Urteil vom 17. April 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war seit dem 12. August 2019 mit einem Vollzeitpensum bei der B.___ AG angestellt (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK S. 339 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom 30. Mai 2022 in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Oktober 2022 aufgelöst (ALK S. 355 ff.). Am 11. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall und war vom 12. September bis 13. November 2022 zu 100 % sowie vom 14. November bis 4. Dezember 2022 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (ALK S. 353 f. + 358). Die Unfallversicherung richtete ihm vom 1. bis 13. November 2022 ein volles Taggeld von CHF 246.40 sowie vom 14. November bis 4. Dezember 2022 ein halbes Taggeld von CHF 123.20 aus (ALK S. 352). Danach war der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (ALK S. 275).
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer sich per 1. November 2022 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (ALK S. 335 ff. + 359 f.), liess ihm die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2023 einen Informationsbrief zukommen (ALK S. 262). Darin wurde festgehalten, die Leistungsrahmenfrist habe am 14. November 2022 begonnen, wobei eine Wartezeit von 15 Tagen gelte. Der versicherte Verdienst belaufe sich auf CHF 9'092.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung für November und Dezember 2022 vom jeweils 13. Februar 2023 wurden im November 13 und im Dezember zwei Wartetage getilgt (ALK S. 260 + 261). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer per 17. Februar 2023 von der Arbeitslosenversicherung wieder ab (ALK S. 257).
1.3 Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Beginn der Leistungsrahmenfrist auf den 1. November 2022 vorzuverlegen, womit die Karenzfrist am 21. November 2022 ende, und den versicherten Verdienst auf CHF 9'367.50 zu erhöhen (ALK S. 242 f.). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. Februar 2023 eine Verfügung (ALK S. 237 ff.), worin sie von einer Rahmenfrist ab 1. November 2022 ausging, aber festhielt, die 15 Wartetage könnten erst ab dem 14. November 2022 getilgt werden. Der versicherte Verdienst wurde entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers auf CHF 8'974.00 festgesetzt. Weiter teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 mit, bei richtiger Berechnung ergebe sich für Dezember 2022 und Januar 2023 eine Rückforderung von CHF 134.40 (ALK S. 241). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 erneut bei der Arbeitslosenversicherung an (ALK S. 216).
1.4 Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023 mit dem Antrag, die Wartefrist sei ab Beginn der Rahmenfrist per 1. November 2022 festzulegen (ALK S. 219). Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ab (ALK S. 211 ff.), wogegen der Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben liess (ALK S. 162 ff.). Die Beschwerdegegnerin zog den angefochtenen Einspracheentscheid mit Verfügung vom 23. August 2023 in Wiedererwägung, wobei sie eine Rückforderung von CHF 2’368.90 festsetzte und erkannte, im November 2022 würden 3,7 und im Dezember 2022 11,3 Wartetage getilgt (ALK S. 130 ff.; s.a. Abrechnungen vom 22. August 2023, S. 126 ff.). Nachdem gegen diese neue Verfügung am 22. September 2023 wiederum Einsprache erhoben worden war (ALK S. 99 ff.), schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren VSBES.2023.171 mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 als gegenstandslos ab (ALK S. 48 ff.). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer per 14. Januar 2024 von der Arbeitslosenversicherung ab (ALK S. 33).
1.5 Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August 2023 mit Entscheid vom 5. Februar 2024 ab und bestätigte die Rückforderung über CHF 2’368.90 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 7. März 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und begehren, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben, u.K.u.E.F. (A.S. 9 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 20 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Mai 2024 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 33 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2024 auf eine Duplik verzichtet und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 38).
2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 27. Juni 2024 eine Kostennote ein (A.S. 43 ff.), welche am 28. Juni 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 46).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo es um den Beginn der 15-tägigen Wartezeit sowie eine Rückforderung von CHF 2’368.90 geht, nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1 Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a. die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF 90'001.00 und 125'000.00 15 Tage (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 lit. b AVIG). Als Wartezeit gelten lediglich diejenigen Tage, für welche die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 6a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Wartezeit bezweckt, die versicherte Person am Schaden zu beteiligen, der der Arbeitslosenversicherung durch die Ausrichtung von Leistungen entsteht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 139).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass für ihn aufgrund seiner Verhältnisse eine Wartezeit von 15 Tagen gilt (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor). Auch gegen die Neuberechnung des versicherten Verdienstes erhebt er keine Einwände. Er macht jedoch im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf BGE 144 V 202 geltend, die Leistungsrahmenfrist und die Wartefrist müssten beide am 14. November 2022 beginnen. Zuvor habe es angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (E. I. 1.1 hiervor) an der Vermittlungsfähigkeit gefehlt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen, weshalb noch keine Rahmenfrist ausgelöst worden sei. Für den Beschwerdeführer würde sich indes nichts ändern, wenn man den Beginn der Leistungsrahmenfrist und der Wartezeit wieder zurück auf den 14. November 2022 verschieben würde. Entscheidend ist, wie die Wartetage zu tilgen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geschieht dies nicht durch kontrollierte Tage. Bei einem Zwischenverdienst sind Wartetage wertmässig, d.h. mit Taggeldern, abzugelten. Mit anderen Worten: Der versicherten Person können nur Wartetage angerechnet werden, für die ihr volle Taggelder zustehen würden, so dass jeweils zu prüfen ist, wieviel volle Taggelder in einer Kontrollperiode trotz Zwischenverdienst hätten bezogen werden können (BGE 114 V 194 E. 2b S. 197 f.) Dies muss auch bei einem Ersatzeinkommen wie Unfalltaggeldern gelten (s. AVIG-Praxis C109), denn dort geht es ebenso wie beim Zwischenverdienst darum, dass die Wartetage eine Art «Selbstbehalt» der versicherten Person darstellen, die der finanziellen Entlastung der Arbeitslosenversicherung dienen; der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2007/38 vom 7. Dezember 2007 befasst sich nicht mit der Tilgung von Wartetagen und ist daher nicht einschlägig.
Vor diesem Hintergrund verdient die Berechnung der Beschwerdegegnerin, auf welche sich der angefochtene Einspracheentscheid stützt, Zustimmung. Der Beschwerdeführer bezog einerseits im November 2022 insgesamt CHF 5'297.60 an Unfalltaggeldern (13 x 246.40 [1. bis 13. November] und 17 x 123.20 [14. bis 30. November], s. ALK 127 + 352). Andererseits hätte er in diesem Monat, bei 22 kontrollierten Tagen und einem Taggeld von CHF 289.50 (ALK S. 127), im Umfang von CHF 6'369.00 Arbeitslosenentschädigung beanspruchen können. Mit der Differenz von CHF 1'071.40 lassen sich 3,7 Wartetage tilgen (CHF 1'071.40 : CHF 289.50 Taggeld). Die restlichen 11,3 Tage entfallen damit auf Dezember 2022.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im verwaltungsinternen Verfahren argumentierte, die Wartezeit habe zusammen mit der Rahmenfrist am 1. November 2022 begonnen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Bezieht eine versicherte Person eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, so kann sie nicht zugleich ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadensbeteiligung in Form der Wartezeit nachkommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2 mit Hinweis). Dasselbe muss analog auch in der vorliegenden Situation gelten: Ist eine arbeitslose versicherte Person mehr als 50 % arbeitsunfähig, so erbringt die Unfallversicherung die ganze Taggeldleistung (Art. 25 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. bis 13. November 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war und dementsprechend die vollen Unfalltaggelder erhielt (E. I. 1.1 hiervor), musste die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum keine Arbeitslosenentschädigung ausrichten, womit eine Tilgung von Wartetagen insoweit entfällt.
2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Für eine solche Rückforderung müssen an sich die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der Leistungszusprache erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergingen (BGE 129 V 110 E. 1.1), sobald mehr als 30 Tage verstrichen sind (s. a.a.O. E. 1.2.1 S. 111). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Abrechnungen für November und Dezember 2022 vom 13. Februar 2023 bereits am 24. Februar 2023 widerrufen wurden (E. I. 1.2 + 1.3 hiervor), also noch bevor sie nach Ablauf von 30 Tagen rechtsbeständig werden konnten. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision mussten daher nicht beachtet werden. Die Verfügung vom 24. Februar 2023 und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 wiederum wurden vom Beschwerdeführer jeweils fristgerecht angefochten, worauf die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid während des hängigen Beschwerdeverfahrens zulässigerweise nach Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiedererwägung zog (s. ALK S. 49 f.), ohne dass es eines Rückkommenstitels bedurft hätte. Damit war der Weg für die Beschwerdegegnerin frei, den Leistungsanspruch für Dezember 2022 neu zu berechnen. Danach steht dem Beschwerdeführer für diesen Monat, bei 10,7 verbleibenden Taggeldern nach Tilgung der Wartezeit (22 kontrollierte Tage ./. 11,3 Wartetage), ein Nettobetrag von CHF 2'725.50 zu (ALK S. 126). Da am 24. Februar 2023 bereits CHF 5'094.40 abgerechnet worden waren (ALK S. 232), erhielt der Beschwerdeführer CHF 2'368.90 ausgerichtet (5'094.40 ./. 2'725.50), welche ihm nicht zustehen. Dieser unrechtmässig bezogene Betrag ist der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
2.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann