruch für Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 11'896.00 zufolge des Vertrauensschutzes in behördliche Auskünfte nicht rückerstattungspflichtig ist.
Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 aufzuheben und
a) es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die behördlichen Auskünfte der Beschwerdegegnerin zu schützen ist
b) und es sei die Streitsache im Übrigen an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zu den finanziellen Dispositionen des Beschwerdeführers zu treffen und anschliessend neu über die Rückerstattungspflicht zu entscheiden.
2. Subeventualiter sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in der Höhe von CHF 11'896.00 gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zufolge des Vorliegens des guten Glaubens und einer grossen Härte zu erlassen ist.
Subsubeventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober
2024 aufzuheben und
a) es sei festzustellen, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers gegeben ist
b) und es sei die Streitsache im Übrigen an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers zu treffen und anschliessend neu über das Kriterium der grossen Härte und die Rückerstattungspflicht zu entscheiden.
3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest (A.S. 28 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 32).
II.
1.
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Der Präsident oder die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – einzelrichterlich über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.2.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024. In diesem bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 24. Juli 2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 11'896.00 abgewiesen. Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt und durch den Vizepräsidenten (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden ist.
2.
2.1
2.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Frésard-Fellay / Klett / Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.1.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.1.3 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1. m. w. H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt nicht gutgläubig, wer die Verwaltung nicht auf irrtümlich ausgerichtete, ihm nicht zustehende Leistungen hinweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53572018 vom 29. Oktober 2018 E. 6.3.4).
2.1.4 Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).
2.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 m. H.).
2.3 Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3a). Dies schliesst auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
2.4
2.4.1 Im Verwaltungsverfahren entspricht es praxisgemäss einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu protokollieren sind. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, hat sie wenigstens den wesentlichen Inhalt in einem Protokoll festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022, E. 5.3 m. w. H.). Auch Art. 46 ATSG schreibt vor, dass vom Versicherungsträger im Rahmen der Aktenführung systematisch alle Unterlagen zu erfassen sind, die im Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können.
2.4.2 Unter den Begriff der Unterlagen, die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen. Die Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die Massgeblichkeit der Unterlage im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits feststeht. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Unterlagen, die - prospektiv beurteilt - massgeblich sein können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage nach der Aufnahme in die Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden kann, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind grundsätzlich alle Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Ausgenommen sind rein interne Akten, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese werden vom Akteneinsichtsrecht und – spiegelbildlich dazu – von der Aktenführungspflicht nicht erfasst. Die Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.2. m. w. H.).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024 dem Beschwerdeführer erst am 28. Mai 2024 zugestellt wurde. Da ein Erlassgesuch erst behandelt werden kann, wenn die fragliche Rückforderung feststeht (vgl. E. II. 2.1.1 hiervor), was üblicherweise nach Rechtskraft der entsprechenden Rückforderungsverfügung der Fall ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das während laufender Rechtsmittelfrist als «Erlassgesuch» betitelte Ersuchen vom 11. Juni 2024 des zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu Recht bloss als Erlassgesuch behandelte und nicht als Einsprache gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024. Hätte der Beschwerdeführer statt ein Erlassgesuch stellen, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. April 2024 erheben wollen, so hätte dies zur Folge, dass vorliegend auch Bestand und Höhe der Rückforderung Streitgegenstand wären.
3.2 Im Gesuch vom 11. Juni 2024 äussert sich der Beschwerdeführer sinngemäss nur zu seiner Gutgläubigkeit und den finanziellen Schwierigkeiten, die ihm die Rückforderung bereite. Zu Höhe und Bestand der Rückforderung macht er keine Ausführungen, womit davon auszugehen ist, dass er die Rückforderung materiell nicht bestreiten wollte. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 hat daher nur den Erlass der Rückforderung zum Gegenstand. Höhe und Bestand der Rückforderung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4. Als strittig zu prüfen ist, ob die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit erfüllt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer wechselte per 1. Februar 2024 den Wohnort. Die Beschwerdegegnerin registrierte die Adressänderung am 12. Februar 2024 (AK-Nr. 195) und schickte dem Beschwerdeführer in der Folge mehrfach Korrespondenz an die neue Adresse (vgl. AK-Nr. 183 ff.). Die Verfügung vom 18. März 2024, in welcher sie den Beschwerdeführer über die Neuberechnung seiner Ansprüche und die (später zurückgeforderte) Nachzahlung informierte, adressierte sie jedoch, wie auch die darauffolgende Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024, an die alte Adresse, woraufhin die Verfügungen durch die Post an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfügungen erst am 28. Mai 2024 zugestellt (vgl. AK-Nr. 124). Es ist demnach einleuchtend, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe am 20. März 2024 unerwartet und ohne ersichtlichen Grund eine Gutschrift der Beschwerdegegnerin auf seinem Konto verbucht (A.S. 9). Mangels Zustellung der dieser Auszahlung zugrunde liegenden Verfügung konnte er den Grund dieser Zahlungen nicht erkennen. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer gemäss der zitierten Rechtsprechung gehalten, die Beschwerdegegnerin auf die ihm mutmasslich nicht zustehende Zahlung hinzuweisen, andernfalls der gute Glaube von vornherein verneint werden müsste (vgl. E. II. 2.1.3 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit bei der Verwendung dieses Geldes auf die erfolgte Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin stützt, ist er gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) beweisbelastet.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich bei der Beschwerdegegnerin am 20. März 2024 telefonisch über den Grund der Auszahlung erkundigt zu haben. Dass entsprechende Telefonate stattgefunden haben, ist mit dem Screenshot der Anrufliste des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 belegt, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag im Verlauf des frühen Vormittags dreimal die Nummer der Beschwerdegegnerin angerufen wurde, wobei das erste Gespräch lediglich neun Sekunden, das zweite eine Minute und das letzte schliesslich neun Minuten gedauert hat (Beschwerdebeilage 3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben somit am 20. März 2024 ein Telefongespräch von neun Minuten geführt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Amtsnummer angerufen wurde, allenfalls eine Warteschleife zu bestehen war und eine Weiterleitung erfolgt sein dürfte, weist diese Dauer stark darauf hin, dass inhaltliche Aspekte besprochen wurden. Jedenfalls ist dies als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Verfügung vom 18. März 2024 ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der bei ihm eingetroffenen Zahlung, die er nicht zuzuordnen vermochte, anrief. Ein anderer Grund für den Anruf ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin geht denn auch ebenfalls davon aus, dass es zu einem Gespräch über diese Zahlung kam.
4.2.3 In den Akten der Beschwerdegegnerin ist der Anruf vom 20. März 2024 nicht dokumentiert. Er erfolgte – davon ist nach dem Gesagten auszugehen – im Rahmen eines Sozialversicherungsverfahrens und wird damit von der in Art. 46 ATSG statuierten Aktenführungspflicht erfasst. Diese verpflichtet den Versicherungsträger respektive die Durchführungsstelle, alle Umstände und Vorgänge aktenkundig zu machen, die im Verfahren massgeblich sind oder sein könnten. Dazu zählen auch Telefongespräche (vgl. E. II. 2.4.2 hiervor). Dementsprechend wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, in den Akten eine Notiz über den Inhalt des Telefongesprächs anzulegen. Dies ist hier nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund führt kein Weg an der Feststellung vorbei, dass die Beschwerdegegnerin die Aktenführungsplicht gemäss Art. 46 ATSG verletzt hat. Da der Inhalt des Telefongesprächs für die Beurteilung des guten Glaubens relevant ist, kann nicht von einer geringfügigen Unzulänglichkeit in der Dossierführung gesprochen werden, sondern es kommt zu einer Umkehr der objektiven Beweislast zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2024 vom 28. Juli 2025 E. 3.2). Diese wird wirksam, falls Beweislosigkeit vorliegt.
4.3
4.3.1 Was den Inhalt des Gesprächs betrifft, welches anlässlich des neunminütigen Telefonats geführt wurde, erachtet es die Beschwerdegegnerin als überwiegend wahrscheinlich, dass die mit der Sachbearbeitung befasste Person im System nachgeschaut und dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, die Nachzahlung basiere auf einer rückwirkenden Entfernung des hypothetischen Erwerbseinkommens aus der Berechnung. Weiter habe sie anlässlich oder im Anschluss an das Gespräch den Fehler festgestellt, was in der Folge zur Rückforderung geführt habe (A.S. 23). In den chronologisch geordneten Akten der Beschwerdeführerin folgt nach der Verfügung vom 18. März 2024 direkt die Rückforderungsverfügung vom 5. April 2024. Was dazwischen geschah bzw. Auslöser für die nochmalige Überprüfung der Verfügung vom 18. März 2024 war, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist daher denkbar, dass die telefonische Nachfrage des Beschwerdeführers dazu führte, dass die Verfügung vom 18. März 2024 nochmals überprüft wurde. Diesfalls wäre jedoch umso mehr eine entsprechende Aktennotiz und ein rasches Handeln zu erwarten gewesen, mindestens in Form einer umgehenden Information des Beschwerdeführers, er solle nicht über das Geld verfügen, da noch nicht abschliessend geklärt sei, ob die auf der Verfügung vom 18. März 2024 basierende Auszahlung rechtmässig war. Aber auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf erscheint die in der Beschwerdeantwort geäusserten Vermutung nicht als überwiegend wahrscheinlich. In der Verfügung vom 18. März 2024 ist als Grund für die Neuberechnung die «Anpassung der Krankenkassenprämie ab Januar 2024 und der Nebenkosten ab Dezember 2022» zugunsten des Beschwerdeführers angeführt (AK-Nr. 157). Das nicht mehr berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen wird darin nicht thematisiert, sondern erschliesst sich als Grund für die Auszahlungsdifferenz erst, wenn die Berechnungsblätter der Verfügung vom 18. März 2024 mit jenen der vorhergehenden Verfügungen eingehender verglichen werden. Aufgrund der Verfügung vom 18. März 2024 ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass die Nachzahlung tatsächlich auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin basierte. Sofern es sich also so zugetragen hat, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – nämlich, dass die Sachbearbeitung anlässlich des Telefonats mit dem Beschwerdeführer im System nachgeschaut hat –, hätte die Sachbearbeitung darin als jüngstes Aktenstück die Verfügung vom 18. März 2024 gefunden, auf der als Grund für die Nachzahlung eine Anpassung der Krankenkassenprämien sowie Änderungen der Nebenkosten angegeben sind und eben gerade nicht das nicht mehr berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen. Das Gespräch dauerte rund neun Minuten (inkl. allfällige Warteschlaufe und Weiterleitung). Es ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, dass die Sachbearbeitung innerhalb dieser kurzen Zeit und während eines laufenden Gesprächs die Vorakten konsultieren, die vorangehenden Anspruchsberechnungen mit derjenigen der Verfügung vom 18. März 2024 vergleichen und die nicht mehr berücksichtigten hypothetischen Einkommen als Ursache der Nachzahlung ausmachen und diesen Umstand als Fehler erkennen konnte. Da sich offenbar nicht feststellen liess, mit wem der Beschwerdeführer telefoniert hatte, entfällt auch die Möglichkeit, den Sachverhalt – beispielsweise durch Befragung dieser Person – ergänzend abzuklären.
4.3.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich des Gesprächs bestätigt worden sei, dass es mit der Nachzahlung seine Richtigkeit habe und er über den Betrag verfügen könne, lässt sich somit nicht widerlegen. Sie kann auch nicht von vornherein als völlig unplausibel bezeichnet werden. Ob die Aussage des Beschwerdeführers ihrerseits geeignet wäre, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, erscheint als fraglich, kann aber offenbleiben, da sich die ansonsten resultierende Beweislosigkeit zufolge Umkehr der Beweislast (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) zulasten der Beschwerdegegnerin auswirkt. Es ist damit auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen.
4.4 Der Beschwerdeführer, welcher aufgrund eines Versäumnisses der Beschwerdegegnerin bei der Adressierung die der Auszahlung zugrunde liegende Verfügung vom 18. März 2024 nicht erhalten hatte, hatte zudem keine Möglichkeit, den Fehler selbst zu entdecken, bevor er über die Gutschrift verfügte. Insgesamt sind demnach keine Umstände ersichtlich, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer hätte erkennen können oder müssen, dass ihm die Leistungen nicht zustünden. Der gute Glaube ist daher, entgegen dem angefochtenen Entscheid, zu bejahen.
4.5 Ob eine grosse Härte vorliegt, ist nicht weiter zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung ist, da der Beschwerdeführer weiterhin EL-anspruchsberechtigt ist, aufgrund von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 ATSG sind erfüllt, womit sich Ausführungen zum Vertrauensschutz, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, erübrigen (vgl. A.S. 11 ff.).
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Sein Vertreter hat trotz Aufforderung keine Honorarnote eingereicht (A.S. 32 f.). Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und des Aktenumfangs rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 2'300.00 inkl. MwSt und Auslagen festzusetzen.
6.2 Das gerichtliche Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und die Rückforderung von CHF 11'896.00 erlassen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer