Urteil vom 24. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 28. Februar 2024 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren in Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente / Bundesgerichtsurteil vom 28. Februar 2024
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 1. November 2018 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 7. Juni 2022 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei 1 % liege (IV-Nr. 76). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 23. August 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 80). Dabei reichte sie einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. August 2022 zu den Akten, wonach eine mittelgradige depressive Episode vorlag (IV-Nr. 81). Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. September 2022 in Aussicht, auf ihre Neuanmeldung nicht einzutreten; sie habe jedoch Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine gesundheitliche Veränderung seit dem 7. Juni 2022 glaubhaft zu machen (IV-Nr. 83). Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022, es sei auf die Neuanmeldung einzutreten und der geltend gemachte Leistungsanspruch materiell zu prüfen (IV-Nr. 87). Sie reichte dazu einen Bericht des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 ein (IV-Nr. 86) und beantragte, es sei Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu setzen. Die ihr gewährte Frist bis 30. November 2022 (IV-Nr. 88) liess sie indes ungenutzt verstreichen. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 89).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess am 23. Januar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier VSBES.2023.14 p. 3 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 24. [recte: 23.] August 2022 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
b) Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 24. [recte: 23.] August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzu-
weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. März 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (p. 18). Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab sodann am 21. März 2023 seine Kostennote zu den Akten (p. 20 ff.).
2.2 Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2023 ab, ohne zuvor die beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde am 28. Februar 2024 gut, hob das Urteil auf und wies die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, um eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und neu über die Beschwerde zu entscheiden (s. Dossier VSBES.2024.53, Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.3 Am 24. April 2024 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und begründet in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 14). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 11 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 8), hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 14).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Weiter bilden ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.).
2.2
2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); das gilt in analoger Weise auch dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
2.2.3 Sind die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).
3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der früheren Verfügung vom 7. Juni 2022. An die Glaubhaftmachung sind hier höhere Anforderungen zu stellen, da zwischen der Leistungsverweigerung am 7. Juni 2022 und der Neuanmeldung am 23. August 2022 nur rund zweieinhalb Monate liegen.
3.1 Die Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. September 2022 an, auf ihre Neuanmeldung werde nicht eingetreten, wenn sie innert der 30tägigen Einwandfrist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 83). Diese Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen wurde antragsgemäss bis 30. November 2022 erstreckt (IV-Nr. 88), verstrich aber in der Folge ungenutzt. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 1. Dezember 2022 erging somit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung praxisgemäss den Sachverhalt zugrunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (s. E. II. 2.2.3 hiervor). Das Versicherungsgericht hat mit anderen Worten nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund der bis zum Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2022 eingegangenen Akten korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person erst nach Ablauf der angesetzten Frist bei der Verwaltung eingereicht hat, von dieser aber ungeachtet der Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen wurden, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die ärztliche Bestätigung vom 24. Oktober 2022, die am 6. Dezember 2022 zu den Akten gereicht wurde (IV-Nr. 91), d.h. nach Ablauf der Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen und nach Erlass der angefochtenen Verfügung, nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Massgeblich sind vielmehr nur die vorher bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte von Dr. med. B.___ vom 13. August 2022 sowie des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 (s. E. I. 1.2 hiervor und E. II. 3.3.1 + 3.3.3 hiernach).
3.2 Als die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2022 einen Leistungsanspruch verneinte (E. I. 1.1. hiervor), stützte sie sich auf ein polydisziplinäres (internistisch-neurologisch-orthopädisch-rheumatologisches) Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 64.2). Dieses gelangte in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen (S. 5 f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenschaden der unteren Wirbelsäule und Spondylolisthesis Meyerding I L5/K1 mit schweren Foramenstenosen und mässigen Facettengelenksarthrosen L4/5, ohne namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
o Adipositas Grad II (Roux-Y Magenbypass im September 2020)
o Status nach Varikosis und Varizen am linken Bein (Operation im Mai 2018)
o Status nach TVT linker Unterschenkel (Vene tibialis posterior links)
o arterielle Hypertonie
o mögliche Meralgia parästhetica links
o Spannungskopfschmerz
o mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits
Ein namhaftes Vertebralsyndrom oder eine somatische Erklärung der geklagten Schmerzen im Bereich der Beine habe sich nicht gefunden (S. 4). In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bestehe aus rheumatologisch orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. In einer angepassten, körperlich überwiegend leichten Tätigkeit wiederum ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 7).
3.3
3.3.1 Dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. August 2022 (IV-Nr. 81) lässt sich entnehmen, dass eine erste Behandlungsphase zwischen dem 14. Februar und 7. März 2022 absolviert worden sei. Am 22. Juli 2022 habe sich die Beschwerdeführerin wieder gemeldet und einen Termin ewünscht, wobei sie sehr müde und verzweifelt geklungen habe. Eine Sitzung habe erst am 20. August 2022 stattfinden können. Der nächste Termin sei für den 8. September 2022 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich überlastet zu fühlen. Ihre zwei Söhne seien sieben und dreizehn Jahre alt. Sie arbeite zu 100 %, was früher immer irgendwie gegangen sei. Aufgrund verschiedener körperlicher Probleme und Eingriffe (u.a. zwei Bandscheibenvorfälle, Venen-Operation und Magenbypass) sowie einer zusätzlichen Belastung durch eine laufende IV-Abklärung fühle sie sich mittlerweile überlastet und müde. Sie traue sich nicht, am Arbeitsplatz krankheitsbedingt zu fehlen. Was die objektiven Befunde angehe, so zeige sich die Beschwerdeführerin im Kontakt freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt. Sie sei wach und bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration präsentierten sich unauffällig. Sinnestäuschungen, inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Zwänge seien nicht vorhanden. Es bestünden Zukunftsängste sowie Sorgen hinsichtlich der körperlichen Gesundheit. Die Stimmung sei subjektiv traurig, verzweifelt und niedergeschlagen sowie objektiv mittelschwer bis schwer gedrückt. Die affektive Schwingungsfähigkeit zeige sich mittelschwer reduziert, und es bestehe eine mittelschwere Interessensminderung. Die Psychomotorik sei unauffällig. Vereinzelt gebe es Suzidgedanken, aber im Moment distanziere sich die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien vorhanden. Es lägen eine mittelgradige depressive Episode (F32.3) sowie Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burnout, Z73) vor. Vom 20. August bis voraussichtlich 11. September 2022 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.3.2 Med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 (IV-Nr. 82) fest, die Codierung F32.2 beziehe sich auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und sei daher in Bezug auf die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode falsch. Sodann fänden sich im psychopathologischen Befund bis auf eine subjektiv traurige Stimmung und eine mittelschwer reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit keine wesentlichen pathologischen Befunde. Es bestünden keine Hinweise auf eine längerdauernde verfestigte psychische Störung von versicherungspsychiatrischer Relevanz.
3.3.3 Aus dem Austrittsbericht des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 86) geht hervor, dass sich nach dem Magenbypass vom 1. September 2020 ein grosses therapieresistentes Anastomosen-Ulcus entwickelte, was am 28. Juni 2022 zu einer laparoskopischen Resektion und Neuanlage der Gastroenterostomie führte. Der Beschwerdeführerin wurde bis zum 31. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
3.3.4 Gemäss Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische Ärztin, vom 1. Dezember 2022 (IV-Nr. 90) diente der operative Eingriff im [Spital] C.___ der definitiven Heilung nach dem Magenbypass. Eine dauerhafte Einschränkung irgendeiner Art sei dadurch nicht zu erwarten.
3.4
3.4.1 Die vorhergehende Verfügung vom 7. Juni 2022, mit der die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch verneinte (E. I. 1.1 hiervor), beruhte auf dem polydisziplinären D.___-Gutachten vom 15. Juli 2021 (E. II. 3.2 hiervor); soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Gutachterstelle erhalte mittlerweile aus Qualitätsgründen keine Aufträge der Invalidenversicherung mehr, ist dies unerheblich, nachdem die Verfügung vom 7. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Das besagte D.___-Gutachten hatte sich ausschliesslich mit dem somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befasst. Diese brachte weder in der Neuanmeldung noch im Vorbescheidverfahren oder im Beschwerdeverfahren vor, somatische Gründe hätten seither eine gesundheitliche Verschlechterung bewirkt. Der Bericht des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 betrifft zwar einen am 28. Juni 2022 durchgeführte gastroenterologischen Eingriff. Die Beschwerdeführerin reichte diesen Bericht jedoch lediglich zu den Akten, um die Einnahme des Antidepressivums Escitalopram zu dokumentieren (s. IV-Nr. 87 S. 3 Ziff. 3), einmal abgesehen davon, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von etwas mehr als einem Monat ohnehin unterhalb der Grenze von drei Monaten liegt und damit im Rahmen einer Neuanmeldung nicht relevant ist (s. dazu E. II. 2.2.1 in fine hiervor). Da bei der Prüfung, ob auf eine Neuanmeldung einzutreten ist, der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt (E. II. 2.2.3 hiervor), ist folglich auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, es sei aus psychischen Gründen zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Wie aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. August 2022 hervorgeht, befand sie sich bereits vom 14. Februar bis 7. März 2022 in seiner Praxis in Behandlung (IV-Nr. 81). Weiter enthält der Bericht des [Spitals] C.___ vom 1. Juli 2022 eine Medikamentenliste, welche das Antidepressivum Escitalopram sowohl unter den bisherigen als auch unter den aktuellen Medikamenten aufführt (IV-Nr. 86 S. 2 f.). Eigenen Angaben zufolge nimmt die Beschwerdeführerin dieses Medikament «schon seit längerem». Das Antidepressivum sei ihr bereits vor dem erneuten Beginn der Psychotherapie am 20. August 2022 vom Hausarzt verordnet worden (IV-Nr. 87 S. 3 Ziff. 3). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 2022 eine psychische Symptomatik bestand, die medikamentös behandelt wurde. Angaben darüber, inwiefern sich diese Beschwerden seither verschlechtert haben, fehlen indes. Die Verhältnisse im Februar und März 2022 werden im Bericht vom 13. August 2022 nicht beschrieben, so dass gar kein Vergleich zwischen dem damaligen Zustand und der Situation bei der Neuanmeldung möglich ist. Gemäss Dr. med. B.___ meldete sich die Beschwerdeführerin zwar am 22. Juli 2022 in der Praxis, also nach der Verfügung vom 7. Juni 2022, weil sie wieder einen Termin wollte, wobei sie sehr müde und verzweifelt geklungen habe. Ein solcher Termin konnte jedoch erst für den 20. August 2022 vereinbart werden, mithin knapp einen Monat nach dem Anruf, was gegen eine Dringlichkeit spricht, wie sie bei einer erheblichen Verschlechterung zu erwarten wäre. Dies wird dadurch bestätigt, dass der nächste Termin auf den 8. September 2022 fiel, also mit einem Abstand von fast drei Wochen, was keiner besonders engmaschigen Therapie entspricht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2016 vom 15. September 2017 E. 8.2).
Andererseits fällt auf, dass der erwähnte Bericht vom 13. August 2022 datiert, der erste Termin der neuen Behandlungsphase jedoch erst für den 20. August 2022 vorgesehen war. Daher liegt die Annahme nahe, dass der Bericht gestützt auf die erste Behandlungsphase vom 14. Februar bis 7. März 2022 verfasst wurde. Dies umso mehr, als der Bericht eine «laufende IV-Abklärung» erwähnt; eine solche war am 13. resp. 20. August 2022 nicht mehr hängig, wurde doch das IV-Verfahren mit der Verfügung vom 7. Juni 2022 abgeschlossen, wohl aber während der ersten Behandlungsphase. Im Übrigen würde sich für die Beschwerdeführerin auch dann nichts ergeben, wenn man davon ausginge, der Bericht sei unrichtig datiert und erst nach der ersten Sitzung der zweiten Behandlungsphase, also nach dem Termin vom 20. August 2022, verfasst worden. Dafür spräche zwar, dass im Bericht eine Arbeitsunfähigkeit ab 20. August 2022 attestiert wurde. Dies würde freilich nichts daran ändern, dass im Bericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine erhebliche Verschlechterung seit dem 7. Juni 2022 hinweisen. Der Bericht enthält vielmehr, neben allgemeinen Angaben über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin (z.B. ihre Kinder, somatische Beschwerden und Probleme am Arbeitsplatz), weitgehend unauffällige objektive Befunde, wie auch die RAD-Ärztin med. pract. F.___ erkannte (E. II. 3.3.2 hiervor). Dr. med. B.___ äusserte sich weder zum Verlauf seit dem 7. Juni 2022 noch würdigte er die Erheblichkeit der geschilderten Beschwerden, womit letztlich unklar bleibt, inwieweit er im Psychostatus einfach die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin übernahm. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst berücksichtigt wird, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (E. II. 2.2.1 in fine hiervor). Eine solche Dauer ist hier, wo im Bericht vom 13. August 2022 eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nicht dokumentiert.
3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 7. Juni 2022 glaubhaft gemacht, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. August 2022 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem im Verfahren VSBES.2023.14 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem im Verfahren VSBES.2023.14 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 24. April 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 24. April 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Oberrichterin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_316/2024 vom 12. März 2025 bestätigt.