Urteil vom 21. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 13. September 2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch des 1947 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente ab. Zur Begründung wurde erklärt, das anrechenbare Vermögen überschreite die für Ehepaare massgebende Schwelle von CHF 200'000.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 64). Für diese Beurteilung entscheidend war ein Vermögensverzicht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Veräusserung respektive Übertragung der Liegenschaft GB [...] Nr. 2771/2772 an seinen Sohn B.___ im Jahr 2015 (vgl. Vertrag vom 14. Juli 2015, AK-Nrn. 321 ff.) angerechnet wurde.
1.2 Am 9. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. September 2024 Einsprache erheben. Er beantragte die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung im Umfang von mindestens CHF 6'500.00 pro Monat und beanstandete die Anrechnung des Vermögensverzichts (AK-Nr. 47).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 38; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 25. November 2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 erheben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm mit Wirkung ab Antragstellung Ergänzungsleistungen im Umfang von mindestens CHF 6'500.00 pro Monat auszurichten (A.S. 6 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort von 17. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt mit Replik vom 10. Februar 2025 bekräftigen (A.S. 26).
2.4 Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 3. März 2025 ebenfalls ihre Sichtweise (A.S. 28 f.).
2.5 Der Vertreter des Beschwerdeführers, dem am 21. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt wurde (vgl. A.S. 23), reicht am 17. März 2025 seine Kostennote ein (A.S. 32).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 bzw. bei Ehepaaren CHF 50'000.00 übersteigt (sog. Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Vermögen, auf das verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen; Art. 11a ELG).
2.2 Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, werden bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG liegt nach Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung entspricht (Art. 17c ELV). Der auf Seiten der Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV), wobei der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV). Für die Berechnung des jährlichen EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen, deren Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese Schwelle beläuft sich bei Einzelpersonen auf CHF 100'000.00, bei Ehepaaren auf CHF 200'000.00 und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, auf CHF 50'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a – c ELG). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
3. Strittig ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2024 (Anmeldung) und insbesondere die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens.
3.1 Die Beschwerdegegnerin beziffert den für die Vermögensschwelle zu berücksichtigenden Vermögensverzicht im Einspracheentscheid sinngemäss auf CHF 329'109.00 (Verkehrswert der abgetretenen Wohnliegenschaft im Jahr 2015 CHF 600'000.00 plus landwirtschaftliche Grundstücke CHF 25'100.00 minus Kapitalwert der dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingeräumten Nutzniessung CHF 215'991.00 minus Amortisation für acht Jahre CHF 80'000.00). Zusammen mit dem Sparguthaben von CHF 6'791.00 resultiere ein für die Vermögensschwelle relevanter Vermögensstand von CHF 335'900.00. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, es müsse zusätzlich die Hypothekarschuld von CHF 426'000.00 (im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übertragung der Liegenschaft) respektive CHF 411'000.00 (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) berücksichtigt werden. Diese Schuld sei gemäss dem Vertrag vom 14. Juli 2015 beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verblieben, wobei sich der Sohn B.___ verpflichtet habe, diese Schuld, für welche die Liegenschaft als Grundpfand haftet, spätestens beim Ableben der Eltern zu erwerben. Damit resultiere kein Vermögensverzicht. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, laut dem Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 sei die Hypothekarschuld in dieser Konstellation weder seitens des Erwerbers noch seitens des Veräusserers als Vermögensminderung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits die Anwendbarkeit dieses Urteils. Die Schuld sei zu berücksichtigen, weil der Sohn diese in naher Zukunft werde übernehmen müssen.
3.2 Mit Kauf-/Schenkungsvertrag sowie Erbvertrag vom 14. Juli 2015 (AK-Nr. 156) übertrugen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Gesamteigentümer von GB [...] Nr. 2771 und 2772 sowie der Beschwerdeführer als Alleineigentümer von GB [...] Nr. 2147, 2148, 2827, 2834 und 2836 diese Grundstücke auf ihren Sohn B.___ als Alleineigentümer. Das ein Wohnhaus enthaltende Grundstück GB Nr. 2772 wurde im Rahmen eines Kaufs übertragen, während der Sohn die anderen Grundstücke schenkungsweise erhielt. Den Kaufpreis von CHF 82'462.50 traten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit demselben Vertrag an ihren anderen Sohn C.___ ab. Weiter behielten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dem kaufsweise übertragenen Grundstück GB Nr. 2772 vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau blieben laut dem Vertragstext weiterhin Schuldner des entsprechenden Schuldbriefs, der neu als Drittpfand auf der neu dem Sohn gehörenden Liegenschaft lastete. Auch die Verpflichtung zur Begleichung der Hypothekarzinsen verblieb bei ihnen als Nutzniesser. Im erbvertraglichen Teil der Vereinbarung wurde festgehalten, der Schuldbrief sei gemäss Angaben der Verkaufs-/ Schenkungspartei derzeit mit CHF 426'000.00 belehnt. Falls die Eltern weitere Abzahlungen an diesen Schuldbrief leisteten, müsse dieser Betrag zur Hälfte zusätzlich zum Kaufpreis ebenfalls an den anderen Sohn C.___ ausbezahlt werden. Diese Auszahlung habe zu erfolgen bei der Schuldübernahme durch den Sohn B.___, sei es beim Ableben eines Elternteils oder schon vorher durch einen separaten Schuldübernahmevertrag. B.___ verpflichte sich ausdrücklich, beim Ableben der Eltern die allenfalls noch vorhandene Schuldpflicht der Eltern als Alleinschuldner gegenüber C.___ zu übernehmen. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass das Grundstück GB [...] Nr. 2772 im Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkehrswert von CHF 600'000.00 aufwies, dass sich der massgebende Wert der anderen übertragenen Grundstücke auf insgesamt CHF 25'100.00 belief und dass das vorbehaltene lebenslängliche Nutzniessungsrecht mit CHF 215'991.00 zu bewerten ist. Umstritten ist demgegenüber, wie es sich mit der Hypothekarschuld von (im Kaufzeitpunkt) CHF 426'000.00 respektive (im Beschwerdezeitpunkt) CHF 411'000.00 verhält.
3.3 Im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem der EL-Gesuchsteller seinem Sohn ein Grundstück (konkret einen Miteigentumsanteil an einem solchen, der selbst auch als Grundstück gilt, vgl. Art. 655 Ziff. 4 ZGB) schenkungshalber übertragen hatte. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Schulden des dortigen Beschwerdeführers (Betreibungen, Verlustscheine) nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei zwar anzunehmen, dass die Gläubiger versuchen würden, die bestehenden Forderungen durchzusetzen, wenn der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen komme; dies sei jedoch aufgrund der gesamten Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiter hätte die Berücksichtigung der Schulden zur Folge, dass der Beschwerdeführer so gestellt würde, wie wenn er seinen Miteigentumsanteil nicht verschenkt und stattdessen dessen Wert zur Rückzahlung der Schulden verwendet hätte. Damit bliebe die Bestimmung zur Anrechnung von Verzichtsvermögen in derartigen Konstellationen toter Buchstabe. Der Vermögensverzicht sei gewissermassen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz nicht belasteten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesse. Im daran anknüpfenden Urteil 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020, dessen Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar ist, hatte die Versicherte ihre Liegenschaft an ihre Söhne übertragen und sich das Nutzniessungsrecht vorbehalten, wobei sie Schuldnerin der Grundpfandschuld geblieben war (vgl. E. 4.1). Das Bundesgericht schützte auch hier den Entscheid der Vorinstanz, welche erwogen hatte, das Vermögen der Versicherten werde durch die bei ihr verbliebene Grundpfandschuld lediglich im Umfang ihrer noch vorhandenen Vermögenswerte (Darlehensforderung gegenüber den Söhnen sowie Sparguthaben) belastet und sei nur in diesem Ausmass anzurechnen. Es hielt wiederum fest, der Vermögensverzicht sei gewissermassen der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasteten. Verworfen wurde auch das Argument, die Grundpfandschuld sei ein unabdingbarer Bestandteil des Wertes, auf den die Liegenschaft im Rahmen der Verkehrswertberechnung veranschlagt worden sei, und infolge dieser Akzessorietät bestehe zwischen Hypothekarschulden und zugerechneten Vermögenswerten eine unauflöslich enge Verbindung. Das Bundesgericht hielt dazu fest, die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung der Bank sei bei der Veräusserung der Liegenschaft gerade nicht weitergegeben worden, sondern die Versicherte sei weiterhin Schuldnerin geblieben.
3.4 Der hier zu beurteilende Sachverhalt stimmt mit der Konstellation, welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 zu beurteilen hatte, in weiten Teilen überein. Nach den dortigen Erwägungen wird das Vermögen der versicherten Person diesfalls durch Schulden nur insoweit belastet, als auch tatsächlich Aktiven vorhanden sind, was hier lediglich im Umfang des Sparguthabens von CHF 6'791.00 zutrifft. Eine weitergehende Berücksichtigung fällt nach dieser Rechtsprechung unter dem Titel der Schulden ausser Betracht. Das Bundesgericht führt hierfür die überzeugende Begründung an, der Vermögensverzicht bilde gewissermassen den Hauptgrund dafür, dass die wirtschaftliche Substanz nicht mehr belastet werde, und andernfalls blieben die Bestimmungen über die Anrechnung eines Vermögensverzichts in derartigen Situationen toter Buchstabe. Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch nicht gegen diese Betrachtungsweise, sondern er macht geltend, es sei als weitere Gegenleistung des Sohns zu berücksichtigen, dass sich dieser im Erbvertrag verpflichtet habe, spätestens beim Ableben der Eltern die dannzumal bestehende Schuld als Alleinschuldner zu übernehmen. Dieses (sinngemässe) Argument hat das Bundesgericht jedoch im zitierten Urteil 9C_519/2019 verworfen, indem es darauf hinwies, dass die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung bei der Veräusserung der Liegenschaft gerade nicht weitergegeben worden sei. Ebenso verhält es sich hier, ist doch die persönliche Schuldpflicht beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verblieben. Wohl hat sich der Sohn, der die Liegenschaft übernahm, gegenüber seinem Bruder verpflichtet, spätestens beim Ableben der Eltern die gesamte Hypothekarschuld zu übernehmen – dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Gegenleistung im Verhältnis zu den Eltern, sondern, wie schon die Einordnung im erbvertraglichen Teil erkennen lässt, um eine Regelung, welche das Verhältnis zwischen den Söhnen betrifft.
3.5 Es stellt sich noch die Frage, ob der Umstand, dass das durch den Sohn übernommene Grundstück als Drittpfand für die Hypothekarschuld haftet, was im Kauf- / Schenkungs- und Erbvertrag vom 14. Juli 2015, Ziffer 5.2, auch ausdrücklich so stipuliert wird («Der Beschenkte duldet den Bestand dieses Pfandrechts auf seinen Grundstücken [Drittpfand]», vgl. AK-Nr. 331), zu einer anderen Beurteilung führt – etwa in dem Sinne, dass der Wert der geschenkten Liegenschaft als entsprechend reduziert anzusehen wäre. Das Versicherungsgericht hielt dazu in einem früheren Urteil fest, es handle sich aus Sicht des Drittpfandgebers um eine Art Eventualverbindlichkeit, entfernt vergleichbar mit einer Bürgschaft (vgl. Urteil VSBES.2022.221 vom 12. August 2024 E. 4.5). In einem anderen Entscheid wurde erwogen, der Wert des Grundstücks werde durch diese Drittpfandsituation in dem Sinne beeinträchtigt, als theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass die Schuldnerin (hier wären es der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Schuldner der Hypothek) in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, so dass die Eigentümer die Verbindlichkeit der Gesellschaft begleichen müssten, wenn sie eine Verwertung der Liegenschaft vermeiden wollen (sog. beneficium excussionis realis, Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Ergänzungsleistungsrechtlich könnten lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten, weil der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). Dies sei der Fall, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund der wirtschaftlichen Lage der dortigen Schuldnerin ernsthaft damit habe gerechnet werden müssen, dass diese die Schuld oder die Zinsen nicht bedienen könnte (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.251 vom 20. November 2023 E. 5.2.2). Das Vorliegen einer solchen Situation wurde im konkreten Fall verneint. Auch hier bestehen keine entsprechenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach der Schenkung über Jahre hinweg die Zinsen zu bezahlen vermochten und darüber hinaus auch Amortisationen leisteten, durch welche sich die Schuld von CHF 426'000.00 im Jahr 2015 auf CHF 411'000.00 im Jahr 2024 reduzierte. Im Zeitpunkt der Schenkung wurde daher der Wert des Grundstücks durch das Drittpfand nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Er führt aber aus, mit seinem Heimaufenthalt habe sich eine neue Situation ergeben und es sei stark anzunehmen, dass die kreditgebende Bank wegen der fehlenden Tragbarkeit auf Seiten der Eltern bereits in naher Zukunft die Schuldübernahme durch den Sohn verlangen werde. Dass diese Situation inzwischen eingetreten wäre, wird aber nicht vorgebracht. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums war demnach keine Wertverminderung des Grundstücks eingetreten. Ob im Falle eines künftigen derartigen Vorgehens der kreditgebenden Bank allenfalls – über die im zitierten Urteil VSBES.2023.251 erwogene Wertminderung im Übertragungszeitpunkt hinaus – auch zu einem späteren Zeitpunkt eine drohende Beanspruchung des Drittpfands als «nachträgliche Verzichtsminderung» berücksichtigt werden könnte, erscheint als sehr fraglich, ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.5 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Dr. Roland Müller hat am 17. März 2025 eine Kostennote eingereicht, welche auf einen Betrag von CHF 1'081.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) lautet, was als angemessen erscheint.
4.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, [...], wird auf CHF 1'081.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer