Urteil vom 26. November 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel IV (Verfügung vom 7. Februar 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, meldete sich am 1. Juli 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Hilfsmitteln («Invalidenscooter») an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 15.1). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Oktober 2019 (IV-Nr. 19) einen Kostenbeitrag an das Elektromobil «Ecomobil 2500» von CHF 4'320.65 zu. Es handelte sich um die Summe, die nach der Gewährung eines Kostenbeitrags an die Ehefrau des Beschwerdeführers offen geblieben war.
1.2 Am 13. Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen; IV-Nr. 20). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin. Im Gutachtensbericht vom 2. Dezember 2021 (IV-Nr. 58.1) wurde dazu festgehalten, für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Konversionsstörung sei der Beschwerdeführer im ausserhäuslichen Bereich arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht könnten angepasste leichte Tätigkeiten mit grösseren Sitzanteilen ohne weitere Einschränkung vollschichtig durchgeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht kämen Tätigkeiten, die von zuhause aus ausführbar seien, in Betracht. In einer solchen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer ca. 50 % arbeitsfähig.
1.3 Am 29. Juni 2022 meldete der Beschwerdeführer der IV-Stelle, dass sein Elektromobil einen Totalschaden erlitten habe (s. IV-Protokolleintrag vom 29. Juni 2022). Er beantragte deshalb einen neuen Kabinenroller mit zwei Sitzplätzen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer diverse Kostenvoranschläge und Rechnungen ein.
1.4 Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin im laufenden Verwaltungsverfahren beim C.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Ophthalmologie, Endokrinologie, Dermatologie, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 5. Juni 2023 (IV-Nr. 152.1) hielten die Gutachter fest, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, welche überwiegend im Stehen und Gehen durchgeführt werden müssten, seien schon aufgrund der objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates für den Exploranden ungeeignet. In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %, welche kombiniert durch die desolate Blutzuckereinstellung von Seiten des Diabetes mellitus Typ II, Sehstörungen bei Benetzungsstörung, gestörter Binocularfunktion, Exophorie und einem erhöhten Aufwand für Wundversorgung und Verbandswechsel bei Acne inversa bedingt sei.
1.5 Schliesslich lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für das Elektromobil «Toledo SuperCharger» nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 204) mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 6. März 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Die Verfügung vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben.
3. Der mit Mitteilung vom 4. Oktober 2019 anerkannte Leistungsanspruch auf ein Elektromobil sei zu bestätigen und es sei ihm ein Invalidenmobil zur Verfügung zu stellen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 (A.S. 24) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 13. November 2024 (A.S. 26) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt.
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.) betrifft die mit E-Mail vom 5. September 2023 (IV-Nr. 179) vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Kostengutsprache für das Elektromobil «Toledo SuperCharger». Massgebend ist somit das ab dem 1. Januar 2022 geltende Recht.
1.3 Wie aus den Akten hervorgeht, ist vorliegend ein Kostenanteil an das Elektromobil «Toledo SuperCharger» von CHF 5'500.00 strittig. Somit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über die vorliegende Sache entscheidet (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.2 Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.3 Der Bundesrat hat die ihm vom Gesetzgeber übertragene Kompetenz zum Erlass der Hilfsmittelliste in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit einer im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen. Die Liste ist insoweit abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 105 V 23). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Kostenanteil an das Elektromobil «Toledo SuperCharger» zurecht verneint hat.
4.
4.1 Wie in E. I. 1. dargelegt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Oktober 2019 (IV-Nr. 19) an das Elektromobil «Ecomobil 2500» einen Kostenanteil von CHF 4'320.65 zu. Am 29. Juni 2022 meldete der Beschwerdeführer der IV-Stelle, dass dieses Elektromobil einen Totalschaden erlitten habe (s. IV-Protokolleintrag vom 29. Juni 2022), weshalb er einen Kostenbeitrag an einen neuen Kabinenroller beantragte. Diesbezüglich stellte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 im Wesentlichen auf den Standpunkt, Fahrzeuge wir der «Toledo SuperCharger» seien in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt und könnten keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden. Es könnten auch keine Leistungen in Rahmen einer Austauschbefugnis für einen Elektrorollstuhl ausgerichtet werden. Zudem sei bereits der Entscheid vom 4. Oktober 2019, in welchem die Kosten für das Elektromobil «Ecomobil 2500» auf den Beschwerdeführer und seine Frau aufgeteilt worden sei, nicht korrekt gewesen. Somit werde das Begehren auf Kostengutsprache für den «Toledo SuperCharger» abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. März 2024 vor, die Ablehnung in der Verfügung vom 7. Februar 2024 werde damit begründet, die Mitteilung vom 4. Oktober 2019 sei nicht korrekt gewesen, obwohl diese von der gleichen Abteilung erlassen worden und rechtskräftig sei. Zudem habe ihm Frau D.___ von der IV-Stelle am 27. August 2023 geschrieben, dass ihm die IV-Stelle einen Betrag von CHF 5’500.00 bezahlen werde. Aber leider sei dieses Versprechen nicht eingehalten worden. Am 25. August 2023 habe ihn Frau D.___ einen Lieferanten aussuchen lassen, um ein ähnliches Fahrzeug zu beschaffen.
4.2 Der Ersatz eines Hilfsmittels ist möglich, wenn die anfallenden Reparaturkosten wirtschaftlich gesehen eine Weiterverwendung als nicht mehr angezeigt erscheinen lassen (s. Rz 1044 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand 1. Januar 2024]). Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden (Art. 7 Abs. 2 HVI). Der Anspruch auf Ersatz eines einmal zugesprochenen Hilfsmittels besteht aber nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für das betreffende Hilfsmittel nach wie vor gegeben sind. Hier gelten die Revisionsbestimmungen gemäss Art. 17 ATSG sinngemäss.
4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Anspruch auf Hilfsmittel erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Leistungsverfügung bzw. Leistungsmitteilung vom 4. Oktober 2019 bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. Februar 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Leistungsanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
4.4 Vorweg ist hinsichtlich der Begründung aus der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (s. E. II. 4.1 hiervor) festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt. Wie aus dem Bericht der E.___ vom 30. September 2019 (IV-Nr. 18) ersichtlich, handelte es sich beim Elektromobil «Ecomobil 2500», für welches die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Oktober 2019 Kostengutsprache erteilte, um einen zweisitzigen Elektroscooter. Somit kann die Beschwerdegegnerin die Leistungsverneinung betreffend das als Ersatz für das Elektromobil «Ecomobil 2500» beantragte – und mit dem «Ecomobil 2500» durchaus vergleichbare – Elektroscooter-Modell «Toledo SuperCharger» unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit der Begründung verneinen, dieses sei in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt und könne keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden, zumal auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis grundsätzlich keine Revision des laufenden Leistungsanspruchs zum Nachteil des Versicherten rechtfertigt (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
4.5 Weiter ist zu prüfen, ob sich eine Verneinung des Anspruchs auf einen Kostenbeitrag an den Elektroscooter «Toledo SuperCharger» in revisionsrechtlicher Hinsicht mit einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründen lässt.
4.5.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprechung mit Mitteilung vom 4. Oktober 2019 lagen aus medizinischer Sicht im Wesentlichen der Austrittsbericht des F.___ vom 8. April 2019 (IV-Nr. 10) sowie die ärztliche Verordnung der damaligen Hausärztin des Beschwerdeführers, med. pract. G.___, vom 2. Juli 2019 (IV-Nr. 15.3, S. 1) vor. Im Austrittsbericht des F.___ wurden eine Spondylolisthesis L4/5 mit einer leichten Spinalkanalstenose auf gleichem Niveau sowie eine leichte bis mässige Degeneration der LWS mit links betonter Diskusprotrusion L3/4 und leicht auch L4/5 extraforaminal diagnostiziert. Am 1. April 2019 sei eine wirbelsäulenchirurgische Transforaminale Lumbale Interkorporelle Fusion (TLIF) L4/5 durchgeführt worden. Dem Austrittsbericht ist weiter zu entnehmen, die postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Es sei eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss hausinternem Rückenschema erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Sodann hielt die Hausärztin in ihrem Attest vom 2. Juli 2019 lediglich fest, hiermit attestiere sie für den Beschwerdeführer, dass dieser einen Invalidenscooter brauche.
4.5.2 Sodann sind im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 2. Dezember 2021 (IV-Nr. 58.1) sowie des C.___ vom 5. Juni 2023 (IV-Nr. 152.1) von Belang.
4.5.2.1 Im B.___-Gutachten vom 2. Dezember 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Dissoziative Störung (Konversionsstörung gemischt mit aktuell erheblicher Beeinträchtigung der Gehfähigkeit) bei
· Distal-symmetrischer sensibel betonte Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetisch
- Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit erheblicher als schmerzhaft bezeichneter Bewegungseinschränkung der LWS und Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bei
· St. n. Spinalkanalentlastung, Diskektomie L4/5 links am 6. Februar 2013 bei zunehmender Spinalstenose L4/5 links bei mehrsegmentaler mässiger Degeneration der LWS
· St. n. TLIF L4/5 am 1. April 2019 bei Spondylolisthesis L4/5 mit leichter Spinalkanalstenose, leichten bis mässigen Degenerationen der LWS mit linksbetonter Diskusprotrusion L3/4 und leicht auch L4/5 extraforaminal am 1. April 2019
· St. n. Fremdkörper-assoziierter Osteomyelitis mit Cutibacterium acnes, Schraubenwechsel am 3. September 2020 mit postoperativer Wundheilungsstörung
· St. n. operativer Revision am 10. September 2020 mit Debridement, Biopsieentnahme, Drainage-Einlage
· Rx 3. November 2021: St. n. Spondylodese L4/5, unauffällige Schraubenlage, keine Infekthinweise, dorsalseitige Osteochondrose und Spondylarthrose bei L5/S1
- Diabetes mellitus Typ II, Insuffizienz medikamentös eingestellt.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Symptomatik, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt
- Abhängigkeit von Opiaten / Opioiden, Einnahme seit 2019
- Migräne ohne Aura
- St. n. Schnittverletzung am Daumenballen links 2012, operativ versorgt ohne Folgeprobleme
- Arterielle Hypertonie
- Verdacht auf beginnende hypertensive Herzerkrankung (Bericht Kardiologie, KSO, vom 10. August 2021)
- Adipositas, BMI cirka 35 kg/m2
- Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Therapie
- Unklare Urininkontinenz
- Acne inversa, Stadium II
- Silikonallergie
- St. n. laparoskopischer Cholezystektomie 04/2018
- Asthma bronchiale
- Status nach Alkohol- und Cannabiskonsum vor Jahren
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus orthopädischer und neurologischer Sicht lasse sich eine leicht bis mässiggradige Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der LWS auf dem Hintergrund des komplexen chronischen lumbovertebrogenen Syndroms benennen. Es liege eine Polyneuropathie der unteren Extremitäten vor, welche jedoch nicht die gezeigte Gehunfähigkeit zu erklären vermöge. Nach objektiven Kriterien sei die Geh- und Stehfähigkeit nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt. Eine regelmässige mittelschwere oder schwere körperliche Belastbarkeit sei jedoch nicht mehr gegeben. Aus neurologischer und orthopädischer Sicht bestünden erhebliche Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben, der gezeigten Funktionsstörungen in Rahmen der Befundung und der objektivierbaren Befunde sowohl klinisch als auch radiologisch. Diese Diskrepanzen seien im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen zu verstehen. Aus psychiatrischer Sicht stehe insgesamt eine dissoziative Störung (Konversionsstörung) im Vordergrund. Weiter wurde hierzu im Gutachten ausgeführt, der Versicherte präsentiere ein buntes Bild von verschiedenen körperlichen Symptomen, die ihn quasi immobil beziehungsweise mobil an einem Rollator und Gehstock machten, ohne dass dafür eine körperliche Erkrankung ursächlich sei. Das Vorliegen einer funktionellen Überlagerung sei bereits früh in der Behandlungsphase durch den Neurologen gesehen worden. Der Versicherte habe nach der Operation im September 2020 eine Halbseitenlähmung gezeigt, die als funktionell interpretiert worden sei. Der Versicherte sei 2019 erstmals operiert worden, 2020 sei im H.___ eine Folgeoperation erfolgt. Nach der ersten Operation sei dem Versicherten ein Elektromobil durch die IV-Stelle zugesprochen worden. Es habe nicht geklärt werden können, was hierfür der Anlass gewesen sei. In den Akten finde sich lediglich die Verordnung ohne Beschreibung. Betreffend den zeitlichen Verlauf der Konversionsstörung werde postuliert, dass es eine schleichende Entwicklung ab 2012 gegeben habe. Der Versicherte habe im Verlauf Symptome entwickelt, die medizinisch nicht hätten nachvollzogen werden könnten. Die erkrankte Ehefrau könne den Beschwerdeführer nicht ausreichend narzisstisch aufwerten, sodass er sich letztendlich in seine Erkrankungen flüchte. Nach aussen werde der Versicherte durch die scheinbare Immobilität (Elektromobil, Rollator, gebeugte Gehhaltung) als «krank und bedürftig» angesehen. Er erhalte eine entsprechende Fürsorge sowie Verständnis beziehungsweise es werde auch auf ihn Rücksicht genommen. Diese Entwicklung sei unbewusster Natur. Würde der Versicherte keine dissoziative Störung haben, müsste er zu 100 % arbeiten gehen, was bedeute, dass er wiederum um seine Ehe fürchten müsse. Seine Ehefrau bräuchte dann von Anderen Hilfe bzw. er wäre mit der Doppelbelastung überfordert. Das wäre quasi eine Reinszenierung der Erlebnisse der ersten Ehe, was der Versicherte abwehre. Für den Versicherten seien somit seine körperlichen Erkrankungen beziehungsweise seine körperlich präsentierten Symptome ein unbewusster Schutz und diene der inneren emotionalen Stabilisierung.
Sodann hielten die B.___-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, der Versicherte habe zuletzt am 31. April 2006 als Sachbearbeiter in einer festen Arbeitsstelle gearbeitet, danach nur noch kurze Zeit temporär. Der letzte Arbeitstag sei im Jahre 2015 gewesen. Für die Tätigkeit als Sachbearbeiter bestehe aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Durch die Medikation seien die kognitiven Funktionen beeinträchtigt, sodass gewisse Tätigkeiten nicht ausführbar seien, zum Beispiel Überwachungsaufgaben oder Fehlerkontrollen und repetitive Tätigkeiten, die zu raschem Ermüden führten. Aufgrund der Konversionsstörung sei er im ausserhäuslichen Bereich arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht könnten angepasste leichte Tätigkeiten mit grösseren Sitzanteilen ohne weitere Einschränkung vollschichtig durchgeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht kämen Tätigkeiten, die von zuhause aus ausführbar seien, in Betracht. Diese würden den inneren Konflikt des Verlassenmüssens der Ehefrau umgehen. In einer solchen Tätigkeit wäre er zu circa 50 % arbeitsfähig. Es sei hier anzumerken, dass der Versicherte pflegerische Tätigkeit in Bezug auf seine Ehefrau übernehme. Er organisiere die medizinischen Belange, inklusive die Pflege und die Medikamentenabgabe für die Ehefrau. Im Rahmen der Pflege seiner Ehefrau führe der Versicherte quasi eine administrative/pflegerische Tätigkeit und Haushaltstätigkeit aus. Der Beginn dieser Einschränkung sei in Anbetracht nicht vorhandener Unterlagen nicht genau zu datieren. Vermutet werde ein Beginn dieser Einschränkung zum Zeitpunkt der Verordnung des Elektromobils im Jahre 2019.
4.5.2.2 Im C.___-Gutachten vom 5. Juni 2023 (IV-Nr. 152.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbo- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/M54.6/ Z98.8)
- St. n. Spinalkanalentlastung und Diskektomie LWK4/5 links am 06. Februar 2013 bei Spinalkanalstenose LWK4/5 links (F.___)
- St. n. TLIF LWK4/5 am 1. April 2019 bei Spondylolisthese und leichtgradiger Spinalkanalstenose LWK4/5 am 1. April 2019 (F.___)
- St. n. Revision, Schraubenwechsel LWK4/5 bei Lockerung, Re-Spondylodese mit lokalem Knochen und Biopsieentnahme am 3. September 2020 bei fremdkörperassoziierter Osteomyelitis mit Cutibacterium acnes (H.___)
- St. n. Wundrevision, Debridement, Biopsieentnahme und Drainageneinlage am 10. September 2020 bei Wundheilungsstörung (H.___)
- St. n. Exzision eines infizierten Atheroms über der Brustwirbelsäule am 8. Mai 2021 (H.___)
- radiologisch regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 08.05.2021)
2. Acne inversa / Hidradenitis suppurativa Hurley Stadium II (ICD-10 L73.2)
- St.n. mehrfacher operativer Abszessspaltung
- St.n. Tetralysal (300mg/d über 3 Monate) und Doxycyclin
- 10/2022 Kostengutsprache für Adalimumab-Therapie (USB; allerdings: latente Tuberkulose, daher vorrangig Isoniazid)
3. Metabolisches Syndrom
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II mit desolater Blutzuckereinstellung (HbA1c 12.7 %) (ICD-10 E11.9)
- arterielle Hypertonie mit Verdacht auf beginnende hypertensive Herzkrankheit (Bericht Kardiologie F.___ vom 10. August 2021) (ICD-10 110)
- Adipositas mit einem BMI von 37 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
- Dyslipidämie (ICD-10 K78.2)
- leichte Hepatopathie, am ehesten NASH ICD-10 K76.9
4. Polyneuropathie (gemischter Ätiologie, ICD-10 G62.8)
5. Leichte Sehstörung (ICD-10 H53.1)
- Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1)
- gestörte Binokularfunktion wegen Exophorie (ICD-10 H53.3; H50.5)
- Hyperopie (rechts), Myopie (links), Astigmatismus (ICD-10 H52.0; H52.1; H52.2)
- Cataracta inicpiens (ICD-10 H25.0)
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1. Migräne (ICD-10 G43)
2. Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G47.2) ED: 2015
- unter CPAP-Therapie
3. Refluxösophagitis A (ICD-10 K21.0)
4. Latente Tuberkulose (ICD-10 Z22.7)
- ED 10. Oktober 2022
- 8. November 2022 Start lsoniazid 300mg/d mit Pyridoxin (Vit B6 40mg) 1 x/d
Zur Beurteilung hielten die C.___-Gutachter fest, beim Exploranden liessen sich in den verschiedenen Fachdisziplinen multiple Krankheiten feststellen, welche durchaus Krankheitswert aufwiesen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde erschwert durch eine Verdeutlichungstendenz seitens des Exploranden und eine Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme. Aus orthopädischer Sicht im Vordergrund stehe ein chronisches lumbo- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei St. n. mehrfachen lumbalen Rückenoperationen mit fremdkörperassoziierter Osteomyelitis im September 2020, postoperativ aber regelrechtem Befund im Röntgenbild vom Mai 2021. Aus orthopädischer Sicht bestehe klar der Verdacht auf eine Schmerzausweitung. Die klinisch in sehr auffallender Weise präsentierten Beschwerden liessen sich durch die objektiven Befunde keinesfalls klar begründen. Prinzipiell nachvollziehbar sei aus orthopädischer Sicht eine gewisse Restsymptomatik nach wiederholtem lumbalem Eingriff bei kompliziertem Verlauf, doch liessen die ausserhalb der fokussierten Prüfung durchaus flüssigen Bewegungen des Rumpfes bei ansonsten erheblichem Schmerzgebaren im Rahmen der fokussierten Untersuchung doch an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Aus orthopädischer Sicht sei zudem die Verwendung des Rollators nicht nachvollziehbar. Sodann werde aus dermatologischer Sicht die Diagnose einer Acne inversa gestellt, teils mit Fieber einhergehenden Abszessen axillär sowie im Bereich des Unterbauches. Aus allgemeininternistischer / endokrinologischer Sicht liege das Vollbild eines metabolischen Syndroms mit aktuell insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ und desolater Blutzuckereinstellung bei einem aktuellen HbA1C Wert von 12,7 % vor. Dies führe zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Bisher sei es nicht zu mikro- oder makrovaskulären Komplikationen von Seiten des Diabetes gekommen (mit Ausnahme einer möglicherweise diabetisch mitbedingten Polyneuropathie, wenn auch eine alkoholtoxische Vorschädigung möglich erscheine). Diese schienen aber nur eine Frage der Zeit zu sein. Aus ophthalmologischer Sicht könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diejenige von Sehstörungen bei Benetzungsstörung und gestörter Binocularfunktion wegen Exophorie gestellt werden, welche zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Aus neurologischer Sicht könnten abgesehen von einer leichten Polyneuropathie gemischter Ätiologie keine weiteren Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Das sehr auffällige Gangbild des Beschwerdeführers sei neurologisch nicht erklärbar. Dies sei im Einzelnen schon im neurologischen Teilgutachten des B.___ erörtert worden und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen seien vollumfänglich nachvollziehbar. Hier sei eine nicht unwesentliche funktionelle Überlagerung anzunehmen. Schliesslich seien aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen zu stellen. Insbesondere könne die im Vorgutachten des B.___ vom 2. Dezember 2021 gestellte Diagnose einer Konversionsstörung nicht bestätigt werden, da kriteriengeleitet hierfür jegliche organischen Ursachen ausgeschlossen werden müssten. Es hätten sich jedoch durchaus pathoanatomische Befunde gefunden, mit welchen zumindest ein Teil der vom Exploranden beklagten Beschwerden zu erklären seien. Es sei darüber hinaus von einer wenngleich auch regelmässigen Einnahme von Rohypnol in einer Dosierung von einer Tablette zur Nacht nicht zwangsläufig eine Abhängigkeitsproblematik abzuleiten, da keine Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Abstinenz, für Entzugserscheinungen sowie für eine Toleranzsteigerung vorlägen. Auch für eine rezidivierende depressive Symptomatik hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden, es seien vielmehr möglicherweise zumindest subdepressiv herabgesetzte Stimmungslagen als normalpsychologisch aus der Gesamtsituation heraus erklärbar und nicht im Sinne einer eigenständigen Depressionserkrankung anzusehen. Bezüglich der Einschätzung im B.___-Gutachten einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 50 % Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei festzuhalten, dass diese Einschätzung nicht nachvollziehbar sei, auch zumal keine Angaben zu etwaigen Einschränkungen gemacht würden. Sodann führten die Gutachter zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiter aus, körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, welche überwiegend im Stehen und Gehen durchgeführt werden müssten, seien schon aufgrund der objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates für den Exploranden ungeeignet. In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % welche kombiniert durch die desolate Blutzuckereinstellung von Seiten des Diabetes mellitus Typ II, Sehstörungen bei Benetzungsstörung, gestörter Binocularfunktion, Exophorie und einem erhöhten Aufwand für Wundversorgung und Verbandswechsel bei Acne inversa bedingt sei. Die Einschränkungen der verschiedenen Fachrichtungen ergänzten sich dabei, addierten sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. Zuletzt habe der Explorand als Sachbearbeiter gearbeitet, in dieser Tätigkeit sei ein Pensum von 6 — 8 Stunden pro Tag möglich. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Dies resultiere in einer Arbeitsfähigkeit von 70 %. Möglich seien zudem körperlich nur leichte, immer wieder auch sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung, ohne Einnahme gebückter Positionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und Reibbelastung axillär/inguinal. Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten an schnell drehenden Maschinen oder auf Gerüsten) seien nicht geeignet. Für solche angepassten Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
4.5.3 Aus den vorstehend aufgeführten medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in revisionsrelevanter Weise verändert hat. Zwar wird die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers von den behandelnden Ärzten und den Gutachtern teilweise unterschiedlich beurteilt. Aber ein veränderter Gesundheitszustand liegt diesen unterschiedlichen Beurteilungen nicht zugrunde. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die mit Verfügung vom 7. Februar 2024 erfolgte Verneinung des Anspruchs auf einen Kostenbeitrag an den Elektroscooter «Toledo SuperCharger» lässt sich somit nicht mit einer revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründen.
5.
5.1 Scheidet eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Die Prüfung einer substituierten Begründung ist nach neuerer Rechtsprechung zwingend, wenn der Versicherungsträger dies im Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4). In diesem Zusammenhang hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 fest, aus den der vorgenannten Mitteilung vom 4. Oktober 2019 zugrundeliegenden medizinischen Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und sich nicht selbstständig fortbewegen habe fortbewegen können. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektroscooter seien damals somit nicht erfüllt gewesen. Die Mitteilung vom 4. Oktober 2019 erweise sich als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 aber nicht damit begründete, dass die Mitteilung vom 4. Oktober 2019 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufzuheben sei, sondern dies erst in ihrer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beschwerdeantwort geltend macht, ist hinsichtlich der Verfügung vom 7. Februar 2024 eine substituierte richterliche Begründung in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht zu ziehen und somit zu prüfen, ob hinsichtlich der ursprünglichen Leistungsmitteilung vom 4. Oktober 2019 die vorgenannten Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind.
5.2 Die Erheblichkeit ist vorliegend aufgrund der im Streit stehenden Kostenbeitrages von CHF 5'500.00 zu bejahen. Sodann ist die Unrichtigkeit dann zweifellos, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
5.3 Vorweg ist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 einzugehen, wonach Fahrzeuge wie der «Toledo SuperCharger» in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien und keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könnten. Wie in E. I. 1 hiervor festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Oktober 2019 (IV-Nr. 19) ein Kostenbeitrag an das Elektromobil «Ecomobil 2500» von CHF 4'320.65 zugesprochen. Wie dem dieser Kostengutsprache zugrundeliegenden Bericht der E.___ vom 30. September 2019 (IV-Nr. 18) zu entnehmen ist, wurde dieses Elektromobil unter die Kategorie «Elektrorollstühle» gemäss Ziffer 9.02 HVI subsumiert. Ein – handbetriebener oder elektrisch angetriebener – Rollstuhl dient der Fortbewegung der versicherten Person bei einem Verlust der Gehfähigkeit. Er soll die versicherte Person also in die Lage versetzen, sich wie ein gesunder Fussgänger fortzubewegen. Das hier zur Diskussion stehende Elektromobil «Toledo SuperCharger» hat eine Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h (vgl. IV-Nr. 198 und 200), weshalb sich die Frage stellt, ob es den vorgenannten Zweck noch erfüllt oder vielmehr jenem Zweck eines Automobils entspricht (Ziff. 10.04 Anh. HVI), welches – sowohl einer hilfsmittelbedürftigen als auch einer gesunden Person – ermöglicht, längere Strecken zu überwinden. In der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Kreisschreibens über die Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (KHMI) wurde die vormals für Elektrorollstühle geltende Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf 20 km/h erhöht. Darin wurde festgehalten: «Es ist darauf zu achten, dass nur motorisierte Rollstühle (Elektrorollstühle und Scooter) bis zu einer Geschwindigkeit von max. 20 km/h von der IV finanziert werden.» Zudem werden in dieser Fassung neben Elektrorollstühlen auch Scooter genannt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin fällt somit der vom Beschwerdeführer zur Kostenübernahme beantragte «Toledo SuperCharger» unter die Kategorie «Elektrorollstühle», weshalb an dieser Begründung zur Ablehnung der Kostenübernahme nicht festgehalten werden kann. Ebenso vermag auch die Begründung in der Verfügung vom 7. Februar 2024 nicht zu überzeugen, wonach die Invalidenversicherung keine Fahrzeuge mitfinanziere, welche – wie der «Toledo SuperCharger» – für den Transport von zwei Personen gedacht seien. Wie in der Mitteilung vom 4. Oktober 2019 festgehalten wurde, wurde der damalige Kostenbeitrag von CHF 4'320.65 an das ebenfalls zweisitzige Elektromobil «Ecomobil 2500» sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau, welche gemäss Aktenlage auf ein Elektromobil angewiesen war bzw. ist – in einem separaten Kostenbeitrag gewährt. Dass dies – allenfalls auch im Rahmen der Austauschbefugnis – nicht zulässig war, lässt sich weder der HVI noch der KHMI entnehmen. Zusammenfassend lässt sich mit diesen Argumenten somit weder die mit Verfügung vom 7. Februar 2024 vorgenommene Leistungsverneinung noch eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsmitteilung vom 4. Oktober 2019 begründen.
5.4 Weiter ist auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektroscooter bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprechung nicht erfüllt gewesen seien, weshalb sich die Mitteilung vom 4. Oktober 2019 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erweise. Dies ist im Lichte der der Mitteilung vom 4. Oktober 2019 zugrundliegenden medizinischen Unterlagen (s E. II. 4.5.1 hiervor) zu bejahen. So sind dem Austrittsbericht des F.___ vom 8. April 2019 (IV-Nr. 10) keine weiterführenden Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen und die Hausärztin hielt in ihrem Attest vom 2. Juli 2019 lediglich fest, hiermit attestiere sie für den Beschwerdeführer, dass dieser einen Invalidenscooter brauche, ohne dies zu begründen. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu in ihrer Beschwerdeantwort korrekt ausführt, haben Versicherte Anspruch auf Elektrorollstühle, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können (s. Ziff. 9.02 HVI). Aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach der Rücken-Operation am 1. April 2019 mit Mitteilung vom 4. Oktober 2019 ohne weitere medizinischen Abklärungen Gutsprache für einen Kostenbeitrag an ein Elektromobil erteilte. Aus den damals vorliegenden medizinischen Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt war und sich nicht selbstständig fortbewegen konnte. Dies stellt somit eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung bzw. Mitteilung dar.
5.5 Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Kostenbeitrag an den Elektroscooter (Toledo SuperCharger) zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 – ohne Bindung an den früheren Leistungsentscheid vom 4. Oktober 2019 – zu prüfen. Wie vorstehend erwähnt, haben gemäss Ziff. 9.02 HVI Versicherte Anspruch auf Elektrorollstühle, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Hierzu wurde sowohl im B.___-Gutachten vom 2. Dezember 2021 als auch im C.___-Gutachten vom 5. Juni 2023 übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt, dass die objektivierbaren somatischen Befunde die vom Beschwerdeführer gezeigte Gehunfähigkeit nicht zu erklären vermögen. Nach objektiven Kriterien sei die Geh- und Stehfähigkeit nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt. Diese Beurteilung steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den medizinischen Vorakten. Sodann wurde im psychiatrischen Teilgutachten des B.___ die vom Beschwerdeführer gezeigten Gangstörungen im Rahmen einer Konversionsstörung interpretiert. Gemäss DSM-5 wird eine Konversionsstörung als funktionelle neurologische Symptomstörung bezeichnet, durch ein oder mehrere neurologische Symptome (motorische oder sensorische) definiert, die nachweislich nicht mit einer organischen Erkrankung vereinbar sind. Die Diagnose erfordert, dass diese Symptome klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen verursachen und nicht besser durch eine andere psychische oder körperliche Störung erklärt werden können. Wie im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ hierzu aber überzeugend ausgeführt wurde, könne die im Vorgutachten des B.___ vom 2. Dezember 2021 gestellte Diagnose einer Konversionsstörung nicht bestätigt werden, da kriteriengeleitet hierfür jegliche organischen Ursachen ausgeschlossen werden müssten. Es hätten sich jedoch durchaus pathoanatomische Befunde gefunden, mit welchen zumindest ein Teil der vom Exploranden beklagten Beschwerden zu erklären sei. Dieser Argumentation ist mit Verweis auf die entsprechenden Kriterien gemäss DSM-5 (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders 5) zuzustimmen, zumal sich der B.___-Gutachter mit den entsprechenden Kriterien nicht auseinandersetzte. Wie der psychiatrische Gutachter des C.___ sodann weiter treffend ausführte, ist die im psychiatrischen Teilgutachten des B.___ vorgenommene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 50%-Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar und wurde vom B.___-Gutachter denn auch kaum begründet. Damit bleibt es zusammenfassend beim Resultat, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen im Gehen aus medizinischer Sicht nicht erstellt sind. An diesem Ergebnis vermögen auch der Bericht sowie die ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, vom 14. November 2023 (IV-Nr. 193) und 17. November 2023 (IV-Nr. 203) nichts zu ändern. So hielt Dr. med. I.___ darin lediglich fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Anstrengungsdyspnoe und Gehverschlechterung auf ein Elektromobil angewiesen, da er zu regelmässigen ärztlichen Kontrollen gehen müsse und kein öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Dies vermag aber die schlüssigen gutachterlichen Beurteilungen nicht zu entkräften, zumal in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. I.___ auch deswegen kaum Beweiswert zuzumessen ist.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist somit die mit Verfügung vom 7. Februar 2024 erfolgte Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für das Elektromobil «Toledo SuperCharger» nicht zu beanstanden.
6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, Frau D.___ von der IV-Stelle habe ihm geschrieben, dass ihm die IV-Stelle einen Betrag von CHF 5’500.00 bezahlen werde. Aber leider sei dieses Versprechen nicht eingehalten worden. Zudem habe ihn Frau D.___ am 25. August 2023 (recte: 2022) einen Lieferanten aussuchen lassen, um ein ähnliches Fahrzeug zu beschaffen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Dies bedeutet unter anderem, dass behördliche Zusicherungen, analog zu falschen Auskünften, bindend sind, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):
1) Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.
2) Die Behörde war in der Sache zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.
3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Zusicherung nicht ohne weiteres erkennen.
4) Im Vertrauen auf die Zusicherung wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.
5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der Zusicherung keine Änderung erfahren.
Der Beschwerdeführer kann indes daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar teilte die Mitarbeiterin der IV-Stelle, D.___, dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. September 2022 (IV-Nr. 112) tatsächlich mit, «unsere definitiven Abklärungen haben ergeben, dass wir Ihnen einen Beitrag im Rahmen von CHF 5'500.00 an den Dreiradroller vergüten können. Grundsätzlich müssten wir Ihnen einen Vorbescheid zustellen, damit Sie die Möglichkeit hätten, einen Einwand zu machen. Wenn Sie uns jedoch mitteilen, dass Sie mit dem Kostenbeitrag einverstanden sind, erstelle ich Ihnen die Verfügung und leite die Rechnung für den Kostenbeitrag gleich weiter, damit Sie möglichst rasch das Geld erhalten würden.» Bei dieser E-Mail ging es jedoch um einen Kostenbeitrag an den Dreirad Roller «Yummy V 60» und nicht um das vierrädrige Elektromobil «Toledo SuperCharger» (s. IV-Nr. 198), für welchen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einen Kostenbeitrag verlangt. Somit kann der Beschwerdeführer aus der E-Mail der Mitarbeiterin der IV-Stelle vom 1. September 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der E-Mail von D.___ vom 25. August 2022 (IV-Nr. 106), worin diese Bezug auf eine E-Mail vom 25. August 2022 des Beschwerdeführers nahm, in welchem er mitteilte, weil die Sache so lange gedauert habe, sei die Rechnung vom Lieferanten (des Dreiradrollers) storniert worden. Darauf antwortet D.___ Folgendes: «Besteht die Möglichkeit, dass der Lieferant bald wieder ein weiteres Fahrzeug abgeben kann? Oder haben Sie die Möglichkeit bei einem anderen Lieferanten ein ähnliches Fahrzeug?» Aus dieser Äusserung vermag der Beschwerdeführer aber keine Zusicherung auf einen Kostenbeitrag an das Elektromobil «Toledo SuperCharger» abzuleiten. Demnach besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch auf den beantragten Kostenbeitrag.
7. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch