Urteil vom 6. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       berufliche Massnahmen/Invalidenrente
(Verfügung vom 25. November 2024)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Der 1979 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in den Jahren 2011 – 2013 berufliche Massnahmen zugesprochen (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 30, 35, 42, 46, 53). Die Beschwerdeführerin konnte rentenausschliessend im Arbeitsmarkt integriert werden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit rentenabweisender Verfügung vom 22. April 2013 abschloss (IV-Nr. 64).

 

1.2     Auf eine erneute Anmeldung der Beschwerdegegnerin im Juli 2017 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2017 nicht ein (IV-Nr. 76).

 

1.3     Im Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 83). Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2024 in Aussicht gestellt hatte, auf ihr neues Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 86), reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte und Zeugnisse ein (IV-Nr. 87 ff.). Die Beschwerdegegnerin legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher festhielt, es ergäbe sich aus den eingereichten Unterlagen im Vergleich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Abweisung des Leistungsgesuchs keine wesentliche Veränderung (IV-Nr. 88). Am 25. November 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 89, Aktenseiten [A.S[ 1).

 

2.

2.1     Am 19. Dezember 2024 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

 

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.11.2024 aufzuheben und es sei die IV-Stelle des Kantons Solothurn anzuweisen auf die erneute Anmeldung vom 09.10.2024 einzutreten und das Leistungsbegehren materiell zu prüfen.

2.    Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.11.2024 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt).

 

Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 17 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24. Januar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30).

 

2.3     Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jeanette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 31).

 

2.4     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 6. Februar 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote zu den Akten (A.S. 33).

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2024 eintrat.

 

2.1.   

2.1.1  Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

 

2.2

2.2.1  Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

 

2.2.2  Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

 

2.2.3  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4).

 

2.2.4  Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 m. H.).

 

2.2.5  Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2). Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

 

3.       Zu prüfen ist, ob eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs glaubhaft gemacht worden ist.

 

3.1     Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. April 2013 abgeschlossen (IV-Nr. 64). Der Verfügung vom 2. November 2027 lag keine materielle Anspruchsprüfung zu Grunde. Vielmehr wurde mit dieser Verfügung das damalige Rentenprüfungsverfahren mit Nichteintreten abgeschlossen, weil eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht glaubhaft war (IV-Nr. 76). Relevanter Vergleichszeitpunkt für eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts ist vorliegend daher der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. April 2013.

 

3.2     Beweisthema ist, ob mit den bei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2013 glaubhaft gemacht worden ist. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht vom 19. November 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 3) ist nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhaltes und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

 

3.3     Der Verfügung vom 22. April 2013 ging eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Früherfassung im Mai 2011 (IV-Nr. 1) bzw. eine Anmeldung zum Bezug beruflicher Integrationsmassnahmen/Rente voraus, die wegen psychischer Beschwerden erfolgte (IV-Nr. 8). Der damals behandelnde Dr. med. B.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22 und 43.23). Sie sei seit dem 8. Februar 2011 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 16 S. 4). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines persönlichen Coachings (IV-Nr. 25), eines Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings sowie eines Arbeitsversuchs zur Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin (vgl. IV-Nr. 21, 30, 35, 46, 53). Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin, die im Juni 2012 Mutter geworden war, im September 2012 eine Anstellung als Floristin in ihrem «Wunschpensum» von 50 % (IV-Nr. 57 und 58). Die berufliche Eingliederung wurde in der Folge abgeschlossen (IV-Nr. 58). Dr. med. B.___ hielt am 4. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei als Floristin weiterhin 50 % arbeitsunfähig. Sie arbeite 50 %, was die Beschwerdeführerin so wolle und müsse angesichts der Mutterschaft. Der Beschwerdeführerin gehe es gut. Es dürfe angenommen werden, dass sie vor dem Hintergrund der aktuellen Lebens- und Arbeitssituation psychisch stabil bleibe, es bestehe aber das Risiko, dass sie ihr emotionales Gleichgewicht wieder verliere und erneut in eine psychische Krise gerate, wenn sie unter Druck gerate oder ihr soziales Beziehungsnetz verliere (IV-Nr. 59 S. 7). Die Beschwerdegegnerin verfügte schliesslich am 22. April 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2011 in der angestammten Tätigkeit als Floristin erheblich eingeschränkt gewesen und es seien Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Im Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Kind geboren. Seither würde die Beschwerdeführerin 50 % ausserhäuslich tätig sein und in der übrigen Zeit den Haushalt besorgen. In der Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung. Da sie seit dem 12. September 2012 wieder eine 50%ige Anstellung als Floristin habe, sei die Beschwerdeführerin rentenausschliessend eingegliedert (IV-Nr. 64 S. 1 f.).

 

3.4      

3.4.1  Im Zuge der Neuanmeldung vom 9. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von C.___ (Fachpsychologin für Psychotherapie) vom 13. August 2024 zu den Akten, in dem die Psychologin ausführte, die Beschwerdeführerin konsultiere sie seit März 2021. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und perfektionistischen Anteilen (ICD-10 Z73.0). Ausserdem bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Die Beschwerdeführerin arbeite in einem kleinen Pensum (10 %) als Floristin für eine Kirchgemeinde, zuvor (im Winter 2022/2023) habe sie weitere 10 % aushilfsweise ebenfalls als Floristin in einem Blumengeschäft gearbeitet. Der Druck dort sei ihr zu viel geworden, so dass sie wieder eine depressive Krise erlitt und diese zusätzliche Tätigkeit habe aufgeben müssen (IV-Nr. 87 S. 15 f.). Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), hielt am 19. Oktober 2024 fest, er sei von der Beschwerdeführerin im Oktober 2024 kontaktiert worden. Es liessen sich bei der Beschwerdeführerin Zeichen von Stress und chronischer Überlastung feststellen, wie u. a. eine depressive Stimmung, wiederholtes, spontanes und hemmungsloses Weinen während des Gesprächs begleitet von entsprechender Mimik und Gestik. Ausserdem zeige die Beschwerdeführerin Antriebslosigkeit, Motivations- und Hoffnungslosigkeit sowie Gefühle der Ausweglosigkeit. D.___ führte aus, aktenanamnestisch und klinisch bestehe der Verdacht auf eine erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung, die zu einer Vermeidung zwischenmenschlicher Interaktionen führe. Die Symptomatik sei in Verbindung mit den ebenfalls nachvollziehbaren zwanghaften Zügen komplex. Gesamthaft bestehe eine erhebliche psychosomatische Beeinträchtigung. D.___ diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61) bzw. differentialdiagnostisch eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Bei der Beschwerdeführerin sei zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aktenkundig. Klinisch lägen bei der Beschwerdeführerin auch die Merkmale dieser Störung vor, es sei aber so, dass die entsprechenden affektiven Symptome bei Persönlichkeitsakzentuierungen oder -störungen häufig begleitend aufträten, was eine eigenständige Diagnose einer anhaltenden affektiven Störung aus seiner Sicht nicht rechtfertige. Die in den Akten geäusserte Verdachtsdiagnose einer ASS erscheine ihm nicht plausibel und könne von ihm nicht bestätigt werden (IV-Nr. 87 S. 12 ff.). Eine Erwerbstätigkeit scheine unmöglich angesichts des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin. Sie sei reduziert belastbar und leistungsfähig und unfähig, dem zuletzt ausgeübten oder anderen Berufen nachzugehen (IV-Nr. 87 S. 14). Am 30. Oktober attestierte D.___ vom 1. November 2024 bis zum 30. November 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 87 S. 18). Am 18. und 24. Oktober 2024 war die Beschwerdeführerin ausserdem zur neuropsychologischen Abklärung bei lic. phil. E.___ (Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologin FSP) und M. Sc. F.___ (Neuropsychologin in Ausbildung). Diese äusserten im entsprechenden Abklärungsbericht vom 12. November 2024 den Verdacht auf das Bestehen einer ASS (ICD-10 F84.5), DD: Schwierige Vorgeschichte mit Traumatisierung in der Kindheit. Sie hielten fest, es stehe aktuell die Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Es könne eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Erwägung gezogen werden (IV-Nr. 87 S. 7). D.___ nahm am 17. November 2024 zum Abklärungsbericht der beiden Psychologinnen Stellung und erachtete die dort gestellte ASS-Verdachtsdiagnose als nicht plausibel und führte aus, er sehe die Ursache der psychischen Symptomatik der Beschwerdeführerin eher in den traumatischen Vorerfahrungen der Beschwerdeführerin. Sie sei geprägt durch sehr schwerwiegende und äusserst beeinträchtigende Erlebnisse, was bei der Stellung der ASS-Verdachtsdiagnose nicht berücksichtigt worden sei. Die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, weise in bestimmten Aspekten eine ähnliche Symptomatik auf wie die ASS, weshalb es zu Verwechslungen kommen könne (IV-Nr. 87 S. 1 f.).

 

3.4.2  Die Beschwerdegegnerin nahm nach Eingang dieser ärztlichen Unterlagen Rücksprache mit dem RAD. Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) führte am 20. November 2024 aus, im Rahmen der Neuanmeldung 2017 sei von einem sexuellen Missbrauch in der Kindheit berichtet worden. Die damals geklagte Symptomatik habe aber eher für eine Anpassungsstörung infolge sozialer Belastungen wie familiärer und beruflicher Konflikte mit der Mutter, in deren Blumenladen die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, gesprochen. Im Längsschnittverlauf seien die neuen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung könne nachvollzogen werden, diese wurde, wenn auch nicht als solche bezeichnet, bereits früher berichtet. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach 40 Jahren ohne Hinweise in früheren Behandlungen überzeuge nicht. Vielmehr wäre eine erneute Überforderung in depressiven und ängstlichen Symptomen i. S. einer Anpassungsstörung plausibel. Eine grundlegende Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber jener 2017 sei nicht glaubhaft (IV-Nr. 88).

 

3.5     Nach Abschluss des letzten materiellen Rentenprüfungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin eine Anstellung im Umfang eines 50%-Pensums als Floristin. Ihr Psychiater beschrieb ihre Verbindlichkeit als «stabil» und erachtete sie als 50 % arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 59 S. 7). Die Beschwerdeführerin war demnach damals mit ihrer 50%-Anstellung im Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit im Arbeitsmarkt integriert. In den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen wird durch D.___ fachärztlich nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 87 S. 18). Auch im Bericht vom 19. Oktober 2024 führt D.___ aus, er erachte die Beschwerdeführerin angesichts ihres «psychischen Zustandes» als nicht arbeitsfähig, weder als Floristin noch in einer anderen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 87 S. 14). Zudem beschreibt die behandelnde Psychologin, dass die Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit ihr Arbeitspensum aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf zuletzt noch 10 % reduziert habe (IV-Nr. 87 S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin ist im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten materiellen Rentenprüfungsverfahrens im Jahr 2013 somit nicht mehr in demselben Ausmass arbeitsfähig. Auch das von ihr zuletzt ausgeübte Arbeitspensum entspricht nicht mehr demjenigen, welches sie noch 2013 mit ihrer Arbeitgeberin vertraglich vereinbart hatte. Es liegen mehrere Hinweise darauf vor, dass sich die Arbeits- und möglicherweise auch die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur letzten rechtskräftig abgeschlossenen Rentenprüfung in anspruchswesentlicher Art und Weise verschlechtert hat.

 

4.       Eine anspruchsrelevante Verschlechterung ist somit glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin trat demnach zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2024 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das neue Leistungsbegehren eintritt und materiell über deren Leistungsansprüche verfügt.

 

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung ist anhand der eingereichten Honorarnote (vgl. A.S. 33) auf CHF 2'540.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und materiell über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'540.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer