Urteil vom 2. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schmid
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 14. November 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für Kurzfristleistungen und bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida) für Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2015 (SA [Akten der Solida Versicherungen] 1, S. 24) mitteilen, sie sei am 2. Juli 2015 am Ufer auf einem Stein ausgerutscht und auf die Hand gefallen. In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 22. September 2015 (SA 2, S. 63) eine in Fehlstellung praktisch abgeheilte MC-V Basisfraktur rechts diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6) kamen die Gutachter zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es liege ein dauerhafter Folgezustand nach CRPS vor mit relevanter und funktioneller Einschränkung und Belastbarkeit der rechten Hand, was anhand der SUVA-Tabelle 1 obere Extremität mit «distal (intrinsische Handmuskulatur)» einem Integritätsschaden von 15 % entspreche.
Gestützt darauf hielt die Solida mit Verfügung vom 5. April 2022 (SA 7, S. 7) fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung. Die Integritätsentschädigung betrage 15 % (CHF 18'900.00).
Zudem stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2022 (SA 7, S. 14) die Taggeldleistungen per 26. März 2017 und die Heilungskosten per 31. Oktober 2018 ein. Nach dagegen erhobener Einsprache vom 19. Mai 2022 (SA 7, S. 5) sistierte die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (SA 13, S. 2) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Solida.
Sodann wies die Solida die gegen ihre Verfügung vom 5. April 2022 erhobene Einsprache (SA 7, S. 2) mit Entscheid vom 7. März 2024 ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) am 22. April 2024 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 gut und hob den Einspracheentscheid der Solida vom 7. März 2024 insoweit auf, als die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Rente von 14 % habe.
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2022 mit Entscheid vom 14. November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Ansprüche auf Taggelder und Heilungskosten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 (A.S. 14) führt die Beschwerdegegnerin aus, mit Urteil VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 habe das Versicherungsgericht Solothurn entschieden, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 eine UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zustehe. Dieses Urteil habe im angefochtenen Einspracheentscheid, der fünf Tage zuvor, am 14. November 2024, ergangen sei, nicht berücksichtigt werden können. Es sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlungen unter Berücksichtigung des genannten Urteils durch die Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen sei. Die Beschwerde werde demnach vollumfänglich anerkannt.
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Taggeldleistungen betragen bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden diese entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3 Beabsichtigt der Versicherungsträger, die für den Taggeldanspruch massgebende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen als der angestammten Tätigkeit zu bemessen, hat er der versicherten Person vorgängig eine Anpassungsfrist von drei bis fünf Monaten einzuräumen (BGE 114 V 281 E. 5b S. 289 f.). Während der Übergangsphase bleibt das bisherige Taggeld geschuldet. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad – ähnlich wie der für eine Rente massgebende Invaliditätsgrad – der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (zum Ganzen Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 108/05 vom 28. August 2006, E. 2.3 und 2.4, mit Hinweisen).
2.4 War die versicherte Person teilzeitlich erwerbstätig, wird der für das Taggeld massgebende Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet. Anders als beim für den Rentenanspruch massgebenden Einkommensvergleich (BGE 119 V 475) findet keine Umrechnung auf ein Pensum von 100 % statt (BGE 135 V 287).
3. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Beschwerdeantwort den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin anerkannt und sich deren Rechtsbegehren unterzogen. Es liegt demnach ein übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht vor, der nachfolgend auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen ist.
4.
4.1 Mit Urteil VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 erachtete das Versicherungsgericht das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 30. September 2021 (Fachrichtungen: Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie; SA 9, S. 6) als voll beweiskräftig und sprach der Beschwerdeführerin gestützt darauf ab 1. November 2018 eine Rente von 14 % zu. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Residuelles CRPS I Hand rechts mit/bei:
- St.n. Metacarpale V Basisfraktur Hand rechts vom 2. Juli 2015
- St.n. Korrekturosteotomie und Plattenosteosynthese MHK V rechts am 1. Oktober 2015 bei in Fehlstellung teilkonsolidierter MHK V Basisfraktur
- aktuell noch neuropathisches Schmerzsyndrom
2. Chronisches leichtgradiges zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- klinisch freie HWS-Beweglichkeit, muskuläre Verspannungen im Schultergürtel rechts und tiefer rechts periscapulär
- bildgebend unauffällige HWS-Darstellung (Röntgen 1. Juni 2021)
3. Schulterschmerzen und Bewegungsbehinderung rechts
- DD muskulär durch Fehlbelastung im Rahmen der Handpathologie rechts DD bei diskreter Rotatorenmanschetten-Tendopathie der rechten Schulter, DD mögliche diskrete abgelaufene adhäsive Capsulitis, symptomatisch bis 2018
- klinisch leichte endphasig schmerzhafte aktive Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter
- bildgebend keine signifikanten Strukturauffälligkeiten, minime Reizbursitis (MRI rechts mit KM 1. Juni 2021)
4. Tendovaginitis stenosans mit Ringbandstenose A1 Dig IN und IV
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Benigne geringe Gelenkhypermobilität, Beighton-Scoring 3/9 (Ellbogen bds. und Wirbelsäule)
2. Leichte endphasige Bewegungsschmerzen der LWS, Verzicht auf Bildgebung
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, es lägen als Unfallfolgen ein St.n. CRPS und unmittelbar postoperativ eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand mit nun neuropathischem Schmerzsyndrom als Restzustand vor. Als Folge davon bestünden ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Schulterschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkungen, entstanden durch Fehlbelastungen aufgrund der Handpathologie rechts. In der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten Hand ausgeschlossen sein müsse. Von Seiten der aktuell beschwerdeverursachenden Schulter und des Nackens seien Überkopftätigkeiten und das Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit habe folgenden Verlauf gehabt: Bis zur vollständigen Remission nach der Operation am 1. Oktober 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Sodann sei Im Sprechstundenbericht der D.___ vom 18. Januar 2017 erstmals die Rede von einer partialen Remission, die sich bis Juli 2018 stabilisiert habe. Die Schmerzen hätten sich im Verlauf gebessert. Bis Juli 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juli 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden.
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort angekündigt hat, werde sie nach der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen den Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlungen unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils des Versicherungsgerichts neu beurteilen. Hierbei wird sie hinsichtlich des Taggeldanspruchs zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beweiswertigen C.___-Gutachten nicht nur in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 2. Juli 2015 bleibend vollständig arbeitsunfähig ist, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit noch bis Ende Juni 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Wie vorgehend dargelegt, bestand in einer solchen angepassten Tätigkeit vom 2. Juli 2015 bis 18. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 19. Januar 2017 bis Ende Juni 2018 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dagegen ist die Einstellung der Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. Oktober 2018 grundsätzlich nicht zu beanstanden. So wurde diesbezüglich im beweiswertigen C.___-Gutachten vom 30. September 2021 (SA 9, S. 17, Frage 6.2) festgehalten, nach Dokumentation der Akten sei seit 10/2018 (Befund Rheumatologie D.___) keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr eingetreten, es dürfe also angenommen werden, dass ab 10/2018 ein Endzustand bestehe. Diesbezüglich wurde im Urteil VSBES.2024.88 vom 19. November 2024 denn auch festgehalten, die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 davon ausgegangen, dass der medizinische Endzustand per Ende Oktober 2018 erreicht sei. Hierbei habe sie sich auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 30. September 2021 gestützt, was nicht zu beanstanden sei.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, mit Urteil vom 19. November 2024 habe das Versicherungsgericht entschieden, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2018 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zustehe, weshalb die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten weiterhin zu vergüten habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Heilbehandlungsanspruch gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG grundsätzlich nur so lange besteht, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin aber nun seit 1. November 2024 eine UV-Rente im Rahmen von 14 % bezieht, steht einzig zur Diskussion, ob sie allenfalls Anspruch auf Heilbehandlung nach erfolgter Rentenfestsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG hat. Da die Beschwerdeführerin weder an einer Berufskrankheit leidet (lit. a) noch gänzlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011, E. 3.2 mit Hinweisen) erwerbsunfähig ist (lit. d) und die Parteien implizit und zu Recht davon ausgehen, dass keine Rückfall- oder Spätfolgen zu beurteilen sind (lit. b), steht somit vorliegend die Anspruchsgrundlage gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zur Diskussion. Diese setzt voraus, dass die Rentenbezügerin zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Darüber hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht entschieden, weshalb sie diesen Punkt nach Rückweisung der Sache an sie zu prüfen und danach darüber zu entscheiden hat.
5. Somit ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom Rechtsvertreter getätigten Aufwands ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG vom 14. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG hat der Beschwerdeführerin Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch