Urteil vom 13. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 5. November 2024)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Mit einem Begleitschreiben vom 5. November 2024 überweist die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherungsgericht eine Verfügung vom 5. November 2024 sowie ein Schreiben der B.___ vom 31. Oktober 2024, welches diese namens der Versicherten A.___ verfasst hatte.

 

2.       Das Gericht holt die Akten ein (prozessleitende Verfügung vom 8. November 2024). Die Parteien äussern sich ergänzend am 12. November 2024 (Vertretung der Versicherten) und am 27. November 2024 (IV-Stelle).

 

II.

 

1.       Wie sich den Akten entnehmen lässt, setzte die IV-Stelle der Vertretung der Versicherten am 23. September 2024 eine Nachfrist bis 31. Oktober 2024 «zur Substantiierung / Nachbesserung der eingereichten Einwände» (Urkunde 3). Die Vertretung verfasste daraufhin das Schreiben vom 31. Oktober 2024 und übergab dieses gleichentags der Post (vgl. Sendungsnachweis, Urkunde 4). Die Zustellung an die IV-Stelle erfolgte am 4. November 2024. Am 5. November 2024 erging die Nichteintretens-Verfügung, ohne dass das am Vortag eingetroffene Schreiben vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen worden wäre.

 

2.       Nach dem Gesagten erging die Verfügung vom 5. November 2024 ohne Berücksichtigung der innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgten Eingabe vom 31. Oktober 2024. Damit wurde der Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör in einer Weise verletzt, welche nicht leicht wiegt. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2. mit Hinweis). Diese Grundsätze rechtfertigen in vielen Fällen eine Heilung des Verfahrensmangels. Hier verhält es sich jedoch anders: Würde eine Heilung vorgenommen, liefe dies darauf hinaus, das Einwandverfahren in das gerichtliche Beschwerdeverfahren zu verschieben und ein gesetzlich vorgesehenes Verfahrensstadium vollständig zu überspringen. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die gesamte Situation, aber auch unter dem Aspekt der Schaffung eines unerwünschten Präjudizes nicht, und zwar unabhängig von der Komplexität des Sachverhalts im konkreten Fall. Daher ist die angefochtene Verfügung als Folge der Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung des Schreibens vom 31. Oktober 2024 in einer neuen Verfügung über die Neuanmeldung vom 19. August 2024 entscheide.

 

3.       Für die Kostenregelung gilt eine Rückweisung als Obsiegen. Die fachlich qualifiziert, aber nicht anwaltlich vertretene Versicherte hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist auf pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Verfahrens-

kosten von CHF 200.00 sind der IV-Stelle aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Kopien der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 und des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 22. November 2024 gehen zur Kenntnis an die Vertretung der Beschwerdeführerin.

2.    Die Eingaben der Versicherten vom 31. Oktober und 12. November 2024 werden als Beschwerde behandelt. Diese wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser