Urteil vom 27. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1. Oktober 2024 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 nicht wie vorgeschrieben bis am fünften Tag des Folgemonats, sondern erst am 15. Oktober 2024 und damit verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 52 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 46) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. November 2024 ab (AWA-Nr. 36 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung bzw. Anpassung (A.S. 4).

 

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 16).

 

2.3     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei sieben strittigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.       Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 den Beschwerdeführer für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Oktober 2024 eingestellt hat, da er seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 verspätet eingereicht habe (vgl. AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.).

 

3.      

3.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

 

3.2     Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

 

3.3     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, N 5 und N 30 zu Art. 17 AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist sie überdies dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach der Rechtsprechung kann ohne Nachweis eines triftigen Grunds die Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen werden, wenn die Beweise nicht innerhalb der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV erbracht werden, ohne dass hierfür eine Nachfrist gesetzt werden müsste. Dabei ist es unerheblich, ob die Beweise später, zum Beispiel im Einspracheverfahren, vorgelegt werden (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.1 S. 91; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1, 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.1).

 

4.       Der Sozialversicherungsprozess ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

5.       Den Vorakten lässt sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

 

5.1     Verfahren der Arbeitslosenversicherung im Jahre 2023

 

5.1.1  Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 3. April 2023 bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung an. Auf dem Anmeldeformular Stellensuchende bestätigte er, das Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» gelesen zu haben (vgl. AWA-Nr. 183 ff.). Dieses Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) enthält unter anderem folgende Informationen (vgl. https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html, letztmals besucht am 13. November 2025):

 

«Stellensuche und Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen einreichen

Sie unternehmen alles Zumutbare, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Sie belegen Ihrem RAV monatlich bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats die mit dem RAV individuell vereinbarte Anzahl Bewerbungen via eService oder mittels Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (gemäss Absprache mit Ihrem RAV).

Allgemein gilt

Sie müssen Ihre Mitwirkungs- und Schadenverhinderungs-/Schadenminderungspflicht wahrnehmen. Das Nichtbefolgen dieser gesetzlich festgelegten Pflichten kann zu Sanktionen und damit zu einer vorübergehenden Einstellung finanzieller Leistungen führen.»

 

5.1.2  Mit Schreiben vom 3. April 2023 lud der zuständige RAV-Personalberater den Beschwerdeführer zu einem Erstgespräch am 12. April 2023 ein. Er wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ihm vor dem Gespräch unter anderem den Nachweis seiner vor der Arbeitslosigkeit getätigten sowie seiner aktuellen Arbeitsbemühungen zu übermitteln habe. Bei einer Absage des Termins müsse er den Nachweis seiner bereits erbrachten Arbeitsbemühungen umgehend schriftlich sowie alle weiteren Arbeitsbemühungen in jedem Fall jeweils bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einreichen (vgl. AWA-Nr. 180 f.).

 

5.1.3  Auf einer schriftlichen «Bestätigung» hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (erneut) fest, dass er seine Arbeitsbemühungen rechtzeitig, d.h. spätestens am 5. Tag des Folgemonats, einzureichen habe, und wies auf die Möglichkeit hin, vom RAV jeweils am Ende des Monats per SMS an die entsprechende Frist erinnert zu werden. Der Beschwerdeführer verzichtete daraufhin ausdrücklich auf dieses Angebot. Er bestätigte jedoch am 12. April 2023 unterschriftlich, das Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) gelesen und verstanden zu haben (vgl. AWA-Nr. 176).

 

5.1.4  Der Beschwerdeführer übergab dem zuständigen RAV-Personalberater die von ihm ausgefüllten Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate März 2023 (vgl. AWA-Nr. 171 f.), April 2023 (vgl. AWA-Nr. 174 f.) sowie Mai 2023 (vgl. AWA-Nr. 166 f.) mutmasslich jeweils persönlich am Beratungsgespräch vom 1. Mai 2023 (Formulare für die Monate März und April 2023; AWA-Nr. 179) bzw. am Beratungsgespräch vom 22. Mai 2023 (Formular für den Monat Mai 2023; AWA-Nr. 173). Das ausgefüllte Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Juni 2023 ging bei der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2023 (vgl. AWA-Nr. 163 f.), dasjenige für den Monat August 2023 am 23. August 2023 (vgl. AWA-Nr. 142 f.) und dasjenige für den Monat September 2023 am 21. September 2023 (vgl. AWA-Nr. 130 f.) ein.

 

Auf der zweiten Seite der Formulare war jeweils standardmässig folgender Hinweis angebracht:

 

«[…]

Die versicherte Person muss der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre Bemühungen um Arbeit einreichen (Art. 26 AVIV). Dazu dient dieses Formular. […]

Nach dem 5. Tag des Folgemonats eingereichte Arbeitsbemühungen können nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liegt ein entschuldbarer Grund vor.

Versicherte Personen, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen oder eine solche ablehnen, werden je nach dem Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 AVIG).»

 

5.1.5  Am 5. Oktober 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin per 30. September 2023 von der Arbeitslosenversicherung ab, da er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe (vgl. AWA-Nr. 128, 10).

 

5.2     Verfahren der Arbeitslosenversicherung ab August 2024

 

5.2.1  Am 30. August 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sein letztes Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber am 27. August 2024 noch während der Probezeit per 2. September 2024 gekündigt worden war (vgl. AWA-Nr. 98). Wiederum bestätigte er, vom Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) Kenntnis genommen zu haben (vgl. AWA-Nr. 125 ff.).

 

5.2.2  Mit Schreiben vom 2. September 2024 bot die zuständige RAV-Personalberaterin den Beschwerdeführer zum Erstgespräch am 23. September 2024 auf. Dieses Schreiben enthielt – wie auch schon das Schreiben vom 3. April 2023 (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor) – den Hinweis, dass der Beschwerdeführer vorgängig den Nachweis seiner vor der Arbeitslosigkeit getätigten sowie seiner aktuellen Arbeitsbemühungen zu übermitteln habe. Bei einer Absage des Termins sei der Nachweis seiner bereits erbrachten Arbeitsbemühungen umgehend schriftlich und derjenige aller weiteren Arbeitsbemühungen in jedem Fall jeweils bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen (vgl. AWA-Nr. 121 f.).

 

5.2.3  Am Erstgespräch vom 23. September 2024 bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, das Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) gelesen und verstanden zu haben. Die erforderliche ausdrückliche Einwilligung für das Versenden einer SMS-Erinnerung zur fristgerechten Abgabe der persönlichen Arbeitsbemühungen erteilte er hingegen nicht (vgl. AWA-Nr. 93; siehe auch bereits E. II. 5.1.3 hiervor). Die zuständige RAV-Personalberaterin hielt auf dem RAV-Verlaufsprotokoll zu diesem (Erst-) Gespräch fest, dass sie dem Beschwerdeführer (auch noch mündlich) seine Pflichten erklärt habe. Es sei vereinbart worden, ab September 2024 mindestens sechs Nachweise von persönlichen Arbeitsbemühungen pro Monat pünktlich via Jobroom zu übermitteln. Sie habe dem Beschwerdeführer ein Muster des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen, die Anleitung für die Registrierung im Jobroom sowie die Information, dass eine Zustellung der Nachweise per E-Mail nicht akzeptiert würde, mitgegeben (vgl. AWA-Nr. 18).

 

5.2.4  Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 teilte die zuständige RAV-Personalberaterin dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss ihrer Zielvereinbarung bezüglich Arbeitsbemühungen verpflichtet sei, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftlich bei ihr einzureichen. Später eingereichte Arbeitsbemühungen könnten hingegen nicht mehr berücksichtigt werden, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor. Leider seien bei ihr bis zum heutigen Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 eingegangen. Sie gebe ihm Gelegenheit, ihr bis am 21. Oktober 2024 den Grund dafür anzugeben. Anschliessend werde sie prüfen, ob Sperrtage zu verfügen seien (vgl. AWA-Nr. 61).

 

5.2.5  Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 kommentarlos den von ihm am 24. September 2024 unterzeichneten und handschriftlich ausgefüllten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 am Schalter der Beschwerdegegnerin abgegeben hatte (vgl. AWA-Nr. 57 f.), informierte ihn die zuständige RAV-Personalberaterin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 darüber, dass sie seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 zwar am 15. Oktober 2024 erhalten habe, diese jedoch zu spät eingereicht worden seien. Sie gab ihm letztmals bis am 24. Oktober 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme und kündigte an, im Anschluss eine allfällige Leistungskürzung zu prüfen (vgl. AWA-Nr. 59). Mit Schreiben gleichen Datums bat sie den Beschwerdeführer überdies, sich online auf Jobroom zu registrieren und die Arbeitsbemühungen ab Oktober 2024 per eService und nicht mehr handschriftlich und per Post zu übermitteln (vgl. AWA-Nr. 60). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen.

 

5.2.6  Am 22. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2024 erneut von Hand ausgefüllt und persönlich am Schalter ab (vgl. AWA-Nr. 55 f.). Daraufhin ersuchte die zuständige RAV-Personalberaterin ihn am 25. Oktober 2024 erneut, die Arbeitsbemühungen ab November 2024 via Jobroom einzureichen. Darüber hinaus wies sie ihn darauf hin, dass er den Nachweis spätestens am 5. Tag des Folgemonats und nicht vor dem 25. Tag der betreffenden Kontrollperiode einzureichen habe (vgl. AWA-Nr. 54).

 

5.2.7  Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2024 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Als Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 (erst) am 15. Oktober 2024 und somit verspätet eingereicht habe. Die nach der gesetzlichen Frist eingereichten Nachweise könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die gängige Praxis sehe vor, dass Versicherte, welche während der Arbeitslosigkeit bis am 5. Tag des Folgemonats erstmals keine Arbeitsbemühungen nachweisen könnten, mit fünf bis neun Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen seien, wobei als Regelfall vom Mittelwert von sieben Tagen auszugehen sei. Es lägen keine Rechtfertigungsgründe vor und auch Milderungsgründe seien keine zu berücksichtigen (vgl. AWA-Nr. 52 f.).

 

5.2.8  Mit Einsprache vom 6. November 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der betreffenden Zeit leider mit «unerwarteten persönlichen Angelegenheiten» beschäftigt gewesen, welche ihn abgelenkt hätten. Obwohl er sein Bestes gegeben habe, um die Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen, sei es zu einer unvorhergesehenen Verzögerung gekommen und er habe neben anderen Briefen auch den Brief mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 verloren, was ihm leid tue. Nachdem er von der Beschwerdegegnerin gebeten worden sei, die Liste mit den Arbeitsbemühungen zu schicken, sei ihm klar geworden, dass er diese (bisher) überhaupt nicht eingereicht habe. Er habe sofort die Suche nach der Liste aufgenommen und nachdem er sie gefunden habe, umgehend bei der Beschwerdegegnerin vorbeigebracht (vgl. AWA-Nr. 46).

 

5.2.9  Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der angeordneten Sanktionierung des Beschwerdeführers fest. Zwar werde der persönlichen Situation zur besagten Zeit durchaus Verständnis entgegengebracht, doch entbinde ihn keiner der von ihm vorgebrachten Einwände von seinen Pflichten als stellensuchende Person. Er habe sich so zu organisieren, dass er diesen nachkommen könne. Er habe erst am 15. Oktober 2024, mithin nach Erhalt ihrer Aufforderung zur Stellungnahme, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2024 eingereicht, was zu spät sei. Ein entschuldbarer Grund für diese Verspätung fehle vorliegend «aus rechtlicher Sicht» (vgl. AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.).

 

5.2.10  Am 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2024 elektronisch via Jobroom ein (vgl. AWA-Nr. 32 f.).

 

5.2.11  In seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, er sei Ausländer, lebe seit kurzem in der Schweiz und habe noch nicht alle Verfahren und Anforderungen vollständig verstanden und gelernt. Trotz seinen Bemühungen, sich anzupassen und die Regeln zu befolgen, sei es aufgrund von unvorher-sehbaren persönlichen Problemen, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten, zu Verzögerungen bei der Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 gekommen. Die Kürzung des Arbeitslosentaggeldes bringe ihn in eine äusserst schwierige finanzielle Situation. Er ersuche darum, seiner besonderen Lebenssituation und den Herausforderungen, mit denen er als Ausländer konfrontiert sei, Rechnung zu tragen. Es sei ihm aufzuzeigen, wie er die Anforderungen zukünftig korrekt erfüllen könne. Er sei bereit, aus seinen Fehlern zu lernen und sich zu verbessern (vgl. A.S. 4).

 

6.      

6.1     Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 erst am 15. Oktober 2024 (vgl. AWA-Nr. 57 f.; E. II. 5.2.5 hiervor) und demnach acht Tage nach dem verbindlichen Abgabetermin (7. Oktober 2024 [erster auf den fünften Tag des Folgemonats folgender Werktag]) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV; E. II. 5.2.8, E. II. 5.2.11 hiervor). Er macht zwar geltend, dass er aufgrund von «unerwarteten persönlichen Angelegenheiten» (vgl. AWA-Nr. 46; E. II. 5.2.8 hiervor) bzw. aufgrund «unvorhersehbarer persönlicher Probleme» (vgl. A.S. 4; E. II. 5.2.11 hiervor) daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln, und beruft sich somit sinngemäss auf einen Entschuldigungsgrund (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Er bleibt aber in seinen Ausführungen insgesamt sehr allgemein und zeigt nicht näher auf, welche konkreten Umstände es ihm verunmöglicht haben sollten, seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 fristgemäss einzureichen. Es obliegt jedoch der versicherten Person, Tatsachen, welche sie besser kennt als die Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht und welche diese nicht selber erheben können, überhaupt erst ins Verfahren einzubringen, zu konkretisieren und entsprechend zu belegen (vgl. E. II. 4. hiervor). Immerhin war es dem Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 10) – nach dem Erstgespräch vom 23. September 2024 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) möglich, andere, von der zuständigen RAV-Personalberaterin ebenfalls einverlangte Unterlagen (vgl. AWA-Nr. 18), so namentlich den Lebenslauf, die Kündigung, die Zertifikate und die Arbeitszeugnisse und -bestätigungen (vgl. AWA-Nr. 118 f., 91), zeitnah einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe den Brief mit dem Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 verloren und erst später wieder gefunden und umgehend eingereicht (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor), gilt es festzuhalten, dass es Aufgabe der versicherten Person ist, den Überblick über ihre administrativen Angelegenheiten zu bewahren, und sich so zu organisieren, dass Unterlagen fristgemäss eingereicht werden können.

 

6.2     Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er lebe erst seit kurzem in der Schweiz und sei als Ausländer mit den Abläufen und Vorgaben der Behörden noch nicht ausreichend vertraut (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Entgegen seiner Darstellung war der Beschwerdeführer seit November 2018 (vgl. AWA-Nr. 125, 183) und somit im massgebenden Zeitpunkt (18. November 2024) bereits seit sechs Jahren in der Schweiz. Er meldete sich am 3. April 2023 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung an (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor), wurde in diesem Zusammenhang wiederholt auf seine Pflicht, die persönlichen Arbeitsbemühungen für jeden Monat bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen, und auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen (vgl. E. II. 5.1.1, E. II. 5.1.2, E. II. 5.1.3, E. II. 5.1.4 hiervor) und kam der entsprechenden Aufforderung – soweit ersichtlich – in der Folge jeweils auch pflichtgemäss nach (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor). Auch nach seiner erneuten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 30. August 2024 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) machte ihn die Beschwerdegegnerin mehrfach auf seine Pflichten und Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen aufmerksam. So wies ihn die zuständige RAV-Personalberaterin erneut – mündlich und schriftlich – ausdrücklich auf den verbindlichen Abgabetermin (fünfter Tag des Folgemonats) hin (vgl. E. II. 5.2.2, E. II. 5.2.3 hiervor) und bestätigte er seinerseits zweimal unterschriftlich, die entsprechenden Vorgaben zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. E. II. 5.2.1, E. II. 5.2.3 hiervor). Am Erstgespräch vom 23. September 2024 gab die zuständige RAV-Personalberaterin dem Beschwerdeführer ausserdem ein Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» mit, in welchem auf Art. 26 Abs. 2 AVIV sowie auf Art. 30 AVIG Bezug genommen wurde (vgl. AWA-Nr. 18, 57 f.; E. II. 3.2 f., E. II. 5.1.4, E. II. 5.2.3 hiervor). Dem Beschwerdeführer war somit im massgebenden Zeitraum (Ende September/anfangs Oktober 2024) hinlänglich bekannt, dass er seine persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 rechtzeitig einzureichen hatte. Das entsprechende Versäumnis ist mithin allein ihm anzulasten, ohne dass er sich auf seine Unkenntnis berufen könnte. Unter diesen Vorzeichen besteht aber – entgegen dem Ersuchen des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 4; E. II. 5.2.11 hiervor) – auch keinerlei Veranlassung, ihm (erneut) aufzuzeigen, wie er sich zukünftig korrekt zu verhalten habe, zumal er ja in der Folge seine persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober und November 2024 fristgemäss bei der Beschwerdegegnerin einreichte (vgl. E. II. 5.2.6, E. II. 5.2.10 hiervor).

 

6.3     Letztlich hätte der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 vermeiden können, indem er sich nach seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zeitnah für den SMS-Erinnerungsservice der Beschwerdegegnerin angemeldet und/oder sich auf www.job-room.ch registriert hätte. Diesfalls wäre er am Monatsende per SMS an den entsprechenden Abgabetermin erinnert (vgl. AWA-Nr. 93, 176) bzw. per E-Mail auf die im Jobroom noch nicht hochgeladenen Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden (vgl. A.S. 10) und hätte er die Abgabefrist mutmasslich nicht verpasst. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer vorgängig (erfolglos) auf das entsprechende Angebot hingewiesen (vgl. AWA-Nr. 93; E. II. 5.2.3 hiervor; siehe auch bereits AWA-Nr. 176; E. II. 5.1.3 hiervor) und der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Erstgesprächs vom 23. September 2024 mit der zuständigen RAV-Personalberaterin auch abgemacht, dass er den Jobroom nutzen werde (vgl. AWA-Nr. 18; E. II. 5.2.3 hiervor). Erst nach wiederholter Aufforderung (vgl. AWA-Nr. 60, 54; E. II. 5.2.5, E. II. 5.2.6 hiervor) registrierte er sich daraufhin offenbar zumindest auf Jobroom und reichte seine Arbeitsbemühungen für den Monat November 2024 erstmals elektronisch ein (vgl. AWA-Nr. 32 f.; E. II. 5.2.10 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) (auch) in dieser Hinsicht ohne weiteres nachgekommen.

 

6.4     Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mithin den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 zu spät eingereicht, ohne dass er sich auf einen entschuldbaren Grund berufen könnte (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat ihn folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c sowie lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

 

7.      

7.1     Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

 

·      leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage (lit. a)

·      mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage (lit. b)

·      schweres Verschulden: 31 – 60 Tage (lit. c)

 

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

 

7.2     Die Festlegung der Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). Das SECO hat zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1.2). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (1.E, 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10 – 19 Einstelltage) und beim dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen. Das Raster schränkt indessen keinesfalls den Ermessensspielraum der Verwaltung ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss vielmehr das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (vgl. AWA-Nr. 52 f.; E. II. 5.2.7 hiervor) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (vgl. AWA-Nr. 36 ff.; A.S. 1 ff.; E. II. 5.2.9 hiervor) vom Mittelwert von sieben Einstelltagen bei leichtem Verschulden ausgegangen; Milderungsgründe hat sie keine berücksichtigt.

 

7.3     Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise seine offenbar prekäre finanzielle Situation sinngemäss als Milderungsgrund für die verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen anführt (vgl. A.S. 4; E. II. 5.2.11 hiervor), gilt es darauf hinzuweisen, dass diese für eine allfällige Reduktion des Einstellmasses nicht berücksichtigt werden kann. Massgebend für die Bemessung der Einstelldauer ist vielmehr einzig das konkrete Verschulden des Beschwerdeführers. Indem die Beschwerdegegnerin sieben Einstelltage aussprach, blieb sie im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Das von ihr gewählte Einstellmass entspricht dem in der Verwaltungsweisung des SECO vorgegebenen Mittelwert bei einem erstmaligen Verstoss (vgl. E. II. 7.2 hiervor), was nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keine Umstände vorzubringen vermag, welche sein Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Von einer unangemessenen Einstelldauer kann keine Rede sein, weshalb das Versicherungsgericht keine Veranlassung sieht, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren.

 

8.       Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

 

9.      

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

9.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Birgelen