Urteil vom 1. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführer

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die B.___ AG in [...] war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Juni 2012 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 79). Am 31. Januar 2020 geriet die B.___ AG in Konkurs, der am 22. November 2022 geschlossen wurde (s. Handelsregisterauszug, AK S. 142).

 

1.2     A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war bis zur Auflösung der Gesellschaft als einziges Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen (AK S. 142 f.).

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2024 zur Bezahlung von CHF 110’551.45 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 sowie die Lohndividende pro 2020 vom 15. November 2022 (AK S. 79 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 67 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 29. November 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1.    Es sei der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 29. Oktober 2024 betreffend die Verfügung Nr. [...] vom 7. August 2024 (…) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der [Beschwerdegegnerin] den mit Verfügung vom 7. August 2024 geforderten Betrag von CHF 110'551.45 nicht schuldig ist.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 24 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. März 2025 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 35 ff.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 28. März 2025 keine Duplik abgibt (s. A.S. 47 f.).

 

2.4     Die Vertreterin des Beschwerdeführers gibt am 28. April 2025 zwei Kostennoten zu den Akten (A.S. 50 ff.). Diese gehen am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 53), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

 

II.

 

1.       Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 110’551.45 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin B.___ AG ihren Sitz im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 1041).

 

2.       Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).

 

3.

3.1

3.1.1  Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth, a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

 

3.1.2  Da über die B.___ AG der Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der Gesellschaft gegeben.

 

3.1.3  Die Beschwerdegegnerin belegt ihre Schadenersatzforderung u.a. mit Auszügen aus dem Beitragskonto (AK S. 120 ff.), zwei Konkursverlustscheinen vom 15. November 2022 (AK S. 157 f.) sowie drei Abschreibungen von Beiträgen (AK S. 127 ff.). Daraus geht ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 110’551.45 (84'822.00 + 17'263.35 + 8'466.10) hervor. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der Schadenersatzforderung sind folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

 

3.2     Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 2020 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung) verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen, d.h. (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem die Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220], in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung). Die Ausgleichskasse, welche im Rahmen eines Konkursverfahrens einen Verlust erleidet, hat in der Regel dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt und daraus für sie ein Verlust ersichtlich wird (Reichmuth, a.a.O., N 834). Im vorliegenden Fall lag der Kollokationsplan, wonach die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beitragsforderung vollumfänglich zu Verlust kam, vom 20. August bis 8. September 2022 auf (AK S. 211 + 222). Ausnahmsweise kann die fristauslösende Schadenskenntnis schon vor diesem Regelzeitpunkt gegeben sein, wobei diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen ist und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hält dafür, dies sei hier der Fall; es seien die Konkursakten einzuholen, um zu klären, welche Auskünfte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin vor der Auflage des Kollokationsplans erteilt habe (A.S. 45). Ob bereits dieser Einwand für sich allein genommen die Edition der Konkursakten gebietet, kann indes offenbleiben, da deren Beizug auch in einem anderen Zusammenhang zu prüfen ist (s. E. II. 4.2.2 hiernach).

 

4.

4.1     Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Beiträge ermittelt werden können. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).

 

4.2

4.2.1  Die B.___ AG hat geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 110’551.45 nicht bezahlt (E. II. 3.1.3 hiervor) und damit ihre Beitragspflicht verletzt. Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann indes allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw. entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1; Reichmuth, a.a.O., N 669). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmenden und Lieferanten) befriedigt, welche für das Überleben des Unternehmens wesentlich sind, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Situation annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein, d.h. er darf nicht Jahre andauern, sondern nur Monate (Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.3.1 f. und 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1). Es obliegt im Rahmen einer gesteigerten Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind sie nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4 und 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

 

4.2.2  Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 16. September 2024 (AK S. 67 ff.) den Beweisantrag gestellt, es seien die vollständigen Akten des Konkursamtes über die B.___ AG beizuziehen (AK S. 68). Damit sollte nachgewiesen werden, dass sich die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2019/2020 zwar in einer schwierigen finanziellen Situation befand, allerdings ernsthafte Aussichten auf eine Sanierung bestanden. Neben den Abzahlungsplänen mit der Beschwerdegegnerin seien auch mit zahlreichen anderen Gläubigern Übergangslösungen gefunden worden, um das Überleben der Gesellschaft während der aus damaliger Sicht bloss vorübergehenden finanziellen Schräglage zu ermöglichen. Die Beitragsleistungen seien zudem im Zeitpunkt der Lohnzahlungen ausreichend gedeckt gewesen und zudem in der Budgetplanung sowie der Offertstellung der Gesellschaft berücksichtigt worden (AK S. 69 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete indes mit Zwischenentscheid vom 19. September 2024 darauf, die Konkursakten zu edieren (AK S. 63 f.). Eine nähere Begründung fehlt; der Entscheid belässt es vielmehr bei der Feststellung, diese Akten würden voraussichtlich nicht benötigt, um die streitige Haftungsvoraussetzung der grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften zu überprüfen, und wenn dies doch der Fall wäre, würden sie von Amtes wegen eingeholt. Letzteres unterblieb freilich in der Folge. Im Einspracheentscheid wurde sodann festgehalten, es sei weder aktenkundig noch im Rahmen des Einspracheverfahrens belegt worden, dass die B.___ AG in den Jahren 2019/2020 ernsthafte Sanierungsmassnahmen und konkrete Vorkehrungen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft getroffen hätte (A.S. 6 Ziff. 2.2.10). Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer sich nicht damit begnügte, einen Rechtfertigungs- resp. Exkulpationsgrund geltend zu machen, indem er vorbrachte, er habe versucht, die Gesellschaft in einer vorübergehenden schwierigen Situation zu retten und ihre Zahlungsverpflichtungen durch Vereinbarungen mit den Gläubigern in den Griff zu bekommen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auch auf ein konkretes Beweismittel in Form der Konkursakten. Da er selbst aber keinen Zugriff darauf hatte, war er nicht in der Lage, einzelne Belege aus diesen Akten beizubringen, weshalb es genügen muss, dass er deren Edition beantragt hat. Andererseits lässt sich auch nicht sagen, es sei von vornherein ausgeschlossen, in den Konkursakten sachdienliche Unterlagen zu finden. In der Beschwerdeschrift werden insbesondere diverse Belege für die Zeit von 2018 bis 2020 erwähnt, welche sich in den fraglichen Akten befinden und Sanierungsbemühungen belegen könnten, nämlich Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern der B.___ AG, Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin, Auszüge sämtlicher Konten der Gesellschaft, Buchhaltungsunterlagen, Revisionsberichte und Schreiben der Revisionsstelle, Mitarbeiterlisten sowie die Kündigungsschreiben für die entlassenen Mitarbeiter (A.S. 9). Im Übrigen wird in der Beschwerde zu den Sanierungsmassnahmen ergänzt, es sei auch neues Kapital in die Gesellschaft eingebracht worden (A.S. 15). Mit diesen Vorbringen ist zwar keineswegs dargetan, dass ein Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund vorliegt. Vielmehr erscheint es schon mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer privilegierten Forderung vollumfänglich zu Verlust kam, als nicht sehr wahrscheinlich, dass realistische Sanierungsaussichten bestanden. Es besteht aber nicht eine Klarheit, welche den Verzicht auf den Beizug der Konkursakten rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin wird dies nachzuholen und anschliessend neu zu entscheiden haben.

 

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat – wie es bereits im Einspracheverfahren hätte geschehen sollen – die vollständigen Akten des Konkursamtes über die B.___ AG einzuholen und dem Beschwerdeführer Einsicht darin zu gewähren. Sodann hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach weiteren Abklärungen, die sich aufgrund der Konkursakten ergeben, neu über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers zu befinden, mit besonderem Augenmerk auf die Frage der Verjährung der Schadenersatzforderung und das Vorliegen von Rechtsfertigungs- resp. Exkulpationsgründen.

 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

 

6.2     Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihren beiden Kostennoten folgenden Zeitaufwand geltend:

·         4. Dezember 2024 (19. November bis 4. Dezember 2024, A.S. 52): 17 Stunden

·         31. März 2025 (13. Januar bis 11. März 2025, A.S. 51): 10,09 Stunden

 

Als Stundenansatz veranschlagt die Vertreterin bei einigen Verrichtungen CHF 300.00 und bei einigen nur CHF 200.00, ohne dass dies erläutert würde. Honorare von mehr als CHF 280.00 pro Stunde werden indes nur bei rechtlich und / oder vom Sachverhalt her ganz ausserordentlichen Fällen vergütet. Dies trifft hier nicht zu. Einerseits besteht zu den sich stellenden Rechtsfragen eine gefestigte Praxis. Andererseits sind die Akten auch nicht derart umfangreich, dass es den Rahmen sprengen würde, mit dem bei solchen Schadenersatzverfahren zu rechnen ist. Reduziert man den Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 280.00, während man denjenigen von CHF 200.00 unverändert lässt, so ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'065.20. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift von 16,75 Stunden erscheint indes zu hoch. Wohl handelte es sich um relativ umfangreiche Akten, und die Vertreterin übernahm das Mandat erst nach dem Einspracheentscheid, musste sich also in den Fall einarbeiten. Dabei konnte sie jedoch immerhin auf die Argumentation in der Einsprache aufbauen. Zudem ist die Beschwerdeschrift mit 13 Seiten nicht übermässig lang. Entsprechendes gilt für die Replik mit 9,5 Stunden Aufwand und zwölf Seiten, zumal die Beschwerdeantwort, auf die sie sich bezog, nur knapp drei Seiten umfasst. Die Entschädigung ist folglich um einen Drittel auf CHF 4'043.45 zu kürzen. Einschliesslich CHF 255.00 Auslagen und CHF 348.20 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 4'646.65.

 

7.       In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'646.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann