Urteil vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 30. November 2023 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab der Antragstellung per 7. August 2023 bis auf weiteres. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, da die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 aus der Schweiz weggezogen sei und dem Arbeitsmarkt deshalb weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden habe, fehle es an der Vermittlungsfähigkeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 46 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 27 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 28. Februar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 12. März 2024 «Einsprache zur Verfügung vom 28. Februar 2024», welche die Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiterleitet (A.S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin begehrt sinngemäss, ihr sei für den Zeitraum, in dem sie sich noch in der Schweiz aufgehalten habe, Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten (A.S. 11 ff.)
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 6. Juni 2024 keine Replik ein und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 21 + 23).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. August bis 31. Oktober 2023.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Monatslohn der Beschwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit belief sich auf CHF 2'150.00 (AWA S. 222). Da es hier um Taggelder für weniger als drei Monate geht, wird die Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Eine versicherte Person gilt in der Regel nicht als vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 91). Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522). Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Steht hingegen bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug fest, dass die Verfügbarkeit unter drei Monaten liegt, kann die Vermittlungsfähigkeit allenfalls aufgrund einer Einzelfallprüfung bejaht werden (AVIG-Praxis ALE B227).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin war seit Oktober 2021 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) mit einem Teilzeitpensum von zuletzt 50 % als Reinigungsfachkraft angestellt (AWA S. 217 + 222). Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2023 löste die Beschwerdeführerin diese Anstellung per 31. Juli 2023 auf (AWA S. 131), wobei sich die Kündigungsfrist zufolge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 22. Juli 2023 (AWA S. 225) bis 6. August 2023 verlängerte. Im Arbeitszeugnis wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlasse (AWA S. 190). Am 6. August 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 7. August 2023 zur Arbeitsvermittlung an (AWA S. 220).
3.1.2 Beim Erstgespräch am 23. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin ihrem Personalberater Herrn C.___ mit, sie werde am 1. November 2023 ins Ausland ziehen, da ihr Mann auf dieses Datum hin in [...] Arbeit gefunden habe (s. dazu AWA S. 130). Die Kündigung vom 25. Mai 2023 gehe auf ihre Krankheit sowie die Nötigung durch die Arbeitgeberin zurück, ansonsten sie ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten hätte (AWA S. 3). Die Wohngemeinde teilte in der Folge mit, die Beschwerdeführerin habe sich am 13. September 2023 per 31. Oktober 2023 ins Ausland abgemeldet (AWA S. 170).
3.1.3 Im Schreiben vom 3. September 2023 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (AWA S. 163 f.), sie habe ihrem damaligen Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie im November 2023 auswandern werde, worauf er gemeint habe, sie solle ihm dies sechs bis sieben Wochen bevor sie aufhören wolle, sagen, es sei absolut kein Problem sie zu ersetzten. Weil nach ihrer Erschöpfungsdepression im Jahr 2015 wieder Anzeichen einer Erschöpfung aufgetreten seien, habe sie dem Vorgesetzten Mitte Juni gesagt, dass sie gesundheitshalber Ende Juli aufhören wolle. Er habe gefragt, ob sie nicht bis Ende September bleiben könne, da er zurzeit viel Arbeit habe und niemand ihre Aufgaben übernehmen könne. Sie habe sich damit einverstanden erklärt, aber im Juli einen Zusammenbruch erlitten, worauf sie für eine Woche krankgeschrieben worden sei. Der Vorgesetzte habe dann ihrem Mann mitgeteilt, dass sie eine auf Juli 2023 rückdatierte Kündigung bringen müsse, wenn sie ein gutes Zeugnis wolle; beharre sie darauf, bis Ende September angestellt zu sein, werde er ein schlechtes Zeugnis ausstellen. Deshalb habe sie das Kündigungsschreiben zurückdatiert und der Vorgesetzte habe es rückwirkend unterschrieben (das Schreiben gibt als Empfangsdatum den 30. Mai 2023 an, AWA S. 131). Er habe ausserdem einen Grosskunden verloren und sie anteilsmässig an dieser Einbusse beteiligen wollen, wenn sie nicht auf Ende Juli gehe.
3.1.4 Der Personalberater hielt am 15. September 2023 fest, er und die Beschwerdeführerin hätten vereinbart, dass sich mindestens die Hälfte der Arbeitsbemühungen auf die Schweiz und die andere Hälfte auf [...] beziehen sollte (AWA S. 71).
3.1.5 Nachdem das RAV die Angelegenheit am 6. September 2023 zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle überwiesen hatte (AWA S. 185), bekräftigte die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2023, eigentlich habe sie länger bei der Arbeitgeberin bleiben wollen, aber sie sei im Juli zusammengebrochen und eine Woche krankgeschrieben worden. Der Chef habe ihrem Mann erklärt, dass sie rückwirkend auf den 31. Juli 2023 kündigen müsse, wenn sie ein gutes Zeugnis wolle. Gemäss ihrem Personalberater habe sie Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung, da sie bis dahin einbezahlt habe (AWA S. 167).
3.1.6 Am 6. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdeführerin (AWA S. 127 ff.), sie sei seit dem 7. August 2023 bereit und in der Lage, im Umfang von 50 % eine Arbeitnehmertätigkeit anzutreten. Der Entschluss, die Schweiz endgültig zu verlassen, sei vor drei Jahren gefallen. Die Beschwerdeführerin reichte zudem verschiedene Unterlagen ein, um einen Aufenthalt in der Schweiz von August bis Oktober 2023 zu belegen (AWA S. 133 ff.). Am gleichen Tag teilte sie mit, nicht mehr über die Bewerbungsschreiben zu verfügen, da sie diese jeweils überschrieben habe (AWA S. 159).
3.1.7 Beim Gespräch mit dem Personalberater am 23. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, bereits mit der Stellensuche in [...] begonnen zu haben (AWA S. 2). Ausserdem wurde bei diesem Termin die Möglichkeit eines Leistungsexports ins Ausland besprochen (AWA S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellte gleichentags einen entsprechenden Antrag für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 (AWA S. 97 f.), den die Beschwerdegegnerin jedoch mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 abwies (AWA S. 38 f.).
3.1.8 In ihrer Einsprache vom 26. Dezember 2023 (AWA S. 27 ff.) brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Personalberater habe ihr erklärt, dass sie für die Zeit vom 7. August bis 31. Oktober 2023 auf jeden Fall Arbeitslosengeld in der Schweiz erhalten werde, abzüglich der Einstelltage wegen Selbstkündigung. Sie habe die geforderten Bewerbungen geschrieben und sich auch noch mündlich um Jobs in der Schweiz bemüht. Weiter habe sie dem Personalberater mitgeteilt, dass sie bei einer Temporärstelle, welche länger als bis am 31. Oktober 2023 dauere, bis zu deren Ende in der Schweiz bleiben würde; anderseits hätte sie sich sofort beim RAV abgemeldet, sobald sie in [...] eine Stelle gefunden hätte. Wenn sie gewusst hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Bewerbungsschreiben wolle, hätte sie diese nochmals geschrieben und ihr dann zugestellt. Der Personalberater habe gemeint, es sei vernünftig, in [...] eine Stelle zu suchen, wenn sie dorthin ziehen wolle. Leider habe sie im Nachhinein feststellen müssen, dass er sie im Gespräch mehrfach falsch informiert oder gewisse Sachen gar nicht mitgeteilt habe. Es sei eine Frechheit, wenn sie auf ihre Bewerbungen hin nicht einmal eine Absage erhalte und die fraglichen Arbeitgeber dann noch behaupteten, sie hätten keine Bewerbung erhalten.
3.1.9 In der Beschwerdeschrift (A.S. 5 f.) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Personalberater habe gemeint, dass sie Anrecht auf Arbeitslosengeld hätte, auch wenn sie auswandern werde, da sie noch in der Schweiz lebe und in die Versicherung einbezahlt habe. Ausserdem habe er gesagt, sie solle vor allem in [...] eine Stelle suchen, da sie dort leben werde. Der Personalberater habe sie auch nicht darauf aufmerksam gemacht, sich bei Temporärbüros anzumelden.
3.2
3.2.1 Aufgrund der Akten ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 6. August 2023 dazu entschlossen hatte, ihren Wohnsitz am 1. November 2023 ins Ausland zu verlegen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, wonach sie schon vor Mitte Juni 2023 mit ihrem Vorgesetzten über die geplante Auswanderung gesprochen hatte (s. E. II. 3.1.3 hiervor). Dafür, dass schon vor der Anmeldung vom 6. August 2023 beabsichtigt war, die Schweiz im November 2023 zu verlassen, spricht zudem der Umstand, dass der Ehemann am 28. Juli 2023 in [...] einen Arbeitsvertrag per 1. November 2023 abgeschlossenen hatte (E. II. 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin setzte ihr Vorhaben dann auch in die Tat um, meldete sich in der Schweiz ab (a.a.O. in fine hiervor) und lebt seither in [...] (s. u.a. AWA S. 59). Somit entfällt ab 1. November 2023 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da es nunmehr an einem Wohnsitz in der Schweiz fehlt (s. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Andererseits stand die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Arbeitsmarkt wegen der bevorstehenden Auswanderung nur vom 7. August bis 31. Oktober 2023 zur Verfügung, mithin weniger als drei Monate. Angesichts dessen ist näher zu prüfen, ob sie in diesem Zeitraum vermittlungsfähig war (s. dazu E. II. 2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Übrigen zu Recht nicht mehr, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2023 noch in der Schweiz wohnte, nachdem diese verschiedene Beweismittel wie Kassenzettel etc. vorgelegt hat (AWA S. 133 ff.).
3.2.2
3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin machte zu ihren Arbeitsbemühungen folgende Angaben:
· Juni 2023: Acht Bewerbungen, davon drei in der Schweiz (AWA S. 123)
· Juli 2023: Drei Bewerbungen, alle im Ausland (AWA S. 124)
· August 2023: Sieben Bewerbungen, davon drei in der Schweiz (AWA S. 125)
· September 2023: Acht Bewerbungen, alle in der Schweiz (AWA S. 169)
· Oktober 2023: Acht Bewerbungen, alle im Ausland (AWA S. 66 + 114 ff.)
3.2.2.2 Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu den Arbeitsbemühungen im September 2023 ergaben, dass die Firmen D.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ allesamt keine Bewerbungen durch die Beschwerdeführerin bestätigen konnten (AWA S. 64 f. / 74 / 104). Diese wiederum erklärte sich ausserstande, die fraglichen Bewerbungsschreiben beizubringen (E. II. 3.1.6 in fine hiervor). Die versicherte Person muss indes ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG), was beinhaltet, dass diese überprüfbar sind (AVIG-Praxis ALE B321). Ausserdem hat die versicherte Person auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu liefern (Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG). Wenn die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsschreiben tatsächlich nicht aufbewahrte, nahm sie in Kauf, die fraglichen Bewerbungen nicht nachweisen zu können, wenn dies später verlangt werden sollte. Sie hat den fehlenden Nachweis der Arbeitsbemühungen mit anderen Worten ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Übrigen füllte die Beschwerdeführerin das Formular mit den Arbeitsbemühungen für September 2023 am 4. Oktober 2023 aus (AWA S. 168 f.), also nachdem sie durch die Überweisung an die Beschwerdegegnerin am 6. September 2023 (E. II. 3.1.5 hiervor) sowie deren Schreiben vom 28. September 2023 (AWA S. 127 ff.) erfahren hatte, dass ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf den Wegzug ins Ausland angezweifelt wurde. Auf diese Weise drängt sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war, als sie das Formular mit den Arbeitsbemühungen für September 2023 ausfüllte und im Gegensatz zu allen anderen Monaten nur Bewerbungen in der Schweiz angab. Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im September 2023 gänzlich davon absah, sich in der Schweiz zu bewerben.
3.2.2.3 Nach dem Beweisergebnis suchte die Beschwerdeführerin von Juni bis Oktober 2023 hauptsächlich im Ausland nach Arbeit. Klammert man die Arbeitsbemühungen im Formular für September 2023 als nicht belegt aus, so betrafen nur sechs der 26 aufgeführten Bewerbungen Stellen in der Schweiz. Dieses Vorgehen war im Hinblick auf die bevorstehende Auswanderung durchaus naheliegend. Es zeigt indes, dass die Beschwerdeführerin gar kein wirkliches Interesse mehr daran hatte, in der Schweiz eine Arbeit zu finden. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie es unbestrittenermassen unterliess, sich zusätzlich bei einem Temporärbüro oder einer Personalvermittlungsfirma registrieren zu lassen (s. A.S. 5 unten), obwohl dies angesichts des kurzen Zeitraums, der für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz noch zur Verfügung stand, sinnvoll gewesen wäre, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch ablehnte, sich im Jobroom anzumelden (AWA S. 3). Indem sie auch diese Möglichkeit ausschlug, eine Stelle zu finden, verdeutlichte sie umso mehr ihr mangelndes Interesse, vor der Ausreise aus der Schweiz noch eine Arbeit aufzunehmen. Somit bestand im Zeitraum vom 7. August bis 31. Oktober 2023 keine Vermittlungsfähigkeit.
3.2.3
3.2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Personalberater habe sie mehrmals nicht resp. falsch informiert.
3.2.3.2 Jede Person hat Anspruch darauf, vom Versicherungsträger über ihre Rechte und Pflichten beraten zu werden (Art. 27 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Damit soll der Person ein Verhalten ermöglicht werden, welches zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, die den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entspricht (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480). So hat das RAV die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass eine bevorstehende Disposition von ihr, z. B. ein Auslandaufenthalt, die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (AVIG-Praxis ALE B226 in fine). Unterbleibt eine Auskunft, so wird dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.).
3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Personalberater habe gesagt, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Damit dringt sie indes nicht durch. Einerseits lässt sich dem Eintrag zum Erstgespräch vom 23. August 2023 im Verlaufsprotokoll keine Zusicherung des Personalberaters entnehmen, dass auf jeden Fall Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde (s. AWA S. 3 f.). Somit fehlt es an einem schriftlichen Beleg für eine entsprechende Auskunft. Andererseits hinterlässt die Darstellung der Beschwerdeführerin keinen glaubwürdigen Eindruck, neigte sie doch im verwaltungsinternen Verfahren mitunter dazu, ihr Verhalten mit wenig plausiblen oder gar aktenwidrigen Behauptungen zu rechtfertigen. So erklärte sie etwa die nicht vorhandenen Bewerbungsschreiben damit, dass sie diese jeweils überschrieben habe. Oder sie betonte, die Kündigung sei eigentlich erst im Juli 2023 erfolgt, habe aber auf den Druck der Arbeitgeberin hin auf den 25. Mai 2023 zurückdatiert werden müssen (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor). Dies widerspricht jedoch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitssuche nicht erst im Juli 2023 aufgenommen hatte, sondern bereits am 4. Juni 2023 (AWA S. 123), was mit einer Kündigung am 25. Mai 2023 korrespondiert. Aber selbst wenn von einer falschen behördlichen Auskunft auszugehen wäre, würde der Vertrauensschutz nur dann greifen, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zu diesem Punkt äussert sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich. Der Wegzug aus der Schweiz kann auf jeden Fall nicht als solche Disposition gelten, da der Entschluss dazu bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und dem Erstgespräch mit dem Personalberater gefasst worden war (E. II. 3.2.1 hiervor). Zudem erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Ausreise aufgeschoben hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ihr Anspruch gefährdet war. Es handelte sich beim Umzug nach [...] um einen seit Jahren gehegten Wunsch (E. II. 3.1.6 hiervor), zu dessen Verwirklichung bereits konkrete Vorkehrungen getroffen worden waren. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann per 1. November 2023 seine neue Stelle in [...] antreten musste. Überdies hatte die Beschwerdeführerin durch die Schreiben vom 6. und 28. September 2023 erfahren, dass ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden sollte (E. II. 3.2.2.2 hiervor), was aber nach Aktenlage nicht dazu führte, dass sie die Auswanderung verschoben oder ihr Bewerbungsverhalten geändert hätte (s.a. E. II. 3.2.3.4 hiernach).
3.2.3.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, ihr Personalberater sei damit einverstanden gewesen, dass sie sich in erster Linie nach einer Stelle in [...] umsehe. Dem ist einmal zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erstgespräch am 23. August 2023 insgesamt 16 Bewerbungen vorweisen kann, wovon nur vier die Schweiz betrafen (AWA S. 123 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte sich folglich schon vor diesem Gespräch auf die Stellensuche im Ausland konzentriert, was bedeutet, dass dieser Entschluss seinen Grund nicht in den Aussagen des Personalberaters haben kann. Im Übrigen gab der Berater an, er habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass es in Ordnung sei, wenn sich die Hälfte der Bewerbungen auf die Schweiz und die andere Hälfte auf das Ausland beziehe (E. II. 3.1.4 hiervor). Auch daran hat sich die Beschwerdeführerin indes nach dem Erstgespräch bis zur Ausreise nicht gehalten, bezogen sich doch in diesem Zeitraum nur zwei von elf Bewerbungen auf die Schweiz (AWA S. 66 + 125).
3.2.3.5 Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, der Personalberater habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bei einem Temporärbüro anmelden solle. Dazu ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular «Vorbereitung fürs Erstgespräch im RAV» (AWA S. 193) u.a. die Frage enthielt «Wie bin ich bisher bei meiner Stellensuche vorgegangen?» und als mögliche Antwort neben Bewerbungen auf Stellenangebote auch die Anmeldung bei einer Temporär- oder Personalvermittlungsfirma nannte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, nicht an diese Art der Stellensuche gedacht zu haben.
3.2.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin den beantragten Leistungsexport vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 nach [...] anspricht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Antrag wurde mit der separaten Verfügung vom 6. Dezember 2023 abgewiesen (E. II. 3.1.7 hiervor). Im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft trifft es zwar zu, dass eine voll arbeitslose Person, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit behält, sofern die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, SR 0.831.109.268.1). Gerade diese Voraussetzung ist hier jedoch, wie dargelegt, nicht erfüllt.
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 7. August bis 31. Oktober 2023 zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann