Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Eingang vom 29. März 2010 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich die 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf seit Februar 2010 bestehende Depressionen und eine psychische Belastung zum Bezug von Leistungen an.
1.2 Nach Durchführung des Intake-Gesprächs vom 20. April 2010 (IV-Nr. 13) wurde der Beschwerdeführerin vom 30. August bis 3. Dezember 2010 eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings bei der Stiftung B.___, [...], gewährt (IV-Nr. 22). Da die Beschwerdeführerin während der Dauer dieser Massnahme eine Festanstellung im Gastrobereich erhielt und sich daher per 15. November 2010 bei der Stiftung B.___ abmeldete (IV-Nr. 26), schloss die Beschwerdegegnerin den Fall in der Stellenvermittlung mit Abschlussbericht vom 23. Februar 2011 (IV-Nr. 28) ab. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 30) schrieb die Beschwerdegegnerin sodann die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente als erledigt ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingang vom 5. Juli 2012 (IV-Nr. 32) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Probleme, Durchfall und Magenprobleme, erneut zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des Intake-Gesprächs vom 9. Oktober 2012 (IV-Nr. 42) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2012 (IV-Nr. 44) vom 30. Oktober 2012 bis 30. Januar 2013 ein Arbeitsversuch bei der Firma C.___, [...], zugesprochen. Dieser wurde sodann bis zum 30. April 2013 verlängert (IV-Nr. 57). Mit Abschlussbericht vom 2. Oktober 2013 (IV-Nr. 59) wurde der Fall in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum von 50 % auf 70 % steigern können. Mit Verfügung vom 20. November 2013 (IV-Nr. 61) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Auf die mit Eingang vom 17. Oktober 2017 erneut erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 62) trat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Dezember 2017 nicht ein (IV-Nr. 68).
4. Mit Eingang vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 70) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende psychische Probleme, Endometriose, Fibromyalgie, ständiges Brechen, Reizdarm, Operation Nierenstein, vergrösserte Leber und Fettleber, erneut zum Leistungsbezug an. Aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte (IV-Nr. 76) und der Aktennotiz von Dr. med. D.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 77), trat die Beschwerdegegnerin am 7. November 2022 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 78) und führte am 25. November 2022 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 86). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 16. Januar 2024 (IV-Nr. 99 S. 3 f.) holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. August 2024 erstattet (IV-Nr. 120). Nach Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 16. August 2024 (IV-Nr. 123 S. 2) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2024 (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der am 12. September 2024 dagegen erhobenen Einwände (Eingang: 17. September 2024, IV-Nr. 127) – mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (IV-Nr. 129) fest.
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 31. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und / oder beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Tonaufnahmen zur Begutachtung bei Dr. med. E.___ zur Verfügung zu stellen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
6. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28 f.) wird die Beschwerdegegnerin u.a. aufgefordert, dem Gericht die Tonaufnahmen betreffend die Begutachtung bei Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 per WebTransfer zuzustellen.
7. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (A.S. 33 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die einverlangten Tonaufnahmen wird dargelegt, dass diese aufgrund eines menschlichen Fehlers nicht mehr existieren.
8. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2025 (A.S. 35 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
9. Im Rahmen der Replik vom 17. Februar 2025 (A.S. 38 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin u.a. zu den Tonaufnahmen vernehmen und darauf hinweisen, dass sie nicht nachträglich auf diese verzichte. Das Gutachten von Dr. med. E.___ sei daher nicht verwertbar.
10. Mit Verfügung vom 18. März 2025 stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe (A.S. 42).
11. Die am 24. März 2025 eingereichte Kostennote des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin (A.S. 43 ff.) geht mit Verfügung vom 25. März 2025 (A.S. 47) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
12. Die mit Eingabe vom 28. April 2025 (A.S. 48 f.) eingereichten Urkunden Nrn. 3 – 6 (Arztbericht Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2024; Arztbericht Dr. med. G.___ vom 6. März 2025; Arztbericht Dr. med. H.___ vom 30. März 2025; Monatsrapport Firma I.___, Bildungswerkstätte, vom 31. März 2025) gehen mit Verfügung vom 30. April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 50).
13. Die mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (A.S. 51 f.) eingereichten Urkunden Nrn. 7 und 8 (Operationsbericht Dr. med. J.___ vom 23. Mai 2025; Schreiben der Firma I.___, Bildungswerkstätte, vom 21. Mai 2025) gehen mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
14. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 31. Oktober 2024) eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingang vom 6. Oktober 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. April 2023 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
2.3 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9.April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
2.4 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BEG 122 V 157 E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.
3.1 Seit dem 1. Januar 2022 werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen, sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt (Art. 44 Abs. 6 ATSG).
3.2 Die Vorschrift der Tonaufnahme der Interviews wurde im Laufe des Projekts «Weiterentwicklung der IV» in die Gesetzgebung aufgenommen. Die Anpassung von Art. 44 ATSG in diesem Zusammenhang war vom Willen des Gesetzgebers geprägt, die Qualität der Gutachten und die Aufsicht gezielt zu verbessern. Hintergrund war u.a. die in der Lehre und Politik geäusserte Kritik aufgrund von Qualitäts- und Fairnessbedenken bei der Begutachtung. Im Laufe der parlamentarischen Beratung standen drei Aufzeichnungsmöglichkeiten des Interviews zur Diskussion: Protokollierung, Tonaufnahmen und Handnotizen (vgl. Christina Kämpf – Die medizinische Begutachtung im Wandel, in: Ueli Kieser / Marc Hürzeler / Stefanie J. Heinrich [Hrsg.], JaSo 2021 – Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2021, S. 215, 221 f. und 224). Aus den Materialien ergibt sich insbesondere, dass der Gesetzgeber der Qualität der medizinischen Gutachten, der Bedeutung der Unabhängigkeit der involvierten Fachpersonen und der Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit der Qualität der Gutachten sowie der Transparenz grosse Bedeutung zumass und Art. 44 Abs. 6 ATSG als wichtigen Schritt zu einer Verbesserung bei den medizinischen Gutachten ansah (Amtliches Bulletin Nationalrat [AB] 2019 N 108). Diskutiert wurde u.a. die Wichtigkeit des Vertrauens der Versicherten gegenüber den Gutachterpersonen. Langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worüber bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, sollten durch Tonaufnahmen künftig vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten geschaffen werden. Durch das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit der Gutachten verbessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das Gespräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch vorzubeugen (AB 2019 S. 805 f. und AB 2019 N 2199; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar 2023, S. 10 f. E. 3.2 [IV 2022/102], publiziert am 28. Februar 2023 auf der Publikationsplattform der St. Galler Gerichte).
3.3 Das Interview nach Art. 44 Abs. 6 ATSG umfasst das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person (Art. 7k Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die versicherte Person kann gemäss Art. 7k Abs. 3 ATSV mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview die Vernichtung der Ton-aufnahme beantragen (lit. b). Die Tonaufnahme ist von der oder dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu erstellen. Die Versicherungsträger sorgen dafür, dass die technischen Vorgaben in den Aufträgen für ein Gutachten einheitlich sind. Die oder der Sachverständige hat sicherzustellen, dass die Aufnahme des Interviews technisch korrekt erfolgt (Art. 7k Abs. 5 ATSV). Die Sachverständigen und die Gutachterstellen übermitteln dem Versicherungsträger die Tonaufnahmen in gesicherter elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten (Art. 7k Abs. 7 ATSV). Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so versuchen das Durchführungsorgan und die versicherte Person, sich über das weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV; vgl. hierzu auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3117 ff.). Können sich die versicherte Person und die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt die IV-Stelle eine entsprechende Zwischenverfügung (KSVI, Rz. 3127; vgl. auch «Information über Tonaufnahmen» des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 26. Juni 2023).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 (IV-Nr. 120) Beweiswert zukommt und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 31. Oktober 2024 die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist im Wesentlichen auf die Frage einzugehen, wie es sich mit den Tonaufnahmen der gutachterlichen Exploration von Dr. med. E.___ verhält. Der hierzu wesentliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) auf den Standpunkt, als medizinische Entscheidgrundlage diene das psychiatrische Gutachten vom 2. August 2024 von Dr. med. E.___. Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2024 beantragten vollständigen Tonaufnahmen zur Begutachtung (vgl. E. I. 5 Ziff. 3 hiervor), wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28 f.) an, die Tonaufnahmen betreffend die Begutachtung bei Dr. med. E.___ auf elektronischem Weg via WebTransfer zuzustellen. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Eingang: 11. Februar 2025, A.S. 33 f.) u.a. Folgendes mitteilen: «Was die Tonaufnahme anbelangt, wird auf den Protokolleintrag vom 19. Dezember 2024 verwiesen, wonach der Sachverständige die Tonaufnahme nicht habe hochladen können, da er diese aus Versehen gelöscht habe. Dem Protokolleintrag vom 18. Dezember 2024 zufolge soll die Datei (noch) vorgelegen haben, aber in einem falschen Format. Gemäss Information der eAHV / IV ist ab dem 1. Februar 2023 nur noch der Upload der Audioformate MP3 und AAC möglich. Nicht mehr möglich soll es sein, Dateien im Format DSS hochzuladen, da es sich offenbar bei DSS nur teilweise um ein standardisiertes Format handeln soll und sich die DSS-Dateien von Olympus, Grundig und Philips unterscheiden sollen (vgl. https://www.eahv-iv.ch/iva, mit Information zum Audioformat DSS und Link zum eAHV / IV-Schreiben «IV-Tonaufnahmen: Information zum Audioformat DSS», aufgerufen am 7. Februar 2025). Da DSS-Audiodateien seit Längerem nicht mehr auf die IV-Tonaufnahmeplattform hochgeladen werden können, müsste es für Sachverständige mittlerweile im Grunde genommen Routine sein, Tonaufnahmen im MP3- oder AAC-Format zu erstellen. Weshalb es zur Tonaufnahme im falschen Format kam, kann die IV-Stelle nicht sagen. Der IV-Stelle bleibt ohnehin nichts anderes übrig, als hinzunehmen, dass die Tonaufnahme aufgrund eines menschlichen Fehlers nicht mehr existiert. An der angefochtenen Verfügung wird nichtsdestotrotz festgehalten, da der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass das Fehlen der Tonaufnahme automatisch zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt (vgl. dazu Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k Abs. 8 ATSV). Aufgrund des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens resp. des Devolutiveffekts kann die IV-Stelle jedoch das im ATSV vorgesehene (Einigungs)Verfahren nicht mehr durchführen. Der Versicherten ist deshalb im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Verwertbarkeit des Administrativgutachtens infolge der fehlenden Tonaufnahme zu äussern.».
4.2 Es ist somit davon auszugehen, dass das psychiatrische Interview / Untersuchungsgespräch bei Dr. med. E.___ gesetzeskonform auf Tonband aufgezeichnet worden ist. In diesem Sinn bestätigte Dr. med. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. August 2024 auch die ordnungsgemässe Übermittlung der Tonaufnahme entsprechend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 120 S. 30). Die Beschwerdegegnerin verfügte sodann am 31. Oktober 2024 gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. August 2024 die Abweisung der Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 14. November 2024 – somit circa drei Monate nach der Fertigstellung des Gutachtens – setzte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ (IV-Nr. 133, vgl. auch Protokolleintrag vom 14. November 2024) davon in Kenntnis, es sei leider erst heute festgestellt worden, dass die Tonaufnahmen auf der Plattform nicht vorhanden seien. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob die Tonaufnahmen vorhanden seien und «lediglich» das Hochladen vergessen worden sei. Am 21. November 2024 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___ sodann erneut nach dem Verbleib der Tonaufnahmen (IV-Nr. 134). Eine entsprechende zeitnahe Rückmeldung von Dr. med. E.___ betreffend die Anfragen der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.
Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens am 14. November 2024 Anhaltspunkte dafür hatte, dass mit den Tonaufnahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E.___ etwas nicht stimmt. Ihre Versuche, diese Tonaufnahmen sodann nachträglich erhältlich zu machen, waren indes nicht erfolgreich. Dem Protokolleintrag vom 18. Dezember 2024 betreffend das Telefongespräch mit Dr. med. E.___ ist ferner zu entnehmen, dass die Tonaufnahmen im falschen Format vorhanden seien und die Plattform dieses Format (Olympus) nicht akzeptiere. Daher müsse Dr. med. E.___ diese erst überspielen. Die Qualität werde daher wahrscheinlich nicht sehr gut sein. Dr. med. E.___ versuche, das diese Woche noch zu erledigen. Dem Protokolleintrag vom 19. Dezember 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Gutachter die Tonaufnahmen nicht hochladen könne, da diese aus Versehen gelöscht worden seien. In diesem Sinn hielt die Beschwerdegegnerin sodann mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (A.S. 33 f.) fest, es bleibe ihr nichts anderes übrig, als hinzunehmen, dass die Tonaufnahmen aufgrund eines menschlichen Fehlers gelöscht worden seien. Es werde dennoch an der Verfügung festgehalten.
4.3 Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob trotz der im vorliegenden Fall fehlenden bzw. nachträglich gelöschten Tonaufnahmen der gutachterlichen Exploration auf das entsprechende Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 abgestellt werden kann.
4.3.1 Da, wie unter E. II. 4.2.2 hiervor dargelegt, keine Tonaufnahme der gutachterlichen Begutachtung mehr existiert, entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ nicht den gesetzlichen Vorgaben, welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft sind (vgl. E. II. 3 hiervor). Das entsprechende Gutachten ist somit formell mangelhaft. Dieser Mangel könnte dadurch behoben werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer einvernehmlichen Lösung mit der Beschwerdegegnerin (Art. 7k Abs. 8 ATSV) im Nachhinein auf die Tonaufnahme verzichtet, wie sie dies schon zum Vornherein bzw. innert Frist von 10 Tagen nach dem Interview hätte tun können (Art. 7k Abs. 3 ATSV). Ein Verzicht auf die Tonaufnahme steht jedoch mit Blick auf den Wortlaut von Gesetz und Verordnung im Belieben der versicherten Person und kann nicht gegen deren Willen einseitig von der IV-Stelle angeordnet werden.
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik vom 17. Februar 2025 ausdrücklich nicht auf die Tonaufnahmen verzichtet (A.S. 39), entfällt im vorliegenden Fall die Möglichkeit, den bestehenden formellen Mangel zu beheben.
4.3.2 Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin sofort nach Eingang des Gutachtens im August 2024 hätte überprüfen müssen, ob die Tonaufnahmen zu den Akten genommen wurden (KSVI, Rz. 3133). Dabei hätte sie festgestellt, dass die Tonaufnahmen fehlen und sodann mit dem Gutachter und der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen müssen (KSVI, Rz. 3123 f.). Im Weiteren hätte sie versuchen müssen, mit der Beschwerdeführerin eine Lösung für das weitere Vorgehen zu finden. Bei Nichteinigung wäre eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen gewesen (KSVI, Rz. 3127).
Die im vorliegenden Fall an den Tag gelegte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin entspricht indes nicht diesem, im KSVI vorgeschriebenen Verfahren. So hat die Beschwerdegegnerin erst am 14. November 2024 festgestellt, dass die Tonaufnahmen nicht auf der Plattform vorhanden sind. Ferner hat sie am 19. Dezember 2024 erfahren, dass die fraglichen Tonaufnahmen gar nicht (mehr) existieren (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Dies jedoch erst, nachdem das Versicherungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 28 f.) – bei der Beschwerdegegnerin die Übermittlung der Tonaufnahmen via WebTransfer angeordnet hatte. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich sodann erstmals mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (A.S. 33 f.) ausführlich zu diesen Tonaufnahmen. Die Beschwerdeführerin erfuhr daher erst mit Zustellung dieser Eingabe am 11. Februar 2025 (A.S. 35 f.) davon, dass die Tonaufnahmen der Begutachtung nicht mehr existieren.
4.4 Insgesamt erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 abzuweisen, aufgrund der inzwischen festgestellten formellen Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens als nicht korrekt. So wurde die gesetzliche Regelung des Art. 44 Abs. 6 ATSG auf den 1. Januar 2022 u.a. in Kraft gesetzt, um die Überprüfbarkeit der Qualität der Begutachtungen zu verbessern und eine genügende Transparenz herzustellen (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
4.5 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.___ vom 2. August 2024 ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung nicht überprüfen lässt. Daher kann dieses Gutachten nicht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Unter diesen Umständen ist das formell mangel-hafte psychiatrische Gutachten aus dem Recht zu weisen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasst, welche der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspricht. Hiernach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Vorliegend bleibt der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ungeklärt, weil das hierzu eingeholte Gutachten nicht verwertbar ist. Diese Konstellation rechtfertigt die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin.
5. Die Beschwerdeführerin erachtet es angesichts der sich in diesem Verfahren zur beurteilenden Frage der Leistungsansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente, als gerechtfertigt, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. E. I. 5 Ziff. 4 hiervor). Da dieser Streitpunkt hier im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden und ihrem Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu entsprechen ist, kann von der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2023 vom 7. März 2024 E. 2.2 und 8C_717/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.2, je mit Hinweisen).
6. Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8 hiervor). Diese kommt allerdings nicht zum Zug, da sie aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht kostenpflichtig wird und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
6.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An-spruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).
6.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 24. März 2025 (A.S. 43 ff.) einen Aufwand von insgesamt 10.93 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 98.00 geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gilt praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können die folgenden, in der Kostennote aufgeführten Positionen nicht berücksichtigt werden: Acht Kurzbriefe an Klientin (5. November, 4. Dezember, 11. Dezember 2024, 23. Januar, 12. Februar, 17. Februar, 21. Februar, 24. März 2025 à je 0.17 Stunden; total: 1.36 Stunden) und das Einreichen der Kostennote vom 24. März 2025 à 0.33 Stunden. Zudem wird bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde anstatt der geltend gemachten Stunde als nachprozessualer Aufwand vergütet. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 8.74 Stunden.
Ferner sind bei den Auslagen die total 71 Kopien nur mit CHF 0.50 – und nicht wie in der Kostennote geltend gemacht mit CHF 1.00 – zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 62.50 (CHF 98.00 – CHF 35.50).
Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'429.60 (Honorar von CHF 2'185.00 [8.74 Std. x CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 62.50 und MwSt. von CHF 182.10 [8.1 %]).
6.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1'000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'429.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Eine Kopie der von der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 nachträglich zugestellten Akten (Protokolleinträge vom 30. März 2010 bis 19. Dezember 2024 und IV-Verfahrensakten Nrn. 1 bis 11) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng