Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 2. September 2024 und vom 13. November 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1967 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Mai 2017 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 15). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 26, S. 3) unter anderem ein St. n. dynamischer Scaphoid-Aufhängung rechts bei chronischer SL-Bandläsion und beginnender Radiocarpal-Arthrose am 26. September 2016 sowie eine Epikondylitis radialis links diagnostiziert. Mit Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Nr. 50) wies die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass körperlich schwere Tätigkeiten (in Bezug auf die Hände) nicht optimal seien. Körperlich angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer hingegen vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe per 1. Januar 2019 bei der Firma C.___ GmbH in [...] eine Anstellung als Allrounder in einem Pensum von 100 % gefunden. Er könne somit wiederum ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.
2. Am 25. Juni 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 51). Im Austrittsbericht des B.___ vom 18. Juni 2020 (IV-Nr. 66, S. 18) wurde in diesem Zusammenhang ein SLAC wrist rechts bei chronischer SL-Bandläsion und ein St. post dynamische Scaphoidaufhängung rechts vom 26. September 2016 diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch. Schliesslich veranlasste sie bei Dr. med. D.___, E.___, ein handchirurgisches Gutachten (IV-Nr. 182.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 186) mit Verfügung vom 2. September 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1; Dossier VSBES.2024.269) vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zu. Vom 2. April 2022 bis 31. Dezember 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 34 %. Ab 1. Januar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von 40 % eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu. Ergänzend ist anzufügen, dass in der genannten Verfügung vom 2. September 2024 die Rentenleistungen ab 1. September 2024 berechnet wurden und angekündigt wurde, dass über die Nachzahlungsansprüche später verfügt werde.
3. Gegen die Verfügung vom 2. September 2024 lässt der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3 ff.; VSBES.2024.269). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 2. September 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April 2022 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50 %, eventuell von mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 (A.S. 11; VSBES.2024.269) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (A.S. 17; VSBES.2024.269) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 13. November 2024 (A.S. 1 ff.; Dossier VSBES.2024.326) wird der Rentennachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 sowie vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024 festgelegt.
7. Gegen die Verfügung vom 13. November 2024 lässt der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 (A.S. 16; VSBES.2024.326) ebenfalls Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 13. November 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab 1. April 2022 eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50 %, eventuell von mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2024.269 zu vereinigen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 (A.S. 22; VSBES.2024.326) wird festgehalten, die beiden Verfahren VSBES.2024.269 und VSBES.2024.326 würden vereinigt und künftig unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.326 weitergeführt. Sodann gelte die dem Beschwerdeführer im Verfahren VSBES.2024.269 mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand, für beide vereinigten Verfahren. Weiter wurde ausgeführt, da im Verfahren VSBES.2024.269 die Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2024 Anfechtungsgegenstand sei, gehe das Versicherungsgericht davon aus, dass es sich bei der in der Verfügung der IV-Stelle vom 13. November 2024 enthaltenen Formulierung «Ersetzt Verfügung vom 2. September 2024» um ein Versehen handle. Der Beschwerdegegnerin werde Frist gesetzt bis 23. Januar 2024 [recte:2025], dem Versicherungsgericht zu erläutern, wie sich die teilweise überschneidenden Rentenauszahlungsperioden in den Verfügungen vom 2. September 2024 (Rentenberechnung und -auszahlung ab 1. September 2024) sowie vom 13. November 2024 (Rentenberechnung und -auszahlung vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 sowie vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024) erklärten.
9. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (A.S. 28; VSBES.2024.326) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vom 31. Januar 2025 ein, worin die AKSO erklärt, dass es bei den beiden Verfügungen zu einem Fehler gekommen sei, welcher jedoch mittlerweile mittels interner Verrechnung wieder behoben worden sei.
10. In der Folge verzichtet der Beschwerdeführer auf Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme.
11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2024 zu Recht vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 eine ganze Rente zusprach, vom 2. April 2022 bis 31. Dezember 2023 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte sowie dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zusprach. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 2. September 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Die letzte leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2019 basierte jedoch nicht auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts. Vielmehr erfolgte die Leistungsabweisung, weil der Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 eine Anstellung als Allrounder in einem Pensum von 100 % gefunden hatte und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Diese erwerbliche Situation hat sich in der Zwischenzeit verändert. Damit erübrigt sich unten den gegebenen Umständen ein Vergleich des medizinischen Sachverhalts, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. E. II. 7.2 hiernach).
6. Die Beschwerdegegnerin stützt die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2024 und 13. November 2024 im Wesentlichen auf das handchirurgische Gutachten von Dr. med. D.___, E.___, vom 28. Dezember 2023 (IV-Nr.182.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. Im Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit:
1. SL-Rekonstruktion in der Technik nach Mathoulin und Debridement TFCC-Handgelenk links vom 30. März 2021
- Osteosynthese-Material von 2 Spickdrähten der SL- und SC-Transfixation Handgelenk links vom 12. Mai 2021 mit konsekutiver Irritation von Ästen des Ramus superficialis Nervi radialis
- Status nach arthroskopisch unterstützter Scaphoidektomie, radialer Styloidektomie und Four-Corner-Fusion Handgelenk links vom 7. September 2021
2. SLAC-Wrist rechts Stadium I bei chronischer SL-Bandläsion und Status nach dynamischer Skaphoid-Aufhängung rechts vom 26. September 2016 mit Status nach Denervation Nervus interosseus posterior rechts vom 21. Juli 2016 nach vorgängigen Test-Infiltrationen
- Status nach diagnostischer Handgelenksarthroskopie rechts vom 4. Juli 2016 mit Zeichen von Knorpeldegeneration der Fossa scaphoidea radia und intakten Knorpeln der Fossa lunata mit entsprechenden MR-Befunden und letztendlich Status nach Handgelenksarthroskopie, partieller Scaphoidektomie und radialer Styloidektomie sowie arthroskopisch assistierter Four-Corner-Fusion rechts am 17. Juni 2020
3. Verdacht auf dynamisches Ulnaimpaktionssyndrom rechts
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit:
1. Anamnestisch grüner Star, unter Behandlung
2. Arterielle Hypertonie, unter Behandlung
3. Grenzwertige Blutzuckerwerte, unter Behandlung mit Metformin
4. Intermittierende Einschlafstörungen, unter Behandlung mit Trimipramin
5. Hypercholesterinämie, unter Behandlung
6. Bronchiale allergische Beschwerden, unter Behandlung
Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, bei dem beidhändigen, gelernten Strassenbauarbeiter, welcher seit 2008 in der Schweiz in verschiedenen Allrounder-Berufen mit mechanischer und manueller Belastung im Aussen- und Innenbereich tätig gewesen sei, bestünden seit der Verletzung des Handgelenks rechts 2012 und diversen Stürzen 2015 eine eingeschränkte Belastbarkeit bezüglich schwerer, manueller Belastungen. Dies habe zunächst eine Reintegration und Arbeitstätigkeit in manuell leicht belastender Tätigkeit im Aussenbereich bis zum erneuten Unfall vom 30. Januar 2020 ermöglicht. Nach Four-Corner-Fusion mit radialer Styloidektomie und partieller Scaphoidektomie zunächst rechts, dann links, bestehe nach Abschluss der medizinischen Massnahmen Ende 2020 eine ausgeprägte Wetter- und Kälteempfindlichkeit mit hohem Schmerz von NRS 2-3 und wetterexpositionsbedingten und belastungsbedingten Schmerzen bis NRS 6-7 mit Anhalten von mehreren Stunden bis Tagen. Die seit 2020 durchgeführte schmerztherapeutische Behandlung mit aktuell immer noch monatlichen Ketamin- und Lidocain-Infusionen sowie die bedarfsorientierte Anwendung von Tramal Tropfen hälfen dem Beschwerdeführer im persönlichen Alltag. Es sei bis jetzt allerdings aufgrund der Beschwerden noch nicht möglich gewesen, eine erfolgreiche, berufliche Reintegration durchzuführen. Unter Berücksichtigung aller Akten, der aktuellen Anamnese und Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Inkonsistenzen. Die Funktionseinschränkungen stellten sich in allen Lebenssituationen vergleichbar dar und seien aufgrund der medizinischen Befunde plausibel nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne als Folge der Verletzungen und Operationen nur noch leichte manuelle Tätigkeiten ohne Vibration, Kälte, Nässe oder Zugluft- / Windexposition und aufgrund der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit nur mit Ausgleichsbewegungen und auch mit erhöhtem Zeitaufwand durchführen. Die angestammte Tätigkeit als Allrounder mit leichteren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten im Aussenbereich mit Kälteexposition, Wetterexposition sowie Exposition zu Wind und Zugluft sei dauerhaft nicht mehr möglich. Ausserdem sei die Mobilisation der Handgelenke inzwischen im Langzeitvergleich deutlich eingeschränkt, der Explorand sei daher auf Ausgleichsbewegungen und erhöhten Zeitbedarf angewiesen. Seit dem erneuten Unfall vom 30. Januar 2020 mit im Verlauf erfolgten handchirurgischen Behandlungen sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste im Innenbereich ohne Kälte- bzw. Wetterexposition und ohne Exposition zu Zugluft oder Wind stattfinden, keine Exposition zu Vibration, keine schweren manuellen Belastungen, erhöhter Zeitbedarf und gegebenenfalls ergonomische Anpassung wie höhenverstellbarer Tisch. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer, gerechnet auf eine 40-Stunden Woche mit einem erhöhten Pausenbedarf von 2 Stunden pro Tag möglich, was eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe. Dabei ergebe sich eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies stehe in der Abhängigkeit der Notwendigkeit eines Handeinsatzes. Für den Handeinsatz brauche es auch für leichtere manuelle Tätigkeiten einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, der sich mit einer Leistungsminderung von ca. 30 % einschätzen lasse. Sollte keinerlei manueller Einsatz notwendig sein, bestehe maximal eine leichte Minderung der Leistung von ca. 10 %. Dies ergebe bei Tätigkeiten mit Handeinsatz eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 % und für eine Tätigkeit ohne Handeinsatz eine solche von 68 %. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gelte seit Abschluss der Heilbehandlungen im Gefolge des Sturzereignisses von 2020 also seit Herbst 2021. Eine berufliche Tätigkeit im Innenbereich ohne Kälte- oder Wetter- oder Zugluftexposition, Vermeidung von Vibration und nur mit äusserst leichter manueller Belastung mit entsprechendem zeitlichem Mehraufwand sei möglich.
Das handchirurgische Gutachten von Dr. med. D.___, E.___, ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den medizinischen Vorakten. Zudem sind die im Gutachten gestellten Diagnosen sowie die daraus folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend begründet. Im Übrigen ist das Gutachten unter den Parteien unbestritten. Somit kann darauf abgestellt werden. Einzig hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 185) konkretisierend fest, die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe seit Dezember 2021, das heisse drei Monate nach der letzten Operation vom 6. September 2021. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und wird von den Parteien ebenfalls nicht bestritten. Demnach ist darauf abzustellen.
7. Dagegen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich umstritten und nachfolgend zu prüfen.
7.1
7.1.1 Zum anwendbaren Recht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 25. Juni 2020 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2020 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Sodann ist aus dem beweiswertigen handchirurgischen Gutachten ersichtlich, dass das Wartejahr per Ende Dezember 2020 abgelaufen ist. Demnach ist diesbezüglich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
7.1.2 Des Weiteren gilt folgende Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
7.2 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
Seit dem Unfall vom 30. Januar 2020 ist der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der C.___ GmbH als Allrounder nicht mehr arbeitsfähig. Diese Tätigkeit hat er unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den dort erzielten Lohn abgestellt hat. Daran vermögen die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar geht aus dem handchirurgischen Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ GmbH durch zahlreiche vorherige Handverletzungen beeinträchtigt war und seine gelernte Tätigkeit als Strassen-bauer nicht mehr ausüben konnte. Dennoch kann bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht an eine Tätigkeit auf dem Bau im Kompetenzniveau 2 angeknüpft werden. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IV-Nr. 164.32) sowie den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in unterschiedlichen Bereichen tätig war:
• 03/2008 - 05/2014: Tätigkeit als Schlosser Mitarbeiter, Metallbau Hilfsmonteur
• 06/2014 - 05/2016: Mitarbeiter G.___ [...]
• 02/2017 - 12/2017: Allrounder in der Schreinerei in [...]
• 01/2018 - 01/2020: Mitarbeiter Tief- und Hochbau
• 12/2021 - aktuell: Mitarbeiter Kabelkonfektion H.___ GmbH [...]
Aus der vorstehenden Auflistung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr im Strassenbau tätig war. Dementsprechend rechtfertigt es sich, zur Berechnung des Valideneinkommens auf den bei der C.___ GmbH erzielten Lohn abzustellen. Dieser betrug gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 CHF 63'700.00, was für das Jahr 2021 mit Aufrechnung des Nominallohnindexes Baugewerbe (2019 – 2021; + 0.8 %) ein Valideneinkommen von CHF 64'209.60 ergibt. Sodann ist gestützt auf das handchirurgische Gutachten und die RAD-Stellungnahme vom 9. Januar 2024 per 6. Dezember 2021 (drei Monate nach der Operation vom 6. September 2021; vgl. angefochtene IV-Verfügungen vom 2. September 2024 und 13. November 2024) eine gesundheitliche Änderung erstellt, womit unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV das Valideneinkommen per 1. April 2022 neu zu berechnen ist. Hierzu kann auf die Ausführungen aus den angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach liegt das bei der C.___ GmbH erzielte Einkommen von CHF 63’700.00 pro Jahr mehr als 5 % unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik. Diesbezüglich ist der ab 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 26 Abs. 2 IVV anwendbar: «Liegt das tatsächlich erzielte Einkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der Lohnstrukturerhebung, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes.» In Anwendung von LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41*43 (Baubranche), Niveau 1, Männer (CHF 5’825.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.2) = CHF 71'997.00 x 95 % ergibt sich somit ab 1. April 2022 ein Valideneinkommen von CHF 68'397.15.
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Gestützt auf das beweiswertige handchirurgische Gutachten und die RAD-Stellungnahme vom 9. Januar 2024 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2020 bzw. nach Ablauf des Wartejahres per 1. Januar 2021 bis Ende November 2021 100 % arbeitsunfähig war. Somit ist in diesem Zeitraum von einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 auszugehen.
Des Weiteren ist ab dem 6. Dezember 2021 bzw. unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2022 von der im handchirurgischen Gutachten festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Gutachter hat diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit für zwei unterschiedliche angepasste Zumutbarkeitsprofile statuiert: Bei einer der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit im Innenbereich ohne Kälte- bzw. Wetterexposition und ohne Exposition zu Zugluft oder Wind, ohne Exposition zu Vibration, ohne schwere manuelle Belastungen, mit gegebenenfalls ergonomischer Anpassung wie höhenverstellbarer Tisch, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % wegen erhöhten Pausenbedarfs. Zudem brauche es für den Handeinsatz auch für leichtere manuelle Tätigkeiten einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, der sich mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von ca. 30 % einschätzen lasse, woraus sich eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 % ergebe. Sollte keinerlei manueller Einsatz notwendig sein, bestehe maximal eine leichte Minderung der Leistung von ca. 10 %, woraus eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 68 % resultiere. Wie diesbezüglich aus den angefochtenen Verfügungen ersichtlich, stellte die Beschwerdegegnerin auf folgendes Zumutbarkeitsprofil ab: «Leichte manuelle Tätigkeiten ohne Vibration, Kälte, Nässe oder Zugluft und ohne schwere manuelle Belastungen der Handgelenke». In der Folge stellte sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens aber nicht auf die vom Gutachter betreffend dieses Zumutbarkeitsprofil statuierte Gesamtarbeitsfähigkeit von 53 %, sondern auf eine Arbeitsfähigkeit von 68 % ab, welche gemäss Gutachten für Tätigkeiten ohne Einsatz der Hände gilt. Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht rügt, ist weder aus dem Gutachten noch aus den angefochtenen Verfügungen ersichtlich, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer ohne Einsatz der Hände noch offenstehen würden, zumal administrative Tätigkeiten aufgrund des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers kaum realistisch erscheinen. Im Lichte dessen ist es dementsprechend nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen auf das Zumutbarkeitsprofil mit Einsatz der Hände abstellte. Somit ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens konsequenterweise die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 53 % zu berücksichtigen.
Da der Beschwerdeführer bislang keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Umfang ausübt, ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer, herangezogen hat, was denn auch nicht bestritten wird. In Anwendung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuellsten veröffentlichten LSE 2022 (CHF 5'305.00 x 12) ergibt sich nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) sowie Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 53 % und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 35'173.75.
7.3.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 % herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).
Der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion liegt bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 um knapp 5 % tiefer (CHF 6’000.- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; CHF 6'305.- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2022, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 53) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4.2 % geringeren Lohn erzielten. Die beiden vorgenannten Einbussen stellen für sich allein praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6), zusammen rechtfertigen sie aber einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.
Des Weiteren ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers gemäss dem beweiswertigen handchirurgischen Gutachten wie folgt eingeschränkt: Zumutbar sind Tätigkeiten im Innenbereich ohne Kälte- bzw. Wetterexposition und ohne Exposition zu Zugluft oder Wind, keine Exposition zu Vibration, nur noch leichte manuellen Belastungen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Zudem ist festzustellen, dass der handchirurgische Gutachter die Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit berücksichtigt hat. So attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund seiner manuellen Einschränkungen einen erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag. Sodann brauche es für den Handeinsatz auch bei leichteren manuellen Tätigkeiten einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, der sich mit einer Leistungsminderung von 30 % einschätzen lasse. Demzufolge ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Zusammenfassend ist im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach – soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung Art. 26bis Abs. 3 IVV betrifft – weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen kann, aufgrund der Aufenthaltskategorie und der noch möglichen Teilzeitarbeit ein Abzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.
Schliesslich ist von dem per 1. Januar 2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen.
7.4 Zusammenfassend ergeben sich somit unter Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Invaliditätsgrade:
- Vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022: 100 %
- Ab 1. April 2022: 54 % (Valideneinkommen: CHF 68'397.15; Invalideneinkommen: CHF 31'656.40 [CHF 35'173.75 abzüglich 10 %])
7.5 Wie vorgehend dargelegt, ist ab 1. April 2022 von einem Invaliditätsgrad von 54 % und damit – im Vergleich zum Invaliditätsgrad von 100 % per 1. Januar 2021 – von einer Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen. Somit gelangt diesbezüglich das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung. Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
7.6 Gestützt auf die vorstehend errechneten Invaliditätsgrade hat der Beschwerdeführer folgende Rentenansprüche: Vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 %.
8. Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'174.00 festzusetzen (7.75 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 73.60 und MwSt.). Der Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass verschiedene der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an den Klienten, Einreichung der Kostennoten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
9. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. September 2024 und 13. November 2024 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat folgende Rentenansprüche:
- vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;
- ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 %.
3. Der IV-Stelle des Kantons Solothurn werden die Akten zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung zugestellt.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'174.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch