Urteil vom 22. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 12. November 2024)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 ab 1. August 2024 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe für die Kontrollperiode Juli 2024 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 84 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 78 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. November 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt am 10. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kürzung der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben (A.S. 4 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 11 ff.).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer undatierten Replik (Postaufgabe: 6. März 2025) die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung und die Rückzahlung allfällig einbehaltener Leistungen (A.S. 21 f.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 28. März 2025 keine Duplik abgibt (s. A.S. 23 + 24).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei neun streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis der Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).

 

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Reicht sie für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf die Verwaltung davon ausgehen, dass keine solchen Bemühungen unternommen wurden (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 182). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

 

2.3     Die Arbeitslosenversicherung kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Eine solche Unterstützung kann beanspruchen, wer ohne eigenes Verschulden arbeitslos und mindestens 20 Jahre alt ist sowie ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweist (Art. 71b Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder (Art. 95a Abs. 1 AVIV). Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen sowie einer summarischen materiellen Prüfung (Art. 95b Abs. 2 AVIV). Während der Planungsphase muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein, d.h. sie ist von ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG).

 

3.

3.1

3.1.1  Nachdem die Beschwerdeführerin sich per 1. Januar 2024 beim RAV angemeldet hatte (s. AWA S. 180), fand am 13. Dezember 2023 das Erstgespräch mit der Personalberaterin B.___ statt (s. Verlaufsprotokoll des RAV, AWA S. 23 f.). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle maximal zu 80 % arbeiten, denn sie überlege, ob sie sich selbständig machen solle. Im Moment sehe sie das eher als einen Nebenerwerb, dem sie zu Beginn neben einer beruflichen Anstellung nachgehen wolle. Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin monatlich sechs Bewerbungen vornimmt.

 

3.1.2  Am 10. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass ihre Selbständigkeit jetzt doch schneller ein Thema sein werde und sie dies genauer besprechen wolle (AWA S. 23). Anlässlich des Beratungsgesprächs betreffend Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (FSE) vom 12. Februar 2024 hielt der Personalberater C.___ im Protokoll fest, um die FSE zu beurteilen, müsse eine Betriebsbewilligung (zur Personalvermittlung) vorliegen. Die Aufnahme der Selbstständigkeit sei für März oder April geplant (AWA S. 20 ff.).

 

3.1.3  In ihrer E-Mail an die Personalberaterin B.___ vom 12. Februar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist im Dezember 2023, sie habe sich vor dem Gespräch mit der Personalberaterin für zwei bis drei Stellen beworben. Nach dem Gespräch habe sie es so verstanden, dass sie von der Bewerbungsphase befreit wäre, wenn sie Richtung Selbständigkeit gehe und sich damit beschäftige. Daher habe sie keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Nach dem Telefonat mit der Personalberaterin habe sie gemerkt, dass es sich um ein Missverständnis von ihr, der Beschwerdeführerin, gehandelt habe (AWA S. 152). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Februar 2024 mangels Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2024 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA S. 146).

 

3.1.4  Am 8. März 2024 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Personalberater C.___ an, sie warte noch auf die Betriebsbewilligung. Wenn alles klappe, könne sie die Selbständigkeit per 1. April 2024 aufnehmen und sich beim RAV abmelden (Verlaufsprotokoll, AWA S. 20).

 

3.1.5  Am 22. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie plane, mit der Selbständigkeit am 15. Juni 2024 zu starten. Die Bewilligung sei bezahlt und sollte in Kürze erteilt werden. Die Personalberaterin B.___ hielt im Protokoll fest, die Abmeldung beim RAV sei per 14. Juni 2024 vorgesehen. Sie informierte die Beschwerdeführerin, dass sie einen Monat vor der Abmeldung vom Nachweis der Arbeitsbemühungen befreit sei. Man habe deshalb für Mai drei Bewerbungen vereinbart, danach sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeitssuche verpflichtet (AWA S. 18 + 118).

 

3.1.6  Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 17. Juni 2024 mit, der Start in die Selbständigkeit verzögere sich etwas, da die Bewilligung noch dauere. Sie denke, am 15. Juli 2024 anfangen zu können. Da sich das Datum um 15 Tage verschiebe, gehe sie davon aus, dass sie sich im Juni bewerben müsse; ihr sei aber unklar, ob es weiterhin sechs oder wie im Mai nur drei Bewerbungen brauche (AWA S. 116). In der Folge belegte die Beschwerdeführerin für Juni 2024 drei Bewerbungen (AWA S. 117).

 

3.1.7  Auf die Nachfrage der Personalberaterin B.___ vom 29. Juli 2024 antwortete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. August 2024, man habe endlich die Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung erhalten. Allerdings müssten sie noch auf die Fertigstellung der Webseite, die Domainreservierung sowie die eigene E-Mail-Adresse warten; die damit beauftragte Firma komme erst nächste Woche aus den Ferien zurück (AWA S. 114). Die Personalberaterin erwiderte darauf am 19. August 2024, es ginge über den zeitlichen Spielraum des RAV hinaus, jetzt noch die Erstellung der Webseite abzuwarten. Im März 2024 habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Personalberater von einem Beginn der Selbständigkeit per 1. April 2024 gesprochen. Daher sei entschieden worden, dass ein Gesuch für die dreimonatige Planungsphase keinen Sinn mehr mache. Mittlerweile sei Mitte August. Es wäre nicht fair, der Beschwerdeführerin mehr Zeit zu geben als Personen, die ein Gesuch stellen und sich nach Ablauf der dreimonatigen Frist entscheiden müssen, ob sie die Selbständigkeit aufnehmen oder sich wieder auf Arbeitssuche begeben. Ausserdem haben die Beschwerdeführerin für den Monat Juli keine Arbeitsbemühungen eingereicht, weshalb man von einem Start der Selbständigkeit per 1. August 2024 ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer habe mitzuteilen, für welches Vorgehen sie sich entscheide: Entweder melde sie sich rückwirkend per 31. Juli 2024 beim RAV ab und könne mit der Planung der Selbständigkeit in ihrem Tempo fortfahren. Oder aber sie konzentriere sich ab sofort wieder voll auf die Stellensuche, wobei sich die Anzahl der Bewerbungen auf sechs pro Monat erhöhe und sie für die fehlenden Arbeitsbemühungen im Juli mit Sperrtagen rechnen müsse (AWA S. 113). Die Beschwerdeführerin antwortete am 23. August 2024, sie habe sich für die zweite Variante entschieden (Verlaufsprotokoll, AWA S. 11 f.).

 

3.1.8

3.1.8.1 Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Einsprache vom 29. Oktober 2024 (AWA S. 78 f.) im Wesentlichen ein, sie habe Anfang August vergessen, die Arbeitsbemühungen für Juli 2024 rechtzeitig an das RAV zu übermitteln. Grund dafür sei der damals starke Druck gewesen, weil sich die IT-Firma nicht gemeldet habe; sie habe deshalb die Website so schnell wie möglich selber erstellen wollen. Leider sei die Umsetzung ihrer Selbständigkeit nicht wie erhofft verlaufen, sondern habe sie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Sie habe diese Situation nicht absichtlich herbeigeführt.

 

3.1.8.2 In der Beschwerde wird ergänzt (A.S. 4 f.), grundsätzlich bestehe in der Vorbereitungsphase einer Selbstständigkeit keine Verpflichtung, Arbeitsbemühungen vorzulegen. Dennoch habe sie, die Beschwerdeführerin, sich in Abstimmung mit der Personalberaterin B.___ freiwillig dazu bereit erklärt, in der Übergangszeit bis zur Erteilung der notwendigen Bewilligung drei Bewerbungen pro Monat einzureichen. Mit der Erteilung der Bewilligung im Juli habe sie sich endlich vollständig auf die Vorbereitung ihrer Selbstständigkeit konzentrieren können. Nach ihrer Auffassung habe die eigentliche Vorbereitungsphase erst zu diesem Zeitpunkt begonnen, da zuvor eine rechtliche Grundlage für die aktive Umsetzung der Geschäftstätigkeit gefehlt habe. Sie habe in der gesamten Zeit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, eine vorsätzliche Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Missverständnisse im Juli 2024 seien auf eine unklare Kommunikation zurückzuführen.

 

3.1.8.3 In der Replik hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst dafür, aufgrund verzögerter behördlicher Bewilligungen habe der ursprünglich angedachte Starttermin mehrfach verschoben werden müssen. Während dieser Zeit habe sie sich an die mit dem RAV vereinbarte reduzierte Anzahl von drei Bewerbungen pro Monat für Mai und Juni gehalten. Nach der Bewilligung im Juli 2024 habe sie mit der Umsetzung der Selbständigkeit begonnen. Sie habe mit der RAV-Beraterin bezüglich der Arbeitsbemühungen für diesen Monat Rücksprache genommen. Danach, insbesondere nach der E-Mail der Beraterin vom 2. August 2024 als Antwort auf ihre Nachricht vom 29. Juli 2024, sei sie im guten Glauben gewesen, dass für Juli 2024 keine Bewerbungsnachweise erforderlich seien. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG setze voraus, dass die versicherte Person ihre Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig missachtet habe, was hier nicht der Fall sei. Bürgerinnen und Bürger dürften sich auf behördliche Auskünfte verlassen. Sie habe ihre Entscheidungen basierend auf der ihr gegebenen (Fehl-)Information getroffen. Es habe geheissen, dass die Vorbereitungsphase drei Monate dauere, jedoch erst dann starte, wenn die Bewilligung vorliege; bis dahin habe sie alle Vorbereitungen getroffen, die möglich gewesen seien. Eine nachträgliche Sanktion widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Sie habe sich gezwungen gesehen, die geplante Selbständigkeit zurückzustellen und stattdessen ihre volle Energie in die Stellensuche zu investieren, um keine weiteren Sanktionen zu riskieren. Ausserdem liege ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vor, da eine Einstellung von neun Tagen zu einem erheblichen finanziellen Nachteil führe, der in keiner Relation zu einem Kommunikationsfehler stehe; eine mildere Massnahme wie z.B. eine Verwarnung hätte ausgereicht.

 

3.2

3.2.1 

3.2.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie für die Kontrollperiode Juli 2024 keinen Nachweis von Arbeitsbemühungen einreichte. Entgegen ihrer Auffassung wäre sie indes auch in diesem Monat verpflichtet gewesen, nach Arbeit zu suchen und das entsprechende Formular auszufüllen, obwohl sie auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hinarbeitete. Eine Planungsphase im Sinne des Gesetzes zur Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, während der keine Arbeitsbemühungen hätten erfolgen müssen (s. dazu E. II. 2.3 in fine hiervor), lag nicht vor, da die Beschwerdegegnerin keine entsprechende Bewilligung erteilt hatte. Auf ein Gesuch um FSE war vielmehr bewusst verzichtet worden, da man im März 2024 mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits am 1. April 2024 rechnete. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Protokolleintrag der RAV-Personalberaterin vom 19. August 2024 (E. II. 3.1.7 hiervor) und ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, nachdem die Beschwerdeführerin damals keine Einwände dagegen erhob (s. ihre Nachricht vom 23. August 2024, AWA S. 11 f.). Folglich spielt es keine Rolle, dass das RAV faktisch zuwartete, während der Beginn der Selbständigkeit sich verzögerte. Entscheidend ist vielmehr, dass ohne förmliche Bewilligung einer Planungsphase und angesichts des Bezugs der ordentlichen Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (vgl. AWA S. 68) auch im Juli 2024 weiterhin eine Pflicht zur Stellensuche bestand (s. dazu AVIG-Praxis AMM K5). Der erforderliche Umfang der Arbeitsbemühungen kann dabei offenbleiben, nachdem die Beschwerdeführerin für diesen Monat gar keine solchen belegt hat.

 

3.2.1.2 In der Einsprache hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe die Frist zum Nachweis der Arbeitsbemühungen Anfang August verpasst, weil sie in diesem Zeitpunkt wegen Problemen mit der Erstellung der Firmen-Website gestresst gewesen sei (E. II. 3.1.8.1 hiervor). Ist eine Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Eine solche restitutio in integrum kommt hier indes nicht in Frage. Einerseits ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2024 auf eine Anfrage des RAV vom 29. Juli 2024 reagierte (E. II. 3.1.7 hiervor), dass sie damals trotz Problemen mit der Website in der Lage war, sich um die Belange der Arbeitslosenversicherung zu kümmern und damit auch das Formular mit den Arbeitsbemühungen rechtzeitig bis Montag, 5. August 2024 (s. dazu E. II. 2.1 hiervor), hätte einreichen können. Andererseits brachte die Beschwerdeführerin auch später nie Arbeitsbemühungen für Juli 2024 bei, weder anlässlich der Nachricht an das RAV vom 23. August 2024 noch zusammen mit der Einsprache, obwohl nicht ersichtlich ist, was sie (nachdem die Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgestellt worden war, s. E. II. 3.1.8.3 hiervor) noch daran gehindert haben sollte.

 

3.2.1.3 Somit ist mangels nachgewiesener Bewerbungen davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Juli 2024 pflichtwidrig nicht um Arbeit bemühte, wobei entgegen ihrer Auffassung auch ein bloss leicht fahrlässiges Verhalten zu sanktionieren ist (s. dazu E. II. 2.2 hiervor).

 

3.2.2 

3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, sie habe auf die Auskunft des RAV vertrauen dürfen, dass keine Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Sie bezieht sich mit anderen Worten auf den Vertrauensschutz.

 

3.2.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Dazu gehört u.a., dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar war.

 

3.2.2.3 Richtig ist, dass die RAV-Personalberaterin am 22. Mai 2024 erklärt hatte, die Beschwerdeführerin müsse im Juni 2024 keine Arbeitsbemühungen mehr vornehmen (E. II. 3.1.5 hiervor). Daraus vermag die Beschwerdeführerin aber nichts für sich abzuleiten. Die fragliche Aussage der Personalberaterin beruhte auf der Annahme, die selbständige Erwerbstätigkeit werde am 15. Juni 2024 aufgenommen, was dann aber eben nicht der Fall war. Die Beschwerdeführerin selber hielt dazu am 17. Juni 2024 fest, sie gehe angesichts der Verschiebung der Selbständigkeit auf den 15. Juli 2024 davon aus, dass sie sich im Juni 2024 bewerben müsse. Für diesen Monat wurden denn auch in der Tat drei Bewerbungen nachgewiesen (E. II. 3.1.6 hiervor). Der Beschwerdeführerin war mit anderen Worten bewusst, dass der Verzicht auf Arbeitsbemühungen nur bei einer kurz bevorstehenden selbständigen Erwerbstätigkeit zulässig war. Als sich deren Beginn im Juli 2024 erneut verzögerte (E. II. 3.1.7 hiervor), hätte sie demzufolge erkennen müssen, dass ihr auch in dieser Kontrollperiode Arbeitsbemühungen oblagen. Der Beschwerdeführerin ist es daher verwehrt, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen. Soweit sie sich auf ein – nicht näher spezifiziertes – Missverständnis bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass das einzige in den Akten angesprochene Missverständnis die Kontrollperiode Dezember 2023 betraf (s. E. II. 3.1.3 hiervor).

 

3.2.3  Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre es unzulässig, die Einstellung durch eine blosse Verwarnung zu ersetzen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 167).

 

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

-      leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

-      mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

-      schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person während der letzten zwei Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

 

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

 

3.3.2  Die Verwaltungsweisung des SECO sieht eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vor, wenn erstmals keine Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erfolgen (AVIG-Praxis ALE D79 / 1.D 1, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung), Indem die Beschwerdegegnerin neun Einstelltage aussprach, blieb sie im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und innerhalb des in der Weisung vorgegebenen Rahmens. Dem Umstand, dass es sich nicht um die erste Verfehlung der Beschwerdeführerin handelte, sondern sie am 28. Februar 2024 bereits einmal, wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (E. II. 3.1.3 hiervor), trug die Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie von sieben Tage ausging und die Einstellung auf dieser Basis um zwei Tage verlängerte, was nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, zumal auch die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was ihr Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen liesse. Von einer unverhältnismässigen Einstelldauer kann keine Rede sein, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

 

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann