Urteil vom 27. November 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 26. November 2024)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Am 1. Mai 2024 ersuchte er um Übernahme der Kosten für im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 28. Februar 2024 angefallene Transporte von seinem Wohnort zu einem Dialysezentrum (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 16 ff.). Mit Verfügung vom 12. August 2024 sprach die Beschwerdegegnerin ihm die Übernahme von CHF 12.50 pro geltend gemachtem Transport (Hin- und Rückfahrt), entsprechend einem Total von CHF 2'075.00, zu (vgl. AK-Nr. 3 ff.).
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2024 Einsprache und begehrte sinngemäss um Vergütung von Kosten in Höhe von CHF 24.05 pro Dialysetag, ausmachend ein Total von CHF 3'992.30. Zur Begründung führte er aus, er müsse sich aus gesundheitlichen Gründen von seiner Schwester zu den Dialyseterminen fahren lassen. Der Schwester sei es unzumutbar, während der Dialysedauer auf ihn zu warten, weshalb sie zwischenzeitlich wieder zurück nach Hause fahre, um ihn dann nach Beendigung der Dialyse wieder abzuholen. Bei der von der Beschwerdegegnerin verfügten Kostenübernahme seien diese beiden Fahrten der Schwester nicht entschädigt (AK-Nr. 45).
1.3 Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 ab. Sie erwog, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Dialysezentrum betrage 9.6 km, weshalb pro Besuch im Dialysezentrum Fahrtkosten für eine Strecke von 19.2 km entschädigt werden könnten, entsprechend einem Betrag von CHF 12.50 pro Besuch (0.65 CHF/km). Vergütet werden könnten nur die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Beschwerdeführers auf direktem Weg, nicht aber Kosten für Fahrbegleitungen, Parkgebühren, Leerfahrten sowie Wartezeiten (AK-Nr. 48 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 10. Januar 2025 (Datum der Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 und begehrt um Übernahme der Kosten der Rückfahrt der Schwester nach seinem Absetzen sowie diejenigen der Hinfahrt der Schwester zu seiner Abholung nach dem Ende der Dialyse (Aktenseiten [A.S.] 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer rekapituliert mit Replik vom 10. März 2025 das in der Beschwerde Dargelegte (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 1. April 2025 (A.S. 21).
2.4 Am 28. April 2025 nimmt der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung und führt unter Verweis auf die Tarife von spezialisierten Transportdiensten aus, der angefochtene Entscheid stelle eine Ungleichbehandlung privat durchgeführter Transporte mit spezialisierten Transportdiensten dar (A.S. 24). Die Stellungnahme wird der Beschwerdegegnerin am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese äussert sich in der Folge nicht dazu (A.S. 28).
II.
1.
1.1
1.1.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer die Entschädigung von Fahrtkosten in Höhe von total CHF 2'075.00 für insgesamt 166 Fahrten à 19.2 km (Hin- und Rückweg) zu (19.2 km x 0.65 CHF/km x 166). Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäss die Entschädigung von insgesamt 332 Fahrten à 19.2 km, ausmachend ein Total von CHF 4'150.00 (19.2 km x 0.65 CHF/km x 332). Strittig ist somit die Entschädigung von Fahrtkosten im Umfang von CHF 2'075.00.
1.1.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssagen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Hier ist diese Grenze deutlich unterschritten. Die Sache ist daher durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts einzelrichterlich zu beurteilen.
1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen (sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Einhaltung von Frist und Form) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Akten auf regelmässige Dialysebehandlungen in C.___ angewiesen. Seine Schwester, die in derselben Gemeinde (D.___) wie er wohnt, chauffiert ihn jeweils am Morgen mit ihrem Privatauto von dort zu den Behandlungen in C.___. Nachdem sie den Beschwerdeführer dort abgesetzt hat, fährt sie wieder zurück nach Hause (in D.___) und holt ihn nach Beendigung der Behandlung am Mittag wieder in C.___ ab, um ihn nach D.___ zu fahren (AK-Nr. 45).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat nur die Fahrten des Beschwerdeführers mit seiner Schwester von seinem Wohnort zur Dialysebehandlung und zurück entschädigt, nicht aber die beiden Fahrten der Schwester nach Hause und wieder zurück zum Behandlungszentrum, die diese ohne den Beschwerdeführer absolviert (A.S. 3). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei seiner Schwester unzumutbar, während seiner Dialysebehandlung rund vier Stunden auf ihn zu warten. Die Schwester müsse daher zwischenzeitlich nach Hause zurückkehren können. Die für diese Fahrten anfallenden Kosten seien Transportkosten, die im Zusammenhang mit seiner Behandlung anfielen und somit zu entschädigen seien (AK-Nr. 45).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von vier statt zwei Fahrten hat. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten und folglich nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Transportkosten hat. Da die Beschwerdegegnerin ihm die Kosten für die Fahrt mit einem Privatauto erstattet hat, ist ausserdem als unbestritten vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer die Reise zum Behandlungsort nicht selbstständig mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen kann, sondern auf einen Fahrdienst angewiesen ist. Unbestritten ist sodann die Distanz von 9.2 km pro Wegstrecke. Nicht beantragt und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Vergütung des Zeitaufwandes der Schwester des Beschwerdeführers als dessen Begleitperson.
3.
3.1
3.1.1 Laut Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.1.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung – nebst anderen, hier nicht interessierenden Kosten – die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).
3.1.3 Der Kanton Solothurn hat in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 ELG das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.1) erlassen. Die Transportkosten sind darin in § 18 geregelt. Demnach werden Kosten für Transporte bei Leistungen nach KVG und Zahnbehandlungen zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort vergütet. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf direktem Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung oder Wohnlage auf die Benützung eines anderen Fahrdienstes oder Transportmittels angewiesen, werden die Kosten vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 65 Rappen je Kilometer erstattet (§ 18 Abs. 2 RKEL). Nicht vergütet werden die Kosten für Fahrbegleitung, Parkgebühren, Leerfahrten sowie Wartezeiten (§ 18 Abs. 4 RKEL).
3.1.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ersatz von Fahrkosten samt allfälliger Zusatzkosten allein nach kantonalem Recht. Ein darüber hinausgehender Anspruch ergibt sich nicht aus der bundesgesetzlichen Ordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2015 vom 14. August 2015 E. 2.1).
3.2 Der Begriff der «Leerfahrt» umschreibt gemäss dem Duden die «Fahrt eines Transportmittels ohne Ladung, ohne Passagiere». Die Schwester des Beschwerdeführers fährt, nachdem sie den Beschwerdeführer am Behandlungsort abgeladen hat, wieder ohne den Beschwerdeführer zurück zu ihrem Wohnort und später von dort, ebenfalls ohne ihn, wieder zurück zum Behandlungsort. Die Fahrten der Schwester stellen damit Leerfahrten im Sinne der Begriffsdefinition des Dudens dar. Der Wortlaut von § 18 Abs. 4 RKEL verbietet die Übernahme von Kosten für Leerfahrten. Wenn die Fahrten der Schwester statt als Leerfahrten als Kosten für die Fahrbegleitung des Beschwerdeführers betrachtet würden, wäre eine Kostenübernahme aufgrund des Wortlautes von § 18 Abs. 4 RKEL ebenso ausgeschossen. Entsprechend findet sich in der RKEL keine gesetzliche Grundlage zur Vergütung der Kosten der Leerfahrten der Schwester des Beschwerdeführers.
3.3 Der Beschwerdeführer verweist auf Fahrdienste des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) oder Infamobil, die Leerfahrten oder Wartzeiten in Rechnung stellten und leitet daraus einen Anspruch auf Kostenübernahme der Leerfahrten seiner Schwester durch die Beschwerdegegnerin ab (A.S. 5). Er legt eine E-Mail des Fahrdiensts des SRK vor, aus der hervorgeht, dass dieses Wartzeiten von länger als einer Stunde mit CHF 5.00 pro Stunde verrechnet sowie zweite Fahrten in Rechnung stellt, sofern die Wartezeit über drei Stunden beträgt (A.S. 26). Aus der Tatsache, dass professionelle Fahrdienste Leerfahrten und Wartezeiten in Rechnung stellen, lässt sich nicht schliessen, dass diese Kosten von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Entschädigung von Transportkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vollständig übernommen werden. Auch bei Inanspruchnahme von professionellen Fahrdiensten ist eine Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin für z. B. Wartezeiten aufgrund von § 18 Abs. 4 RKEL ausgeschlossen. Entsprechend lässt sich aus dem Verweis auf die in Rechnung gestellten Kosten von professionellen Fahrdiensten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
3.4 Zusammenfassend besteht somit keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer eine Übernahme der Kosten für die Leerfahrten der Schwester des Beschwerdeführers möglich wäre. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer