Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1990, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2022 am 18. November 2022 während der Fahrt im Bus aus und schlug sich das linke Knie an (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Im Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenks vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr. 26) wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten: «Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus, nicht dislozierter Riss des Innenmeniskushinterhornes mit Ausdehnung in den Corpus. Geringgradiger Gelenkerguss, kleines Ganglion entlang der Popliteussehne, subkutaner Reizzustand präpatellar prätibial.»

 

Die Beschwerdegegnerin richtete im Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann holte die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche Aktenbeurteilung ein (Suva-Nr. 111). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 (Suva-Nr. 114) fest, spätestens nach 3 Monaten seit dem Ereignis seien die Beschwerden gestützt auf die ärztliche Beurteilung nicht mehr unfallbedingt. Somit werde der Fall per 30. April 2024 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhob (Suva-Nr. 123) legte die Beschwerdegegnerin die Akten erneut ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 186). Schliesslich bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 ihre Verfügung vom 16. April 2024.

 

2.       Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 5. November 2024 (A.S. 16 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die Weiterausrichtung von Taggeldern und die Übernahme von weiteren Heilbehandlungskosten.

 

3.       Mit Eingabe vom 15. November 2024 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

 

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

 

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

 

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

 

4. 

4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

 

4.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

5.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss betreffend die noch geklagten Beschwerden zu Recht per 30. April 2024 vorgenommen sowie die Ausrichtung weiterer Leistungen – und in diesem Zusammenhang auch die Kausalität der noch geklagten Beschwerden – zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

 

5.1     Im Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenks vom 1. Dezember 2022 (Suva-Nr. 26) wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten: «Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus, nicht dislozierter Riss des Innenmeniskushinterhornes mit Ausdehnung in den Corpus. Geringgradiger Gelenkerguss, kleines Ganglion entlang der Popliteussehne, subkutaner Reizzustand präpatellar prätibial.»

 

5.2     Im Bericht des B.___ vom 24. Janaur 2023 (Suva-Nr. 28) wurde eine mediale Meniscusläsion mit Bone bruise lat. Femurcondylus links nach Sturz diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte über ein Valgisationstrauma mit danach Sturz und direktem Aufprall auf das linke Kniegelenk. Er beschreibe Schmerzen medial und lateral in unspezifischen Regionen und verneine Blockaden. Initial habe der Beschwerdeführer überhaupt nicht laufen können und das Knie sei sehr geschwollen gewesen. Im Verlauf deutliche Verbesserung des Zustandes. Aktuell bestünden weiterhin ein Instabilitätsgefühl und Schmerzen lateral und medial bei Valgus- oder Varusstress.

 

5.3     Im Bericht des B.___ vom 7. März 2023 (Suva-Nr. 58) wurde festgehalten, im Röntgen Knie links ap/lateral und Patella axial zeige sich eine schöne Beinachse mit etwas vermehrter Sklerosierung medial. Normale Patellahöhe. Zentrierte Patella. Es zeigten sich noch Restbeschwerden aufgrund des Bone bruises. Die mediale Meniscusläsion sei kaum symptomatisch. Somit werde vorerst keine Operation empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis 31. März 2023 verlängert. Dann wäre aus medizinischer Sicht eine Wiederaufnahme der Arbeit wohl möglich.

 

5.4     Im Bericht des B.___ vom 31. August 2023 (Suva-Nr. 73) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

1.    Status nach Kniearthroskopie links mit medialer Teilmeniscektomie 4. August 2023 bei

-       mediale Meniskusläsion nach Sturz am 7. November 2022 (recte: 18. November 2022)

2.    Gonalgie rechts seit Sturz am 17. November 2022 (recte: 18. November 2022)

 

Der Beschwerdeführer stelle sich zur Verlaufskontrolle vor, 4 Wochen nach stattgehabter Kniearthroskopie mit Teilmeniscektomie der linken Seite. Grundsätzlich berichte er über einen erfolgreichen Verlauf. Die initialen Schmerzen bei Rotationsbewegungen sowie Flexion des Kniegelenkes seien weg. Nun habe er seit der Operation im anterioren Bereich des Knies Schmerzen im Bereich des Operationszugangweges. Die Schmerzen seien insbesondere bei hoher Belastung sowie beim Knien vorhanden. Zusätzlich aufgrund der Entlastung habe er auch auf der rechten Seite am Kniegelenk Schmerzen. Als Gerüstebauer schreibe man ihn nochmals 8 Wochen krank und werde ihn nach dieser Zeit in der Sprechstunde klinisch nachkontrollieren, wobei dann eine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte.

 

5.5     Im Bericht des B.___ vom 26. Oktober 2023 (Suva-Nr. 74) wurde festgehalten, man bespreche mit dem Beschwerdeführer, dass im Hinblick auf den Kniegelenkserguss wohl doch noch eine leichte Reizung des Knies bestehe. Aktuell werde weiterhin empfohlen, die Physiotherapie durchzuführen. Sollte dies in der nächsten Zeit nicht eine noch weitere deutliche Besserung erbringen, könne auch eine Cortison-Infiltration versucht werden. Der Beschwerdeführer würde sich melden, sollten die Beschwerden nicht besser werden. Man schreibe ihn nochmals für 4 Wochen krank. Anschliessend könne aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt werden, dann sollte die Arbeit sicherlich wieder zumutbar sein.

 

5.6     Im Bericht des B.___ vom 29. Februar 2024 (Suva-Nr. 100) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle sich heute selbständig in der Sprechstunde vor, bei seit Weihnachten 2023 wieder bestehenden linksseitigen Knieschmerzen. Er berichte bis dahin mit der Physiotherapie gute Fortschritte gemacht zu haben und eigentlich keine Schmerzen mehr gehabt zu haben. Dann sei es plötzlich, atraumatisch, zu einer Schwellung des linken Knies gekommen mit im Verlauf wieder zunehmenden Schmerzen. Aktuell könne er problemlos gehen, aber bei vermehrter Belastung bestünden eine Schwellungstendenz und zunehmende Schmerzen. Man bespreche mit dem Patienten, dass es ungewöhnlich sei, dass er postoperativ eigentlich keine Schmerzen mehr gehabt habe und es dann atraumatisch zu erneuter Schwellung und Schmerzen im linken Knie gekommen sei. Aktuell bestehe in der klinischen Untersuchung kein klarer Verdacht auf eine Kniebinnenläsion. Wie bereits in der letzten Sprechstunde besprochen, könnte eine Cortison-Infiltration versucht werden bei möglicherweise Reizung durch Narbenbildung im Bereich des Hoffakörpers.

 

5.7     In der ärztlichen Beurteilung vom 8. April 2024 (Suva-Nr. 111) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, das Unfallereignis habe allenfalls zu einer Kontusion mit leichtem Oedem subcutan und einem Bone bruise im lateralen Condylus geführt. Die bei der Operation vom 4. August 2023 adressierten Veränderungen am Innenmeniskus wiesen typische Merkmale einer degenerativen Meniskopathie auf und seien somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Zudem sei der geschilderte Unfallmechanismus mit direktem Knieanprall nicht geeignet, diese Meniskusveränderungen am medialen Meniskus bewirkt zu haben. Die im MRI angetroffenen Befunde mit Zeichen eines subcutanen Ödems ventral am Knie und das Knochenmarködem am lateralen Condylus ventral passten zum geschilderten Ereignis. Eine Kniegelenkskontusion einschliesslich Bone bruise heile in der Regel innerhalb von 2 Wochen bis 3 Monaten ab.

 

5.8     Im Bericht vom 23. April 2024 des B.___ (Suva-Nr. 116) hielt Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthopädie, fest, der Beschwerdeführer sei heute zur Knie-Infiltration gekommen. Nach Sturz habe sich eine mediale Meniscusläsion gezeigt, welche im August 2023 operiert worden sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen gezeigt, so dass die ursprüngliche Meniscusläsion wahrscheinlich nicht die Hauptproblematik sei. Aus diesem Grund habe man heute eine diagnostisch-therapeutische Knie-Infiltration durchgeführt, hier sei der Verlauf abzuwarten. Aus Sicht der behandelnden Ärzte des B.___ sei der Fall weiterhin als posttraumatisch anzusehen.

 

5.9     Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 135) führte Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthopädie, B.___, aus, mit Schreiben vom 29. Mai 2024 habe die Suva darüber informiert, dass sie die Versicherungsleistungen per 30. April 2024 eingestellt habe. Dieses Vorgehen sei nicht wirklich nachvollziehbar. Seit dem Unfall vom 17. November 2022 (recte: 18. November 2022) habe sich bisher keine klare Besserung gezeigt, so dass der Fall aus medizinischer Sicht sicherlich noch nicht abgeschlossen sei.

 

5.10   Im Bericht betreffend MRI Kniegelenk links vom 13. Mai 2024 (Suva-Nr. 163) wurde zur Beurteilung Folgendes festgehalten:

 

-       im Vergleich zu 12/22 grössenkonstanter, zunehmend unscharf begrenzter komplexer Riss im Innenmeniskushinterhorn mit leicht grössenregredienter discaler Ganglionzyste.

-       vollständige Regredienz des Knochenmarksödem am lateralen Femurkondylus

-       kein Anhalt für neu aufgetretene Kniebinnenläsionen

 

5.11   Im Bericht des B.___ vom 22. Mai 2024 (Suva-Nr. 148) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle sich erneut zur Besprechung des Infiltrationsergebnisses vor. Für zwei Tage sei er komplett beschwerdefrei gewesen, dann seien die Schmerzen etwas zurückgekommen. Nach einer Woche wiederum etwas besserer Verlauf. Weiterhin habe er jedoch stichartige Schmerzen anteromedial. Beim MRI Knie links vom 13. Mai 2024 zeige sich eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniscus. Zudem eine mässig grosse Plica mediopatellaris und etwas Hoffa-Hypertrophie. Die Beschwerden seien weiterhin noch etwas unklar. Es zeige sich jedoch wohl eine intraartikuläre Problematik bei positivem Ansprechen auf die Infiltration, so dass dem Beschwerdeführer eine erneute Kniearthroskopie empfohlen werde. Man plane den ambulanten Eingriff für 19. Juli 2024.

 

5.12   In der ärztlichen Beurteilung vom 30. August 2024 (Suva-Nr. 186) stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, folgende Diagnosen:

 

Kontusion Kniegelenk links

-       Bone bruise Femur anterolateral

 

Weitere Diagnosen:

Degenerativer komplexer, vorwiegend horizontaler Meniskusriss Innenmeniskushinterhorn und Grad I–II Chondropathie mediales Kompartiment Knie links

 

Zur Beurteilung führte er aus, am 18. November 2022 sei der Versicherte im Bus ausgerutscht und direkt auf das linke Knie gefallen. Bei der Untersuchung im MRI vom 1. Dezember 2022 habe sich ein Bone bruise im lateralen Femurkondylus ventral betont gezeigt und eine komplexe, vorwiegend horizontale Rissbildung im Innenmeniskus vor allem im Hinterhornbereich bei gleichzeitig bestehender Chondropathie Grad I–II von Femurkondylus und Tibiaplateau im medialen Kompartiment. Zudem habe sich prätibial und präpatellär ein diskretes subkutanes Ödem gezeigt, vereinbar mit dem anamnestisch beschriebenen direkten Anprall des Knies. Bei der initialen Untersuchung beim Orthopäden habe sich kein Kniegelenkerguss gezeigt und die Meniskuszeichen seien insbesondere auch medial negativ gewesen. Trotzdem sei bei persistierenden vor allem anterolateral angegebenen Schmerzen schliesslich am 4. August 2023 arthroskopiert worden. Dabei habe sich die Chondropathie Grad I–II am Femurkondylus und Tibiaplateau medial bestätigt. Zudem habe sich ein komplexer, vorwiegend horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhornbereich gezeigt. Es sei eine Teilmeniskektomie mit Stanze und Shaver durchgeführt worden. Zusätzlich habe sich eine Chondropathie an Trochlea und Patella gezeigt, maximal ersten Grades. Ansonsten hätten sich keine Pathologien gezeigt. Im postoperativen Verlauf hätten sich anterolaterale Kniegelenkschmerzen gezeigt. Der Versicherte habe aber stets ein normales hinkfreies Gangbild gezeigt. Bei einer MRI-Verlaufskontrolle vom 13. Mai 2024 sei das Knochenmarködem am lateralen Femurkondylus wieder vollständig verschwunden gewesen. Der komplexe Riss im Innenmeniskushinterhornbereich habe sich weiterhin dargestellt. Andere Hinweise für eine Kniebinnenläsion hätten sich nicht gefunden. Eine direkte Kniegelenkkontusion durch Anprall sei nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu bewirken. Die im MRI und insbesondere bei der Arthroskopie festgestellten Meniskusveränderungen seien aufgrund der Morphologie als degenerativ bedingt zu beurteilen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die vorbestehende degenerativ bedingte Innenmeniskusläsion lediglich ein Zufallsbefund anlässlich der Abklärung mittels MRI gewesen sei. Die im MRI nachgewiesenen Veränderungen seien vereinbar mit einer direkten Kontusion. Eine solche Kontusion des Kniegelenks heile in der Regel nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten ab. Insbesondere das MRI vom 13. Mai 2024 bestätige mit vollständiger Regredienz des Bone bruise eine Restitutio ad integrum, was die unfallbedingten Veränderungen betroffen habe. In seiner Beurteilung vom 23. April 2024 räume der Orthopäde Dr. med. D.___ ein, dass die nach dem Sturz gezeigte mediale Meniskusläsion, welche im August 2023 operiert worden sei, nicht die Hauptproblematik gewesen sei, da Beschwerden auch nach dem Eingriff persistiert hätten. Weder in den wiederholten MRI-Untersuchungen noch anlässlich der Operation vom 4. August 2023 seien unfallbedingte strukturelle Läsionen nachgewiesen worden.

 

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ärztlichen Beurteilungen ihres Kreisarztes, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Vorweg wies Dr. med. C.___ zu Recht darauf hin, dass eine direkte Kniegelenkkontusion durch Anprall nicht geeignet ist, eine Meniskusläsion zu bewirken. Die unfallbedingte Läsion ist nur möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden (vgl. Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 660). Da sich aus den vorliegenden Umschreibungen betreffend das Unfallereignis vom 18. November 2022 weder eine unphysiologische Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten der physiologischen Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine direkte Kniekontusion durch Sturz auf das linke Knie erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale Meniskusläsion zu bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3). Sodann legte Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar, dass die im MRI und insbesondere bei der Arthroskopie festgestellten Meniskusveränderungen aufgrund der Morphologie mit komplexer, vorwiegend horizontaler Rissbildung als degenerativ bedingt zu beurteilen seien. Dies wird auch in der medizinischen Lehre bestätigt. So spricht ein Horizontalriss überwiegend für eine Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen (Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 660 f.). Des Weiteren legte Dr. med. C.___ überzeugend dar, dass sich prätibial und präpatellär ein diskretes subkutanes Ödem gezeigt habe, was mit dem anamnestisch beschriebenen direkten Anprall des Knies vereinbar sei. Bei der initialen Untersuchung beim Orthopäden habe sich zudem kein Kniegelenkerguss gezeigt und die Meniskuszeichen seien insbesondere auch medial negativ gewesen. Die fehlende Ergussbildung sowie fehlende Meniskuszeichen in den initialen Untersuchungen sprächen klar gegen eine Beteiligung des Innenmeniskus durch das Ereignis. Gestützt auf diese Ausführungen leuchtet schliesslich auch die Schlussfolgerung von Dr. med. C.___ ein, wonach das Ereignis aus unfallversicherungsmedizinischer Sicht somit lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe. Eine solche Kontusion des Kniegelenks heile in der Regel nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten ab. Entsprechend seien auch im MRI vom 13. Mai 2024 keine Folgen des Ereignisses mehr nachweisbar gewesen.

 

Am Beweiswert der überzeugenden kreisärztlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte des behandelnden Orthopäden nichts zu ändern. Im Bericht vom 23. April 2024 des B.___ (Suva-Nr. 116) hielt Dr. med. D.___ zwar fest, aus seiner Sicht sei der Fall weiterhin als posttraumatisch anzusehen. Er begründet diese Ansicht aber nicht weiter und legt auch nicht dar, inwiefern die Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht korrekt sein sollte. Insofern Dr. med. D.___ mit Schreiben vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 135) sodann ergänzend anfügte, dass sich beim Beschwerdeführer bisher keine klare Besserung gezeigt habe, so dass der Fall aus medizinischer Sicht sicherlich noch nicht abgeschlossen sei, ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten des Kreisarztes bzw. der Beschwerdegegnerin eben nicht argumentiert wurde, der Fallabschluss sei vorzunehmen, weil keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr möglich sei. Vielmehr legte Dr. med. C.___ nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. November 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine Kontusion erlitten habe, welche in der Regel nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten abheile. Dementsprechend steht dem von der Beschwerdegegnerin per 30. April 2024 vorgenommen Fallabschluss auch nicht der Umstand entgegen, dass gemäss Bericht des B.___ vom 22. Mai 2024 (Suva-Nr. 148) am 19. Juli 2024 eine weitere Kniearthroskopie geplant war.

 

7.       Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. C.___, womit auf diese abgestellt werden kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. April 2024 eingestellt hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch