Urteil vom 11. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen) (Verfügung vom 16. Januar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die am [...] Januar 2015 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 24. Februar 2015 von ihrer Mutter wegen eines Geburtsgebrechens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin, welche nach einer Frühgeburt an verschiedenen Beschwerden litt, in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 247, 313, 321, 395, 420, 494 und 495 zu (IV-Nr. 12 bis 17 und 20, 26). Sodann gewährte sie Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 (IV-Nr. 21).
1.2 Am 20. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (IV-Nr. 28). Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Unterlagen und Schulberichte, Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, versicherte Personen unter 20 Jahren hätten Anspruch auf medizinische Massnahmen, die zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen dienten, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 könne dann anerkannt werden, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Symptome müssten kumulativ nachgewiesen sein. Die Störungen des Verhaltens müssten als solche vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden sein. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb das Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht anerkannt werden könne (IV-Nr. 54; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 18. Februar 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung vom 16. Januar 2024 Beschwerde erheben und sinngemäss deren Aufhebung sowie die Gewährung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 geltend machen (A.S. 4 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 f.).
2.3 Mit Replik vom 9. Mai 2024 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 15).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 17).
2.5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV; Änderung vom 19. Juni 2020). Die Übergangsbestimmungen enthalten in Bezug auf die sich hier stellende Frage (Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404) keine spezielle Vorschrift. Es sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln anzuwenden, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der zu prüfende Leistungsanspruch nach dem ab 1. Januar 2022 geltenden Recht zu beurteilen.
2.
2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Bundesrat bestimmt die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Der Bundesrat hat diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (vgl. Art. 14ter Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Nach Art. 3bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; SR 831.201) erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden.
2.2 Gemäss Art. 1 der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022 [vgl. Art. 2 GgV-EDI]) sind die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden, im Anhang aufgeführt.
Ziff. 404 GgV-EDI Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von:
1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit;
2. Störungen des Antriebes;
3. Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen);
4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit;
5. Störungen der Merkfähigkeit.
Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein.
2.3 Laut Rz. 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar 2022; Stand: 1. Januar 2023) kann die IV nur dann Leistungen nach Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter. Die Störung muss zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (KSME, Rz. 404.2).
Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht erfüllt. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV-EDI (Anhang 4) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle entscheidet danach, ob allenfalls weitere (externe) Experten beizuziehen sind (KSME, Rz. 404.5).
2.4 Bei «Störungen des Erfassens» stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund, wobei letztere zu Sprachentwicklungsstörungen führen können. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Zu fordern ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahmen gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren. Es kommen verschiedene sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen Nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen u.a.m. in Frage: es gilt, qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt, darzustellen. Klinische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung helfen.
Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren: Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests: wie z.B. das Bilder Ergänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem visuokonstruktiven Bereich: Die Figure complexe von Rey oder der DTVP (Developmental Test of Visual Perception). So besteht die Möglichkeit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumliche Beziehungen und die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion.
Störungen des Erfassens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei Fehlen von Störungen des Erfassens eine Zusprache der Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht möglich ist und auf eine Prüfung der anderen Kriterien (im Rahmen der IV-Anerkennung) verzichtet werden kann (KSME, Anhang 4, S. 190 ff. Ziff. 2.1.3).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. Januar 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Störungen des Verhaltens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang müssten als solche vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden sein. Die Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht anerkannt werden könne (A.S. 1 f.). In ihrer Beschwerdeantwort verweist sie auf die Stellungnahme der RAD- und Fachärztin vom 16. November 2023 und macht geltend, für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI Anhang fehle der Nachweis entsprechender Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit (A.S. 10 f.).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei am [...] Januar 2015 in der 24. Schwangerschaftswoche mit 540 Gramm zur Welt gekommen. Direkt nach der Geburt habe sie eine Hirnblutung und eine Operation am Herzen überlebt. Dies habe starke Auswirkungen auf ihre Entwicklung in den letzten Jahren gehabt. Trotz «grosser Aufholungsjagd» sei bis heute eine Verlangsamung des Auffassungsvermögens erkennbar. Dies sei gemäss Ärztegutachten auf das Erlebte während dieser Lebensphase zurückzuführen. Das von der IV verlangte Gutachten sei durch den C.___ () [...] (D.___, Psychologin) erstellt und für den Entscheid zur Verfügung gestellt worden. Da die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren sehr stark unter Trennungsängsten im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Eltern gelitten habe, habe erst in den letzten Monaten erkennbar nachgewiesen werden können, dass sie zwar als Folge dieser Scheidung Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen habe, jedoch auch einen grossen Nachteil wegen des Sauerstoffmangels während der Geburt gehabt habe. Zudem habe im Rahmen der Abklärungen ein ADHS diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin werde seit gut einem halben Jahr mit Ritalin unterstützt. Dieses Medikament helfe ihr zur Konzentrationsstärkung und unterstütze sie in ihrem Verhalten extrem. Auch sei im jetzigen Semester der Schule (2. Klasse) eine erneute Abklärung durch den C.___ gefordert worden, damit die Beschwerdeführerin zur Unterstützung im Unterricht Förder-massnahmen erhalte. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter vorbelastet sei. Medizinische Massnahmen seien zwar durch die Krankenkasse abgedeckt, es habe sich aber herausgestellt, dass über die Krankenkasse kostenbewusst abgerechnet werde. So sei der Beschwerdeführerin die Ergotherapie verweigert worden, weil sie bereits psychologisch betreut werde. Beide Therapien wären für sie zur Weiterentwicklung sehr wichtig und von grossem Nutzen. Die Abklärung und der IV-Entscheid seien bereits vor dem 9. Geburtstag der Beschwerdeführerin am [...]. Januar 2024 erfolgt (A.S. 4 f.). In ihrer Replik lässt diese im Wesentlichen noch darauf hinweisen, es sei unverständlich, dass ihr der Bericht vom C.___, worin Leistungsschwächen ausgewiesen seien, zugestellt werde, und dennoch eine Leistungszusprache verweigert werde (A.S. 15).
3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die oben (unter E. II. 2 hiervor) dargelegten Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI Anhang, insbesondere Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit, die vor Vollendung ihres 9. Lebensjahres am 29. Januar 2024 als solche diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden sein müssen, erfüllt. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen ergibt sich folgender medizinischer Sachverhalt:
3.2.1 Im Bericht der C.___, C.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___, Leitende Ärztin; D.___, Psychologin), vom 28. April 2022 wurde im Wesentlichen angegeben, A.___ sei dort von Oktober 2021 bis März 2022 in ambulanter Behandlung gewesen. Die Anmeldung sei auf Empfehlung der Schule bei drohendem Unterrichtsausschluss wegen Verhaltensauffälligkeiten sowie ungenügender Schulleistungen erfolgt. Zur Anamnese wurde dargelegt, die Patientin besuche seit Sommer 2021 die 1. Klasse mit Förderstufe B und zeige gehäuft verbal und körperlich aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern, wenn sie sich gestört fühle (Schimpfen, Kratzen, Schlagen). Sie höre den Lehrpersonen oft nicht zu, habe Konzentrationsschwierigkeiten, lasse sich leicht ablenken und lenke andere ab. Sie zeige eine mangelnde Sorgfalt und ein geringes Durchhaltevermögen und sei motorisch unruhig. Besser gehe es in der 1:1 Betreuung. Gemäss den Angaben des Kindsvaters sei sie sozial wenig integriert und nehme mit anderen oft auf inadäquate Weise Kontakt auf. Laut den Angaben der Kindsmutter habe sie eine gute Kollegin. Zu Hause verhalte sie sich provokativ und rechthaberisch, habe Mühe, Anweisungen zu befolgen, einen starken eigenen Willen und eine mangelnde Frustrationstoleranz. Sie suche Aufmerksamkeit und Zuwendung und wolle andere mit tollen Leistungen beeindrucken. Zu Hause komme es teilweise zu einer Machtumkehr zwischen der Patientin und ihrer Mutter. Sie sei stark auf ihren Bruder fixiert und eifere ihm alles nach, auch negative Verhaltensweisen. Sie habe wenig mädchenaffine Beschäftigungen. Im September 2021 habe in der Schule ein Elterngespräch mit den Kindseltern und dem Beistand stattgefunden, wobei die Wiederholung der 1. Klasse als Option ins Auge gefasst worden sei. Laut der Kindsmutter bestehe bei A.___ ein emotionales Problem, weil sie ihren Bruder sehr vermisse und wegen der belastenden Familiensituation. Die Familie werde seit August 2021 sozialpädagogisch begleitet. Die Schwangerschaft sei bis zur 15. Schwangerschaftswoche unproblematisch verlaufen. In der Folge sei es zu Blutungen gekommen. In der 24. Schwangerschaftswoche sei A.___ wegen einer Plazentaablösung per Notfallkaiserschnitt im F.___ zur Welt gekommen (Geburtsgewicht: 540 g, Länge: 28 cm). A.___ sei danach lange auf der Neonatologie (Brutkasten, Hirnblutung und Herzoperation) betreut worden und habe erst nach fünf Monaten nach Hause gehen können. Sie habe sofort durchgeschlafen und sich weitgehend normal entwickelt. Die Mutter habe nichts mehr von einem Entwicklungsrückstand aufgrund der Frühgeburt bemerkt. Ab dem Jahr 2017 habe sie die Kindertagesstätte (Kita) besucht, danach zwei Jahre den Kindergarten. Seit dem 2. Kindergartenjahr habe sie eine Tagesstruktur (), aktuell während drei Tagen in der Woche. Seit dem vierten Lebensjahr gehe sie einmal pro Woche in den Fussballverein.
Zum Psychostatus wurde festgehalten, es handle sich um ein klinisch durchschnittlich begabt wirkendes Mädchen mit körperlich altersgerechter Entwicklung. In der Schule sei ein offensives Verhalten gegenüber anderen Kindern auffällig. Im Rahmen der neuropsychologischen Leistungsabklärung wurden verschiedene Tests durchgeführt: Der «WISC-IV» (recte: WISC-V) vom Februar 2022 ergab einen Gesamt-IQ von 78 und insgesamt ein recht homogenes Profilbild im unterdurchschnittlichen Bereich mit etwas besseren Leistungen im Sprachverständnis und fluiden Schlussfolgern. Die visuell-räumliche Verarbeitung, das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsgeschwindigkeit lagen im unterdurchschnittlichen Bereich. Gemäss dem «VLMT» vom Januar 2022 war die Gesamtleistung verbaler Merk- und Lernfähigkeit stark unterdurchschnittlich, die Abrufleistung nach zeitlicher Verzögerung ebenfalls stark unterdurchschnittlich, der Verlust nach zeitlicher Verzögerung durchschnittlich und die korrigierte Wiedererkennungsleistung ebenfalls stark unterdurchschnittlich. Der weitere Test «Rey» vom Februar 2022 ergab, dass die visuelle Wahrnehmung und das Abzeichnen stark unterdurchschnittlich und die verzögerte Wiedergabe aus der Erinnerung noch stärker unterdurchschnittlich waren. Insgesamt habe sich A.___ sehr bemüht, es habe aber den Anschein gemacht, dass sie mit der Aufgabenstellung überfordert gewesen sei, sodass sie bei der Wiedergabe aus dem Gedächtnis Figuren gezeichnet habe. Der «Mottier»-Test vom Januar 2022 ergab eine phonologische Verarbeitung im unterdurchschnittlichen Bereich. Der «Nickisch»-Test vom Februar 2022 wurde aufgrund sehr vieler Fehler bei der Hälfte abgebrochen. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe A.___ Unterschiede nicht erkennen können. Die akustische Differenzierung sei stark unterdurchschnittlich gewesen. Der «Berry»-Test vom Januar 2022 zeigte bezüglich der visuell-motorischen Integration und der visuellen Perzeption unauffällige Ergebnisse; die motorische Koordination war dagegen verzögert.
Zur bisherigen Behandlung wurde angegeben, A.___ werde seit dem 2. Kindergartenjahr im G.___ psychologisch betreut. Die Diagnose lautete wie folgt: «1. Achse: V.a. Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (HKS) mit vor allem oppositionellem Verhalten F90.1; 2. Achse: V.a. auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung AVWS (F80.20); 3. Achse: Unterdurchschnittliche Intelligenz (4) im Sinne einer Lernschwäche; 5. Achse: Abweichende Elternsituation (5.1): Scheidungskonflikt»; 6. Achse: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4)».
Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei dem siebenjährigen Mädchen mit unterdurchschnittlicher kognitiver Begabung liege bei Status nach Frühgeburt in der 24. Schwangerschaftswoche eine Entwicklungsverzögerung im Bereich verschiedener kognitiver Funktionen mit Beeinträchtigungen in diversen Teilleistungsbereichen wie der allgemeinen Merk- und Lernfähigkeit, visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit, phonologischen Verarbeitung und akustischen Differenzierung im Sinne einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung vor. Darüber hinaus zeige A.___ Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens, welche auf eine bei Frühgeburtlichkeit typische Reifungsverzögerung verschiedener Frontalhirnfunktionen zurückzuführen sein könnte. Da teilweise auch die Kriterien eines ADHS erfüllt seien, bestehe daneben der Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, welche jedoch aufgrund des jungen Alters, der aktuell unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen und der familiären Belastungsfaktoren im Verlauf reevaluiert werden sollte. Die hohe Belastung durch die noch anhaltenden Konflikte zwischen den getrennt lebenden Eltern dürften ebenfalls einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und das Gesamtbefinden von A.___ haben. Die beschriebenen Auffälligkeiten im Sozialverhalten gingen jedoch über das unter den aktuellen Belastungen zu erwartende Mass hinaus, und beim Bruder sei eine Störung des Sozialverhaltens bereits diagnostiziert worden, sodass auch eine genetische Komponente zu vermuten sei. In Anbetracht der vorliegenden Abklärungsergebnisse sei davon auszugehen, dass A.___ im Regelunterrichtssetting trotz Förderstufe B schulisch überfordert sei. Ihre Stärke im sprachlichen Bereich (hier liege sie im Durchschnitt) könne leicht zu einer Überschätzung ihrer kognitiven Fähigkeiten führen. Emotional erscheine A.___ weitgehend stabil, sie zeige ein aufgewecktes und fröhliches Gemüt, lasse sich im Einzelsetting sehr gut auf Angebote ein und könne dabei auch gut Leistungsanforderungen mit nicht spielerischem Charakter begegnen und Grenzen gut akzeptieren. Abschliessend wurde zum Procedere u.a. angegeben, es sei eine Reevaluation der Diagnose eines ADHS in ein bis zwei Jahren durchzuführen (IV-Nr. 33 S. 9 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 2).
3.2.2 Im Arztbericht der C.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; D.___), vom 1. März 2023 wurde die Diagnose «F90.1, erstmals gestellt am 28.4.2022 (siehe auch Abklärungsbericht C.___ vom 28.4.2022)» angegeben und dargelegt, der Gesundheitszustand von A.___ wirke sich auf deren Schulbesuch aus; es drohe ein Schulausschluss seit der 1. Klasse (Sommer 2021). Es liege ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die versicherte Person benötige Elternberatung, Psychotherapie und Ergotherapie, gegebenenfalls auch eine medikamentöse Behandlung mit Stimulantien. Zur Prognose wurde angegeben, mit entsprechender Unterstützung sei bei diesem Mädchen ein positiver Entwicklungsverlauf zu erwarten (IV-Nr. 33 S. 1 ff.).
3.2.3 RAD-Ärztin med. pract. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem ärztlichen Bericht vom 13. April 2023 zur aktuellen medizinischen Situation im Wesentlichen fest, die am [...]. Januar 2015 geborene Versicherte sei aktuell 8 Jahre und 3 Monate alt. Sie besuche an drei Nachmittagen eine tagesstrukturierende Einrichtung () und sei im August 2021 in die Regelschule, aber mit Förderstufe eingeschult worden. Sie sei seit dem zweiten Kindergartenjahr in psychotherapeutischer Behandlung ( ). Seit der 1. Klasse (Sommer 2021) sei sie durch ihr Verhalten vom Schulausschluss bedroht. Schon im September 2021 habe ein Elterngespräch wegen Schwierigkeiten stattgefunden. A.___ sei verbal und körperlich aggressiv gegenüber anderen Kindern und nehme inadäquat Kontakt auf. Sie höre Lehrpersonen nicht zu, zeige zu wenig Sorgfalt beim Tun, sei unruhig, abgelenkt und lenke durch ihr Verhalten andere ab. Zu Hause komme es – nach den Angaben der Mutter – immer wieder zu provokativem, rechthaberischem Verhalten. A.___ suche viel Aufmerksamkeit und sei rasch frustriert. Die familiäre Situation sei mit Blick auf den älteren Bruder unstet. Es gebe eine sozialpädagogische Familienhilfe für beide Elternteile, die sich im Jahr 2017 getrennt hätten. Es bestehe eine Beistandschaft für die Versicherte. Diese vermisse den Bruder und den Vater, es gebe aber Besuchskontakt. Sie habe in der testpsychologischen Untersuchungssituation emotional unbelastet, fröhlich und offen gewirkt. Es gebe keine Verhaltensauffälligkeiten. Die Fremdbeurteilungsbögen bezüglich der Störungen des Sozialverhaltens, der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und von Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen, ausgefüllt von Vater, Mutter und zwei Lehrpersonen, ergäben kein einheitliches Bild: Im Lehrerurteil seien die Kriterien für ein ADHS und HKS erfüllt, es seien also auch Antriebsstörungen genannt worden. Im Elternurteil bestünden keine hyperkinetischen Symptome, die Kriterien für AD(H)S seien nur zum Teil erfüllt, die Kriterien für Störungen des Sozialverhaltens seien wahrscheinlich erfüllt.
Die RAD- und Fachärztin gab die Diagnose «V.a. GG 404» an und nahm im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung im Wesentlichen dahingehend Stellung, die Intelligenz (WISC-V, Februar 2022) sei noch im Durchschnitt (Gesamt-IQ = 78, homogenes Profil). Das Leistungsmaximum sei die Sprachverarbeitung, das Leistungsminimum seien die Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Arbeitsgedächtnis. Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit seien anamnestisch und testpsychologisch ausgewiesen, entsprechende Verhaltensbeobachtungen seien nicht beschrieben worden. Störungen des visuellen Erfassens seien nicht klar ausgewiesen: Die «VRV» im WISC-V sei zwar mit SW = 81 im auffälligen Bereich, sie markiere aber eher eine individuelle Stärke des Mädchens. Der «Beery»-Test sei unauffällig, die «Rey»-Figur (keine Kopie dazu vorliegend) sei dagegen sehr auffällig. Es sei möglich, dass die Komplexität dieser Aufgabe in Bezug auf die Handlungsplanung oder die Ausdauer A.___ überfordert habe, also keine visuelle Problematik die Minderleistung bedingt habe. Man finde Hinweise auf Störungen des auditiven Erfassens (Mottier-Test: auffälliger Wert, Fehler von Beginn an, nicht erst bei zunehmender Länge der Pseudowörter), auch der Wort-Unterscheidungstest «Nickisch» sei sehr auffällig. Auch hier hätten sich bei Beginn der Aufgabe Schwierigkeiten gezeigt. Im «VLMT» und im Zahlennachsprechen finde man Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit. Störungen des Antriebs seien nicht konsistent ausgewiesen. Eine klare Diagnose sei im Abklärungsbericht vom 28. April 2022 (E. II. 3.2.1 hiervor) nicht gestellt worden, es sei dort eine Re-Evaluation in ein- bis zwei Jahren empfohlen worden. Ein Jahr später, im Arztbericht vom 1. März 2023 (E. II. 3.2.2 hiervor) schreibe Dr. med. E.___ jedoch, es sei (im April 2022 bereits) die Diagnose F 90.1 (= Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens) gestellt worden. Unklar sei, ob eine für ein GG Ziff. 404 spezifische Therapie erfolge (Psychotherapie seit dem 2. Kindergartenjahr).
Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete wie folgt: Insgesamt bestünden Unklarheiten bezüglich einer Diagnosestellung, des Antriebes und der Verhaltensauffälligkeiten. Bisher seien sie in zwei Lebensbereichen beschrieben worden, die für das Mädchen herausfordernd seien: In der Schule könnte eine Leistungs-Überforderung vorliegen, zu Hause könnten Spannungen und Bindungsunsicherheiten eine Rolle spielen. Dr. med. E.___ habe im Jahr 2022 keine eindeutige Diagnose gestellt und habe den weiteren Verlauf abwarten wollen, sie habe aber gleichzeitig die Anmeldung in Bezug auf ein Geburtsgebrechen empfohlen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ausgewiesen sei, wurde von der RAD- und Fachärztin verneint. Bislang bestünden noch Inkonsistenzen bezüglich Verhaltensstörungen, Antriebsstörung, Diagnosestellung und Therapie, sodass die Frage noch nicht abschliessend beantwortet werden könne (IV-Nr. 42 S. 2 ff.).
3.2.4 Auf entsprechend Anfrage seitens der Beschwerdegegnerin hielt I.___, Psychologin FSP, J.___ (), in ihrem Bericht vom 21. April 2023 bzw. 30. Dezember 2022 fest, sie habe den Auftrag erhalten, das mögliche Vorliegen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) abzuklären. Zu den Ergebnissen aus der Untersuchung der auditiven Verarbeitung vom September 2022 hielt sie in Bezug auf die sequentielle Verarbeitung fest, die Leistungen in den Bereichen des auditiven Kurzzeitgedächtnisses (Zahlen nachsprechen) sowie der auditorisch-motorischen Modalität (Wortreihe) seien leicht unterhalb der Altersnorm ausgefallen. Die Untersuchung der visuellen Gedächtnisspanne (Handbewegungen) ergebe einen Wert, der im mittleren Durchschnittsbereich liege. Im auditiven Wortunterscheidungstest liege die Anzahl der Fehler im Bereich der Altersnorm. Die Untersuchung «AUDIVA Test-CD für die auditiven Funktionen» (alle Aufgaben werden über Kopfhörer präsentiert) ergaben unterschiedliche Ergebnisse (Sätze nachsprechen: knapp altersentsprechende Leistung; Geschichte nacherzählen: unterdurchschnittliche Leistung; Wortergänzungstest: deutlich unterdurchschnittliche Leistung; Lautverbindungstest: Leistung im oberen Normbereich; Dichotischer Hörtest: knapp altersentsprechende Leistung). Der «Münchner Auditiver Screeningtest für AVWS» (alle Aufgaben werden über Kopfhörer präsentiert) ergab keine auffälligen Ergebnisse (Silbenfolgen: durchschnittliche Leistung; Wörter im Störgeräusch: leicht unterdurchschnittliche Leistung; Unterscheidung der Phoneme: leicht unterdurchschnittliche Leistung; Wiederholung der Phoneme: leicht unterdurchschnittliche Leistung). Zum Verhalten in der Untersuchungssituation wurde angegeben, A.___ könne sich grundsätzlich gut auf das Bearbeiten der Aufgaben einlassen. Klinisch fielen eine leichte Ablenkbarkeit, eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsschwankungen auf. Abschliessend wurde zur Beurteilung der Ergebnisse festgehalten, die Untersuchung der auditiven Wahrnehmung ergebe uneinheitliche Befunde, wobei diese am ehesten durch Aufmerksamkeitsschwankungen erklärt werden könnten (IV-Nr. 45).
3.2.5 Aus dem Psychotherapiebericht des Sonderpädagogischen Zentrums G.___ (; M.Sc. K.___, Psychotherapeutin FSP) vom 15. Mai 2023 geht im Wesentlichen hervor, A.___ besuche seit März 2021 wöchentlich die Psychotherapie im Rahmen ihres Aufenthaltes im G.___. Die Psychotherapie sei indiziert und weise folgende Schwerpunkte auf: Selbstwertstärkung, Therapie als sicherer Ort sowie Umgang mit ihrer ADHS/POS-Symptomatik. Sie müsse die teilweise schnell wechselnden Gefühle kennenlernen und verstehen und Strategien im Umgang mit diesen erarbeiten. Im Weiteren müssten die Impulskontrollsteuerung und die Konzentration im Spiel erweitert werden, sodass ein Transfer in den (Schul-)Alltag gelingen könne. Die Ressourcen seien zu fördern. Zum Verlauf und zur Methodik wurde angegeben, es sei für A.___ immer wieder eine Herausforderung, die Strukturen einzuhalten und mit neuen Therapieinputs umzugehen (ADHS, knapp durchschnittliche Intelligenz). Unter «Perspektive» wurde vermerkt, aufgrund der ausgeprägten ADHS/POS-Symptomatik, der anhaltenden schwierigen Situation in der Schule und im Umgang mit gleichaltrigen Kindern sowie angesichts der Konflikte zu Hause sei A.___ auf eine langfristige Psychotherapie angewiesen (IV-Nr. 46 S. 2 f.).
3.2.6 Die leitende Ärztin der C.___, Ambulatorium [...], Dr. med. E.___, äusserte sich in ihrem Bericht vom 25. Mai 2023 dahingehend, im Behandlungsverlauf habe sich die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) weiter bestätigt. Daneben werde auf den psychologischen Bericht der Psychotherapeutin K.___ (E. II. 3.2.5. hiervor) und auf einen Gruppenbericht aus der Kindergartenzeit mit genaueren Beschreibungen der Verhaltensauffälligen verwiesen (IV-Nr. 46 S. 1).
3.2.7 RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. November 2023 zur medizinischen Situation fest, es seien nun verschiedene Protokolle von Standortgesprächen zwischen September 2019 und Juni 2022 eingereicht worden. Darin sei immer wieder A.___ grober Umgang mit anderen (beisst und schlägt, benutzt «krasse» Schimpfwörter), ihre Ablenkbarkeit und das immer wieder wechselhafte Verhalten beschrieben worden. A.___ komme in einer Kleinstgruppe deutlich besser zurecht. Zum Ende der ersten Klasse sei zu lesen, der Schulstoff der ersten Klasse sei noch nicht gefestigt. Ihr Verhalten sei sehr wechselhaft. Sie könne sich kaum konzentrieren und übersichtlich arbeiten und kaum mit verschiedenen Kindern zusammenarbeiten. Unter Mitberücksichtigung der Angaben der Psychologin I.___ vom 30. Dezember 2022 (vgl. E. II. 3.2.4 hiervor), der Psychotherapeutin M.Sc. K.___ vom 15. Mai 2023 (vgl. E. II. 3.2.5 hiervor) und der leitenden Ärztin der C.___, Ambulatorium [...], Dr. med. E.___, vom 25. Mai 2023 (vgl. E. II. 3.2.6 hiervor) stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen: «Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0» sowie «Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen». In der versicherungsmedizinischen Beurteilung legte sie dar, A.___ Leistungen in den testpsychologischen Untersuchungen schwankten. Es werde vermutet, dass auffällige Werte auch auf Aufmerksamkeitsschwankungen zurückzuführen seien. Ein relevante Teilleistungsproblematik sei nicht konsistent ausgewiesen; selbst die auffälligen Werte (im Arbeitsgedächtnis, im Mottier-Test 2022, im VLMT) wiesen keine signifikante Minderleistung (Diskrepanz von mehr als einer Standardabweichung) relativ zum IQ aus. Die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang erfüllt seien, wurde von med. pract. H.___ mit der Begründung verneint, es fehle der Nachweis entsprechender Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit (IV-Nr. 50 S. 2 f.).
3.2.8 Dem Bericht der C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; L.___, leitende Psychologin; D.___) vom 13. Dezember 2023 kann zur Behandlung Folgendes entnommen werden: Zunächst sei eine umfangreiche Abklärung erfolgt (Abklärungsbericht des C.___ vom 28. April 2022; E. II. 3.2.1 hiervor). Das Abklärungsgespräch habe am 19. Mai 2022 mit beiden Kindseltern, dem Bestand und weiteren Personen stattgefunden. Empfehlungen und weitere Abklärungen seien umgesetzt worden, mit einer Medikation sei noch abgewartet worden. Lange Zeit habe kein Behandlungsbedarf bei der C.___ bestanden. A.___ sei kontinuierlich in psychotherapeutischer Behandlung bei K.___ im G.___. Erst im März 2023 habe sich die Kindsmutter erneut gemeldet, da ein schulisches Timeout aufgrund von Verhaltensproblemen im Rahmen der Wiederholung der 1. Klasse gedroht habe. Eine medikamentöse Einstellung mit Metylphenidat (Ritalin) sei ab 24. März 2023 bei guter Verträglichkeit und guter Wirkung erfolgt. Seither sei ein positiver weiterer Verlauf berichtet worden. Danach habe sich die Kindsmutter nur noch bezüglich der Rezeptierung gemeldet. Die Symptomatik habe sich durch verschiedene Fördermassnahmen, Therapien und eine psychopharmakologische Behandlung deutlich verbessert, wodurch bis Ende September 2023 ein positiver schulischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei. Man gehe davon aus, dass sich diese positive Entwicklung weiterhin fortgesetzt habe. Da aktuell kein weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestehe, werde die Behandlung in der C.___ abgeschlossen (BB 4).
3.2.9 Im Bericht der C.___, C.___, Ambulatorium [...] (Dr. med. E.___; L.___; D.___), vom 1. März 2024 wurde schliesslich festgehalten, die Ergebnisse der testpsychologischen Leistungsdiagnostik (kognitive Fähigkeiten des Mädchens) seien insbesondere auch aufgrund der vorliegenden Aufmerksamkeitsstörung unterdurchschnittlich ausgefallen, weshalb der Gesamt-IQ nicht die tatsächlichen kognitiven Fähigkeiten der Patientin widerspiegle. Dafür spreche, dass das fluide Schlussfolgern (FS) mit einem Indexwert von 88 und das Sprachverständnis (SV) mit 89 im Bereich der Altersnorm liege. Die Leistungen seien in diesem Bereich deutlich besser als das Arbeitsgedächtnis (AGD) mit 76 und die Verarbeitungsgeschwindigkeit (VG) mit 75 Indexpunkten. Es werde davon ausgegangen, dass bei dem Mädchen generell eine knapp durchschnittliche kognitive Begabung vorliege und somit eine normale Intelligenz, aber das Gesamtergebnis aufgrund der Aufmerksamkeitsproblematik beeinträchtigt sei. Das gute Ansprechen auf die Medikation mit Stimulantien und die Verbesserung der schulischen Leistungen (A.___ komme mittlerweile in der 2. Klasse ganz gut mit), spreche zusätzlich dafür, dass die Intelligenz des Mädchens besser sei als die Testergebnisse ohne Medikation suggerierten. Vor diesem Hintergrund seien die Ergebnisse der Teilleistungsbereiche, insbesondere im visuellen Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsbereich (siehe Rey- und Beery-Werte und VRV), deutlich unter dem Durchschnitt und somit deutlich unter den allgemeinen kognitiven Fähigkeiten (Diskrepanz zum Gesamt-IQ gegeben). Auch die Ergebnisse der zusätzlichen Testuntersuchungen im auditiven Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsbereich (VLMT, Mottier, Nickisch) seien deutlich unter dem Durchschnitt und bestätigten eine entsprechende Störung des auditiven Erfassens und der Merkfähigkeit. Dies habe sich auch im Rahmen der vorangehenden Abklärung im J.___ gezeigt. Es werde gebeten, den Fall noch einmal zu prüfen, da anhand der neuerlichen Erläuterungen der Nachweis für das Vorliegen einer Störung des Erfassens und der Merkfähigkeit ausreichend erbracht worden sei und demnach die Kriterien für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI Anhang erfüllt seien (BB 3).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die oben (unter E. II. 2.2 hiervor) wiedergegebenen Voraussetzungen erfüllt. Wie erwähnt, müssen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI Anhang vor dem 9. Altersjahr sowohl die Diagnosestellung als auch der Beginn einer medizinischen Behandlung erfolgt sein. Die Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 KSME müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt worden sein, wobei der RAD kritisch und streng zu überprüfen hat, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind (KSME, Anhang 4, S. 187 f. Ziff. 1.3 und 2.1). Die am [...]. Januar 2015 geborene Beschwerdeführerin vollendete ihr 9. Altersjahr am [...]. Januar 2024. Nachdem die behandelnde Fachärztin der C.___, [...], Dr. med. E.___, in ihrem Bericht vom 25. Mai 2023 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärt hatte, im Behandlungsverlauf habe sich die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) weiter bestätigt (IV-Nr. 46 S. 1; vgl. E. II. 3.2.6 hiervor), stellte die RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ in ihrem Bericht vom 15. November 2023 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) die Diagnosen einer «Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0» und einer «Kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen», wobei sie die Berichte der Psychologin I.___ vom 21. April 2023 bzw. 30. Dezember 2022 (IV-Nr. 45; vgl. E. II. 3.2.4 hiervor), den Bericht der Psychotherapeutin K.___ vom 15. Mai 2023 (IV-Nr. 46 S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor) sowie die von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten, im Zeitraum von September 2019 bis Juni 2022 erstellten Protokolle der Standortgespräche (IV-Nr. 48) mitberücksichtigte. Nach den fachärztlichen Abklärungen von Dr. med. E.___ wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamt-IQ von 78 und damit eine knapp durchschnittliche Intelligenz festgestellt (vgl. IV-Nr. 33 S. 10, 42 S. 4 und 46 S. 2). Im Weiteren geht aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin K.___ vom 15. Mai 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihr seit März 2021 wöchentlich die Psychotherapie im Rahmen ihres Aufenthaltes in der tagesstrukturierenden Einrichtung «G.___» besucht. Die Psychotherapie ist gemäss ihrer fachlichen Einschätzung indiziert und dient der Selbstwertstärkung, als Therapie an einem sicheren Ort sowie dem Umgang mit ihrer ADHS/POS Symptomatik (IV-Nr. 46 S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor). Nach den Angaben der Psychologin I.___ vom 30. Dezember 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin im «G.___» zudem eine Ergotherapie (IV-Nr. 45 S. 2). Damit ist gestützt auf die Angaben der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___, der behandelnden Fachärztin Dr. med. E.___ sowie der weiteren involvierten Fachpersonen davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin vor Vollendung ihres 9. Lebensjahres eine Störung des Verhaltens ohne Intelligenzminderung diagnostiziert wurde und die entsprechende Behandlung dieser Störung bereits seit März 2021 und somit vor ihrem 9. Geburtstag erfolgte. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte eine Störung des Erfassens sowie eine solche der Merkfähigkeit ausgewiesen ist.
4.2 Bei Störungen des Erfassens stehen wie erwähnt ausgewiesene Defizite der auditiven und visuellen Wahrnehmung im Vordergrund. Aufgrund der Relevanz dieses Bereichs für pädagogische Fördermassnahmen gibt es hier eine Fülle von geeigneten Verfahren. Zur Feststellung einer Störung der auditiven Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen nachsprechen, Wortreihen u.a.m. in Frage (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die behandelnde Fachärztin, Dr. med. E.___, stellte im Rahmen ihrer neuropsychologischen Leistungsabklärung (Bericht vom 28. April 2022; E. II. 3.2.1 hiervor) zur Feststellung einer auditiven Wahrnehmungsstörung beim Mottier-Test vom 26. Januar 2022 fest, die phonologische Verarbeitung der Beschwerdeführerin sei im unterdurchschnittlichen Bereich (T-Wert von 34,5; IV-Nr. 33 S. 11 und 49). Das Testverfahren «Nickisch» vom 2. Februar 2022 wurde bei der Hälfte aufgrund sehr vieler Fehler abgebrochen; auch nach mehrmaligem Nachfragen habe die Beschwerdeführerin Unterschiede nicht erkennen können. Die akustische Differenzierung sei «stark unterdurchschnittlich» gewesen (IV-Nr. 33 S. 11 und 48). Auch der «VLMT»-Test vom 26. Januar 2022 ergab mit einem T-Wert von weniger als 34 eine «stark unterdurchschnittliche Gesamtleistung verbaler Merk- und Lernfähigkeit». Die Abrufleistung nach zeitlicher Verzögerung sowie die korrigierte Wiedererkennungsleistung seien mit T-Werten von 34 bzw. 29 ebenfalls «stark unterdurchschnittlich» gewesen; der Verlust nach zeitlicher Verzögerung fiel mit einem T-Wert von zwischen 63 und 66 «durchschnittlich» aus (IV-Nr. 33 S. 11 und 45 ff.).). Dr. med. E.___ beurteilte diese Testergebnisse dahingehend, bei A.___ liege bei Status nach Frühgeburt eine Entwicklungsverzögerung mit Beeinträchtigung der phonologischen Verarbeitung und akustischen Differenzierung im Sinne einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung vor (IV-Nr. 33 S. 12). Die Kriterien eines ADHS erachtete sie als teilweise erfüllt, wobei aufgrund des jungen Alters, des kognitiven Leistungsniveaus und der familiären Belastungsfaktoren eine Reevaluation angezeigt sei. Die RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ nahm zu diesen Testergebnissen am 13. April 2023 dahingehend Stellung, es bestünden Hinweise auf Störungen des auditiven Erfassens («Mottier»-Test: auffälliger Wert, Fehler von Beginn an, nicht erst bei zunehmender Länge der Pseudowörter; Wort-Unterscheidungstest «Nickisch»: sehr auffällig, auch hier zeigten sich bei Beginn der Aufgabe Schwierigkeiten; «VLMT» und Zahlen-Nachsprechen: Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit) und kam zum Schluss, insgesamt bestünden verschiedene Unklarheiten bzw. Inkonsistenzen, weshalb sie weitere Abklärungen und den Beizug weiterer medizinischer Berichte empfahl (IV-Nr. 42 S. 4 f.; vgl. E. II. 3.2.3. hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge veranlasste ergänzende Untersuchung einer auditiven Wahrnehmungsstörung durch die Psychologin I.___ (J.___) vom 30. Dezember 2022 konnte die von Dr. med. E.___ im Rahmen der erwähnten Testverfahren festgestellten Hinweise auf Störungen des auditiven Erfassens jedoch nicht erhärten. Vielmehr ergab die Untersuchung der auditiven Wahrnehmung uneinheitliche Befunde, wobei diese am ehesten durch Aufmerksamkeitsschwankungen erklärt werden könnten (IV-Nr. 45 S. 2; vgl. E. II. 3.2.4 hiervor). Darauf stellte die RAD- und Fachärztin in ihrem Bericht vom 15. November 2023 ab und kam zum Schluss, A.___ Leistungen in den testpsychologischen Untersuchungen schwankten. Es werde vermutet, dass auffällige Werte auch auf Aufmerksamkeitsschwankungen zurückzuführen seien. Eine relevante Teilleistungsproblematik sei nicht konsistent ausgewiesen; selbst die auffälligen Werte (im Arbeitsgedächtnis, im «Mottier»-Test 2022, im «VLMT») wiesen keine signifikante Minderleistung (Diskrepanz von mehr als einer Standardabweichung) relativ zum IQ aus. Der Nachweis entsprechender Störungen des Erfassens (und auch der Merkfähigkeit) fehle (IV-Nr. 50 S. 3; vgl. E. II. 3.2.7 hiervor).
4.3
4.3.1 Gemäss den vorliegenden Testunterlagen der C.___ zum Bericht vom 28. April 2022 liegen die auffälligen Werte in den Testverfahren «WISC-V» vom 23. Februar 2022 (Arbeitsgedächtnis [AGD] mit einem Indexwert von 76; IV-Nr. 33 S. 14), «Mottier» vom 26. Januar 2022 (T-Wert von 34,5; IV-Nr. 33 S. 49) und «VLMT» vom 26. Januar 2022 (T-Wert: weniger als 34; IV-Nr. 33 S. 45) in einem unterdurchschnittlichen Bereich. Es gilt jedoch mitzuberücksichtigen, dass die ergänzende Untersuchung der auditiven Wahrnehmung durch die Psychologin I.___ gemäss ihrem Bericht vom 30. Dezember 2022 uneinheitliche Befunde ergab und diese gemäss ihrer Einschätzung am ehesten mit Aufmerksamkeitsschwankungen zu erklären sind. Dementsprechend gehen aus der Untersuchung der auditiven Verarbeitung vom September 2022 in verschiedenen Testbereichen unauffällige Ergebnisse hervor (Sequentielle Verarbeitung: Leistungen liegen leicht unterhalb der Altersnorm bzw. im mittleren Durchschnittsbereich; Auditive Wortunterscheidung: Anzahl Fehler im Bereich der Altersnorm; AUDIVA Test-CD für die auditiven Funktionen: von deutlich unterdurchschnittlicher Leistung bis Leistung im oberen Normbereich; Münchner Auditiver Screeningtest: leicht unterdurchschnittliche Leistung; Verhalten in der Untersuchungssituation: leichte Ablenkbarkeit, kurze Aufmerksamkeitsspanne, Konzentrationsschwankungen (IV-Nr. 45 S. 2; vgl. E. II. 3.2.4 hiervor). Damit werden die im Rahmen der neuropsychologischen Leistungsabklärung vom Januar/Februar 2022 von der behandelnden Fachärztin erhobenen auffälligen Testergebnisse (insbesondere das Testverfahren «Nickisch», welches aufgrund sehr vieler Fehler bei der Hälfte abgebrochen wurde; vgl. IV-Nr. 33 S. 48) durch die ergänzenden Untersuchungsergebnisse vom 30. Dezember 2022 relativiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___, wonach die auffälligen Werte auch auf Aufmerksamkeitsstörungen zurückzuführen seien und eine relevante Störung der auditiven Wahrnehmung nicht konsistent ausgewiesen sei, als plausibel.
4.3.2 In Bezug auf die visuelle Wahrnehmung ergab das – ebenfalls im Rahmen der neuropsychologischen Leistungsabklärung (Bericht von Dr. med. E.___ vom 28. April 2022) durchgeführte – Testverfahren «Rey» vom 2. Februar 2022 mit T-Werten von 33,5 (visuelle Wahrnehmung und Abzeichnen) bzw. 28 (verzögerte Wiedergabe aus der Erinnerung) ein «stark unterdurchschnittliches Ergebnis» (vgl. IV-Nr. 33 S. 11 und BB 4 S. 4). Das Testverfahren «Beery» vom 26. Januar 2022 führte in Bezug auf die visuell-motorische Integration (VMI; T-Wert: 42) und bezüglich der visuellen Perzeption (T-Wert: 45) dagegen zu «unauffälligen» und hinsichtlich der motorischen Koordination (T-Wert: 35) zu «verzögerten» Werten (IV-Nr. 33 S. 11 und 25). Dr. med. E.___ kam in Bezug auf die visuelle Wahrnehmung zum Schluss, es bestehe eine Entwicklungsverzögerung mit Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit (IV-Nr. 33 S. 12; vgl. E. II. 3.2.1 hiervor). Demgegenüber führte med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2023 aus, Störungen des visuellen Erfassens seien nicht klar ausgewiesen. Die visuell-räumliche Verarbeitung (VRV) im Testverfahren «WISC-V» sei zwar im auffälligen Bereich, sie markiere aber eher eine individuelle Stärke des Mädchens. Der «Beery-Test» sei unauffällig, die «Rey-Figur» sei dagegen sehr auffällig. Die RAD- und Fachärztin interpretierte diese unterschiedlichen Testresultate dahingehend, es sei möglich, dass die Komplexität dieser Aufgabe A.___ in Bezug auf Handlungsplanung oder Ausdauer überfordert habe, also keine visuelle Problematik die Minderleistung bedingt habe (IV-Nr. 42 S. 4). Daran hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2023 fest, indem sie auch in Bezug auf eine mögliche visuelle Wahrnehmungsstörung darauf hinwies, dass A.___ Leistungen in den testpsychologischen Untersuchungen schwankten. Es werde vermutet, dass auffällige Werte auch auf Aufmerksamkeitsschwankungen zurückzuführen seien. Eine relevante Teilleistungsproblematik (auch im Sinne einer visuellen Wahrnehmungsstörung) sei nicht konsistent ausgewiesen (IV-Nr. 50 S. 3; vgl. E. II. 3.2.7 hiervor). Angesichts der vorerwähnten, voneinander abweichenden Testergebnisse («Beery», «Rey») erscheint die Beurteilung von med. pract. H.___ auch in dieser Hinsicht als nachvollziehbar und überzeugend.
4.4 Gestützt auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch die RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ ist somit eine Störung des Erfassens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht ausgewiesen. Diese Einschätzung wird durch den Bericht der C.___ vom 13. Dezember 2023 erhärtet, worin zur Behandlung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt wurde, seit der medikamentösen Einstellung mit Metylphenidat (Ritalin), bei guter Verträglichkeit und guter Wirkung der Medikation ab 24. März 2023, habe die Mutter über einen positiven weiteren Verlauf berichtet (letztes Telefon am 28. September 2023). Danach habe sich die Mutter bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie nur noch wegen der Rezeptierung gemeldet. Die Symptomatik habe sich durch verschiedene Fördermassnahmen, Therapien und eine psychopharmakologische Behandlung deutlich verbessert, wodurch bis Ende September 2023 ein positiver schulischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei. Die behandelnde Fachärztin (Dr. med. E.___) sowie die involvierten Psychologinnen (L.___ und D.___) gingen davon aus, dass sich diese positive Entwicklung weiterhin fortgesetzt habe, und schlossen die Behandlung ab, da aktuell kein weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestehe (BB 4; vgl. E. II. 3.2.8 hiervor). Dieser positive Behandlungsverlauf geht in einem gewissen Sinn auch aus dem vorliegend jüngsten, nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erstellten Bericht der C.___ vom 1. März 2024 hervor, wonach A.___ mittlerweile in der 2. Klasse ganz gut mitkomme (BB 3; vgl. E. II. 3.2.9 hiervor). Auch angesichts dieses Verlaufs vermögen die im Rahmen der neuropsychologischen Leistungsabklärung vom Januar/Februar 2022 festgestellten auffälligen Testergebnisse im auditiven und visuellen Wahrnehmungsbereich die fachärztliche Beurteilung der RAD- und Fachärztin med. pract. H.___ nicht in Frage zu stellen. Eine Störung des Erfassens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen.
5. Nach dem Gesagten sind damit die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache gestützt auf Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht gegeben (vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Unter diesem Titel, d.h. im Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung und bezogen auf dieses Geburtsgebre-
chen, besteht kein Anspruch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterstützung im Unterricht (Fördermassnahmen). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Umstände (Frühgeburt mit Hirnblutung und Operation am Herzen mit starken Auswirkungen auf die Entwicklung in den letzten Jahren; verlangsamtes Auffassungsvermögen; Trennungsängste infolge der Scheidung der Eltern) nichts zu ändern. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024, worin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gestützt auf Ziff. 404 GgV-EDI Anhang abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser