G.___

 

 

 

 

 

Urteil vom 14. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokat Cédric Robin c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 19. Januar 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Am 13. Februar 2019 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2016, zum Leistungsbezug für Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang wurden im Bericht der C.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 15, S. 7) ein frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0), eine expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1) sowie eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) im Rahmen der Hauptdiagnose diagnostiziert. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 18. Juli 2019 (IV-Nr. 21) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 5. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2028 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen). Im Verlauf erteilte die Beschwerdegegnerin weitere Kostengutsprachen (u.a. für Ergotherapie, Sturzhelme und Windeln; vgl. IV-Nrn. 22, 23, 33).

 

2.

2.1     Am 20. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zum Bezug für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Bericht vom 28. August 2019, IV-Nr. 28). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (IV-Nr. 31) vom 1. April 2019 bis 31. Oktober 2020 (Revision) eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu.

 

2.2     Im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann den Situationsbericht vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 45) sowie den Abklärungsbericht vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 51). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021 (IV-Nr. 57) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Minderjährige vom 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Revision) sowie ab 1. Oktober 2020 einen Intensivpflegezuschlag zu.

 

2.3     Mit Schreiben vom 21. September 2022 beantragte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, med. pract. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, bei der Beschwerdegegnerin die revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers und machte in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, es bestehe betreffend den Beschwerdeführer ein deutlich vermehrter Überwachungsbedarf zuhause durch die Eltern und auch in der Nacht liege ein zeitlicher Mehraufwand vor. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Im diesbezüglichen Bericht vom 13. April 2023 (IV-Nr. 77) kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, seit Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer in fünf und seit Oktober 2022 in sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen liege nicht mehr vor. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 (IV-Nr. 78) in Aussicht, er habe bis 31. Oktober 2024 (Revision) weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Der Intensivpflegezuschlag werde aufgehoben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 Einwände erheben (IV-Nr. 81). Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht (IV-Nr. 90). In der darauf basierenden Stellungnahme vom 6. November 2023 (IV-Nr. 89) stellte die Abklärungsfachfrau den Antrag, der Einwand sei teilweise gutzuheissen. Die Zeiten in den Bereichen «Körperpflege» und «Verrichtung der Notdurft» könnten angepasst werden. An der Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades und Aufhebung des Intensivpflegezuschlages für die Zukunft, gemäss Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe a IVV sei dennoch festzuhalten. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an dem mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 in Aussicht gestellten Entscheid fest und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bis 31. Oktober 2024 (Revision) zu und hob den Intensivpflegzuschlag auf.

 

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

 

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2024 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zuzusprechen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei weiterhin ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden zuzusprechen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Mit Schreiben vom 27. März 2024 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

5.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im Folgenden eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.      

2.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

 

2.2     Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E. 2b mit Hinweisen).

 

2.3     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG).

 

2.4     Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

 

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·         in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

·         in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

·         in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

 

Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

 

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·         in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

·         einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

·         einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

·         wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

·         dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

 

2.5     Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich - anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege» und «Überwachung» - auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienten für Sachverhalte, welche bis Ende 2021 eingetreten waren, die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2 mit vielen Hinweisen). Ab 1. Januar 2022 wurde unter anderem Teil 3 des KSIH durch das Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) ersetzt. Somit dienen für Sachverhalte ab diesem Zeitpunkt für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger die im Anhang II des KSH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8018 KSH).

 

3.      

3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

 

3.2     Ändert sich nach der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

 

Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

 

4.       Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

 

Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

 

5.       Die Verfügung vom 12. April 2021 (IV-Nr. 57), worin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers auf eine solche mittleren Grades erhöht und ihm ein Intensivpflegezuschlag zugesprochen wurde, beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 12. April 2021 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 in anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat und ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab Ende Februar 2024 und die beantragte Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu Recht verneint hat.

 

5.1     Die Akten zeigen bis zur Verfügung vom 12. April 2021 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

 

5.1.1  Im Situationsbericht vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 45) hielt die Abklärungsfachfrau, E.___, fest, die telefonische Abklärung mit der Mutter und der Kinderkrippen-Lehrerin habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer ab dem 4. Altersjahr eine dauernde Überwachung ausgewiesen sei. Es bestehe eine Eigengefährdung. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Telefongespräch angegeben, der Beschwerdeführer trage den Helm noch etwa 4 x pro Woche für jeweils etwa 30 Minuten. Es komme ganz darauf an, wie lange er brauche, bis er sich wieder beruhigt habe. Wenn er wütend sei, schlage er mit dem Kopf gegen die Wand oder gegen den Boden. Sein Verhalten habe sich für eine gewisse Zeit verbessert, aktuell sei es wieder wie früher. Bei ausserhäuslichen Terminen hätten sie den Helm immer dabei, falls er nicht mehr zu beruhigen sei. Die Anfälle kämen täglich vor, oft könne er beruhigt werden, wenn die Mutter ihn fest in den Arm nehme und er sie stark spüre. Wenn dies nicht ausreichend sei, ziehe sie ihm zur Sicherheit den Helm an. Zuhause müsse sie stets aufpassen, was der Beschwerdeführer gerade mache. Sodann habe Frau F.___ von der Spielgruppe G.___, telefonisch ausgeführt, zu Beginn der Spielgruppe sei das selbstverletzende Verhalten des Beschwerdeführers (mit dem Kopf gegen den Boden oder die Wand schlagen) sehr schlimm gewesen, aus diesem Grund sei der Helm beantragt worden. In diesem Jahr habe er gute Fortschritte erzielen können, die Mutter habe ihn alleine in der Krippe lassen können. Seit etwa 5 Wochen habe sich die Situation wieder massiv verschlechtert, er habe wieder regelmässig Wutanfälle und schlage mit dem Kopf gegen die Wand. Die Anfälle seien nicht vorhersehbar, beziehungsweise der Grund dafür oft nicht erkennbar. Die Mutter müsse während der Spielgruppe anwesend sein und ihn ganz fest in den Arm nehmen, bis er sich wieder beruhigt habe. Dies dauere oft bis zu 30 Minuten. Die Mutter nehme den Helm seit ein paar Wochen im Rucksack mit, zum Einsatz sei er bisher nicht gekommen. Auch das Essverhalten sei beim Beschwerdeführer sehr auffällig. Er habe sich in der Spielgruppe noch nie mit den anderen Kindern an den Tisch gesetzt und er habe dort noch nie etwas gegessen.

 

5.1.2  Im Bericht vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 47) hielt med. pract. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, fest, beim Beschwerdeführer bestehe die Diagnose frühkindlicher Autismus, Gg 405. Im Rahmen dieser Grunderkrankung mit Störung der kindlichen Entwicklung bestünden Schlafschwierigkeiten, welche das Ein- und Durchschlafen beträfen. Mittels Therapie mit Melatonin-Tabletten habe eine massive Besserung der Einschlafdauer erreicht werden können. Leider persistierten Durchschlafschwierigkeiten, so dass seine Mutter jede Nacht aufstehen und den Jungen beruhigen müsse. Somit liege beim Beschwerdeführer auch in der Nacht ein zeitlicher Mehraufwand vor, welcher mindestens 30 Minuten pro Tag betrage.

 

5.1.3  Im Abklärungsbericht vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 51) führte die Abklärungsfachfrau, E.___, betreffend den Bereich «An- und Auskleiden» aus, beim An- und Ausziehen der Kleider sei der Beschwerdeführer auf Hilfestellungen angewiesen, er wehre sich oft dagegen. Gemäss dem telefonischen Abklärungsgespräch trage er den Helm noch etwa 4 x pro Woche für etwa eine halbe Stunde. Es könne nur der Zeitaufwand für das An- und Ausziehen des Helmes berücksichtigt werden. Insgesamt ergebe sich somit ein zeitlicher Mehraufwand von 25 Minuten. Sodann sei dem Bericht von med. pract. D.___ zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» zu entnehmen, dass die Mutter jede Nacht aufstehen und den Beschwerdeführer beruhigen müsse. Die Einschlafdauer habe dank den Melatonin-Tabletten verbessert werden können. Der Zeitaufwand für das Beruhigen betrage mindestens 30 Minuten pro Nacht. Somit sei als Mehraufwand in diesem Bereich 30 Minuten einzurechnen. Hinsichtlich des Bereichs «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer könne Löffel und Gabel noch nicht richtig einsetzen. Er trinke aus einem Schoppen und esse teilweise von Hand, hauptsächlich müsse er gefüttert werden. Er laufe immer wieder vom Tisch weg und müsse an den Tisch zurückgeholt werden. Ein höherer Zeitaufwand als bei der Abklärung im August 2019 sei nicht ausgewiesen. Somit ergebe sich in diesem Bereich insgesamt ein Mehraufwand von 55 Minuten. Des Weiteren bestehe im Bereich «Körperpflege» noch kein zeitlich anrechenbarer Mehraufwand. Sodann führte die Abklärungsfachfrau betreffend den Bereich «Verrichten der Notdurft» aus, der Beschwerdeführer sei tagsüber nicht mehr auf Windeln angewiesen. Zudem müsse ein anderes Kind in diesem Alter ebenfalls darauf aufmerksam gemacht werden, auf die Toilette zu gehen und die Hände zu waschen. Somit bestehe in diesem Bereich kein Mehraufwand. Im Weiteren hielt die Abklärungsfachfrau hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung» fest, der Beschwerdeführer könne Treppen überwinden, er sei schnell und die Mutter müsse hinterherrennen. Dies werde bei der persönlichen Überwachung berücksichtigt. Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte könne ab dem 5. Altersjahr berücksichtigt werden. Somit ergebe sich in diesem Bereich kein anrechenbarer Mehraufwand. Sodann ergebe sich für die Eltern des Beschwerdeführers ein täglicher Mehraufwand von 18 Minuten im Bereich «Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen». So besuche der Beschwerdeführer 40 mal jährlich die heilpädagogische Früherziehung bei Frau F.___ in der Stiftung G.___, 40 mal jährlich die Ergotherapie in der Stiftung G.___, und er habe 12 mal jährlich Untersuchungs-Termine im KJPD aufgrund des autistischen Verhaltens. Zudem bedürfe der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. Er müsse einen Helm tragen, weil er den Kopf gegen eine Wand schlage, wenn er wütend sei. Somit bestünden eine Eigengefährdung und die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung. Zusammenfassend bestehe ein Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen von insgesamt 1 Stunde und 50 Minuten, ein Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung von 18 Minuten sowie für Überwachung von 2 Stunden. Dies ergebe ein Total Mehraufwand von 4 Stunden 8 Minuten.

 

5.2     Zur Beantwortung der Frage, ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

 

5.2.1  Im Lernbericht vom 26. Juni 2022 (IV-Nr. 72, S. 2) hielt H.___, Heilpädagogin / Klassenlehrerin, I.___, Standort [   ], fest, der Beschwerdeführer habe im vergangenen Schuljahr Fortschritte in allen Bereichen machen können. Er wirke im vertrauten und überschaubaren Klassenumfeld entspannt, zugänglich und neugierig. Neue Lerninhalte und Herausforderungen könne er vertrauensvoller annehmen und sich darauf einlassen. Das Zutrauen in sich und die Umwelt sei gestiegen. Er sei auf eine strukturierte, visualisierte und ritualisierte Lernumgebung mit möglichst gleichbleibenden Abläufen angewiesen, an welchen er sich orientieren und einbringen könne. Sein Sprachverständnis erweitere sich in kleinen Schritten. Er verstehe alltägliche Piktogramme und einfache, situationsbezogene, wiederkehrende Aufforderungen. Er spreche sehr gerne und viel. Manchmal in seiner eigenen, für Erwachsene unverständlichen Sprache. Seine Aussprache sei noch undeutlich. Er habe gelernt, Personen sprachlich zu begrüssen und zu verabschieden (hallo und tschüss sagen). Sehr gerne betrachte er in ruhigen Momenten konzentriert und fokussiert Bilderbücher, kommentiere diese mit einzelnen Worten und beziehe auch erwachsene Personen dabei ein. Er erkenne seinen geschriebenen Namen und entwickle ein erstes Interesse dafür. Stifte halte er spontan im Faustgriff (Handdominanz rechts). Seine Zeichnungen seien im Kritzelstadium. Er geniesse das Arbeiten am Tisch. Er habe gelernt, sich auf aussengestellte Anforderungen einzulassen und könne diese vermehrt eigenständiger und ausdauernder ausführen. Er geniesse es, dabei die volle Aufmerksamkeit zu erhalten und erfreue sich an allen neuen Dingen, welche er bewältigt habe. Er sei ein sehr kommunikatives Kind und gehe heute spontan auf Erwachsene und Kinder aus seiner Klasse zu. Er könne auf situationsbezogene Aufforderungen entsprechend reagieren und alltägliche einfache Sprache verstehen. Er sei in allen alltäglichen Verrichtungen eigenständiger und unabhängiger von erwachsenen Personen geworden. Er könne Reissverschlüsse öffnen und schliessen, Kleider an- und ausziehen, Finken und Schuhe wechseln. Unterstützung benötige er noch beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen.

 

5.2.2  Im Schreiben vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 81) führte H.___, Heilpädagogin / Klassenlehrerin, I.___, Standort [   ], aus, aufgrund des umfassenden Entwicklungsrückstandes in den Bereichen soziale Interaktionen und emotionaler Entwicklung, des Denkens, der Sprache, des Sprachverständnisses, des Arbeits- und Spielverhaltens und der Feinmotorik sei der Beschwerdeführer auf eine intensive heilpädagogische Förderung und Unterstützung in einer überschaubaren Kleingruppe angewiesen. Rituale, Wiederholungen und gleichbleibende Abläufe seien sehr bedeutsam und vermittelten ihm Halt und Orientierung. Der Unterricht sei in einem hohen Mass strukturiert, visualisiert und niveauorientiert. Die ganzheitliche Förderung, UK-unterstützende Hilfsmittel, machten eine seinen Möglichkeiten, Interessen und Stärken entsprechende Förderung möglich. Lernberichte würden ressourcenorientiert verfasst und zeigten die Fortschritte im schulischen - nicht im familiären Kontext - auf. Die erfreulichen Fortschritte, welche der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Kindergartenjahren im schulischen Umfeld habe machen können, könne er - laut Schilderungen der Eltern - nicht oder noch nicht zu Hause im gleichen Ausmass umsetzen. Der Lernbericht zeige nicht den Betreuungsgrad zu Hause auf. Dies seien zwei sehr unterschiedliche Lebenswelten, in welchen sich der Beschwerdeführer bewege und er auf unterschiedlich viel Unterstützung und Begleitung angewiesen sei.

 

5.2.3  Im Abklärungsbericht vom 6. November 2023 (IV-Nr. 90) führte die Abklärungsfachfrau, J.___, betreffend den Bereich «An und Auskleiden» aus, gemäss Angaben der Mutter sei der Lernbericht sehr wohlwollend geschrieben. Der Beschwerdeführer ziehe sich zuhause nicht selbständig an, er werde komplett von ihr angezogen. Er helfe mit und hebe beispielsweise den Arm oder die Beine, aber selbständig anziehen könne er sich nicht. Aber er bemühe sich und mache mehr mit als früher. Den Helm brauche er seit ca. 1 Jahr nicht mehr. Man müsse aber noch aufpassen. Wenn er wütend werde, schlage er den Kopf nicht mehr gegen den Boden aber beispielsweise gegen seinen Bruder. Früher sei es schlimm gewesen, weshalb der Helm notwendig gewesen sei, heute seien die Ausbrüche selten. Er springe während des An- und Auskleidens davon und die Mutter müsse ihn wieder zurückholen. Er sei in allen alltäglichen Verrichtungen eigenständiger und unabhängiger von erwachsenen Personen geworden. Er könne Reissverschlüsse öffnen und schliessen, Kleider an- und ausziehen, Finken und Schuhe wechseln. Unterstützung benötige er noch beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen (Gemäss Lernbericht Schuljahr 2021/2022). Gestützt darauf kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, dass in diesem Bereich ein Mehraufwand von 25 Minuten bestehe. Sodann hielt sie zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» fest, der Beschwerdeführer gehe ca. 20.30 Uhr ins Bett. Er brauche viel Nähe und die Mutter müsse bei ihm liegen, bis er eingeschlafen sei. Dies dauere ca. 45 Minuten. Eine Geschichte werde vorher bereits vorgelesen, diese Zeit sei nicht enthalten. Er nehme Melatonintabletten vor dem Schlafengehen. Einmal in der Nacht, selten zweimal, stehe er auf und gehe zur Mutter. Sie bringe ihn wieder zurück ins Bett und bleibe bei ihm, bis er wieder schlafe, ca. 20 Minuten. Hierzu führte die Abklärungsperson als Anmerkung aus, Schlafrituale begründeten keine Hilflosigkeit und könnten nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen anerkannt werden, es sei denn, das Ausmass gehe deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinaus. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe seien in Betracht gezogen worden). Mindestens bis zum 8. Altersjahr sei das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend. Ein Einschlafritual könne deswegen erst ab 8 Jahren und nur ab einer bestimmten Intensität berücksichtigt werden. Eine Gutenachtgeschichte zu lesen, das Licht brennen zu lassen, beim Kind zu bleiben oder eine beruhigende Massage reichten nicht aus, um bei dieser Lebensverrichtung einen Hilfebedarf anzuerkennen. Somit sei in diesem Bereich ein Mehraufwand von 20 Minuten zu berücksichtigen. Betreffend den Bereich «Essen» führte die Abklärungsfachperson aus, der Beschwerdeführer könne einen Löffel benützen, Messer und Gabel noch nicht. Hauptsächlich esse er mit den Händen und wolle kein Besteck benützen. Aus einem Glas trinken könne er. Er sei wählerisch mit dem Essen, esse kein Gemüse, nehme es bis zu den Lippen aber dann nicht in den Mund. Dank dem Kindergarten esse er inzwischen Früchte. Er laufe immer wieder weg vom Tisch, bis zu dreimal. Die Eltern könnten gleichzeitig essen. Insgesamt ergebe sich somit in diesem Bereich ein Mehraufwand von 45 Minuten. Sodann hielt die Abklärungsfachperson zum Bereich «Körperpflege» fest, der Beschwerdeführer dusche nicht gerne, deshalb werde er gebadet, viermal wöchentlich. Die Mutter wasche ihm die Haare, seife ihn ein und dusche ihn wieder ab. Selber mache er noch nichts. Zähne putzen möge er auch nicht, aber er müsse halt und die Mutter putze ihm die Zähne. Die Mutter habe angegeben, dass sie am Morgen und am Abend 15 Minuten zum Waschen und Zähneputzen benötigten. Davon seien 10 Minuten Zähne putzen. Dies dauere so lange, weil der Beschwerdeführer die Zähne nicht putzen wolle und deshalb immer wieder Pausen gemacht werden müssten. Insgesamt sei in diesem Bereich ein Mehraufwand von 29 Minuten einzurechnen. Des Weiteren hielt die Abklärungsperson hinsichtlich des Bereichs «Verrichten der Notdurft» fest, der Beschwerdeführer trage inzwischen auch nachts keine Windeln mehr. Er merke selbständig, wann er zur Toilette gehen müsse. Die Mutter begleite ihn und reinige ihn nach dem Toilettengang, dies könne er noch nicht und versuche es auch noch nicht. Wie es im Kindergarten sei, wisse die Mutter nicht. Daraus leitete die Abklärungsfachfrau in diesem Bereich einen Mehraufwand von 8 Minuten ab. Sodann führte sie zum Bereich «Fortbewegung» aus, der Beschwerdeführer habe keine motorischen Einschränkungen und könne Treppen überwinden. Im Freien sei er stets in Begleitung der Mutter. Alleine könnte er nicht draussen spielen oder einen Freund besuchen, da er noch kein Verständnis für Verkehrsregeln habe. Er könne ein paar Wörter auf Deutsch und Albanisch, aber er spreche nicht in ganzen Sätzen. Er spreche gerne und viel. Manchmal in seiner eigenen, für Erwachsene unverständlichen Sprache. Seine Aussprache sei noch undeutlich. Er sei auf dem Weg, eigene Bedürfnisse mit einzelnen Worten mitzuteilen (Gem. Lernbericht Schuljahr 2021/2022). In diesem Bereich sei ein Mehraufwand nicht anrechenbar. Im Weiteren führte die Abklärungsperson zu einer allfälligen persönlichen Überwachung aus, der Beschwerdeführer habe schon eine Entwicklung gemacht. So sei das Tragen des Helms (Schutz, weil er den Kopf gegen die Wand geschlagen habe) nicht mehr notwendig. Aber er habe immer noch seine Wutausbrüche und schlage dann mit dem Kopf z.B. seinen Bruder oder es gäbe auch Momente der Wut in der Schule und man müsse ihn deshalb schon noch im Auge behalten. Aber es sei sicher weniger als früher und die Wutausbrüche seien selten geworden. Wenn er wütend sei, würde er auch von zuhause weggehen. Die Türe müsse deshalb geschlossen sein. Hierzu hielt die Abklärungsperson als Anmerkung fest, die Wutausbrüche seien selten geworden. Somit sei eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen nicht mehr notwendig. Das Abschliessen der Türe sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Andere Kinder in diesem Alter müssten auch noch beaufsichtigt werden. Zusammenfassend bestehe ein Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen von insgesamt 2 Stunden und 7 Minuten. Ein Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung von 18 Minuten sowie für Überwachung bestehe dagegen nicht mehr. Somit sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2021 in fünf und seit Oktober 2022 in sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen liege dagegen nicht mehr vor.

 

5.2.4  In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 (IV-Nr. 89) führte die Abklärungsfachfrau, J.___, ergänzend aus, hinsichtlich des Berichts «An- und Auskleiden» gebe die Mutter am Abklärungsgespräch an, dass sich die Situation verbessert habe und der Beschwerdeführer mehr mithelfe als früher. Insgesamt brauche sie 10 –15 Minuten, um ihn anzuziehen. Das Weglaufen und Zurückholen sei unter dem Zusatzaufwand für Verhalten berücksichtigt worden. «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»: Im Abklärungsgespräch habe die Mutter angegeben, dass der Beschwerdeführer jede Nacht einmal aufstehe und selten zweimal. Sie habe nicht erwähnt (wie im Einwand geltend gemacht), dass er mindestens in drei Nächten zweimal aufstehe. Ausserdem sei gemäss neuer Rechtsprechung inzwischen gar keine Berücksichtigung des Mehraufwandes möglich, wenn nicht mindestens dreimal pro Nacht aufgestanden werden müsse. Diese Position werde beim Beschwerdeführer jedoch weiterhin gewährt, weil es nach alter Rechtsprechung im Jahr 2020 zugesprochen worden sei und nun zu Gunsten des Versicherten nicht aufgrund der neuen Rechtsprechung aufgehoben werde. «Essen»: Der Beschwerdeführer esse gemäss Angaben am Abklärungsgespräch inzwischen selbständig und müsse nicht mehr gefüttert werden. Das Essen müsse ihm also nicht eingegeben werden, womit grundsätzlich ein gleichzeitiges Essen möglich sei. Auch wenn dies infolge des mehrfachen Weglaufens vom Tisch nicht einfach, respektive erschwert sei. Das Zurückholen an den an den Tisch sei im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Insgesamt sei ein zeitlicher Mehraufwand von 105 Min. im Abklärungsbericht festgehalten worden, was im Vergleich zum letzten Abklärungsbericht (70 Min.) einen erhöhten Aufwand darstelle. Da jedoch das Essen, wie bereits erwähnt, nicht mehr eingegeben werden müsse und somit ein gleichzeitiges Essen möglich sei, werde der Zeitaufwand für familienübliche Präsenz am Tisch korrekterweise wieder abgezogen, weshalb insgesamt weniger Zeit berücksichtigt werden könne als im letzten Bericht. «Körperpflege»: Die Mutter habe angeben, am Morgen und am Abend 15 Minuten zum Waschen und Zähneputzen zu benötigen. Wie im Abklärungsbericht festgehalten, habe die Mutter erwähnt, dass sie so lange benötige, weil der Beschwerdeführer sich gegen das Zähneputzen wehre und von den 15 Minuten sicher 10 Minuten benötigt würden, weil immer wieder Pausen gemacht werden müssten. Es seien deshalb 20 Minuten (10 Minuten am Morgen und 10 Minuten am Abend) beim Oppositionsverhalten berücksichtigt worden. Das Zähneputzen am Mittag sei auf dem ersten Abklärungsbericht vom 3. April 2023 vergessen worden. Es könnten somit, wie im Einwand geltend gemacht, noch 13 Minuten für das Zähneputzen von Dienstag bis Sonntagmittag berücksichtigt werden. Dabei werde die Zeit auf dem Bericht wieder aufgeteilt (3 Minuten Waschen/Zahnpflege und 10 Minuten für Oppositionsverhalten). Dabei sei zu beachten, dass der maximal anrechenbare Mehraufwand für Oppositionsverhalten gemäss den Bestimmungen bei 20 Minuten liege. «Verrichten der Notdurft»: Die Mutter müsse während des Stuhlgangs anwesend sein und nicht nur für die Reinigung. Es könnten deshalb 8 Minuten berücksichtigt werden, wie im Einwand geltend gemacht. «Behandlungspflege»: Im letzten Abklärungsbericht bejaht und neu verneint. Eine Behandlungspflege respektive die Medikamentenverabreichung könne erst ab dem 15. Lebensjahr berücksichtigt werden. Dies sei auch im letzten Abklärungsbericht so festgehalten und deshalb ohne Mehraufwand berücksichtigt worden. Es habe somit keinen Einfluss auf die Leistung, ob die Behandlungspflege in diesem Fall mit ja oder nein beantwortet werde.

«Persönliche Überwachung»: Der Beschwerdeführer sei 6 Jahre alt. Andere Kinder in diesem Alter müssten auch noch beaufsichtigt werden und könnten nicht unbeaufsichtigt alleine zuhause gelassen werden. Die Wutausbrüche seien gemäss Angaben im Abklärungsgespräch selten geworden. Er brauche deshalb auch den Helm nicht mehr. Dies sei der Grund für die Zusprache der persönlichen Überwachung mit 4 Jahren infolge der Eigengefährdung gewesen. Er habe gemäss Angaben im Abklärungsgespräch eine Entwicklung gemacht und die Wutausbrüche seien selten geworden. Man müsse ihn schon noch im Auge behalten. Dies sei jedoch wie bereits erwähnt auch bei anderen 6-jährigen Kindern so, was somit keine persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr rechtfertige. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar eine Tür abzuschliessen oder Putzmittel, Messer oder rohes Fleisch so wegzuräumen, dass das Kind nicht direkten Zugriff habe. Andere Kinder mit 6 Jahren müssten diesbezüglich auch beaufsichtigt werden. Der vom Kinderarzt bestätigte Bedarf einer vermehrten Überwachung, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend in der Lage sei, Gefahren einzuschätzen, sei unter dem Punkt Fortbewegung berücksichtigt worden. Er sei ausser Haus stets in Begleitung. Nach telefonischer Rücksprache vom 28. September 2023 mit der ehemaligen Klassenlehrperson Frau H.___ sei der Beschwerdeführer ein sehr liebenswürdiger Knabe. Er habe eine hohe Aufmerksamkeit von Erwachsenen verlangt, jedoch seien die Wutausbrüche in der Schule nie ein Thema gewesen. Er habe alleine und ohne Begleitung zur Toilette gedurft und sei von sich aus wieder zurückgekehrt. Beim gemeinsamen Znüni Vorbereiten habe er ein Messer zum Apfelschnitze Schneiden oder eine Schere zum Basteln benutzen dürfen und man habe sich keine Sorgen bezüglich einer Eigen- oder Fremdgefährdung machen müssen. Auch auf dem Pausenplatz sei er kollektiv mit allen anderen Kindern beaufsichtigt worden, und es sei keine 1 zu 1 Aufsicht notwendig gewesen. Auch wenn dies nicht gleichgestellt werden könne mit dem Alltag zuhause, sei doch ersichtlich, dass er eine Entwicklung gemacht habe und nicht dauernd unmittelbar überwacht werden müsse. Am 30. Oktober 2023 habe noch eine telefonische Rücksprache mit der aktuellen Klassenlehrperson, Frau K.___, stattgefunden. Die Situation sei gleich beschrieben worden, wie dies bereits Frau H.___ getan habe. Der Beschwerdeführer benötige auch jetzt in der aktuellen Klasse keine persönliche Überwachung. Aufgrund der genannten Ausführungen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Entwicklung gemacht habe. Auch wenn sich die Situation zuhause im familiären Kontext aufwändiger gestalte oder anders präsentiere, sei anhand der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht dauernd eigen- oder fremdgefährde und somit mit Hilfe der erwähnten Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr notwendig sei, sondern eine Aufsicht, wie bei 6-jährigen Kindern bedinge.

 

5.2.5  Im Schreiben vom 12. Februar 2024 (IV-Nr. 94, S. 15) führte Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, aus, im Rahmen des beim Beschwerdeführer im Jahr 2019 diagnostizierten frühkindlichen Autismus (GgV 405) mit einhergehender Entwicklungsverzögerung in vielen Bereichen, insbesondere im Sozialverhalten und der Selbständigkeit, aber auch in der Impulskontrolle und des zirkadianen Rhythmus, bestehe für die Kindseltern ein beträchtlicher Mehraufwand in der Kindesbetreuung. Dieser beinhalte einen – im Vergleich zu gesund entwickelten Gleichaltrigen – bedeutend höheren Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege (Duschen, Hilfe bei Reinigung nach Toilettengang), Ankleiden (Hilfe bei Kleiderauswahl und Ankleiden), Ernährung (Hilfe bei Essensauswahl und Essen geben), Erziehung (Begleiten bei stark erniedrigter Frustrationstoleranz und niedriger Impulskontrolle) und Schlaf (Einschlafen dank Therapie mit Slenyto deutlich verbessert, auch Durchschlafen verbessert, aber weiterhin erwache der Beschwerdeführer mindestens einmal pro Nacht und benötige die Aufmerksamkeit eines Elternteils). Insbesondere die persönliche Überwachung im privaten Bereich bedeute für die Kindseltern einen hohen Zeitaufwand, da der Beschwerdeführer aufgrund des impulsiven Verhaltens bei erlebtem Frust selbstgefährdendes Verhalten zeige.

 

6.       Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2022 unbestrittenermassen in sechs und damit in allen zur Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen (s. E. II. 5.2.3 hiervor). Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer weiterhin – wie noch in der Verfügung vom 12. April 2021 festgehalten – der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei zwar richtig, dass bei ihm seit 2020 eine Entwicklung stattgefunden habe, diese entspreche jedoch nicht dem von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Ausmass und es sei weiterhin von einer persönlichen Überwachung aufgrund Eigengefährdung auszugehen. Es gelte diese mit mindestens 2 Stunden zu berücksichtigen. Werde richtigerweise die dauernde persönliche Überwachung ebenfalls anerkannt, habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag von über 4 Stunden.

 

6.1     Nachdem sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und den Intensivpflegezuschlag aufgehoben sowie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestätigt hat, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht und die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 6. November 2023 (IV-Nr. 90 und 89) abstützt, ist deren Beweiswert zu prüfen.

 

6.1.1  Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

 

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

 

6.1.2  Wie vorstehend erwähnt, ist vorliegend umstritten, ob der Beschwerdeführer noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Unter dem Begriff der dauernden persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim Intensivpflegezuschlag angerechnet (KSIH Rz. 8078 / KSH Rz. 2081). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035 / KSH Rz. 2077). Eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte Gefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht ausgewiesen und es kann in diesem Punkt von einer Verbesserung ausgegangen werden.

Die Abklärungsfachfrau hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 nachvollziehbar fest, der Beschwerdeführer sei 6 Jahre alt. Andere Kinder in diesem Alter müssten auch noch beaufsichtigt werden und könnten nicht unbeaufsichtigt alleine zuhause gelassen werden. Die Wutausbrüche seien gemäss Angaben im Abklärungsgespräch selten geworden. Er brauche deshalb auch den Helm (Kopfschutz, da er bei Wutausbrüchen den Kopf gegen die Wand/Boden geschlagen habe) nicht mehr. Dies sei der Grund für die damalige mit Verfügung vom 12. April 2021 erfolgte Zusprache der persönlichen Überwachung mit 4 Jahren infolge der Eigengefährdung gewesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Angaben im Abklärungsgespräch eine Entwicklung gemacht und die Wutausbrüche seien selten geworden. Man müsse ihn schon noch im Auge behalten. Dies sei jedoch wie bereits erwähnt auch bei anderen 6-jährigen Kindern so, was somit keine persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr rechtfertige. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar eine Tür abzuschliessen oder Putzmittel, Messer oder rohes Fleisch so wegzuräumen, dass das Kind nicht direkten Zugriff habe. Andere Kinder mit 6 Jahren müssten diesbezüglich auch beaufsichtigt werden. Der vom Kinderarzt bestätigte Bedarf einer vermehrten Überwachung, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend in der Lage sei Gefahren einzuschätzen, sei unter dem Punkt Fortbewegung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei ausser Haus stets in Begleitung. Wie die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme sodann weiter schlüssig aufzeigt, wurde die positive Entwicklung des Beschwerdeführers auch durch die Lehrpersonen des Beschwerdeführers bestätigt. So seien Wutausbrüche gemäss telefonischer Rücksprache vom 28. September 2023 mit der ehemaligen Klassenlehrperson Frau H.___ in der Schule nie ein Thema gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer allein und ohne Begleitung zur Toilette gedurft und sei von sich aus wieder zurückgekehrt. Beim gemeinsamen Znüni vorbereiten habe er ein Messer zum Apfelschnitze Schneiden oder eine Schere zum Basteln benutzen dürfen und man habe sich keine Sorgen bezüglich einer Eigen- oder Fremdgefährdung machen müssen. Auch auf dem Pausenplatz sei der Beschwerdeführer kollektiv mit allen anderen Kindern beaufsichtigt worden, und es sei keine 1 zu 1 Aufsicht notwendig gewesen. Am 30. Oktober 2023 habe noch eine telefonische Rücksprache mit der aktuellen Klassenlehrperson, Frau K.___, stattgefunden. Die Situation sei gleich beschrieben worden, wie dies bereits Frau H.___ getan habe. Der Beschwerdeführer benötige auch jetzt in der aktuellen Klasse keine persönliche Überwachung.

Gestützt auf die vorstehenden nachvollziehbaren Ausführungen der Abklärungsfachperson vermögen schliesslich auch ihre Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Abklärungsfachperson hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, auch wenn die Situation im schulischen Alltag nicht gleichgestellt werden könne mit dem Alltag zuhause, sei doch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Entwicklung gemacht habe und nicht dauernd unmittelbar überwacht werden müsse. Selbst wenn sich die Situation zuhause im familiären Kontext aufwändiger gestalte oder anders präsentiere, sei anhand der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht dauernd eigen- oder fremdgefährde und somit mit Hilfe der erwähnten Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr notwendig sei, sondern eine Aufsicht wie bei anderen 6jährigen Kindern.

 

Damit ist es nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 6. November 2023 die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint wurde. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er sei nicht ausreichend in der Lage, Gefahren richtig abzuschätzen, weshalb er im häuslichen Umfeld einer 1:1-Betreuung bedürfe. So hämmere er weiterhin aufgrund seines impulsiven Verhaltens bei auftretender Wut seinen Kopf gegen die Wand und schlage um sich. Ebenfalls nehme er alles, was ihm in die Finger komme in den Mund und würde so unter anderem rohes Fleisch, Putzmittel und sogar seinen Stuhl essen. Das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verhalten steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung vor Ort. Dort gab sie an, den Helm brauche der Beschwerdeführer seit ca. 1 Jahr nicht mehr. Man müsse aber noch aufpassen. Wenn er wütend werde, schlage er den Kopf nicht mehr gegen den Boden aber beispielsweise gegen seinen Bruder. Früher sei es schlimm gewesen, weshalb der Helm notwendig gewesen sei, heute seien die Ausbrüche selten. Ebenfalls erwähnte die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsfachperson nicht, dass er alles essen würde. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten wurde zudem weder durch die Lehrpersonen noch den behandelnden Kinderarzt des Beschwerdeführers bestätigt. Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte in seinem Schreiben vom 12. Februar 2024 (IV-Nr. 94, S. 15) hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung lediglich unspezifisch aus, die persönliche Überwachung im privaten Bereich bedeute für die Kindseltern einen hohen Zeitaufwand, da der Beschwerdeführer aufgrund des impulsiven Verhaltens bei erlebtem Frust selbstgefährdendes Verhalten zeige. Nähere Angaben zur Häufigkeit und Intensität der geltend gemachten persönlichen Überwachung sind im Bericht des behandelnden Arztes nicht enthalten.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in Bezug auf die Rückmeldung der ehemaligen Klassenlehrperson sei festzuhalten, dass das schulische Umfeld in keiner Weise mit dem häuslichen Umfeld verglichen werden könne. Die engmaschige Betreuung sowie die hohe Struktur des Unterrichtes, aber auch das Klassenkollektiv stellten eine komplett andere Umgebung und damit Ausgangslage dar, als dies im häuslichen Umfeld anzutreffen sei. Die Rückmeldung der Lehrpersonen seien entsprechend nicht geeignet, die Hilfsbedürftigkeit, insbesondere die dauernde Überwachung im häuslichen Umfeld, zu verneinen. Hinsichtlich dieser Rüge kann auf die bereits vorstehend aufgeführten treffenden Erläuterungen der Abklärungsfachperson verwiesen werden. So könne zwar die Situation im schulischen Alltag nicht mit dem Alltag zuhause gleichgestellt werden, es sei daraus aber dennoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Entwicklung gemacht habe und nicht dauernd unmittelbar überwacht werden müsse. Selbst wenn sich die Situation zuhause im familiären Kontext aufwändiger gestalte oder anders präsentiere, sei anhand der Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht dauernd eigen- oder fremdgefährde und somit mit Hilfe der erwähnten Schadenminderungsmassnahmen keine dauernde persönliche Überwachung im Sinne der Bestimmungen mehr notwendig sei.

 

6.1.3  Zusammenfassend sind von den für die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen alle erstellt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, wäre, wie vorgehend erwähnt, jedoch nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer – neben den gegebenen Einschränkungen in allen alltäglichen Lebensverrichtungen – zusätzlich der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedürfte (Art. 37 Abs. 1 IVV). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist aber erstellt, dass es beim Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen persönlichen Überwachung im Vergleich zur letzten Verfügung vom 12. April 2021 zu einer revisionsrelevanten Verbesserung gekommen ist und die Beschwerdegegnerin den Bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung zu Recht verneint hat. Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zudem ist nur ein Mehraufwand von 2 Stunden 7 Minuten erstellt (vgl. E. II. 5.2.3 erstellt), womit die für einen Intensivpflegezuschlag notwendige Grenze von 4 Stunden nicht überschritten wird (vgl. E. II. 4. hiervor), weshalb dieser ebenfalls zu verneinen ist.

 

7.       Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch