Urteil vom 4. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die im August 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog seit Februar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1252 f., 522 f.) und ab Januar 2019 auch Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 855). Mit Verfügung vom 1. April 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 auf CHF 478.00 pro Monat (entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung) und ab 1. April 2021 auf CHF 984.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 478.00) fest (AK-Nr. 647). Ab 1. Januar 2022 belief sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 986.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 480.00; Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 620).
1.2 Im Sommer 2022 führte die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs durch (vgl. AK-Nr. 489). Die Beschwerdeführerin erklärte auf dem entsprechenden Formular, ihr Vermögen aus Wertschriften und Guthaben habe sich am 31. Dezember 2021 auf CHF 150'950.00 belaufen (AK-Nr. 492; vgl. auch das Wertschriftenverzeichnis für die Steuererklärung, AK-Nr. 501). Dazu beigetragen hatte eine im November 2021 erfolgte Gutschrift in der Höhe von CHF 51'951.69 (AK-Nr. 478), entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass ihres Vaters, der im Dezember 2020 verstorben war (vgl. AK-Nr. 464 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vor. Gestützt darauf verneinte sie einen Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Folgemonat nach dem Tod des Erblassers) mit der Begründung, es bestehe ein Einnahmenüberschuss, und ab 1. Januar 2022 wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Gleichzeitig forderte sie die von April 2021 bis September 2022 an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Ergänzungsleistungen (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) in der Höhe von CHF 9'108.00 (CHF 506.00 pro Monat) zurück (Verfügung vom 21. September 2022, AK-Nr. 454). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurden ausserdem die seit Februar 2021 vergüteten Krankheitskosten in Höhe von CHF 991.00 zurückgefordert (AK-Nr. 441).
1.3 Gegen die Verfügungen vom 21. und 27. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2022 (AK-Nr. 438) sowie mit ergänzender Eingabe vom 20. Oktober 2022 (AK-Nr. 430) Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügungen einschliesslich der Rückforderungen und machte geltend, die Anspruchsberechnung sei fehlerhaft, weil eine per Ende März 2021 ausgelaufene Rente einer Lebensversicherung fälschlicherweise ab April 2021 weiterhin als Einnahme angerechnet worden sei. Zudem sei die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 übergangsrechtlich nicht anwendbar.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2022 ab. Zur Begründung wurde erklärt, ab 1. Januar 2021 bestehe kein Anspruch, weil ein Einnahmenüberschuss resultiere, und ab 1. April 2021 sei ein Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle ausgeschlossen, ebenso ab 1. Januar 2022. Die Rückforderung von CHF 9'108.00 bestehe zu Recht (AK-Nr. 388).
2.
2.1 Am 24. Mai 2023 (AK-Nr. 351, 323, 308, 302) und 11. Juli 2023 (AK-Nr. 322, 307, 301) richtete die Beschwerdeführerin zwei Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in denen sie um Erläuterung des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2023 ersuchte und erneut darauf hinwies, dass sie seit April 2021 keine Rente der Lebensversicherung mehr erhalte. In der Folge wandte sie sich in dieser Sache auch an andere kantonale Behörden (vgl. Urkunden 5a-5d der Beschwerdeführerin).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beurteilte daraufhin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (AK-Nr. 290) den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2022 erneut und entschied zusätzlich über den Anspruch ab 1. Januar 2023. Ein Anspruch ab 1. April 2021 und ab 1. Januar 2022 wurde wiederum verneint, weil sich das massgebende Vermögen auf CHF 205'554.00 belaufe und somit die Schwelle von CHF 100'000.00 deutlich übersteige (vgl. AK-Nr. 296, 295). Mit Wirkung ab Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin dagegen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 358.00 pro Monat (AK-Nr. 290).
2.3 Mit Einsprache vom 10. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Zusprache von Ergänzungsleistungen auch ab dem 1. Januar 2021 (AK-Nr. 236 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2023 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie ziehe in Betracht, einen Einspracheentscheid zu erlassen, der für sie schlechter ausfalle als die einspracheweise angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2023, denn auch für die Zeit ab 1. Januar 2023 bestehe kein Anspruch, weil die Vermögensschwelle nach wie vor überschritten werde, und bot ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (AK-Nr. 232). Die Beschwerdeführerin antwortete am 5. Dezember 2023, sie halte an der Einsprache fest, und reichte verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 194).
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 10. November 2023 gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 ab. Gleichzeitig änderte sie die genannte Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab und verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 (AK-Nr. 87 f.). Gleichentags erliess sie, bezugnehmend auf den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024, eine als «Ablehnungsverfügung» bezeichnete Verfügung, in welcher sie entschied, die Beschwerdeführerin habe ab Januar 2023 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Damit entfalle der Anspruch auf die Prämienpauschale der Krankenversicherung per 1. Januar 2023. Die Beschwerdeführerin werde von der Krankenkasse eine entsprechende Rechnung erhalten (AK-Nr. 91).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 12. Februar 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024. Sie beantragt dessen Aufhebung sowie die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 8).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, was die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023 betrifft, sowie Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit Leistungen vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 beantragt werden, da es diesbezüglich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehle (A.S. 12). Weiter reicht sie zusammen mit der Beschwerdeantwort einen Wiedererwägungsentscheid vom 4. März 2024 ein, mit dem sie der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 397.00 pro Monat zuspricht, zahlbar an den Krankenversicherer (A.S. 18). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2024 wird dazu festgehalten, die Eingabe vom 4. März 2024 werde als Antrag der Beschwerdegegnerin zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde entgegengenommen und das Beschwerdeverfahren werde fortgesetzt (A.S. 21).
3.3 Mit Zuschrift vom 13. März 2024 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (A.S. 19). In einer weiteren Eingabe vom 23. April 2024 bekräftigt sie die Ausführungen in der Beschwerde und beantragt deren Gutheissung sowie die Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 24).
3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 31).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 erfüllt.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024. Mit diesem wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023 verneint. Die Beschwerdeführerin beantragt Leistungen für diesen Zeitraum, aber auch für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 4. März 2024 (A.S. 14 ff.) zusätzlich neu über den Anspruch ab 1. Januar 2024 entschieden. Es stellt sich daher zunächst die Frage, welche Zeiträume Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.
2.2 Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur bilden, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (BGE 125 V 413 E. 1a). Dazu gehören allerdings auch Rechtsverhältnisse, über welche der Ver-sicherungsträger zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – nicht entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2 mit Hinweisen). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Oktober 2023 (AK-Nr. 290) und im Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 auch den Anspruch für die Zeit von Januar 2021 bis März 2021 hätte behandeln müssen.
2.3 Den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit dem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 beurteilt und verneint (vgl. E. I. 1.4 hiervor). Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur dann nachträglich korrigiert werden, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (eine solche kommt hier nicht infrage) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfüllt ist. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.4 Indem die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 31. Oktober 2023 (E. I. 2.2 hiervor) und dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 erneut über den Anspruch für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2022 entschieden hat, hat sie die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 und 11. Juli 2023 (E. I. 2.1 hiervor) als Wiedererwägungsgesuch behandelt und ist auf dieses eingetreten. In den beiden erwähnten Schreiben wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Anspruch auf die Rente der Versicherung B.___, von der sie zuvor quartalsweise Zahlungen erhalten hatte, Ende März 2021 geendet hatte. Die Beschwerdegegnerin behandelte diese Ausführungen zu Recht als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Anspruch ab 1. April 2021, zumal die Rente der B.___ für das erste Quartal 2021 noch ausbezahlt worden war. Ihr Wegfall konnte daher von vornherein nicht zu einer rückwirkenden neuen Anspruchsbeurteilung mit Wirkung ab 1. Januar 2021 führen, sondern es konnte sich einzig die Frage stellen, ob diese Veränderung einen Grund für eine Neuberechnung und gegebenenfalls Anpassung der Leistung während des laufenden Kalenderjahres, also mit Wirkung ab 1. April 2021, bilden könnte (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 31. Oktober 2023 und dem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 den Anspruch für die Zeit von Januar 2021 bis März 2021 nicht erneut geprüft hat. Dieser Zeitraum bildet deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anzufügen bleibt, dass es korrekt war, die B.___-Rente, solange sie noch lief, für die Anspruchsberechnung auf ein Jahr hochzurechnen, da sich alle anderen Positionen (wie z.B. diejenige für den Lebensbedarf) ebenfalls auf ein volles Jahr beziehen.
2.5 Auch aus formellen Gründen ist es ausgeschlossen, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 überprüft: Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Prozessthema ist diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Auch in dieser Konstellation ist es dem Gericht jedoch verwehrt, das Verfahren auszudehnen und die Wiedererwägung von Aspekten oder Zeiträumen zu prüfen, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten (Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.2). Daher bleibt die mit dem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 rechtskräftig vorgenommene Verneinung eines Anspruchs ab 1. Januar 2021 (bis 31. März 2021) auch aus diesem Grund verbindlich.
2.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.7 Die Beschwerdegegnerin hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 4. März 2024 einen Wiedererwägungsentscheid erlassen, in dem sie den Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2024 behandelt (A.S. 14). Dieser Zeitraum bildete nicht Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2024. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin darüber am 5. Januar 2024 eine separate Verfügung erlassen (AK-Nr. 100). Im Wiedererwägungsentscheid geht sie nun davon aus, die Vermögensschwelle werde per 1. Januar 2024 unterschritten, und nimmt eine Berechnung vor, welche zu einem Anspruch in der Höhe der Zahlung an die Krankenkassenprämie führt. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht (BGE 130 V 138) sind nicht erfüllt. Auch dieser Zeitraum ist deshalb im vorliegenden Urteil nicht zu behandeln. Aufgrund der entstandenen Verwirrung wird die Beschwerdegegnerin in geeigneter Weise sicherzustellen haben, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, den Entscheid vom 4. März 2024 auf dem Rechtsmittelweg, d.h. mittels Einsprache, anzufechten, falls sie dies tun will und nicht bereits getan hat.
3. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist nach dem Gesagten der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023. Damit verbunden ist auch die Prüfung der Rückforderung von CHF 9'108.00.
3.1 Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt, solange der Anspruch in der Folge ohne Unterbruch weiterbesteht (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1; Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], Rz. 3104). Nach welchem Recht der hier strittige Anspruch ab 1. April 2021 zu beurteilen ist, hängt demnach davon ab, ob die Beschwerdeführerin, welche bis Dezember 2020 Ergänzungsleistungen bezog, auch vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 einen EL-Anspruch hatte.
3.2 Gemäss dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (AK-Nr. 388) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021. Dies hat zur Folge, dass die in der Übergangsbestimmung für bestimmte Konstellationen vorgesehene Weitergeltung des früheren Rechts nicht greift. Der Anspruch ab 1. April 2021 richtet sich nach den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
3.3 Gemäss Art. 9a ELG (in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) haben Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Bei alleinstehenden Personen liegt diese Vermögensschwelle bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Ist eine solche Liegenschaft mit Hypothekarschulden belastet, bleiben diese ebenfalls ausser Betracht (Art. 2 Abs. 1 ELV).
3.4 Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss Berechnungen der Beschwerdegegnerin per 1. April 2021 über Vermögen in Höhe von CHF 205'554.00, zusammengesetzt aus Sparguthaben (teilweise ½ Anteil) und Wertschriften im Wert von insgesamt CHF 23'784.00, einem Guthaben aus Darlehen von CHF 55'000.00, dem Anteil an der unverteilten Erbschaft bzw. dem Nachlass des Vaters (vgl. E. I. 1.2 hiervor) von CHF 51'946.00 sowie Lebensversicherungen mit einem Wert von total CHF 74'820.00 (vgl. AK-Nr. 296). Diese Beträge entsprechen – mit Ausnahme des Erbschaftanteils – ungefähr den Angaben in den Steuerunterlagen zum Vermögensstand am 31. Dezember 2020 (vgl. AK-Nr. 710 ff.). Die Meldung der Steuerbehörde zur direkten Bundessteuer 2020 lautet – ohne die unverteilte Erbschaft – auf einen noch etwas höheren Wert (vgl. AK-Nr. 633). Selbstbewohntes Grundeigentum bleibt gemäss der gesetzlichen Regelung ebenso ausser Betracht wie entsprechende Hypothekarschulden (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 2 Abs. 1 ELV; E. II. 3.3. hiervor). Anteile an einer unverteilten Erbschaft werden, wenn – was hier zutrifft – hinreichende Klarheit über die Anteile besteht, ab dem Tod des Erblassers mit ihrem anteiligen Wert angerechnet (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen am 1. April 2021 den Grenzbetrag von CHF 100'000.00 deutlich überschritt.
3.5 Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den Anspruch ab 1. Januar 2022, weist doch das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2021 Vermögenswerte von CHF 150'950.00 auf (AK-Nr. 501). Dasselbe gilt für das Jahr 2023, denn laut dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis per 31. Dezember 2022 verfügte die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte von CHF 117'219.00. Die Hypothekarschulden beziehen sich auf die selbstbewohnte Liegenschaft und sind daher, ebenso wie der Wert dieser Liegenschaft, nicht zu berücksichtigen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Nach Lage der Akten hat sich das Vermögen in der Folge weiter reduziert und belief sich am 1. Januar 2024 noch auf CHF 99'990.00 (vgl. die Berechnung zum Wiedererwägungsentscheid vom 4. März 2024, A.S. 16). Es ist davon auszugehen, dass die Vermögensschwelle zuvor noch überschritten war.
3.6 Zusammenfassend war die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 sowohl am 1. April 2021 als auch am 1. Januar 2022 und am 1. Januar 2023 überschritten, was sich auch im Verlauf des Jahres 2023 nicht änderte. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 sowie ab 1. Januar 2024 bilden, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer