Urteil vom 27. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 28. November 2024)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (fortan: Beschwerdeführer) hatte per 31. Juli 2022 seine Wohnung verloren und war seither obdachlos. Er hielt sich jedoch nachweislich im Kanton Solothurn auf und wurde bis 31. August 2023 durch die Sozialen Dienste der [...] unterstützt. Im Rahmen der Sozialhilfe übernahm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) von Januar bis August 2023 die volle Prämie der Krankengrundversicherung des Beschwerdeführers. Die Sozialen Dienste meldeten ihn rückwirkend per 31. Juli 2022 ab, nachdem der Kontakt abgebrochen war (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 15 / 17 / 26). Per 1. Dezember 2023 zog der Beschwerdeführer nach B.___, wo er wiederum Sozialhilfe bezog und von der [...] Prämienverbilligung erhielt (AK S. 21).

 

1.2     Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2024 für das Jahr 2023 eine individuelle Prämienverbilligung von CHF 1'492.00 (AK S. 24 f.). Dieser Betrag bezog sich auf die Monate September bis Dezember 2023, während für die Zeit von Januar bis August 2023 keine Prämienverbilligung zugesprochen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2024 Einsprache (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), worin er geltend machte, zufolge seiner Sozialhilfebedürftigkeit sei ihm von September bis Dezember 2023 nicht bloss eine Richtprämie von CHF 1’492.00 zu vergüten, sondern die volle Prämie von CHF 1’833.60 gemäss der für diesen Zeitraum geltenden KVG-Versicherungspolice.

 

1.3     Am 27. November 2024 erliess die Beschwerdegegnerin während des hängigen Einspracheverfahrens eine Verfügung, welche mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2024 übereinstimmte und für die Zeit von September bis Dezember 2023 wiederum eine Prämienverbilligung von CHF 1'492.00 gewährte (AK S. 7 f.).

 

1.4     Mit Entscheid vom 28. November 2024 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie festhielt, der Beschwerdeführer habe in B.___ für Dezember 2023 sozialhilferechtliche Unterstützung erhalten und deshalb in diesem Monat Anrecht auf Übernahme der vollen Prämie der Krankengrundversicherung. Demgegenüber bleibe es für September bis November 2023 bei der ordentlichen monatlichen Prämienverbilligung von CHF 373.00, da die Sozialhilfe im Kanton Solothurn per Ende August 2023 eingestellt worden sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Gleichentags erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung (A.S. 5 f.), worin sie dem Beschwerdeführer von September bis November 2023 eine Prämienverbilligung von CHF 1'119.00 (3 x 373.00) zusprach. In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sozialhilfe die Prämienverbilligung für Dezember 2023 (s. AK S. 11 sowie E. I. 1.1 in fine hiervor).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 12. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2024, wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 7 ff.):

1.    Die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 ist in vollem Umfang (100 %) zu gewähren, monatlich CHF 463.50 (CHF 5’562.00 für das Jahr 2023) in Übereinstimmung mit der monatlichen Prämie gemäss KVG-Versicherungspolice der [...] des Jahres 2023.

2.    Das laufende Betreibungsverfahren wegen ausstehender Prämienzahlungen ist einzustellen. Aus diesem Betreibungsverfahren entstandene Kosten sowie Einträge im Betreibungs- und Verlustscheinregister sind zu entfernen, entweder durch gerichtliche Verfügung oder durch Begleichung der Mahn- und Betreibungsgebühren von der [Beschwerdegegnerin], beziehungsweise von der Gemeinde [...] als verursachende Partei.

3.    [Dem Beschwerdeführer] ist als geschädigte Person eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Durch die Einträge im Betreibungs- und Verlustscheinregister sind Nachteile bei der Wohnungs- und Arbeitssuche entstanden.

 

2.2     Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts weist den Antrag des Beschwerdeführers, das von der Krankenversicherung [...] eingeleitete Betreibungsverfahren in Sachen Krankenkassenprämien sei einzustellen, mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ab, stellt jedoch fest, dass der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheides von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Beschwerdegegnerin nicht entzogen worden sei (A.S. 14 f.).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 31. Januar 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort, da die Beschwerde keine neuen Vorbringen enthalte, und beantragt die Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 17 f.).

 

2.4     Der Beschwerdeführer teilt in seiner Replik vom 18. Februar 2025 einerseits mit, die Behauptung, er habe in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues zum Fall vorgebracht, sei falsch. Andererseits sei die Aussage, beim Ausgang dieses Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen, hinsichtlich des Sachverhalts nicht ausreichend (A.S. 29 f.). Die weitere Eingabe vom gleichen Tag, welche den Aufschub des Betreibungsverfahrens betrifft, wird am 20. Februar 2025 an die zuständige Aufsichtsbehörde SchKG weitergeleitet (A.S. 25 f.).

 

2.5     Die Beschwerdegegnerin gibt innert der Frist bis 13. März 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 25 + 32).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es um den Anspruch auf Prämienverbilligung geht. Da indes dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übernahme der vollen Krankenkassenprämien für das Jahr 2023 (s. E. I. 2.1 hiervor) hinsichtlich der Monate Januar bis August sowie Dezember 2023 bereits entsprochen wurde (E. I. 1.1 + 1.4 hiervor), ist hier nur noch streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum von September bis November 2023 ebenfalls Anspruch auf Übernahme der vollen Krankenkassenprämien hat oder lediglich, wie von der Beschwerdegegnerin entschieden, auf die tiefere ordentliche Prämienverbilligung. Soweit der Beschwerdeführer ein Schadenersatzbegehren stellt, kann auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden, weil eine solche Forderung nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und es daher an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt.

 

Die Beschwerdegegnerin erliess am 27. November 2024, also vor dem Einspracheentscheid, eine Verfügung, welche die zu überprüfende Verfügung vom 8. April 2024 bestätigte (E. I. 1.3 hiervor). Im Einspracheentscheid änderte sie sodann diese Verfügung vom 8. April 2024 in teilweiser Gutheissung der Einsprache ab, ohne die die neue Verfügung vom 27. November 2024 zu erwähnen. Andererseits erliess die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Einspracheentscheid eine weitere Verfügung. Diese ging ebenfalls davon aus, dass für die Monate September bis November 2023 kein Anspruch auf Übernahme der vollen Krankenkassenprämien bestehe, und setzte ergänzend die individuelle Prämienverbilligung für diesen Zeitraum auf insgesamt CHF 1'119.00 fest (E. I. 1.4 hiervor). Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1). Dies ist hier der Fall, hat doch die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen eine unübersichtliche Situation geschaffen. Namentlich geht es nicht an, über die gleiche Sache (d.h. den Prämienverbilligungsanspruch von September bis November 2023) zwei separate Entscheide mit unterschiedlichem Rechtsmittelweg zu erlassen, nämlich einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden muss, sowie eine Verfügung, wogegen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache zu erheben ist. Die Verfügungen vom 27. und 28. November 2023 müssen daher als nichtig gelten, um die Rechtssicherheit wiederherzustellen.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer begehrt, ihm seien monatlich CHF 463.50 anstelle von CHF 373.00 als Prämienverbilligung zu gewähren (s. E. I. 2.1 hiervor). Angesichts dieser Differenz von CHF 90.50 und drei streitigen Anspruchsmonaten bleibt der Streitwert unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

 

2.2     Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG).

 

2.3     Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2023 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren zunächst auf CHF 4'296.00 (12 x 358.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2023 vom 23. Januar 2023). Diese Richtprämie wurde indes nachträglich auf CHF 4'476.00 erhöht (12 x 373.00, s. A.S. 5 sowie Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024 E. II. 2.3).

 

2.4     Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse (§ 71 Abs. 3 SV).

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend, dass der Beschwerdeführer zwar seit Ende Juli 2022 obdachlos war (s. E. I. 1.1 hiervor), der einmal begründete Wohnsitz einer Person aber bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer begründete erst dann einen neuen Wohnsitz, als er per 1. Dezember 2023 nach B.___ zog (E. I. 1.1 hiervor). Er hatte also am Stichtag des 1. Januar 2023 Wohnsitz im Kanton Solothurn und damit diesem gegenüber für das Jahr 2023 Anspruch auf Prämienverbilligung (s. E. II. 2.2 hiervor). Weiter ist unbestritten, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer von September bis November 2023 mindestens Anspruch auf die Richtprämie für eine erwachsene Person von CHF 373.00 im Monat hat (E. II. 2.3 hiervor), denn da er nach der massgeblichen Staatssteuerveranlagung pro 2021 über kein anrechenbares Einkommen verfügt, ergibt sich auch kein Selbstbehalt, der von der Richtprämie abzuziehen wäre (vgl. AK S. 24). Der Beschwerdeführer hält indes dafür, ihm stehe auch für den erwähnten Zeitraum eine Prämienverbilligung in der Höhe der vollen Prämie seiner Krankengrundversicherung zu. Er habe im August 2023 die Annahme der Sozialhilfeleistungen eingestellt, um gegen die rechtswidrigen Massnahmen der Sozialbehörde zu protestieren. Dies sei kein hinreichender Grund für die Aufhebung des Sozialhilfeanspruchs (A.S. 8). Er verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen. Für ihn gelte die Sonderfallregelung gemäss § 71 Abs. 3 und 4 SV, wonach die Prämienverbilligung gemäss seiner wirtschaftlichen Situation zu vergüten sei (BB-Nr. 3).

 

3.2

3.2.1  Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Höhe der Grundversicherung resp. der kantonalen Durchschnittsprämie haben gemäss § 71 Abs. 3 SV nur Personen, welche Sozialhilfe beziehen. Dies bedeutet dem allgemeinen Wortsinn nach, dass die Sozialhilfe ausbezahlt und vom Adressaten auch tatsächlich entgegengenommen werden muss. Die Systematik der Verordnung bestätigt, dass dieser klare Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt: § 71 Abs. 4 SV erwähnt als Gründe für eine Prämienverbilligung im Härtefall u.a. die Sozialhilfebedürftigkeit, d.h. es werden Fälle erfasst, in denen keine Sozialhilfe zur Ausrichtung gelangt, aber eine Bedürftigkeit besteht. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass dies im Rahmen von § 71 Abs. 3 SV ebenfalls gilt, so hätte er die entsprechende Formulierung auch dort verwendet. Da der Beschwerdeführer indes einräumt, dass er von September bis November 2023 die Annahme der Sozialhilfe bewusst verweigert hat (E. II. 3.1 hiervor), fehlt es an einem Sozialhilfebezug, der die volle Übernahme der Prämien der Krankengrundversicherung erlauben würde.

 

3.2.2  Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Härtefall hat, weil er von September bis November 2023 sozialhilfebedürftig war, kann hier offenbleiben. Diesfalls könnte ihm maximal die im Anspruchsjahr geltende Richtprämie gewährt werden (§ 5 Abs. 1 Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen, BGS 832.214). Die volle Richtprämie für eine erwachsene Person steht dem Beschwerdeführer jedoch bereits im Rahmen der ordentlichen Prämienverbilligung zu (s. E. II. 3.1 hiervor), so dass er aus einem allfälligen Härtefall nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

 

3.3     Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit von September bis November 2023 eine ordentliche Prämienverbilligung in der Höhe von monatlich CHF 373.00 zugesprochen hat. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (s. E. II. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat nun besorgt zu sein, dass diese Prämienverbilligung von insgesamt CHF 1'119.00 an die Krankenversicherung des Beschwerdeführers ausbezahlt wird, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

5.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann