Urteil vom 18. August 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey

Beschwerdeführerin

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 8. November 2024)

 


zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 29. Juli 2024 rückwirkend ab 26. April 2024 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 86 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, da die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei, fehle es an der Vermittlungsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 70) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. November 2024 teilweise gut, indem sie die Vermittlungsfähigkeit vom 26. April bis 21. Oktober 2024 weiterhin verneinte, ab 22. Oktober 2024 hingegen bis auf weiteres im Umfang von 90 % bejahte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt am 2. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, sie sei bereits ab 20. Mai 2024 als vermittlungsfähig zu betrachten (A.S. 5).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 28. Februar 2025 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 21 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid vom 8. November 2024 sei aufzuheben, soweit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 21. Oktober 2024 verneint wurde.

2.    Es sei festzustellen, dass die Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 90 % in der in Ziffer 1 genannten Periode gegeben war und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin auch für diese Zeit die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 24. März 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 ff.).

 

2.5     Die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts teilt den Parteien in der Verfügung vom 4. August 2025 mit, sie gehe nach einer vorläufigen Würdigung davon aus, dass die Angelegenheit vom Streitwert her in die Präsidialkompetenz falle. Ohne Einwände bis 1. September 2025 werde Zustimmung angenommen (A.S. 31 f.). Die Parteien lassen diese Frist ungenutzt verstreichen (s. A.S. 34).

 

2.6     Am 19. November 2025 findet vor der damaligen Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt (s. A.S. 36 ff.).

 

2.7     Nach Einsicht in das Verhandlungsprotokoll halten die Parteien am 12. resp. 15. Dezember 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 46 / 48 ff.). Ausserdem reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2025 eine Kostennote ein (A.S. 47). In der Folge lassen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom 20. Mai bis 21. Oktober 2024 vermittlungsfähig war (s. dazu E. I. 1 + 2.3 hiervor).

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im vorliegenden Fall sind nur noch fünf Anspruchsmonate streitig (s. E. II. 1.1 hiervor). Im Monat Mai 2024 hatte die Beschwerdeführerin CHF 4'842.30 an Arbeitslosenentschädigung erhalten (AWA S. 37). Vor diesem Hintergrund wird die Streitwertgrenze von CHF 30'000.000 nicht erreicht, zumal dies auch von den Parteien nicht behauptet wird (s. E. I. 2.5 hiervor). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist folglich als Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.

2.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

 

2.2     Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern auch die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen, von einem Arbeitgeber normalerweise verlangten Arbeitszeit einzusetzen (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 73). Nach der Rechtsprechung begründet allerdings der Umstand, dass sich versicherte Personen im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (a.a.O., S. 84).

 

2.3     Die kantonale Amtsstelle, d.h. im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Bei zweifelhafter Vermittlungsfähigkeit unterbreitet die Arbeitslosenkasse den Fall der kantonalen Amtsstelle, welche über die Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung erlässt (AVIG-Praxis ALE B274).

 

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) für ein Arbeitspensum von 90 % an (AWA S. 230 f.). Am 25. April 2024 teilte sie nach einer Kurszuweisung mit, sie könne unmöglich während neun Wochen jeden Tag vor Ort sein, wobei sie auf ihre Kinder (geb. 2014, 2017, 2020 und 2022, s. AWA S. 111 + 114) verwies. Sie schicke diese in die Schule, bringe sie zum Kindergarten resp. in die Spielgruppe und hole sie ab. Das jüngste Kind sei immer dabei. Ihr Ehemann arbeite im Schichtbetrieb. Bei seiner Nachmittagsschicht könne sie morgens kommen, aber nachmittags sei ein Problem. Bei Morgenschicht sei ihr Mann erst um 14:45 Uhr zu Hause (AWA S. 117). Anlässlich des Gesprächs mit der Personalberaterin des RAV am 29. April 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, mit der Arbeitslosenentschädigung könne sie sich keine Kita leisten. Sobald sie eine Stelle mit regulärem Lohn habe, werde sie die Kinderbetreuung organisieren (AWA S. 19).

 

3.1.2  Im Formular «Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)» vom 22. Mai und 11. Juni 2024 bestätigte B.___ jeweils, dass sie die Betreuung der Kinder nach dem Antritt einer Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin übernehme (AWA S. 106 f. / 111 / 114). In ihrer Notiz dazu bekräftigte die Beschwerdeführerin, um eine Betreuungsperson zu bezahlen, müsse sie eine Arbeit resp. mehr Lohn haben (AWA S. 113). In einem weiteren Schreiben vom 11. Juni 2024 hielt sie fest (AWA S. 101), sie sei bereit, ab sofort eine Stelle von 90 % anzunehmen. Ihre Mutter sei krankheitshalber nicht mehr in der Lage, die Kinder zu hüten. Wenn ihr Mann Morgenschicht habe, würde es Aufgabe einer Nanny sein, bei ihr daheim das Baby mitzunehmen und die Kinder zu bringen. Da die Tochter mit dem Kindergarten anfange, müsse man sie dort abholen. Sie gehe davon aus, dass ihr zweiter Sohn, der die 1. Klasse beginne, mit seinem Bruder nach Hause komme, doch darauf verlassen könne sie sich natürlich nicht. Ausserdem wisse sie noch nicht, wie ihre Arbeitszeiten dann wären. Am Dienstagnachmittag folge die Logopädie; ihr Mann kriege es nach der Arbeit hin, den jüngeren Sohn dorthin zu bringen, und danach könne er die Nanny ablösen. Freitagnachmittag sei noch Schwimmunterricht. Es werde sich alles zeigen, wenn sie damit zu leben anfingen.

 

In der Folge stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab 26. April 2024 als nicht vermittlungsfähig ein (E. I. 1 hiervor).

 

3.1.3      Am 12. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne ab 21. Oktober 2024 täglich von 8:00 bis 17:00 Uhr arbeiten, da ihre Schwiegermutter zu ihr ziehe, also den ganzen Tag und in der Nacht da sein werde, und auf die Kinder aufpasse. Die Schwiegermutter sei bislang nicht erwähnt worden, weil sie aus privaten Gründen in die [...] geflogen sei, aber nun zurückkehre (AWA S. 67 / 78 ff.). Dies wird durch das Flugticket [...]-Basel der Schwiegermutter vom 21. Oktober 2024 (AWA S. 56) sowie den von ihr unterzeichneten Obhutsnachweis vom 25. September 2024 bestätigt (AWA S. 51). Die Beschwerdegegnerin bejahte sodann ab 22. Oktober 2024 die Vermittlungsfähigkeit, hielt aber daran fest, die Kinderbetreuung sei vom 26. April bis 21. Oktober 2024 nicht geregelt gewesen. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2024 an, B.___ könne die Kinder «ab sofort» betreuen, was diese unterschriftlich bestätigte (AWA S. 47). In den Erklärungen vom 27. November und 2. Dezember 2024 hiess es demgegenüber, B.___ sei schon ab dem 20. Mai 2024 bereit gewesen, auf die Kinder aufzupassen (AWA S. 30 und Beschwerdebeilage Nr. 1).

 

3.1.4

3.1.4.1   Die Beschwerdeführerin erklärt im Rahmen ihrer Beweisaussage an der Instruktionsverhandlung vom 19. November 2025 im Wesentlichen, ihr Ehemann wechsle wöchentlich zwischen Morgenschicht bis 14:00 Uhr und Nachmittagsschicht von 13:00 bis 22:00 oder 22:30 Uhr. Er leiste einen sehr grossen Beitrag an die Familienarbeit und Kinderbetreuung. Jahrelang hätten sie, ihr Mann und ihre Mutter die Betreuung untereinander aufteilen können (A.S. 37). Die Mutter sei mit dem Alter nicht mehr so gesund, weshalb sie sie entlasten wolle. Jetzt müsse man die Kinder mit der Schule und so auch noch hin- und herfahren; der Kleinste sei dreijährig, brauche aber trotzdem Aufmerksamkeit. In Notfällen wäre die Mutter schon da, aber es sei nicht die Idee, dass sie regelmässig auf die Kinder aufpasse. Darum hätten sie, wenn sie eine richtige Stelle gefunden hätte, ihre Schwägerin B.___, die Frau ihres Bruders, beigezogen. Diese wohne vis-à-vis im gleichen Block und hätte bei Bedarf ab Mai 2024 übernommen (A.S. 37 f.). Frau B.___ habe schon früher, vor den Obhutsnachweisen, nach den Kindern geschaut. Sie, die Beschwerdeführerin, sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen, aber auch dann sei Frau B.___ mehrmals am Mittag vorbeigekommen. Sie habe zwei Stunden nach den Kindern geschaut oder sie seien zu ihr nach Hause gegangen, wenn sie, die Beschwerdeführerin, etwa einen Arzttermin gehabt habe, und sicher sei auch einmal ihre Mutter in den Ferien gewesen. Es sei darum gegangen, dass Frau B.___ verbindlich zu den Kindern schaue, sobald sie, die Beschwerdeführerin, eine Arbeit antreten könne. Als Frau B.___ aus der [...] in die Schweiz gekommen sei, habe sie wegen der Integration ein Jahr in die Schule gehen müssen. Ihr Ziel sei gewesen, ein Kind zu bekommen, und jetzt sei dieses da. An Arbeit habe sie eigentlich nicht gedacht. In der [...] habe Frau B.___ als Kindergärtnerin die erste und zweite Klasse gehabt, den Abschluss aber nicht ganz zu Ende gemacht (A.S. 38). Auf jeden Fall habe sie immer mit Kindern zu tun gehabt. Sie hätten vorher mit ihr geredet und sie habe gemeint warum nicht. Wenn sie, die Beschwerdeführerin, gearbeitet und Lohn bekommen hätte, hätte sie Frau B.___ sicher ein bisschen gegeben, d.h. einen Lohn bezahlt. Ihre Mutter habe natürlich nichts genommen. Im Mai sei Frau B.___ noch bis zu den Sommerferien in die Schule gegangen, hätte also die Kinderbetreuung nicht übernehmen können, wenn sie, die Beschwerdeführerin, einen Job gefunden hätte; bei einem Kursbesuch wiederum hätte sie kein Geld bekommen. Sie wolle ihre Mutter entlasten, aber in solchen Situationen sei diese da. Sie habe den dreimonatigen Kurs jetzt doch gemacht, von April bis Juni 2025. Dort habe ihre Mutter geschaut, denn Frau B.___ sei da gerade schwanger gewesen. Jetzt sei das Kind sechs Monate alt, und wenn sie eine Stelle finden würde, wäre Frau B.___ bereit. Sie, die Beschwerdeführerin, habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass ihre Mutter zur Verfügung stehe. Das mit der Bescheinigung sei ohnehin eine Sache gewesen. Sie habe diese sicher dreimal ausgefüllt. Zuerst habe sie ihre Schwägerin angegeben. Für sie sei es um den Fall gegangen, wenn sie arbeite, nicht um den Kursbesuch; wahrscheinlich habe sie es falsch verstanden. Es habe dann geheissen, sie hätte es nicht richtig gemacht; also habe sie es noch einmal abgeschickt und auch gesagt, dass ihre Schwiegermutter, welche sich gerade in der [...] in den Ferien befunden habe, in drei Monaten da sein werde. Daraufhin habe es geheissen, sie müsse schreiben, dass sie ab sofort arbeitsfähig sei, was sie getan habe. Sie habe genommen, was nach den Ferien gekommen sei, d.h. den 24. Oktober 2024. Eigentlich wäre sie schon vorher fähig gewesen, aber sie habe gedacht, sie könne ja nicht ein Datum nehmen, das vergangen sei, daher habe sie das aktuelle genommen. Folglich sei es ab diesem Tag bewilligt worden und die anderen habe man nicht gezählt (A.S. 39). Hier an der Verhandlung laufe die Verständigung eigentlich gut. Als sie am Schluss die Person angerufen habe, der sie immer geschrieben habe, und diese von «sofort» gesprochen habe, habe sie, die Beschwerdeführerin, gedacht, es gehe darum, dass sie «ab jetzt, wo ich arbeite» schreibe. Darum habe sie es so gemacht und es sei nachher auch bewilligt worden, aber erst ab dem Datum, das sie eingetragen habe; sie habe im Kopf gehabt, dass es bei dem Blatt um Arbeit gehe und nicht um Kurse, die sie besuchen müsse. Sprachliche Probleme habe es keine gegeben (A.S. 40).

 

3.1.4.2   Die Zeugin B.___ sagt an der Verhandlung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei die Schwester ihres Mannes. Sie wohnten im gleichen Block, aber in verschiedenen Wohnungen. Ihr eigenes Kind sei jetzt sechs Monate alt (A.S. 40). Sie habe nicht gearbeitet, sondern die Schule besucht. Danach sei sie schwanger geworden und zuhause gewesen. Auf die Frage, ob sie ab 20. Mai 2024 auf die Kinder der Beschwerdeführerin hätte aufpassen können, wenn diese eine Arbeit gefunden hätte, erwidert die Zeugin, im Mai 2024 sei sie bis zu den Sommerferien noch im Kurs gewesen. Ab Beginn der Ferien habe sie der Beschwerdeführerin garantiert, dass sie deren Kinder hüten werde. Vor diesem Datum habe sie nach Absprache mit der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Kinder aufgepasst, d.h. die Mutter sei eingesprungen, wenn sie im Kurs gewesen sei. Auf die Frage hin, wie die Beschwerdeführerin gerade auf sie gekommen sei, meint die Zeugin, einerseits sei sie die Schwägerin und wohne im gleichen Block. Andererseits sei sie in der [...] ausgebildete Kindergärtnerin, und hierzulande habe sie in einer Kita geschnuppert und ähnliche Arbeiten ausgeführt. Sie habe vorher auch ständig mit den Kindern gespielt und die Beschwerdeführerin habe diese bei ihr gelassen, wenn sie einen Termin gehabt habe. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeit finde und ihr, der Zeugin, die Kinder regelmässig übergebe, habe sie sie entschädigen wollen. Die Frage, ob sie sich seit Mai 2024 schon einmal um die Kinder gekümmert habe, verneint die Zeugin. Der Kurs habe im Mai und Juni 2024 an den Werktagen täglich stattgefunden (A.S. 41). Manchmal sei es nur bis am Mittag gegangen und manchmal auch darüber hinaus. Es sei kein Kurs, sondern eine Schule, das Integrationsjahr in Solothurn. Sie gehe seit zwei Jahren dorthin. Von wann bis wann der Unterricht zeitlich stattgefunden habe, könne sie sich nicht erinnern, aber es sei jeden Tag gewesen. Generell habe das Programm von morgens bis abends gedauert, aber manchmal hätten sie nicht viel zu tun gehabt und nach Hause gehen können. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie sich beim RAV angemeldet habe; sobald diese eine Arbeit finde, hätte sie, die Zeugin, auf ihre Kinder aufpassen sollen. Sie könne nicht genau sagen, in welchem Monat die Beschwerdeführerin das gesagt habe. Diese habe aber gleich zu Beginn erwähnt, dass sie sich angemeldet habe und es möglich sei, dass sie Arbeit finde (A.S. 42).

 

3.2

3.2.1  B.___ gab in den Obhutsnachweisen vom 22. Mai und 11. Juni 2024 an, sie werde die Kinder der Beschwerdeführerin hüten, wenn diese eine Arbeit aufnehme (E. II. 3.1.2 hiervor). Am 27. November und 2. Dezember 2024 präzisierte sie, dass sie ab 20. Mai 2024 bereit gewesen wäre, nach den Kindern zu schauen (E. II. 3.1.3 in fine hiervor). An der Instruktionsverhandlung sagten die Beschwerdeführerin und Frau B.___ indes übereinstimmend aus, Letztere habe bis zu den Sommerferien 2024 (welche am 8. Juli 2024 begannen, A.S. 53) das Integrationsjahr absolvieren müssen und hätte daher für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung gestanden (E. II. 3.1.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt zwar in ihrer Beweisaussage vor, dass ihre Mutter bis zu den Ferien die Betreuung übernommen hätte, wenn es eine Anstellung gegeben hätte. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin sich selber widerspricht. Einerseits hatte sie in Zusammenhang mit den Obhutsnachweisen noch vorbehaltlos festgestellt, die Mutter sei gesundheitshalber nicht länger in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern (E. II. 3.1.2 hiervor). Andererseits hatte sie an der Verhandlung zunächst ausgesagt, ihre Mutter könnte in Notfällen einspringen, aber es sei nicht vorgesehen, dass sie regelmässig zu den Kindern schaue (E. II. 3.1.4.1 hiervor). Damit lässt sich die wenig später folgende Erklärung, wonach die Mutter ab dem 20. Mai 2024 wie bislang zur Verfügung gestanden hätte, schwerlich vereinbaren. Der Umstand, dass die Mutter die Kinderbetreuung 2025 übernommen haben soll, als die Beschwerdeführerin während neun Wochen den zugewiesenen Kurs absolvierte, bedeutet nicht, dass dies auch 2024 der Fall gewesen wäre. Wenn die Mutter die Kinderbetreuung damals wirklich uneingeschränkt hätte übernehmen können, dann hätte für die Beschwerdeführerin gar kein Anlass bestanden, B.___ und später ihre Schwiegermutter ins Spiel zu bringen.

 

Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Betreuung der Kinder vom 20. Mai bis 7. Juli 2024 in einer Weise geregelt war, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, gegebenenfalls eine Arbeit im Umfang von 90 % aufzunehmen.

 

3.2.2  Weiter stellt sich die Frage, wie es ab 8. Juli 2024 um die Vermittlungsfähigkeit bestellt war. Hier ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage war, sich so um die Kinder zu kümmern, dass eine lückenlose tägliche Betreuung gewährleistet war (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Gemäss den Aussagen an der Verhandlung hätte mit dem Beginn der Sommerferien B.___ einspringen können. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin stets betonte, Voraussetzung für die Organisation der Kinderbetreuung sei, dass sie diese finanzieren könne, d.h. eine Arbeit habe und einen entsprechenden Lohn beziehe (E. II. 3.1.1 / 3.1.2 / 3.1.4.1 hiervor). Dies gilt auch für den Einsatz von B.___, wollte die Beschwerdeführerin sie doch gemäss den Aussagen an der Verhandlung für ihre Hilfe bezahlen (E. II. 3.1.4.1 f. hiervor). Dies korrespondiert damit, dass es in den Obhutsnachweisen vom 22. Mai und 11. Juni 2024 ausdrücklich heisst, die Betreuung erfolge nach dem Antritt einer Arbeit (E. II. 3.1.2 hiervor). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört jedoch neben der Aufnahme einer Arbeit auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (E. II. 2.1 hiervor), was auch dem Formular für den Obhutsnachweis zu entnehmen ist (s. AWA S. 106 f. / 111 / 114). Für den Fall einer Eingliederungsmassnahme sah sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht in der Lage, eine Kinderbetreuung zu organisieren, da es am Lohn fehle (E. II. 3.1.4.1 hiervor). Kamen aber deshalb Eingliederungsmassnahmen auch ab 8. Juli 2024 nicht in Frage, so fehlte es schon aus diesem Grund weiterhin an der Vermittlungsfähigkeit. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe nicht verstanden, was sie in den Obhutsnachweisen eintragen müsse, so ist dies unglaubwürdig, verfügt sie doch über gute Deutschkenntnisse, wie sich an der Verhandlung zeigte und auch aus den Akten hervorgeht (AWA S. 231 unten).

 

3.2.3  Zusammenfassend ist für die Zeit vom 20. Mai bis 21. Oktober 2024 keine Vermittlungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann