[...]
Urteil vom 31. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (arbeitgeberähnliche Stellung) (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2023 (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 86 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, es fehle an der erforderlichen Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 13 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Januar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 13. Februar 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 18 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Mai 2024 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 32 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2024 auf eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 43).
2.4 Am 19. Juni 2024 reicht der Beschwerdeführer die Rechnungen der Anwälte ein, die ihn bei seinen Rechtsschriften beraten haben, und begehrt eine Parteienschädigung von CHF 2’462.15 (A.S. 45 ff.). Diese Eingabe geht am 24. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht vernehmen lässt.
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab 3. Juli 2023 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 15. Januar 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
2.1.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), hier also am 3. Juli 2021, nachdem sich der Beschwerdeführer per 3. Juli 2023 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (ALK S. 253). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 + 65; AVIG-Praxis ALE B149).
2.1.2 Ob eine beitragspflichtige Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern, namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist eine tatsächliche ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E. 3.2.2 S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Demgegenüber bilden ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 + 19). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.2
2.2.1 Versicherte Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10 N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f.; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).
2.2.2 Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 11. Dezember 2001 (damals noch unter dem Familiennamen [...]) als alleiniger Geschäftsführer sowie seit dem 11. Mai 2017 (mit dem Ausscheiden seines Vaters) als einziger Gesellschafter der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) im Handelsregister eingetragen (ALK S. 212). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2021 bestand zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin ab diesem Tag ein Arbeitsverhältnis, wobei für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Bruttolohn von CHF 4'150.00 (netto CHF 3'601.99) vereinbart war (ALK S. 255 ff.). Laut dem neuen Vertrag vom 1. Januar 2023 wurde der Aufgabenbereich auf die Neuerstellung einer Geschäftshomepage mit Shop ausgedehnt und das Bruttogehalt auf CHF 7'083.00 (netto CHF 6'250.60) erhöht (ALK S. 260 ff.). Beide Vertragsurkunden wurden seitens der Arbeitgeberin vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
3.1.2 Die Arbeitgeberin, wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer, sprach am 26. Juni 2023 mit Wirkung per 30. Juni 2023 die Kündigung aus (ALK S. 238). Die kurze Kündigungsfrist wurde mit dem Verkauf der Arbeitgeberin begründet. In der Tat verpflichtete sich der Beschwerdeführer in einer Vereinbarung vom 30. Juni 2023, seine Stammanteile an der GmbH an Herrn C.___ zu übertragen (ALK S. 210 f.). Gleichentags übergab der Beschwerdeführer dem Handelsregisteramt in [...] das Formular für Personalmutationen, wonach er aus der Geschäftsführung ausscheide und keine Unterschrift mehr führe (ALK S. 18 ff.). In der Folge wurde er am 12. Juli 2023 im Handelsregister als Geschäftsführer und Gesellschafter gelöscht (ALK S. 212). Bereits zuvor hatte er sich am 3. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet (ALK S. 253).
3.1.3 Da der Beschwerdeführer mindestens bis zum 30. Juni 2023 Gesellschafter der GmbH war, kam ihm in diesem Zeitraum von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2 + 4.2). Deshalb ist im Hinblick auf die Erfüllung der Beitragszeit näher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer während der Beitragsrahmenfrist vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2023 Lohn ausgerichtet wurde (s. dazu E. II. 2.1.1 + 2.2.1 hiervor).
3.2
3.2.1 Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Juni 2023 (ALK S. 239 f.), unterzeichnet vom Beschwerdeführer, bestand zwischen ihm und der Arbeitgeberin seit dem 1. April 1998 ein Arbeitsverhältnis. Der AHV-pflichtige Gesamtverdienst vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 wurde – in Einklang mit den Lohnabreden in den Arbeitsverträgen – auf CHF 117'198.00 (18 Monate x 4'150.00 plus sechs Monate x 7'083.00) beziffert. Dieser Bescheinigung lagen für die Zeit von Juli 2022 bis Juni 2023 Lohnabrechnungen bei (ALK S. 241 ff.), aus denen ebenfalls ein Bruttoverdienst von insgesamt CHF 117'198.00 resultiert. Diese Abrechnungen tragen das Logo der Arbeitgeberin. Mangels Unterschrift und Datierung ist jedoch nicht ersichtlich, welche Person die Abrechnungen zu welchem Zeitpunkt erstellt hat. Ausdrückliche Angaben dazu, wie der Lohn ausbezahlt wurde, fehlen, doch nennen die Abrechnungen immerhin die IBAN-Nummer [...], welche zum Privatkonto des Beschwerdeführers gehört (s. ALK S. 111).
3.2.2 Aus dem Kontokorrent Nr. [...] der Arbeitgeberin gehen die folgenden Zahlen hervor (s. Kontoauszüge, ALK S. 66 ff.):
3.2.2.1 Im Kontokorrent wurde für jedes Jahr vermerkt, welchen Nettolohn der Beschwerdeführer insgesamt erhalten habe:
· Januar bis Dezember 2021: CHF 45'048.00 (ALK S. 74)
· Januar bis Dezember 2022: CHF 45'048.00 (ALK S. 71)
· Januar bis Juni 2023: CHF 37'503.60 (ALK S. 67)
3.2.2.2 Von Januar 2021 bis Mai 2023 verbucht das Kontokorrent mehrere Überweisungen resp. Übertragungen auf das Privatkonto [...] des Beschwerdeführers. Diese Transaktionen bewegten sich zwischen CHF 8.00 und 5'000.00, wobei nie ein Zahlungsgrund angegeben wurde:
· 2021: CHF 20'355.00 (ALK S. 72 ff.)
· 2022: CHF 28'621.00 (ALK S. 68 ff.)
· 2023: CHF 13'212.00 (ALK S. 66 f., wobei im Juni 2023 keine Überträge mehr erfolgten)
3.2.2.3 In den Auszügen zum Kontokorrent finden sich weiter folgende Bezüge des Beschwerdeführers, denen er Lohncharakter beimisst:
· «Privat»
§ 2021: CHF 2'701.30
· Abbuchungen für «Kauf / DL» resp. «Kauf / Dienstleistung»
§ 2021: CHF 2'474.65
§ 2022: CHF 3'338.56
§ 2023: CHF 1'987.20
3.2.2.4 Umgekehrt flossen auch Gelder vom Privatkonto des Beschwerdeführers an die Arbeitgeberin, wobei sich diese Überträge im Rahmen von CHF 2.00 bis 31'000.00 bewegten und jeweils kein Zahlungsgrund vermerkt wurde:
· 2021: CHF 24'851.00
· 2022: CHF 11'841.00
· 2023: CHF 47'407.94 (inkl. CHF 31'000.00, welche der Beschwerdeführer für
die Rückzahlung des Covid-19-Kredits der Arbeitgeberin zur Verfügung stellte)
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seiner privaten Kreditkarte für die Arbeitgeberin Zahlungen an [...] und [...] leistete:
· 2021: CHF 8'486.05
· 2022: CHF 10'996.35
· 2023: CHF 0.00
·
3.2.2.5 Im Auszug aus dem Geschäftskonto der Arbeitgeberin ([...]) für August 2022 markierte der Beschwerdeführer jene Kontoüberträge sowie Einkäufe und Dienstleistungen, welche privater Natur seien und Lohn darstellten (ALK S. 32 ff.), ergänzt um seine Zahlungsbelege (ALK S. 59 ff.). Es sind dies insgesamt CHF 5'248.39 (inkl. einer Zahlung an die 3. Säule des Beschwerdeführers), wovon CHF 2'410.00 Übertragungen auf das Privatkonto betreffen.
3.2.3 Die Auszüge aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers ab September 2021 (ALK S. 111 ff.) bestätigen die Überweisungen vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin. In einigen Fällen wurde dieses Geld vom Beschwerdeführer am gleichen Tag oder wenig später ganz oder teilweise für Zahlungen verwendet resp. abgehoben (s. z.B. ALK S. 118, 2. und 3. sowie 17. Mai 2023 / S. 124 f., 25. April 2024 / S. 127 f., 7. März 2023 / S. 130, 22. und 29. März 2023 / S. 134, 15. Februar 2023 / S. 141, 17., 22. und 23. Januar 2023 / S. 143, 30. Januar 2023 / S. 145, 4. und 7. Dezember 2022 / S. 148, 28. Dezember 2022 / S. 150 f., 3. und 4. November 2022 / S. 153, 16. November 2022 / S. 155, 11. und 31. Oktober 2022 / S. 158 f., 20. September 2022 / S. 161, 4. August 2022 / S. 164, 29. August 2022 / S. 166, 5. Juli 2022 / S. 170, 3. Juni 2022 / S. 175, 17. Mai 2022 / S. 180, 2. März 2022 / S. 182, 30. März 2022 / S. 183, 7. und 10. Februar 2022 / S. 186, 7. Januar 2022 / S. 187, 12. und 14. Januar 2022 / S. 190, 4. Dezember 2021 / S. 196, 13. und 15. November 2021 / S. 199 f., 4. und 5. Oktober 2021 / S. 202 f., 19. und 20. September 2021).
Die Übertragungen vom Privat- auf das Geschäftskonto wiederum erfolgten teilweise, nachdem der Beschwerdeführer Gutschriften Dritter erhalten oder Geld auf sein Privatkonto einbezahlt hatte (s. etwa ALK S. 117, 2. Mai 2023 / S. 119, 23. Mai 2023 / S. 120, 31. Mai 2023 / S. 121 f., 3. April 2023 / S. 125, 28. April 2023 / S. 137 / S. 147, 24. und 27. Dezember 2022 / S. 152, 14. November 2022 / S. 159 f., 26. September 2022 / S. 160, 27. September 2022 / S. 176 f., 30. Mai 2022 / S. 181, 4. März 2022 / S. 187, 17., 18. und 20. Januar 2022 / S. 201, 28. Oktober 2021).
3.2.4 Gemäss Auszug aus dem individuellen AHV-Konto (ALK S. 92 ff.) war der Beschwerdeführer von 1998 bis 2001 selbständigerwerbend und anschliessend bei der Arbeitgeberin angestellt. Die eingetragenen Einkommen belaufen sich für die Jahre 2021 und 2022 auf jeweils CHF 49'800.00 sowie für das erste Halbjahr 2023 auf CHF 42'498.00 (ALK S. 95). Letzteres deckt sich mit der entsprechenden Lohnmeldung der Arbeitgeberin (ALK S. 214).
Die Ausgleichskasse des Kantons [...] führte für den Zeitraum von Januar 2019 bis Juni 2023 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Im Bericht dazu vom 18. Oktober 2023 (ALK S. 27) hielt sie fest, es habe sich weder eine betragliche Differenz noch Anlass für besondere Bemerkungen ergeben. Die Suva gelangte in ihrem Bericht vom 26. September 2023 zum selben Ergebnis (ALK S. 26).
3.2.5 Die definitive Staatssteuerveranlagung pro 2021 geht von einem Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 45'048.00 aus (ALK S. 98). Für das Jahr 2022 wiederum wurde in der Steuererklärung ein Einkommen von CHF 43'180.00 deklariert (ALK S. 105).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer legt für die Zeit der Beitragsrahmenfrist vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2023 zwei (aufeinander folgende) Arbeitsverträge vor. Diese wurden jedoch für die Arbeitgeberin lediglich vom Beschwerdeführer als alleinigem Geschäftsführer unterzeichnet (s. E. II. 3.1.1 hiervor). Dasselbe gilt für die Kündigung sowie die Arbeitgeberbescheinigung (E. II. 3.1.2 + 3.2.1 hiervor). All diese Dokumente können daher nur als blosse Parteibehauptungen gelten, welche keine beitragspflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermögen (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor). Auch aus den eingereichten Lohnabrechnungen kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da diese weder einen Urheber ausweisen, der verantwortlich zeichnet, noch ein Datum tragen (E. II. 3.2.1 hiervor); damit ist unklar, ob die einzelnen Abrechnungen jeweils im fraglichen Monat (oder allenfalls im Folgemonat) ergingen, oder ob sie alle im Juni 2023 verfasst wurden. Angesichts dessen können die Lohnabrechnungen nicht als beweiskräftige echtzeitliche Belege, welche von einer Drittpersonen stammen, betrachtet werden.
3.3.2
3.3.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte am 16. August 2023, die Arbeitgeberin habe seit 1998 grundsätzlich alle Löhne bar ausbezahlt (ALK S. 227). Entsprechende Quittungen sind indes nicht aktenkundig. Später sprach der Beschwerdeführer denn auch von Überweisungen resp. Übertragungen auf sein Privatkonto. Aus den eingereichten Kontoauszügen geht in der Tat hervor, dass Geld vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin auf das Privatkonto übertragen wurde (E. II. 3.2.2.2 + 3.2.2.5 hiervor), wo es in einigen Fällen zeitnah für Zahlungen diente oder bar abgehoben wurde (E. II. 3.2.3 hiervor). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe private Einkäufe und Dienstleistungen ab dem Geschäftskonto bezahlt, was als Lohnbezug gelten müsse. Tatsächlich verwendete er laut Kontoauszug eine Kreditkarte der Arbeitgeberin für Ausgaben, die aufgrund der Zahlungsempfänger (z.B. eine Bäckerei am Wohnort) als privater Natur erscheinen (E. II. 3.2.2.3 + 3.2.2.5 hiervor). All dem kommt jedoch in einer Gesamtschau nur ein geringer Beweiswert zu, da die vorhandenen Unterlagen zu den Zahlungen kein einheitliches Bild vermitteln und verschiedene Unstimmigkeiten bestehen.
3.3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass im Kontokorrent für jedes Jahr das Total des Nettoeinkommens angeben wird (E. II. 3.2.2.1 hiervor). Von den einzelnen verbuchten Überträgen auf das Privatkonto trägt jedoch keiner einen Vermerk wie «Lohn» o.ä. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei Übertragungen sei es technisch nicht möglich gewesen, den Grund dafür zu erfassen, mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass auf diese Weise eine ausdrückliche Kennzeichnung der Übertragungen als Lohnzahlungen fehlt. Im Vordergrund steht indes, dass die fraglichen Übertragungen auf das Privatkonto des Beschwerdeführers keinem erkennbaren Rhythmus folgten und in ihrer Höhe stark schwankten. Gemäss den beiden Arbeitsverträgen sollte sich die Auszahlung des Lohns nach Art. 14 Ziff. 1 Abs. 2 Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV, Website zuletzt besucht am 31. Januar 2025) richten (ALK S. 258 + 263). Diese Bestimmung des L-GAV sieht vor, dass bei einer monatlichen Umsatz- oder Erfolgsbeteiligung bis zum 27. des Monats eine Akontozahlung von mindestens 80 % des durchschnittlichen Bruttolohns zu leisten ist und die Restzahlung spätestens am 6. des Folgemonats ausgerichtet werden muss. Der Verweis auf diese Regelung steht jedoch in Widerspruch dazu, dass die vorliegenden Arbeitsverträge gar keine solche Beteiligung als Lohnbestandteil enthielten, blieb doch das Feld «Umsatzlohn» im Vertragstext leer (ALK S. 257 + 262). In den Kontoauszügen finden sich denn auch keine regelmässigen Übertragungen auf das Privatkonto, welche als Akontozahlungen Ende Monat und Restzahlungen Anfang Monat zu identifizieren wären. Die Lohnabrechnungen wiederum erwecken den Eindruck, dass jeden Monat exakt der im Arbeitsvertrag vorgesehene Lohn ausbezahlt worden sei (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Das war jedoch, wie bereits erwähnt, nie der Fall. Es lässt sich kein Bezug herstellen zwischen den vertraglichen Nettolöhnen von CHF 3'601.99 resp. 7'083.00 sowie den Übertragungen in einem Monat nebst Einkäufen und Dienstleistungen zu Lasten der Arbeitgeberin. Dies gilt namentlich auch für den Monat August 2022, den der Beschwerdeführer als Beispiel heranzieht, erfolgten doch Übertragungen vom Geschäftskonto von CHF 2'410.00 sowie Einkäufe und Dienstleistungen über CHF 2'838.39, insgesamt also CHF 5'248.39 (s. E. II. 3.2.2.5 hiervor). Im Juni 2023 floss im Übrigen gar kein Geld mehr vom Geschäfts- auf das Privatkonto, obwohl die betreffende Lohnabrechnung den gleichen Nettolohn wie in den Monaten Januar bis Mai 2023 auswies (E. II. 3.2.1 + 3.2.2.2 in fine hiervor). Mangels Regelmässigkeit richteten sich die Leistungen an den Beschwerdeführer augenscheinlich nicht nach vertraglichen Vereinbarungen, sondern allenfalls nach den Möglichkeiten der Arbeitgeberin. Andererseits weichen die Überträge auf das Privatkonto zusammen mit den Einkäufen und Dienstleistungen (2021: CHF 25'530.95, 2022: CHF 31'959.56, 2023: CHF 15'199.20, s. E. II. 3.2.2.2 f. hiervor) erheblich vom Gesamtlohn gemäss Kontokorrent (2021 + 2022: CHF 45'048.00, 2023: CHF 37'503.60, s. E. II. 3.2.2.1 hiervor) ab, was ebenfalls Fragen aufwirft. Hinzu kommt, dass auch Abrechnungen fehlen, in denen die Einkäufe und Dienstleistungen mit dem vereinbarten Nettolohn verrechnet wurden, wobei in den Arbeitsverträgen ohnehin kein Anspruch auf solche Bezüge erwähnt wird.
3.3.2.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer grössere Beträge von seinem Privatkonto auf das Geschäftskonto transferierte sowie mit seiner eigenen Kreditkarte Ausgaben der Arbeitgeberin beglich (E. II. 3.2.2.4 hiervor). Insgesamt flossen so von Januar 2021 bis Juni 2023 CHF 103'582.34 vom Beschwerdeführer an die Arbeitgeberin (vgl. E. II. 3.2.2.4 hiervor). Dies ist mehr als die Übertragungen auf das Privatkonto plus Einkäufe und Dienstleistungen von CHF 72'689.71 (s. E. II. 3.3.2.2 hiervor: 25'530.95 + 31'959.56 + 15'199.20), welche dem Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum zukamen; lediglich 2022 ergab sich ein Saldo von CHF 9'122.21 zugunsten des Beschwerdeführers, was deutlich unter dem Gesamtlohn gemäss Kontokorrent von CHF 45'048.00 liegt. Liess der Beschwerdeführer aber der Arbeitgeberin mehr zukommen als sie ihm bezahlte, so spricht dies dagegen, dass er eine Arbeitnehmerposition einnahm, dies umso mehr, als er auch die Rückzahlung des Covid-19-Kredits übernahm, den die Arbeitgeberin aufgenommen hatte. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift jederzeit in der Lage war, Zahlungen der Arbeitgeberin an sich selber zu veranlassen, auch wenn kein Arbeitsverhältnis bestand.
Der Beschwerdeführer erwarb von der Arbeitgeberin für CHF 30'000.00 ein Auto (s. Kontokorrenteintrag vom 28. April 2023), welches er ihr in der Folge für CHF 50'000.00 (33'042.69 + 16'957.31) zurückverkaufte. Seinem Argument, dabei handle es sich um einen Lohnbezug, kann jedoch nicht gefolgt werden, ist doch bei dieser Zahlung kein Bezug zu einer erbrachten Arbeitsleistung ersichtlich.
3.3.2.4 Vor diesem Hintergrund bestehen Widersprüche, was das Bestehen einer beitragspflichtigen Beschäftigung und den Lohnfluss angeht. Dies erweckt erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers und der Zuverlässigkeit der von ihm eingereichten Unterlagen.
3.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das im IK-Auszug eingetragene Einkommen beruft (2021 + 2022: CHF 49'800.00, 2023: CHF 42'498.00, s. E. II. 3.2.4 hiervor), ist ihm zu entgegnen, dass diese Beträge weder mit dem jeweiligen Gesamtlohn gemäss Kontokorrentauszug (2021 + 2022: CHF 45'048.00, 2023: CHF 37'503.60, s. E. II. 3.2.2.1 hiervor) noch mit dem vom Gericht berechneten Total der Kontoüberträge nebst Einkäufen und Dienstleistungen (2021: CHF 25'530.95, 2022: CHF 31'959.56, 2023: CHF 15'199.20, s. E. II. 3.3.2.2 hiervor) übereinstimmen. Der Hinweis auf die Arbeitgeberkontrollen von Ausgleichskasse und Suva (a.a.O.) ist unbehelflich. Die Ausgleichskassen üben gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern eine Aufsichtsfunktion aus, d.h. sie prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Ziff. 1001 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber / KAA). Die Arbeitgeberkontrolle prüft, ob alle unselbstständig erwerbenden Personen als Arbeitnehmer erfasst sind, ob alle zum massgebenden Lohn gehörenden Entgelte der Ausgleichkasse bescheinigt wurden, ob die Lohnbescheinigungen vollständig sind und die notwendigen Angaben vorliegen. Insofern beschlägt sie namentlich die buchhalterische Lohnerfassung. Mit dem IK-Auszug vermag der Beschwerdeführer folglich einzig zu belegen, dass er der Ausgleichskasse eine Meldung betreffend sein Einkommen erstattet hat. Entsprechendes gilt auch für die gegenüber der Suva deklarierten Lohnsummen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2018 25 vom 31. Juli 2018 E. 3.2.2). Im Übrigen können für an einem Unternehmen beteiligte Gesellschafter durchaus erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Interessen bestehen, Bezüge aus dem Unternehmen als Lohn zu deklarieren, auch wenn diese effektiv gar nicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Zum einen kann so eine sozialversicherungsrechtliche Versicherungsdeckung begründet bzw. ergänzt und zum anderen die Möglichkeit für erweiterte, anders nicht vorhandene steuerliche Abzüge geschaffen werden (a.a.O.).
3.3.4 Schliesslich helfen dem Beschwerdeführer auch seine Steuerunterlagen nicht weiter (E. II. 3.2.5 hiervor). Für das Jahr 2022 liegt lediglich seine Selbstdeklaration gegenüber der Steuerverwaltung über CHF 43'180.00 vor, welche zudem vom Gesamtlohn im Kontokorrent von CHF 45'048.00 abweicht. Für 2021 wiederum wurde ein Einkommen veranlagt, welches zwar mit dem Gesamtlohn im Kontokorrent von erneut CHF 45'048.00 übereinstimmt, nicht aber mit dem Total der Kontoüberträge nebst Einkäufen und Dienstleistungen (s. E. II. 3.2.2.1 + 3.3.2.3 hiervor).
3.4 Zusammenfassend ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 3. Juli 2021 bis 2. Juli 2023 bei der Arbeitgeberin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und ihm der dazugehörige Lohn ausgerichtet wurde. Bei einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel ist dies jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will und sich auf die Erfüllung der Beitragszeit beruft. Eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in dieser Zeit wird nicht geltend gemacht, so dass der Beschwerdeführer während der Beitragsrahmenfrist keine Beitragszeiten vorweisen kann und diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist (s. E. II. 2.1.1 hiervor); dabei ist unerheblich, ob seine arbeitgeberähnliche Stellung bereits am 30. Juni 2023 oder erst am 12. Juli 2023 endete. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2023 zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann