Urteil vom 3. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1938 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bezog Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Mit Schreiben vom 11. November 2023 (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 31) teilte ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit, dass Ende 2023 die dreijährige Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ende und ab 1. Januar 2024 für alle EL-Beziehenden das neue Recht gelte. Weiter teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass das in der aktuellen EL-Berechnung der Beschwerdeführerin berücksichtigte Reinvermögen über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liege und sie deshalb ab 1. Januar 2024 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 17) hob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen auf. Die hiergegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2024 (AK-Nr. 14) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Mit Eingabe vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 (A.S. 1 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügungen vom 5. Januar 2024 und 13. Februar 2024 der Vorinstanz seien aufzuheben.
2. Es seien der Gesuchstellerin die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 weiterhin zu gewähren und entsprechend neu zu berechnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (A.S 17 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 (A.S. 27) teilt die Beschwerdeführerin mit, auf die Einreichung einer Replik zu verzichten.
5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Soweit sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2024 (A.S. 1 ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 17) richtet, kann mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Er bildet somit alleiniges Anfechtungsobjekt für ein nachfolgendes Rechtspflegeverfahren.
1.2 Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 hin grundlegende Änderungen erfahren. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 zur Diskussion steht und die übergangsrechtliche Fortgeltung des bisherigen Rechts per 31. Dezember 2023 ihr Ende fand, sind vorliegend die seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
2.
2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b).
2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).
2.3 Das Reinvermögen der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen). Verjährte Schulden sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, da nach Ablauf der Verjährungsfrist keine rechtlich durchsetzbare Schuldverpflichtung mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3.2).
3.
3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89). Insbesondere Korrespondenzen unter Privaten können in der Regel nur durch diese selbst dokumentiert werden.
3.2 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis).
3.3 Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Dies schliesst auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
3.4 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es – wie unter Ziff. 3.1 oben ausgeführt – Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024. Umstritten ist, ob das Reinvermögen der Beschwerdeführerin über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG liegt, weil die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn – diese Schuld beträgt laut Beschwerde CHF 838'950.00 – nicht mehr als Schuld vom Reinvermögen abgezogen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat dies verneint, weil die Forderung verjährt sei.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 fest (A.S. 1 ff.), dass die Beschwerdeführerin die Kopie eines Darlehensvertrags zu den Akten gegeben habe, der am 1. Februar 1994 zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmern sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn als Darlehensgebern abgeschlossen worden sei (Ziff. 2.2.6), dass in der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2024 (AK-Nr. 14) ausgeführt werde, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Zins von 5 % zunächst während zwei Jahren bezahlt worden sei, ehe die Vertragsparteien entschieden, den Zins auf unbestimmte Zeit auf das Darlehen aufzurechnen (Ziff. 2.2.6), dass den Akten zu entnehmen sei, dass der vereinbarte Zins ab Februar 2006 für die Dauer eines Jahres erneut bezahlt worden sei (Ziff. 2.2.10), und dass die Darlehensschuld samt Zins, wenn auch einem fehlerhaften, in den jeweiligen Steuererklärungen [der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes] deklariert worden sei (Ziff. 2.2.7). Gestützt hierauf geht die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im Jahr 1994 die Darlehenssumme von CHF 357’000.00 erhalten habe und somit auch eine Rückzahlung geschuldet gewesen sei (Ziff. 2.2.7). Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest, dass das Rückforderungsrecht des Darlehensgebers gemäss Art. 127 des Obligationenrechts (OR; SR 220) grundsätzlich nach zehn Jahren verjähre. Beim verzinslichen Darlehen stelle jede Zinszahlung eine Anerkennung der Forderung dar, was die Verjährungsfrist nach Art. 135 Abs. 1 OR stets von Neuem unterbreche. Da es sich vorliegend um ein verzinsliches Darlehen handle und die letzte Zinszahlung Ende Februar 2006 erfolgt sei, sei die Darlehensforderung seit Ende Februar 2016 verjährt und könne bei der Bestimmung des Reinvermögens nicht mehr berücksichtigt werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 (A.S. 17 ff.) ergänzt und korrigiert die Beschwerdegegnerin, dass die letzte Zinszahlung durch die Beschwerdeführerin im Februar 2007 erfolgt sei und seither weder von den Darlehensgebern noch von den Darlehensnehmern verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen worden seien. Die Deklaration des Darlehens als Schuld in der Steuererklärung durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung, da sich die Schuldanerkennung nicht an die Gläubiger gerichtet habe.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. März 2024 zunächst fest (A.S. 6 ff.), dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt habe. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin hätten ihr und ihrem Ehemann ein Darlehen in Höhe von CHF 357’000.00 zum Erwerb einer Eigentumswohnung an der [...] in [...] gewährt. In den beiden ersten Jahren 1995 und 1996 sei der Darlehenszins bezahlt worden. Aufgrund der Krebserkrankung des Sohns der Beschwerdeführerin sei der Zins ab 1997 nicht mehr bezahlt, sondern zum Darlehen aufgerechnet worden. 2006 seien die Zinszahlungen für ein Jahr wieder aufgenommen worden. Im Hinblick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rentenalter und weil die Tochter der Beschwerdeführerin am Ende ohnehin alles erben würde, hätten sich die Parteien in der Folge darauf geeinigt, dass die Zinsen nicht mehr bezahlt werden müssten, sondern auf das Kapital aufgerechnet würden. Weiter sei vereinbart worden, dass das Darlehen im Falle der Trennung der Darlehensnehmer oder Darlehensgeber vollständig oder teilweise zurückbezahlt werden müsse. Auch sei vereinbart worden, dass beim Tod eines der Darlehensgeber dem überlebenden Teil die Darlehensschuld ausbezahlt werden müsse. Das Darlehen sei über die Jahre hinweg jeweils mit einem von der Steuerbehörde akzeptierten Zins von 1,5 % deklariert und veranlagt worden. Dies gehe auf eine ursprünglich fehlerhafte Steuererklärung zurück. Da die korrekterweise höher zu deklarierende Schuldenlast gemäss Auskunft der Steuerbehörde keinen Effekt auf die geschuldeten Steuern haben würde, sei die korrekte Aufrechnung in der Folge gänzlich unterlassen worden. Bei der Berechnung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Rechtsabschwächung durch Verjährung solle nicht eintreten, solange der Gläubiger sich um die Durchsetzung seines Rechts bemüht zeige oder der Schuldner dessen Existenz anerkenne. Unter die Anerkennung mit Unterbrechungswirkung falle jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden dürfe, wobei die Umstände des Einzelfalles massgebend seien. Die interne Eintragung einer Schuld als Anerkennungshandlung sei umstritten, nach Zustellung entsprechender Dokumente an den Gläubiger jedoch als Anerkennungshandlung zu qualifizieren. Vorliegend seien Gläubiger und Schuldner naturgemäss über Jahre hinweg in engem Kontakt gestanden. Man habe Informationen ausgetauscht und sich jährlich zumindest stillschweigend aufs Neue über die Weiterführung der 2006 getroffenen Regelung in Bezug auf die Darlehenszinsen und Rückzahlungspflicht geeinigt. Die Gläubiger hätten zwangsläufig Kenntnis von der Deklaration ihrer Forderung in der Steuererklärung der Schuldner gehabt und somit sei mit jedem Jahr eine Anerkennungshandlung durch die Schuldner erfolgt.
4.3
4.3.1 Die Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) – siehe oben Ziff. 4.2.2 – findet in den Akten weitgehend keine Stütze. Dies betrifft bereits die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn die Darlehenssumme von CHF 357'000.00 ausbezahlt erhalten hätten. Durch die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Kopie des Darlehensvertrags vom 1. Februar 1994 (Beschwerdebeilage 4) wird zwar belegt, dass es zum Abschluss eines Darlehensvertrags kam. Ob die vereinbarte Darlehenssumme auch tatsächlich ausbezahlt wurde, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Einen Nachweis in Form einer Quittung oder einer Bankanzeige hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Aus den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes der Jahre 2021 und 2022, die von der Beschwerdeführerin auszugsweise zu den Akten gegeben wurden (Beschwerdebeilagen 6 und 7), geht immerhin hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Darlehensschuld in ihren Steuererklärungen als Schuld deklarierten. Zudem wird die Auszahlung der Darlehenssumme an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auch in der von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn erstellten chronologischen Darstellung des Sachverhalts behauptet (Beschwerdebeilage 5). Es kann insofern durchaus nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin trotz des fehlenden Belegs über die Auszahlung davon ausging, dass die Darlehenssumme tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Selbst unter der Annahme, dass die Darlehenssumme ausbezahlt wurde, ist – wie im Folgenden gezeigt wird – ein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin und damit eine bei der Bestimmung des Reinvermögens zu berücksichtigende Darlehensschuld zu verneinen.
4.3.2 Für die weiteren Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getätigten «Zinszahlungen» in den Jahren 1995 und 1996 sowie 2006, die Vereinbarung der Zinsaufrechnung ab 1997 und 2007, die Vereinbarungen über die Beendigung des Darlehensvertrags im Trennungs- oder Todesfall der Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber sowie die verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen der Darlehensnehmer ab 2007, finden sich in den Akten keinerlei Belege. So ist insbesondere nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Steuererklärung jemals an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn geschickt hätten, um diese über die darin deklarierte Darlehensschuld in Kenntnis zu setzen. Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2023 (AK-Nr. 28) bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen «Chronologie von Herrn und Frau B.___ betreffend Darlehen», «Zinsberechnung», «Berechnungen Klientschaft (Bilanz per 08.08.2023 inkl. Auflistung der gemachten Zahlungen)» wurden offensichtlich von ihrer Tochter oder ihrem Schwiegersohn erstellt. Diesen Beilagen kommt aufgrund der Nähe der Tochter und des Schwiegersohns zur Beschwerdeführerin von vornherein bloss ein geringer Beweiswert zu. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die von der Tochter und dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin erstellten Beilagen, insbesondere die chronologische Darstellung des Sachverhalts, von sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994 (Beschwerdebeilage 4) schriftlich abgefasst wurde. Angesichts der Darlehenssumme von CHF 357'000.00 und der Bedeutung der behaupteten Vertragsänderungen wäre von den Vertragsparteien zu erwarten gewesen, dass sie diese ebenfalls schriftlich festhalten. Insgesamt ergibt sich somit, dass die behaupteten «Zinszahlungen» der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die behaupteten Vertragsänderungen sowie die behaupteten verjährungsunterbrechenden Handlungen aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt angesehen werden können.
4.3.3
4.3.3.1 Von weiteren Beweismassnahmen sind – wie im Folgenden gezeigt wird – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insofern kann in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Erhebung verzichtet werden.
4.3.3.2 Was zunächst die Steuererklärungen und Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) selbst festhält, dass die Darlehensschuld von Anfang an falsch deklariert und folglich falsch veranlagt worden sei. Schon deshalb können aus den Steuererklärungen und Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Darlehensvertrag, die Darlehensschuld und allfällige spätere Vertragsänderungen gezogen werden. Hinzu kommt, dass sich verjährungsunterbrechende Handlungen mit den bei der Steuerverwaltung eingeholten Steuererklärungen und -veranlagungen von vornherein nicht beweisen lassen.
4.3.3.3 Was den Grundbuchauszug der Wohnung an der [...] in [...] betrifft, die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit dem Darlehen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes finanziert worden sein soll, so ist festzuhalten, dass der Grundbuchauszug keine Angaben zur Finanzierung des Eigentumserwerbs enthält. Selbst wenn aus dem Grundbuchauszug das Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hervorgehen sollte, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, wie der Erwerb finanziert wurde und welche Vereinbarungen in diesem Zusammenhang allenfalls getroffen wurden.
4.3.3.4 Was schliesslich die Zeugenbefragung der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin betrifft, die von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, so ist festzustellen, dass sich die Tochter und der Schwiegersohn bereits schriftlich zum Sachverhalt geäussert haben. Die entsprechende chronologische Darstellung des Sachverhalts wurde bereits im vorinstanzlichen und dann nochmals im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegeben. Von einer persönlichen Zeugenbefragung der Tochter und des Schwiegersohns sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Beweiswert der Zeugenaussagen aufgrund der Nähe der Tochter und des Schwiegersohnes zur Beschwerdeführerin von vornherein als gering einzustufen ist, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich vertreten war. Der Antrag auf Zeugenbefragung der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.
4.3.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen am 1. Februar 1994 mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Ob die vertraglich vereinbarte Darlehenssumme von CHF 357'000.00 auch tatsächlich an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausbezahlt wurde, kann offen gelassen werden. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann «Zinszahlungen» leisteten, die Parteien in den Folgejahren diverse Vertragsänderungen vereinbarten und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlungen vornahmen, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist unbewiesen geblieben und hat entsprechend als nicht erstellt zu gelten.
4.4
4.4.1 Zur Klärung der Frage, ob die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Darlehensschuld bei der Bestimmung ihres Reinvermögens zu berücksichtigen ist oder nicht, gilt es vorab zu prüfen, welcherart das Darlehen ist, das zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einerseits sowie ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn andererseits vereinbart wurde. Gemäss Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994 (Beschwerdebeilage 4) verpflichteten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dazu, das Darlehen in monatlichen Raten von CHF 1'800.00 zzgl. 5 % Zins an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn zurückzuzahlen («I signori A.___ e C.___ si impegnano a rimborsare la suddetta somma versando CHF 1'800 (milleottocento) al mese oltre agli interessi del 5% ai Signori D.___ [Tochter] e E.___ [Schwiegersohn].»). Ob der Zins von 5 % auf Basis der monatlichen Raten von CHF 1'800.00 zu berechnen ist, wie es der Wortlaut der Vereinbarung vermuten lässt, oder auf Basis der Darlehenssumme von CHF 357'000.00, wie von der Beschwerdeführerin angeführt wird und inhaltlich näher liegt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgebend ist, dass das Darlehen in gleichbleibenden Ratenzahlungen von CHF 1'800.00 zurückzuerstatten ist. Die Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlung des Darlehens begründet einen Sonderfall des Darlehens auf bestimmte Dauer (Peter Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Leihe, Art. 305-318 OR, Zürich 2003, Art. 318 N 19). Ein Darlehen auf bestimmte Dauer liegt vor, wenn der Beendigungstag des Darlehensverhältnisses durch Parteiabrede genau bestimmt wird bzw. genau bestimmt werden kann (vgl. Higi, a.a.O., Art. 318 N 15). Mit der Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlung des Darlehens wird der jeweilige Verfalltag der einzelnen Teilzahlungsleistungen festgelegt. Beendet wird das Darlehensverhältnis erst dann, wenn die letzte Rate verfällt. Die vorherigen Rückerstattungsleistungen bewirken hingegen das Erlöschen der vertraglichen Verpflichtung beider Parteien im Umfang der zurückerstatteten Teilsummen des Darlehens (Higi, a.a.O., Art. 318 N 19). Da die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994 betrags- und turnusmässig exakt festgelegt wurde, kann die von den Parteien vorgesehene Dauer des Darlehensverhältnisses exakt berechnet werden. Bei monatlichen Raten von CHF 1'800.00 dauert die Rückzahlung des Darlehens von CHF 357'000.00 199 Monate bzw. 16 Jahre und 7 Monate. Angesichts des Vertragsschlusses am 1. Februar 1994 und mangels einer anderen Abrede wurde die erste Rate am 28. Februar 1994 fällig. Die Fälligkeit der letzte Rate trat folglich am 30. September 2010 ein. Festzuhalten ist schliesslich, dass es sich bei den im Darlehensvertrag vom 1. Februar 1994 vereinbarten Ratenzahlungen, wenngleich aufgrund der Zinspflicht der Darlehensnehmer eine Mischform von Kapital- und Zinsrate vorliegt, nicht um Annuitäten i.S.v. Art. 41 Abs. 2 SchKG handelt. Annuitäten weisen eine von Jahr zu Jahr anwachsende Kapitalrate auf (BGE 63 III 125, 127). Dies ist bei den vorliegend vereinbarten gleichbleibenden Ratenzahlungen nicht der Fall.
4.4.2 Der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers verjährt nach der allgemeinen Frist von Art. 127 OR nach zehn Jahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_699/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2). Bei der ratenweisen Rückzahlung des Darlehens gilt die zehnjährige Verjährungsfrist auch für die Raten (Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 318 N 30; s.a. Higi, a.a.O., Art. 315 N 20). Die Verjährungsfrist beginnt gemäss Art. 130 Abs. 1 OR ab der Fälligkeit der Forderung bzw. Rate zu laufen. Da vorliegend weder Ratenzahlungen noch andere verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen erstellt sind, trat die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens unter Beachtung der Fristberechnung nach Art. 132 i.V.m. Art. 77 ff. OR spätestens am 30. September 2020 ein. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten «Zinszahlungen» tatsächlich geleistet worden sind. Nach Art. 135 Ziff. 1 OR gilt zwar jede Zins- oder Abschlagszahlung als Anerkennung der Forderung, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führt (statt vieler Rolf H. Weber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Darlehen, Art. 312-318 OR, Bern 2013, Art. 312 N 97). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. März 2024 (A.S. 6 ff.) selbst festhält, sei die letzte «Zinszahlung» im Februar 2007 und damit noch vor der Fälligkeit der letzten Rate erfolgt. Damit ändert sich am Eintritt der Verjährung am 30. September 2020 nichts. Dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin behauptete Darlehensschuld bei der Bestimmung des Reinvermögens infolge Verjährung nicht berücksichtigt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
5. Da von Verjährung auszugehen ist, kann offen bleiben, ob die Schuld andernfalls anzurechnen wäre. Die Anrechnung einer Schuld setzt voraus, dass der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er die Schuld begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3). Dies erscheint mit Blick darauf, dass die vereinbarten Rückzahlungsraten gar nie und die Zinszahlungen seit März 2007 nicht mehr geleistet wurden, ohne dass auch nur eine Mahnung erfolgt wäre, als überaus fraglich.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon