Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1939 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trat am 7. November 2022 in das Alters- und Pflegeheim [...] ein (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 303 ff.), nachdem er sich zuvor ab dem 20. Oktober 2022 vorübergehend in einer anderen Institution (Heim) aufgehalten hatte (vgl. AK-Nrn. 468 f.). Er meldete sich im Februar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nrn. 503 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, das anrechenbare Reinvermögen überschreite die Schwelle von CHF 100'000.00. Entscheidend war die Anrechnung eines Vermögensverzichts aus dem Jahr 2010 von CHF 275'327.00 (AK-Nrn. 113 f.).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Einsprache erheben (AK-Nrn. 78 ff.). Diese wurde mit einem Schreiben, das am 30. November 2023 bei der Beschwerdegegnerin eintraf, ergänzend begründet (AK-Nr. 59 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 (AK-Nrn. 51 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 3. Januar 2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 erheben. Er stellt den Antrag, ihm seien Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zuzusprechen (A.S. 7 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 12. Februar 2024 seinen Standpunkt bestätigen (A.S. 22).
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 20. Februar 2024 auf die Einreichung einer Duplik, hält aber an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 24).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2022. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch verneint, weil die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Vermögensverzicht angerechnet wurde.
2.
2.1 Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Da ein erstmaliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem Heimeintritt im Oktober 2022 zur Diskussion steht, sind die neuen Bestimmungen anwendbar.
2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00. Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.3 Von hier nicht interessierenden Spezialfällen abgesehen, werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt laut Art. 17b ELV vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder – was hier nicht zur Diskussion steht – im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Der Verzicht auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung stellt ebenfalls einen Verzicht dar.
3. Der dem Beschwerdeführer angerechnete Vermögensverzicht hat den folgenden Hintergrund:
3.1 Über das Erbe der 2002 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers wurde ein Zivilprozess geführt, an dem der Beschwerdeführer und seine drei Brüder beteiligt waren. Mit Urteil vom 16. Juni 2009, Dispositiv-Ziffer 6, verpflichtete das Amtsgericht […] unter anderem den Bruder C.___, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 404'427.00 zu bezahlen (AK-Nr. 291). Die gegen das Urteil erhobene Appellation wurde zurückgezogen, so dass es in Rechtskraft erwuchs (vgl. Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2010, AK-Nrn. 136 ff.). Wie sich den Erwägungen des Urteils entnehmen lässt, übernahm C.___ den Nachlass (mit Ausnahme einer Liegenschaft, für die ein Teilvergleich abgeschlossen wurde) und hatte die Miterben auszuzahlen. Das Guthaben des Beschwerdeführers von CHF 404'427.00 setzt sich zusammen aus einem Betrag von CHF 268'979.40 aus einer Darlehensforderung (Kapital CHF 122'035.40 plus Zinsen CHF 146'944.00), dem Vatergut von CHF 202'842.25, einer Position «Ausgleichung Miete» von CHF 24'791.67 abzüglich den Erbteil des Beschwerdeführers von CHF 92'186.34 (Urteil vom 16. Juni 2009 S. 16 ff., E. 13-16; AK-Nrn. 288 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich am 12. September 2023, ob diese Schuld getilgt worden sei (AK-Nr. 367). Der Beschwerdeführer liess daraufhin verschiedene Unterlagen einreichen, darunter eine öffentliche Urkunde vom 28. Januar 2010 mit den Unterschriften des Beschwerdeführers und von C.___ (AK-Nrn. 300 ff.). Danach sei die Schuld von CHF 404'427.00 vollständig getilgt worden, und zwar durch Verrechnung mit folgenden Gegenforderungen (AK-Nr. 302):
· Von C.___ bezahltes Wohnrecht (pro Monat CHF 300.00 plus Nebenkosten CHF 150.00) ab 24. Februar 1987 zuzüglich Zins zu 5 %, ergebend CHF 220'000.00;
· Lebensversicherung / Schuldbriefablösung Mutter von CHF 65'450.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1999, ergebend CHF 112'000.00;
· Abschluss der erwähnten Lebensversicherung schon 1988, entsprechend einer zusätzlichen Summe von CHF 70'369.00;
· Anwaltskosten von CHF 4'000.00.
3.3 Der im erwähnten Zivilprozess als Prozessbeistand eingesetzte Rechtsanwalt D.___ erhielt nach diesem Mandat von der Vormundschaftsbehörde den zusätzlichen Auftrag, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Er führte in einem Schreiben vom 12. Juni 2010 aus, er könne die Frage nicht definitiv und klar beantworten (AK-Nrn. 249 f.). Zuvor hatte der Hausarzt eine Aussage zur Urteilsfähigkeit abgelehnt (vgl. Schreiben vom 12. Mai 2010, AK-Nr. 132).
4. Die einzelnen in der öffentlichen Urkunde erwähnten Gegenforderungen sind wie folgt zu beurteilen:
4.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Februar 1987 durch seine Mutter, die im Jahr 2002 verstarb und deren Nachlass Gegenstand des erwähnten amtsgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2009 bildete, ein entgeltliches Wohnrecht zu CHF 300.00 pro Monat eingeräumt. Entsprechende Zahlungen sind nach Lage der Akten nie erfolgt. Die im Anhang zur Urkunde erwähnte Summe von CHF 220'000.00 ergibt sich aus dem Wohnrechtsentgelt von CHF 300.00 zuzüglich CHF 150.00 für Nebenkosten, total CHF 450.00 pro Monat, aufgezinst mit 5 % seit 24. Februar 1987 (vgl. AK-Nr. 302). Die Beschwerdegegnerin akzeptiert in ihrem Einspracheentscheid den Betrag von CHF 450.00 pro Monat für die Zeit von Februar 1987 bis Juni 2009 (Verkauf der Liegenschaft), allerdings ohne Zins, ergebend CHF 121'050.00. Zur Begründung wird erklärt, nach dem Verkauf der Liegenschaft hätte ein allfälliges Wohnrechtsentgelt nicht mehr C.___ oder dem Nachlass der Mutter, sondern allenfalls dem Käufer zugestanden. Das ist korrekt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Käufer gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in der Folge auf das Entgelt verzichtet hat (Beschwerdeschrift Ziffer 2.2.14, A.S. 9). Zum Zins wird seitens der Beschwerdegegnerin erwogen, ein Verzugszins sei nur geschuldet, wenn der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt worden sei (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). Diese grundsätzlich korrekte, den Zins betreffende Argumentation wird jedoch den konkreten Verhältnissen nicht vollumfänglich gerecht: Zur Diskussion steht die verrechnungsweise Tilgung der Forderung von CHF 404'427.00. Diese besteht zu mehr als einem Drittel, konkret im Umfang von CHF 146'944.00, aus Zinsen auf einer Darlehensforderung von CHF 122'035.40 (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Verrechnung hat zur Folge, dass angenommen wird, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR). Vor diesem Hintergrund erscheint es weder als sachgerecht noch als gesetzeskonform, wenn die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter (bzw. später dem Nachlass) in vollem Umfang ab 1978 zu 5 % verzinst wird, während das während derselben Zeit laufende Wohnrechtsentgelt, welches seitens der Mutter bzw. des Nachlasses nicht geltend gemacht wurde, unverzinst bleibt. Stattdessen ist diese Gegenforderung ebenfalls mit einem Zins zu 5 % pro Jahr zu berechnen. Mit dem Zinssatz von 5 % für die Zeit von Februar 1987 bis Juni 2009 erhöht sich der Betrag für das zur Verrechnung gestellte Wohnrechtsentgelt von CHF 121'050.00 auf CHF 213'756.30. Insoweit stellt die Anerkennung der Forderung keinen Vermögensverzicht dar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt (und in diesem Umfang) begründet.
4.2 Was den Betrag von CHF 65'450.00 anbelangt, hält die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, der Beschwerdeführer habe C.___ im Jahr 1988 ein Darlehen in der Höhe von CHF 60'000.00 gewährt, das durch einen auf der Liegenschaft lastenden Schuldbrief sichergestellt worden sei. Im Darlehensvertrag sei vereinbart worden, dass der Darlehensbetrag zinsfrei sei und die Rückzahlung indirekt erfolge, indem C.___ für den Beschwerdeführer die Prämien einer Lebensversicherung von jährlich CHF 4'320.00 und einer Spitalzusatzversicherung von jährlich CHF 1'120.00 bezahle. Diese Feststellungen stimmen mit dem eingereichten Darlehensvertrag vom 10. November 1988 (AK-Nrn. 63 f.) überein. Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest, im Dezember 1999 habe der Beschwerdeführer C.___ den Schuldbrief wieder ausgehändigt. Dieser habe bis dahin unter den beiden genannten Titeln CHF 65'460.00 (CHF 53'140.70 für die Lebensversicherung und CHF 12'320.00 für die Spitalzusatzversicherungen) bezahlt (vgl. die vom Beschwerdeführer im Dezember 1999 unterzeichnete Bestätigung, AK-Nr. 225). Anzurechnen sei somit die Differenz von CHF 5'460.00. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, auf den Tilgungszahlungen, welche C.___ geleistet hat, einen Zins anzurechnen (vgl. die Aufstellung in AK-Nr. 223), zumal das Darlehen, welches der Beschwerdeführer ihm gewährt hatte, zinslos war. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Hypothekarschuld auf der Liegenschaft, welche der Mutter des Beschwerdeführers gehörte, anschliessend um den Nominalbetrag des Schuldbriefs reduziert wurde, zu einer entsprechenden Anrechnung. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten von CHF 4'000.00 (vgl. AK-Nr. 295), denn diese wurden zwar durch C.___ vorfinanziert (vgl. den eingereichten Bankauszug, AK-Nr. 49), waren aber aufgrund des Urteils schliesslich auch durch ihn zu übernehmen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2009, Dispositiv-Ziffer 9, AK-Nr. 291) und es ist nicht dokumentiert, dass eine zusätzliche Zahlung für die gerichtlich zugesprochene Parteientschädigung stattgefunden hätte. Die Bestätigung des Prozessbeistands, die Parteientschädigung sei beglichen worden (Schreiben vom 6. März 2010, AK-Nr. 41), lässt diesen Schluss nicht ohne weiteres zu.
4.3 In der Einsprache vom 31. Oktober 2023 wurde weiter geltend gemacht, C.___ habe auch von 2000 bis 2023 die Spitalzusatzversicherung im Betrag von CHF 2'593.20 pro Jahr, total CHF 59'643.60, für den Beschwerdeführer bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat keine solchen Zahlungen berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen seien (vgl. Einspracheentscheid S. 5, Ziffer 2.2.12). Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein Nachweis dafür eingereicht, dass diese Prämien durch C.___ bezahlt wurden. Der Einspracheentscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.
4.4 Bei den Akten findet sich weiter eine schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers vom 20. August 2009, wonach er «für Feriengelder sowie diverse Essen allgemein ([...] etc.)» während 20 Jahren pro Jahr CHF 1'000.00, total CHF 20'000.00, erhalten habe (AK-Nr. 235). Der Beschwerdegegnerin ist zwar im Grundsatz zuzustimmen, wenn sie ausführt, derartige Pauschalbeträge könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die aus den Akten ersichtliche besondere Situation erscheint es aber als plausibel und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer, wie in der von ihm unterzeichneten Bestätigung festgehalten wird, in diesem Rahmen durch C.___ unterstützt wurde, wobei dieser zu einer Verrechnung berechtigt ist. Der Betrag ist daher ebenfalls anzuerkennen und in Abzug zu bringen.
4.5 Anders verhält es sich mit den darüber hinaus gehenden, in einer undatierten «Spesenübersicht» (AK-Nr. 99) aufgeführten Ausgaben, welche verschiedene Anlässe betreffen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist üblicherweise nicht von einem rückzahlbaren Darlehen auszugehen, wenn Drittpersonen die Feier von Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten, Ostern oder Pensionierung finanzieren. Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist – gerade mit Blick auf das sehr enge Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ – nicht ersichtlich. Weitere Auslagen für Essen usw. sind, wie vorstehend ausgeführt (E. II. 4.4 hiervor), angesichts der besonderen Umstände im Umfang von total CHF 20'000.00 als ausgewiesen anzusehen. Darüber hinaus gehende, verrechenbare Leistungen des Bruders können aber ohne konkrete Belege nicht anerkannt werden. Inwiefern für das Entsorgen einer Wohnung Ausgaben von nicht weniger als CHF 20'000.00 entstanden sein sollen, bleibt unklar. Auch diese Kosten können ohne konkreten Nachweis nicht berücksichtigt werden.
5. Zusammenfassend reduziert sich der ursprüngliche Forderungsbetrag von CHF 404'427.00 durch Verrechnungen um CHF 213'756.30 (Wohnrechtsentgelt mit Zinsen; E. II. 4.1 hiervor), CHF 5'460.00 (Lebens- und Spitalzusatzversicherung abzüglich Darlehen von CHF 60'000.00; E. II. 4.2 hiervor) sowie CHF 20'000.00 (Diverses, E. II. 4.4 hiervor) auf CHF 165'210.70. Mit der im Einspracheentscheid korrekt festgelegten jährlichen Amortisation von CHF 10'000.00, erstmals per 1. Januar 2012, verbleibt für das Jahr 2022 eine Restsumme von CHF 55'210.70, für das Jahr 2023 eine solche von CHF 45'210.70. Mit dem am 1. Januar 2023 bestehenden Sparguthaben von CHF 61'018.00 resultiert somit noch ein für die Vermögensschwelle massgebendes Reinvermögen von CHF 106'228.70, das einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Akten enthalten jedoch Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vermögen in der Folge reduziert hat und noch vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2023, der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung bestimmt, unter die Schwelle von CHF 100'000.00 gesunken ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzend prüfe, ob und wenn ja ab wann das Vermögen – unter Berücksichtigung des 2023 verbleibenden Vermögensverzichts von CHF 45'210.70 – den Betrag von CHF 100'000.00 unterschritten hat. Gegebenenfalls wäre der Anspruch ab dem entsprechenden Monat (frühestens Februar 2023) zu berechnen und neu festzulegen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, soweit er den Anspruch ab Februar 2023 betrifft. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
6. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 betrifft.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie den Anspruch für die Zeit ab 1. Februar 2023 betrifft, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 in diesem Umfang aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu prüfe.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_5/2025 vom 29. Januar 2025 nicht ein.