Urteil vom 2. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 9. Februar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Oktober 2001 erstmals bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches und pneumologisches) Gutachten bei der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend: B.___), [...], welches am 28. März 2003 erstattet wurde (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2003 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 23 % ab (IV-Nr. 24). Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Stellenvermittlung (IV-Nr. 26), woraufhin sie ihm Arbeitsvermittlung gewährte (IV-Nr. 28). Nachdem der Beschwerdeführer per 1. März 2004 eine Arbeit als Betriebsmitarbeiter bei der Firma C.___ in [...] in einem Pensum vom 100 % angetreten hatte, wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 37).
1.2 Am 8. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 38). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 47).
1.3 Am 26. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Knieschmerzen wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 48). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen. Im Rahmen dieser Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 18. April 2021 erteilt (IV-Nrn. 85 bzw. 96). Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung (IV-Nr. 100) und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 116) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Januar 2022 (IV-Nr. 117) in Aussicht, ihm eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2021 zuzusprechen. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 122). Nachdem die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD genommen (IV-Nr. 127) und dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen infolge seines fortgeschrittenen Alters angeboten hatte (IV-Nrn. 128, 129 und 136), erliess sie am 10. Februar 2023 einen neuen Vorbescheid, womit sie dem Beschwerdeführer die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2022 in Aussicht stellte (IV-Nr. 137). Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr. 138) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ab (IV-Nr. 148; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (recte wohl: der Beschwerdegegnerin).
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).
4. Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 26. April 2024 eingereichte Kostennote (A.S. 44 ff.) geht mit Verfügung vom 29. April 2024 (A.S. 47) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Februar 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4. November 2021 E. 2.2.2 in fine).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 9. Februar 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 12. Juni 2003 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 9. Februar 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juni 2003 erfolgte die Verneinung eines Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, rheumatologische und pneumologische) Gutachten der Gutachterstelle B.___ (nachfolgend: B.___), [...], vom 28. März 2003 (IV-Nrn. 21.1 – 21.5). Im polydisziplinären B.___-Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 21.2 S. 13 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein
- St. n. Querfortsatzfraktur LWK5 anlässlich Arbeitsunfall am 15. September 1997 mit nachfolgend protrahiertem Verlauf eines lumbospondylogenen Syndroms
2. Schlafapnoe-Syndrom, leichtgradig (ICD-10 G47.3)
- CPAP-Therapie 7 cm H2O seit August 2000
- ESS-Score 8. Februar 2003
3. Metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 37 kg/m2) (ICD-10 E 66.0)
- Dyslipidämie, bisher unbehandelt (ICD-10 E78.2)
- Hyperurikämie, asymptomatisch und unbehandelt (ICD-10 E79.0)
4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 45.4)
- Symptomatik und Ausgestaltung im Rahmen der oben erwähnten Diagnosen
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende Hyperventilationen (ICD-10 F45.33)
- anamnestisch damit vergesellschaftete Synkopen
- sämtliche somatischen, ausgedehnten Abklärungen ohne anderweitige
ätiologische Klärung
2. Rezidivierende Refluxbeschwerden bei bekannter Hiatushernie
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, in der Konsens-Besprechung präsentiere sich für die Untersucher ein Explorand mit einer polymorbiden Grundproblematik, die aus der Gesamtsicht sämtlicher somatischer und psychiatrischer Gesichtspunkte die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht deutlich einschränke. Dem Beschwerdeführer seien also leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten ganztägig zumutbar bei einer zu attestierenden Leistungseinschränkung um 25 %. Dem Beschwerdeführer wäre also zuzumuten, ganztägig eine Tätigkeit durchzuführen, und wenn dies möglich wäre, vermehrte Pausen während der Arbeit durchzuführen oder ein verlangsamtes Arbeitstempo vorzunehmen. Es wäre auch denkbar, eine sechs-stündige Tätigkeit, beispielsweise aufgeteilt auf vier plus zwei oder drei plus drei Stunden täglich durchzuführen, indem der Beschwerdeführer nach der Arbeit genügend Zeit hätte, sich zu erholen. Nach Rücksprache in der Konsens-Besprechung sei eine derartige Leistungseinbusse von 25 % als absolute obere Grenze anzusehen und es seien ihres Erachtens keine weiteren Zuschläge mehr geltend zu machen (IV-Nr. 21.2 S. 14).
5.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2024 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
5.2.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 8. Januar 2019 im Spital D.___ einer Operation an seinem rechten Knie (Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie Hinterhorn sowie Débridement, TVOT mit Tomofix rechts) bei nachfolgenden Diagnosen (IV-Nr. 54 S. 6 ff.):
Varusbelastung rechts mit/bei
- Deutliche mediale Gelenkspaltverschmälerung und Belastungsödem sowie degenerative mediale Meniskushinterhornläsion
- St. n. Tibiavalgisationsosteotomie links 2016
Beim Beschwerdeführer bestehe eine Überbelastung des medialen Kompartiments bei Varus-Fehlstellung sowie eine beginnende Degeneration des lateralen Kompartiments. Es sei daher eine relative Indikation zur Tibiavalgisationsosteotomie gesehen worden. Da der Beschwerdeführer so lange wie möglich arbeitsfähig bleiben wolle und eine Prothese für ihn aktuell nicht in Frage komme, werde angesichts der Klinik und der radiologischen Befunde die TVOT als indiziert gesehen.
5.2.2 Dem Austrittsbericht (provisorisch) des Spitals D.___ vom 9. Januar 2019 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 59 S. 3 ff.):
Hauptdiagnosen
Varusbelastung rechts mit/bei
· Deutliche mediale Gelenkspaltverschmälerung und Belastungsödem, degenerative mediale Meniskusläsion
· Status nach Tibiavalgisationsosteotomie links 2016
Nebendiagnosen
1. Primäre venöse Insuffizienz
· Rechts: Insuffiziente V. saphena magna Hach IV
· Links: partiell insuffiziente V. saphena magna
2. Adipositas Grad II nach WHO
· Erstvorstellung: Gewicht 117.2 kg, BMI 38.7 kg/m2
· Zielgewicht Februar 2018: 113.7 kg
· Wunschgewicht des Patienten: unter 110 kg
· Maximalgewicht 117.2 kg
· St. n. Orlistat kein Effekt, Off-Label-Behandlung mit Metfin seit August 2017
3. Gestörte Glucosetoleranz (ED 24. August 2017)
· aktuell: HbA1c 6.1 %
4. eGFR Stadium 2A1 nach KDIGO
· aktuell: GFR 70 ml/min/1.73 m2
· Kreatinin 102 µmo1/1
5. Dyslipidämie
· aktuell: LDL 2.70 mmol/l, Zielbereich < 2.6 mmo1/1
· unter Statin-Therapie
6. Arterielle Hypertonie
· aktuell: Gut eingestellt
7. St. n. Hemithyreoidektomie rechts wegen Struma nodosa (2009)
· aktuell: Euthyreot ohne Therapie
8. Leichte OSAS (ED 2001)
· vorübergehende CPAP-Therapie für ca. zwei Jahre
9. Gastroösophageale Refluxkrankheit
· Gastroskopie 2011: Axiale Hiatushernie
· aktuell: Beschwerdefrei unter Protonenpumpenhemmer
10. Benigne Prostatahypertrophie
Weiter lässt sich dem Austrittsbericht entnehmen, dass sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Die Wunden hätten sich stets reizfrei und im Verlauf trocken präsentiert. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anleitung und einer bedarfsgerechten Analgesie zeitgerecht mobilisiert werden können. Die Motorik und die Sensibilität im und distal des Operationsgebietes seien intakt gewesen. Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage des eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt. Die postoperative Beweglichkeit habe über 90° in der Knie-Flexion betragen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer in der Ebene und auf den Treppenstufen eigenständig mobil gewesen. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand ins häusliche Umfeld entlassen können.
5.2.3 In seinem Bericht vom 18. Juni 2019 legte der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Spital D.___, dar, dass beim Beschwerdeführer letztmalig am 7. Mai 2019 eine Infiltration bei Restbeschwerden durchgeführt worden sei. Der weitere Verlauf sei aktuell nicht bekannt. Eine dauerhafte Arbeitstätigkeit im 100%-Pensum sei im angestammten Tätigkeitsfeld aus Gründen der vermutlich fortschreitenden Arthroseentwicklung nicht mehr realistisch. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag ausüben. Eine volle Wiedereingliederung sei nicht mehr realistisch. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könnte im 50%-Pensum weiter realistisch sein. Ein knieschonendes Arbeitsumfeld sei dringend anzuraten, ein volles Arbeitspensum jedoch dauerhaft nicht realistisch (IV-Nr. 61).
5.2.4 Am 22. August 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation (KAS mit subtotaler Resektion Innenmeniscus Hinterhorn und Übergang zum Pars intermedia rechts). Dem Operationsbericht von Dr. med. E.___ lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit der Tibiavalgisationsosteotomie vom Januar Restbeschwerden von der Innenmeniscus-Symptomatik bestünden. MR-tomographisch sei ein Innenmeniscus-Riss vermutet worden. Die Indikation zur Arthroskopie sei aufgrund der persistierenden Beschwerden gestellt worden (IV-Nr. 67).
5.2.5 Mit Bericht vom 20. April 2020 legte Dr. med. E.___ dar, dass sich eine massive Gonarthrose rechts zeige, patellofemoral-betont, mit Schwellung, Ergussbildung und eingeschränkter Beweglichkeit. Bei rein sitzender, gelenkschonender, insbesondere knieschonender Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Lage zu verändern und ausschliesslich leichten körperlichen Belastungen sei gegebenenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ab Ende 2020 könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in genanntem Tätigkeitsfeld wäre längerfristig denkbar, im angestammten Beruf als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin arbeitsunfähig. Eine hauptsächlich kniende Tätigkeit als Flachdachisoleur erscheine nach einer Knietotalprothetischen Versorgung aus ärztlicher Sicht nicht mehr empfehlenswert und vermutlich auch nicht mehr möglich (IV-Nr. 70).
5.2.6 Am 19. Juni 2020 berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ (IV-Nr. 74), dass die Gelenkdestruktion – wie zu erwarten gewesen sei – im Rahmen der postinfektiösen Gonarthrose weiter voranschreite, an eine Arbeitsfähigkeit sei so nicht zu denken, da der Beschwerdeführer als Flachdachisoleur nicht auf den Knien arbeiten könne. Auch nicht im 50 % Pensum. Es werde die totalprothetische Versorgung des rechten Kniegelenkes mit einer Latenzzeit von sechs Monaten nach der Infektmanifestation am 4. September 2020 in der Klinik F.___ eingeplant (vgl. hierzu Operationsbericht vom 4. September 2020; IV-Nr. 78 S. 6 f.).
5.2.7 Am 2. November 2020 kam es zu einem weiteren Eingriff (Knie-TP-Revision rechts mit Retropatellarersatz, Inlay-Wechsel und Revision des Streckapparates). Beim Beschwerdeführer bestehe ein St. n. Knie-TP-Implantation rechts am 4. September 2020. Bereits während der Rehabilitation sei eine Subluxation der Patella aufgefallen. Im CT zeige sich eine Dehiszenz der Naht im mittleren Drittel, vermutlich aufgrund der bereits vorbestehenden Gewebeschädigung und Perfusionsstörung bei St. n. multiplen Voreingriffen und St. n. komplexer Infektsituation (IV-Nr. 78 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer befinde sich im Rehabilitationsprogramm. An sich liege aktuell ein regelrechter Verlauf vor, jedoch sei ein protrahiertes Nachbehandlungsschema notwendig, so dass der Beschwerdeführer erst in sechs Wochen wieder das Knie rehabilitieren könne (IV-Nr. 78 S. 2 f.).
5.2.8 Mit Bericht vom 3. Dezember 2020 legte Dr. med. E.___ dar, knapp sechs Wochen postoperativ zeige sich klinisch-radiologisch weitgehend ein zeitgerechter Verlauf. Es werde eine CPM-Schiene zur ambulanten Rehabilitation organisiert. Eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle werde in vier Wochen stattfinden, dann sollte eine 20%ige Verweistätigkeit wieder möglich sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts der Gesamtsituation allerdings längerfristig nicht mehr realistisch. Bei der IV sei der Beschwerdeführer bereits angemeldet und ein Endzustand dürfte bereits im Januar/Februar erreicht sein (IV-Nr. 80).
Im Bericht des Spitals G.___ vom 25. Juni 2021 (IV-Nr. 110 S. 4 f.) wurde erläutert, dass es dem Beschwerdeführer drei Monate postoperativ den Umständen entsprechend gut gehe. Er habe noch eine Schwellung und auch noch leichte Beschwerden tibialseits im Sinne von Schmerzen und sei noch nicht flüssig beim Treppengang, aber kein Vergleich zur präoperativen Situation, als er nur wenige Schritte an Stöcken mobil gewesen sei. Bei der komplexen Situation des Beschwerdeführers und mehrfachen Operationen sei der Verlauf als positiv zu werten. Nun gelte es die Muskulatur aufzutrainieren auf der rechten Seite, wie auch noch das flüssige Gangbild und auch das Treppensteigen zu trainieren (vgl. hierzu auch Bericht vom 28. Juli 2021; IV-Nr. 110 S. 1).
Dem Bericht vom 23. September 2021 (IV-Nr. 115) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur geplanten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ komme. Er berichte über einen erfreulichen Verlauf, die Mobilität und auch die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes hätten sich weiterhin verbessert. Klinisch sei der Quadrizeps rechts noch nicht vollständig auftrainiert. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer die von der Physiotherapie instruierten Übungen noch fortsetzen. Die weiteren Verlaufskontrollen im Spital G.___ würden bei Bedarf erfolgen. Die Behandlung werde abgeschlossen.
5.2.10 Am 12. Januar 2022 nahm Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 116). Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen (IV-Nr. 116 S. 4 f.):
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach invalidisierender Gonarthrose rechts mit/bei:
- Status nach Knie-Totalprothesen-Revision (Rotating-Hinge, spezielle Revisionsprothese) rechts vom 24. März 2021
- Status nach Knie-Totalprothesen Revision November 2020 mit Inlaywechsel bei postoperativ luxierter Patella (Kniescheibe) mit Dehiszenz der Arthrotomie
- September 2020 sekundäre Gonarthrose mit der Implantation einer Primärprothese
- Januar 2020 Tomofixplattenentfernung (Osteosynthesematerial) mit Arthroskopie (Gelenkspiegelung) und Debridement mit postoperativem Infekt und mehrfacher arthroskopischer und offener Spülungen und Antibiotikatherapie
- St. n. Umstellungsosteotomie am 8. Januar 2019
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- Status nach Tibiavalgisationsosteotomie (operative Begradigung der Beinachse) links 2016 bei medialer Gonarthrose
- Adipositas
- Hyperurikämie
- Arterielle Hypertonie
- St. n. Lungenembolien April 2015
- St. n. Hemithyreoidektomie rechts (operative Entfernung der rechten Schilddrüsenhälfte) bei Struma
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom ED 2001
- Gastrooesophagealer Reflux ED 2011 mit axialer Hiatushernie
- Prostatahypertrophie
- Aktenanamnestisch Spondylarthrose
Zur Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, bei dem 61-jährigen Beschwerdeführer habe eine angeborene Fehlstellung der Beinachse (sogenannte 0-Beine) zu Arthrosen auf der Innenseite beider Knie geführt. Eine operative Korrektur der linken Beinachse (Valgisierungsosteotomie) sei im Jahr 2016 erfolgt. Die Korrektur der rechten Beinachse sei am 8. Januar 2019 bei entsprechender Beschwerdesymptomatik erfolgt mit Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. Dezember 2018. In der Folge sei es zu verschiedenen Komplikationen gekommen, die mehrere Operationen erforderlich gemacht hätten (so die Implantation einer Knietotalprothese, eine Revisionsoperation, bei der Teile dieser Prothese ausgetauscht worden seien, und letztendlich eine erneute Revision mit vollständigem Wechsel auf eine spezielle Revisionsprothese). Bei der geplanten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ am 21. September 2021 habe sich ein flüssiges, nahezu hinkfreies Gangbild gezeigt, der Verlauf sei als gut beurteilt, und die Behandlung durch den Operateur abgeschlossen worden. Nach diesem sehr komplexen Verlauf mit mehreren Operationen sei die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg ganztags über 8.5 Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe und Zugluftexposition. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. Dezember 2018 bis 21. September 2021 (Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ, Behandlungsabschluss durch Operateur) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 22. September 2021 liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten vor (IV-Nr. 116).
5.2.11 Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf den RAD-Bericht vom 12. Januar 2022 (vgl. E. II. 5.2.10 hiervor) mit Vorbescheid vom 28. Januar 2022 (IV-Nr. 117) in Aussicht gestellt hatte, ihm eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, liess der Beschwerdeführer die folgenden Berichte einreichen:
5.2.11.1 Dem Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 1. April 2021 (IV-Nr. 122 S. 22 ff.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Hauptdiagnosen
1. Lateralisationstendenz Patella mit Luxationsereignissen sowie Überlastung Streckapparat bei Fehlrotation Knie-TP rechts
- Aktenanamnestisch Gonarthrose beidseits, Status nach Tibialisvalgisationsosteotomie bds.
- Januar 2020 Tomofixplattenentfernung Knie rechts mit Arthroskopie und Débridement mit postoperativem Infekt und mehrmaligen postoperativen Spülungen sowie Antibiotikatherapie
- September 2020 Sekundäre Gonarthrose mit Implantation einer Primärknieprothese
- November 2020 TP-Revision mit Inlay-Wechsel bei postoperativ luxierter Patella mit Dehiszenz der Arthrotomie (fecit Dr. med. E.___)
Aktuell:
- 24. März 2021 Knie TP Revision rechts (Dr. med. I.___, Prof. Dr. med. J.___)
- 24. März 2021 6/6 intraoperative Biopsien (inkl.1 Sonikation): Kein Keimwachstum
- 24. März bis 25. März 2021 perioperativ antibiotische Therapie Cefuroxim 1.5 g q8h
2. Eisenmangelanämie mit postoperativer Aggravation
(…)
3. Metabolisches Syndrom
- Adipositas permagna (März 2021 BMI 42.4 kg/m2)
- Diabetes Mellitus Typ 2, Insulinresistenz
(…)
- Hyperurikämie
(…)
- Arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
4. Niereninsuffizienz unklarer Dynamik G2Ax nach KDIGO
(…)
5. Anstrengungsintoleranz mit intermittierender Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe, thorakaler Druck unklarer Genese
(…)
6. Status nach Lungenembolie 2016
(…)
7. Gastrooesophagealer Reflux mit kleiner axialer Hiatushernie, ED 2011
(…)
8. Restless-Legs Syndrom
(…)
Nebendiagnosen
1. Status nach Hemityhreoidektomie rechts bei Sturma
2. Prostatahypertrophie
Weiter wurde im Austrittsbericht dargelegt, dass ein elektiver Eintritt zur geplanten Revisionsoperation bei progredienten Knieschmerzen bei Fehlrotation der Prothese und Lateralisationstendenz der Patella bei Status nach Knie-TEP erfolgt sei. Aufgrund der Komorbiditäten sei während der orthopädischen Hospitalisation eine internistische Mitbetreuung erfolgt. Der operative Eingriff habe am 24. März 2021 durchgeführt werden können. Postoperativ sei es zu einer progredienten Schwellung des operierten Knies gekommen. Diese sei im Rahmen eines Hämatoms gewertet worden, welches mittels Bandagen konservativ habe behandelt werden können. Im weiteren postoperativen Verlauf habe sich der Beschwerdeführer unter angepasster Analgesie schmerzkompensiert gezeigt und habe unter physiotherapeutischer Anweisung mobilisiert werden können. Bei Eintritt hätten sie eine normochrome, normozytare Anämie sowie eine Thrombozytopenie gesehen, welche anhand der Laborkonstellation im Rahmen eines Eisenmangels zu werten gewesen seien. Postoperativ sei es zu einer Aggravation der Anämie mit adäquatem Anstieg nach Substitution der Substrate gekommen (Eisen i.v. Vitamin B12 i.m. und Folsäure p.o.). Postoperativ sei es zu einer Gewichtszunahme gekommen, welche sich spontan regredient gezeigt habe. Die Blutzuckerwerte seien grenzwertig im Bereich der Norm mit bis zu 9.3 mmol/l gewesen. Die Blutdruckwerte hätten sich unter der pausierten Irbesartan-Therapie stets im Zielbereich gezeigt. Die neu diagnostizierte leichte Niereninsuffizienz hätten sie am ehesten reno-parenchymatöser Ursache bei arterieller Hypertonie gewertet. Unter sorgfältigem Volumenmanagement sei die Nierenfunktion postoperativ stabil geblieben. Bezüglich der übrigen Diagnosen hätten sich während der Hospitalisation keine neuen Aspekte ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 1. April 2021 in stabilem Allgemeinzustand in die K.___ zur Rehabilitation entlassen werden können.
5.2.11.2 Mit Bericht vom 2. März 2022 äusserte sich der behandelnde Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. März 2022 (IV-Nr. 125 S. 3 f.) dahingehend, dass er den im RAD-Bericht beschriebenen erfreulichen Verlauf mit nahezu schmerzfreien Patienten mit reizlosem Knie rechts nicht nachvollziehen könne. Seines Erachtens sei viel zu stark auf die orthopädischen Befunde fixiert und die klinische Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu wenig gewichtet worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seines Erachtens klar 100 %. Es sei illusorisch, dass der schmerzgeplagte, gehbehinderte und stark übergewichtige sowie kurzatmige Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig sei.
5.2.12 Am 8. Juli 2022 nahm der RAD-Arzt Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 127). Er legte dar, die Angabe des Anwaltes, dass der Beschwerdeführer nicht nur an gesundheitlichen Einschränkungen das rechte Knie betreffend leide, sondern noch weitere Diagnosen vorlägen, sei korrekt, diese Tatsache sei aber keinesfalls neu, und sei entgegen seiner blossen Behauptung selbstverständlich vom RAD vollumfänglich berücksichtigt worden. Vielmehr handle es sich um Erkrankungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die schon längst vorgelegen seien, als der Beschwerdeführer noch im 100%-Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur gearbeitet habe. So sei zum Beispiel die Angabe des Anwalts, dass der Beschwerdeführer unter anderem an Atmungsproblemen leide, weshalb er nur mit einem Sauerstoffgerät schlafen könne, bereits dem Arztbericht von Dr. med. M.___ vom 4. Oktober 2001 (also vor fast 21 Jahren) zu entnehmen. Auch das metabolische Syndrom, das sich auf dem Boden der beim Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren bestehenden Adipositas (Adipositas Grad II nach WHO wurde bereits dokumentiert im IV-Arztbericht der N.___ vom 15. April 2002) schleichend entwickelt habe, habe zweifelsfrei schon lange vor der Krankschreibung am 13. Dezember 2018 vorgelegen, wie unschwer aus dem Austrittsbericht der D.___ vom 9. Januar 2019 unter Berücksichtigung der oben genannten schleichenden Entwicklung ableitbar sei. All diese Erkrankungen seien abgesehen von der seit über 20 Jahren bestehenden ausgeprägten Adipositas (gegen die der Beschwerdeführer aber natürlich selbst etwas unternehmen könnte, wenn er nur gewollt hätte), aber medizinisch gut behandelbar (was laut Medikamentenliste und Untersuchungsergebnissen auch geschehe), und hätten alle (inklusive der Adipositas) keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Im Einwandschreiben des Rechtsanwalts würden weder neue Diagnosen noch neue medizinische Sachverhalte mitgeteilt. Die Argumentation des Rechtsanwaltes, der keine ärztliche Qualifikation besitze, sei bezüglich der vorgebrachten medizinischen Einwände aus Sicht des RAD nicht nachvollziehbar. Der Einwandergänzung des Rechtsanwaltes vom 14. März 2022 wurde ein an ihn adressiertes Schreiben des Hausarztes vom 2. März 2022 beigefügt, in dem dieser gleich doppelt mitgeteilt habe, dass seines Erachtens weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, und es illusorisch sei, dass der schmerzgeplagte, gehbehinderte und stark übergewichtige Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig sei. Nach Ansicht des RAD begründe Übergewicht in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren werde festgestellt, dass die Angabe des Hausarztes, dass der Beschwerdeführer gehbehindert sei, im deutlichen Widerspruch stehe zum ärztlich erhobenen Befund in der Sprechstunde für Kniechirurgie der G.___ vom 21. September 2021, in dem festgehalten worden sei: „Flüssiges, nahezu hinkfreies Gangbild.", „Wir schliessen die Behandlung ab.". Der RAD interpretiere die vom Hausarzt verwendete Formulierung „klinische Gesamtsituation des Patienten" dahingehend, dass hier nicht vorrangig die anderen Erkrankungen gemeint seien (die wie oben bereits dargestellt, nach Beurteilung des RAD keinen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten), sondern der Hausarzt hier in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychosozialen Faktoren mitberücksichtige, wie dies Hausärzte erfahrungsgemäss regelmässig „im Rahmen ihrer Garantenstellung" tun würden. Diese psychosozialen Faktoren dürften aber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD keine Berücksichtigung finden. Zusammenfassend ergäben sich nach Ansicht des RAD aus dem vorliegenden Einwandschreiben und der Einwandergänzung keine Hinweise, die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, als in der RAD-Stellungnahme vom 12. Januar 2022 beurteilt worden sei. Natürlich handle es sich dabei um die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, worauf Herr Rechtsanwalt Zenari auf den ersten Seiten seines Einwandschreibens ausführlich hingewiesen habe. Für eine polydisziplinäre Begutachtung sehe der RAD keine medizinischen Gründe.
6.
6.1 Umstritten ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde und der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat einzig bei Dr. med. E.___ Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Nach der am 8. Januar 2019 erfolgten Operation (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor), äusserte sich Dr. med. E.___ dahingehend, dass eine dauerhafte Arbeitstätigkeit im 100%-Pensum im angestammten Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers aus Gründen der vermutlich fortschreitenden Arthroseentwicklung nicht mehr realistisch sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag ausüben. Eine volle Wiedereingliederung sei nicht mehr realistisch. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könnte im 50%-Pensum weiter realistisch sein. Ein knieschonendes Arbeitsumfeld sei dringend anzuraten, ein volles Arbeitspensum jedoch dauerhaft nicht realistisch (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Am 22. August 2019 folgte der nächste operative Eingriff am rechten Knie des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor), woraufhin Dr. med. E.___ festhielt, dass sich eine massive Gonarthrose zeige mit eingeschränkter Beweglichkeit. Bei rein sitzender, gelenkschonender, insbesondere knieschonender Tätigkeit, mit der Möglichkeit, die Lage zu verändern und ausschliesslich leichten körperlichen Belastungen sei gegebenenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ab Ende 2020 könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in genanntem Tätigkeitsfeld wäre längerfristig denkbar, im angestammten Beruf als Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin arbeitsunfähig (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor). Danach folgten weitere Operationen, so wurde unter anderem am 4. September 2020 eine totalprothetische Versorgung des rechten Kniegelenkes durchgeführt, dies aufgrund des Fortschreitens der Gelenkdestruktion im Rahmen einer postinfektiösen Gonarthrose (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor). Weiter kam es am 2. November 2020 zu einem erneuten Eingriff (vgl. E. II. 5.2.7 hiervor). Daraufhin hielt Dr. med. E.___ fest, eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle werde in vier Wochen stattfinden, dann sollte eine 20%ige Verweistätigkeit wieder möglich sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts der Gesamtsituation allerdings längerfristig nicht mehr realistisch (vgl. E. II. 5.2.8 hiervor). Der nächste Eingriff erfolgte am 24. März 2021 im Spital G.___ (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor). Dem Beschwerdeführer wurde postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass zuvor von ihnen keine Zeugnisse ausgestellt worden seien, wobei in Anbetracht der schweren Beschwerden sicherlich keine Arbeitstätigkeit bestanden habe. Die Prognose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit könne daher erst im Verlauf gestellt werden. Nun müsse erst einmal das Operationsergebnis abgewartet werden. Im weiteren Verlauf berichteten die behandelnden Ärzte über einen positiven Verlauf bei der komplexen Situation des Beschwerdeführers und den mehrfachen Operationen. Mit Bericht vom 23. September 2021 wurde die Behandlung im Spital G.___ abgeschlossen. Es wurde von einem guten Verlauf sechs Monate postoperativ berichtet. Klinisch sei der Quadrizeps rechts noch nicht vollständig auftrainiert. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer die von der Physiotherapie instruierten Übungen noch fortsetzen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die behandelnden Ärzte jedoch nicht. Und die Beschwerdegegnerin unterliess es in der Folge auch, bei den behandelnden Ärzten im Spital G.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Die Einschätzung des RAD beruht lediglich auf einer kurzen Aktenbeurteilung, in welcher weder eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Berichten erfolgte, noch die Einschätzung des RAD begründet wurde, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung ab dem 22. September 2021. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob gestützt auf die vorliegende Aktenlage und ohne dass die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte eingeholt hat, eine reine Aktenbeurteilung ausreichend war. So ist eine solche nur beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht erfüllt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. H.___ kein Spezialarzt für orthopädische Erkrankungen ist. Zwar benötigen RAD-Ärzte nicht zwingend einen spezifischen Facharzttitel, wenn sie lediglich die vorhandenen Akten würdigen, ohne einen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu erstellen. Vorliegend beschränkte sich Dr. med. H.___ jedoch nicht darauf, die vorhandenen Akten zu würdigen. Vielmehr nahm er eine eigenständige medizinische Beurteilung des orthopädischen Leidens vor, was eine spezifische fachärztliche Qualifikation voraussetzt, zumal seine Beurteilung die Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3 mit Hinweisen). Demnach kann der vorliegende Fall nicht ohne weitere medizinische Abklärungen beurteilt werden.
6.2 Zusammenfassend bestehen an den Feststellungen des versicherungsinternen RAD-Arztes Dr. med. H.___ zumindest geringe Zweifel. Diese Beurteilung genügt daher nicht, um eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr aufgrund der damaligen Aktenlage weitere medizinische Abklärungen veranlassen müssen, bevor sie am 9. Februar 2024 in der Sache verfügte, was sie jedoch unterliess. Die Beschwerde ist deshalb, wie vom Beschwerdeführer beantragt, in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Diese hat medizinische Abklärungen, insbesondere aus orthopädischer Sicht, zu veranlassen. Im Rahmen der ohnehin zu veranlassenden Abklärungen in orthopädischer Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin der Vollständigkeit halber auch abzuklären haben, ob aufgrund der im Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 1. April 2021 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.11 hiervor) eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt und weitere Abklärungen angezeigt wären. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
7.2 Rechtsanwalt Zenari hat am 26. April 2024 (A.S. 45 f.) eine Honorarnote über einen Aufwand von 8,86 Stunden eingereicht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf CHF 2'696.65 festzusetzen (8,86 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 zuzüglich Auslagen von CHF 102.40 und MwSt.).
7.3 Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm demzufolge zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'696.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin