Urteil vom 29. Mai 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Erlassgesuch Rückforderung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: B.___) forderte vom Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2'297.65 zurück (Akten der B.___ S. 80 ff.), was sie im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022 bestätigte (B.___ S. 71 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022 (B.___ S. 42 ff.), welches am 8. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

 

1.2     Bei der B.___ war am 5. November 2021 ein undatiertes Erlassgesuch des Beschwerdeführers eingegangen (B.___ S. 77 + 79), welches sie am 13. Juli 2022 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) als zuständige kantonale Amtsstelle überwies (B.___ S. 40). Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Erlass der Rückforderung mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 ab, da es am guten Glauben beim Leistungsbezug fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 67 ff.), woran sie im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 festhielt (AWA S. 56 ff.). Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (AWA S. 49 f.) mit Urteil VSBES.2023.1 vom 14. August 2023 in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies, damit diese den guten Glauben abkläre und gegebenenfalls die Voraussetzung einer grossen Härte prüfe, bevor sie neu über das Erlassgesuch entscheide (AWA S. 27 ff.). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge mit Verfügung vom 28. November 2023 auf das Erlassgesuch nicht ein. Sie anerkannte zwar den guten Glauben, hielt aber dafür, die zur Prüfung der grossen Härte erforderlichen Unterlagen fehlten (AWA S. 7 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Februar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 f.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 6. Februar 2024 (Postaufgabe: 6. März 2024) beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei abzusehen (A.S. 3).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten (A.S. 6 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 7. Mai 2024 keine Replik ab (A.S. 11 + 13) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt, soweit es um den Erlass der Rückforderung von CHF 2'297.65 geht. Auf die Beschwerde ist folglich in dieser Hinsicht einzutreten. Soweit sich das Rechtsmittel indes auch gegen die Rückforderung als solche richtet (vgl. dazu E. II. 3.1.1 + 3.1.3 f. hiernach), ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2022.34 vom 31. Mai 2022 rechtskräftig über diese Streitfrage entschieden und die Forderung bestätigt hat (E. I. 1.1 hiervor). Darauf kann im Erlassverfahren nicht mehr zurückgekommen werden, weshalb auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 93).

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit einer Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.       Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), d.h. die Rückforderung ist diesfalls ganz oder teilweise zu erlassen (Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11). Eine grosse Härte liegt dann vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Das Erlassgesuch ist zu begründen und mit den nötigen Belegen zu versehen (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Dies ist Ausfluss der allgemeinen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person im Sozialversicherungsverfahren. Kommt die Person dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder, soweit dies nicht möglich ist, die Erhebungen einstellen und auf das Gesuch nicht eintreten. Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen (s. Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Cristina Schiavi in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 N 35 f.).

 

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Erlassgesuch, er habe von der Kasse für die Kontrollperiode Mai 2021 CHF 3’015.70 erhalten. Nachdem am 18. Juni 2021 rückwirkend Einstelltage ausgesprochen worden seien, habe er sich am 22. Juni 2021 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet und am 23. Juni 2021 zu arbeiten begonnen. Er habe weder vom RAV-Berater noch von der Arbeitslosenkasse Informationen erhalten, dass es wegen dieser Abmeldung irgendein Problem gebe. Er sehe nicht ein, dass er nun den Betrag von CHF 2’297.65 zurückzahlen solle. Hätte er mehr lnformationen bekommen, wäre er beim RAV angemeldet geblieben, damit die Einstelltage vertagen (B.___ S. 79).

 

3.1.2  Nach der Rückweisung durch das Versicherungsgericht am 14. August 2023 (E. I. 1.2 hiervor) setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2023 Frist bis 3. Oktober 2023, um den Erhebungsbogen auszufüllen und die Steuervollmacht zu unterschreiben (AWA S. 19 ff.). Der Beschwerdeführer reichte jedoch am 2. Oktober 2023 lediglich die nicht unterzeichnete Vollmacht ein (AWA S. 18), nicht aber den Erhebungsbogen. Die Beschwerdegegnerin setzte ihm deshalb am 4. Oktober 2023 neu Frist bis 20. Oktober 2023, um die Vollmacht zu unterschreiben und den Erhebungsbogen auszufüllen, andernfalls auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden könne (AWA S. 16 f.). Der Beschwerdeführer ermächtigte die Beschwerdegegnerin in der Folge, bei der Steuerbehörde die erforderlichen lnformationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuholen (AWA S. 15). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daraufhin am 20. Oktober 2023 auf, bis 10. November 2023 auch noch den Erhebungsbogen einzureichen, ansonsten man auf das Erlassgesuch nicht eintrete (AWA S. 9 f.). Da der Beschwerdeführer innert dieser Frist nichts von sich hören liess, trat die Beschwerdegegnerin auf sein Erlassgesuch mit Verfügung vom 28. November 2023 nicht ein (AWA S. 7 f.).

 

3.1.3  Der Beschwerdeführer hielt in seiner Einsprache dafür, ein Erlassgesuch sei notwendig, da er zu Unrecht verurteilt worden sei. Sein damaliger Berater bei der B.___ habe ihn nicht auf die erforderlichen Schritte der Abmeldung von der Arbeitslosenkasse aufmerksam gemacht hat (AWA S. 5).

 

3.1.4  In der Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer an, die Begründung beruhe auf Treu und Glauben, d.h. dem Vertrauen in den Mitarbeiter der B.___. Mittlerweile seien fast drei Jahre vergangen und er sehe nicht ein, warum er den ausstehenden Betrag immer noch zu bezahlen habe. Es habe bereits ein Gericht darüber entschieden und ihm die Zahlung erlassen. Die B.___ stosse den Fall immer wieder an, obwohl er argumentiert habe, dass sich der Zuständige der B.___ nicht bei ihm gemeldet und ihn nicht über die Regeln aufgeklärt habe (A.S. 3).

 

3.2

3.2.1  Vorab ist festzuhalten, dass das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. August 2023 dazu verpflichtet hatte, die Voraussetzungen eines Erlasses abzuklären und sodann neu über das Gesuch des Beschwerdeführers zu befinden (E. I. 1.2 hiervor). Seine Behauptung in der Beschwerde, das Gericht habe ihm die Rückforderung bereits erlassen (E. II. 3.1.4 hiervor), ist daher unzutreffend.

 

3.2.2  Die Prüfung der grossen Härte setzt voraus, dass alle erforderlichen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der versicherten Person vorliegen (s. E. II. 2 hiervor), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer war in Nachachtung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht gehalten, bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen mitzuwirken (a.a.O.). Er reichte der Beschwerdegegnerin zwar eine Vollmacht ein, welche den Beizug seiner Steuerveranlagung pro 2021 ermöglichte (AWA S. 11 ff.). Diese genügt aber nicht, um einen Härtefall abschliessend zu beurteilen. Einerseits gibt die Veranlagung die finanziellen Verhältnisse im Jahr 2021 wieder. Massgebend ist indes der Zeitpunkt, in dem das Urteil des Versicherungsgerichts, welches die Rückforderung der B.___ bestätigte, in Rechtskraft erwuchs, d.h. der 8. Juli 2022 (E. I. 1.1 hiervor). Andererseits geht aus der Veranlagung zwar das Einkommen und das (fehlende) Vermögen des Beschwerdeführers hervor, nicht aber der Mietzins, nach dem im Erhebungsbogen gefragt wird (s. AWA S. 22 Ziff. 4.). Damit die Beschwerdegegnerin über vollständige und aktuelle Angaben verfügt, wäre es daher unabdingbar gewesen, dass der Beschwerdeführer den Erhebungsbogen ausfüllt und zurückschickt. Dazu hatte ihm die Beschwerdegegnerin denn auch dreimal Frist gesetzt, wobei sie ihn am 4. und 20. Oktober 2023 zudem ausdrücklich darauf hinwies, dass im Unterlassungsfall auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werde (E. II. 3.1.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war mit anderen Worten aufgrund einer ordnungsgemässen schriftlichen Mahnung bekannt, welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin von ihm erwartete und welche Rechtsfolgen ein Versäumnis haben würde. Indem er gleichwohl untätig blieb, ist von einer unentschuldbaren, d.h. nicht nachvollziehbaren Missachtung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auszugehen (s. E. II. 2 hiervor sowie Cristina Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 32). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren; er macht insbesondere nicht geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Pflicht nachzukommen (Cristina Schiavi, a.a.O., Art. 43 N 33).

 

3.2.3  Zusammenfassend war die Beschwerdegegnerin einerseits nicht in der Lage, aufgrund der vorhandenen Akten zu beurteilen, ob per Juli 2022 eine grosse Härte vorlag. Andererseits war der Beschwerdeführer vorgängig ordnungsgemäss auf die Folgen hingewiesen worden, wenn er den Erhebungsbogen nicht einreicht. Die Beschwerdegegnerin ist folglich auf das Erlassgesuch zu Recht nicht eingetreten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann