Urteil vom 10. März 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 6. März 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die im August 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
bezog seit Februar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der
Ausgleichskasse im Verfahren VSBES.2024.30 Nr. [VSBES.2024.30
AK-Nr.] 1252 f., 522 f.) und ab Januar 2019 auch Ergänzungsleistungen
(VSBES.2024.30 AK-Nr. 855). Mit Verfügungen vom 1. April 2021 (Akten der
Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren VSBES.2024.59 [AK-Nr.] 46) und
9. August 2022 (AK-Nr. 10) wurden ihr zudem im Jahr 2021 angefallene
Krankheits- und Behinderungskosten erstattet.
1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ihres im Dezember 2020 verstorbenen Vaters zu Vermögen gekommen war (vgl. VSBES.2024.30 AK-Nr. 464 ff.), stellte die Ausgleichkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2022 rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 ein und forderte bereits geleistete Zahlungen zurück (VSBES.2024.30 AK-Nr. 454). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurden zudem seit Februar 2021 vergütete Krankheitskosten von CHF 991.00 zurückgefordert (AK-Nr. 7 f.).
1.3 Gegen die Verfügung vom 27. September 2022 betreffend Rückforderung von Krankheitskosten erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (AK-Nr. 6). Auch die Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Januar 2021, über welche am 21. September 2022 verfügt worden war, wurden Gegenstand eines Einsprache- und schliesslich eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (VSBES.2024.30). Während der Rechtshängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin am 6. März 2024 einen Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. September 2022 betreffend Rückforderung von Krankheitskosten abwies. Zur Begründung führte sie aus, die Krankheitskosten seien ohne Rechtsgrund ausgerichtet worden, nachdem in der betreffenden Zeit rückwirkend kein Ergänzungsleistungsanspruch mehr bestanden habe (Aktenseiten [A.S] 1, AK-Nr. 3).
2.
2.1 Am 18. März 2024 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2024 (A.S. 5 ff.). Dabei beantragt sie sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 6. März 2024 aufzuheben und auf die Rückforderung der seit Februar 2021 vergüteten Krankheitskosten zu verzichten, da während der betreffenden Zeit ein Ergänzungsleistungsanspruch bestanden habe und die Ausrichtung der Krankheitskosten somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei (A.S. 5).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin (VSBES.2024.30) zu sistieren (A.S. 9, AK-Nr. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 12. Mai 2024 ebenfalls die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis im Verfahren VSBES.2024.30 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 13). Die Replik wird der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.
2.4 Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wird das Verfahren VSBES.2024.59 sistiert, bis im Verfahren VSBES.2024.30 ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 15).
2.5 Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 weist das Versicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren VSBES.2024.30 ab.
2.6 Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wird festgestellt, dass das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Zugleich wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 4. März 2025 eine Stellungnahme einzureichen und mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält oder diese zurückzieht (A.S. 17).
2.7 Am 2. März 2025 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest und führt aus, das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 sei falsch und es seien ihr für die Jahre 2021 bis 2023 Ergänzungsleistungen auszurichten und im Jahr 2021 die Krankheits- und Behinderungskosten durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (A.S. 21 f.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2024 ist einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Strittig ist die Rückforderung von Krankheitskosten in Höhe von CHF 991.00, die Grenze von CHF 30'000.00 wird also deutlich unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 2. März 2025 geltend, das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 sei inhaltlich fehlerhaft. Es sei zu korrigieren und ihr seien für die Jahre 2021 bis 2023 Ergänzungsleistungen zuzusprechen (A.S. 21 f.). Nachdem kein ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 mehr zur Verfügung steht, kann ihre Eingabe sinngemäss als Gesuch um Wiedererwägung oder Revision dieses Urteils verstanden werden. Eine Wiedererwägung wegen zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des Entscheids kommt bei einem materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von vornherein nicht in Frage (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 N 9 und 77). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe die Wiederwägung des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 begehrt, ist darauf daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 2. März 2025 vor, das Urteil sei falsch und legt der Eingabe eine Kopie ihrer im Verfahren VSBES.2024.30 eingereichten Beschwerde bei. Sie führt aber weder aus, weshalb das Urteil fehlerhaft sei, noch bezeichnet sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel als Revisionsgründe. Das Begehren ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Revisionsgesuch, sofern die Eingabe vom 2. März 2025 als Revisionsgesuch zu interpretieren ist, nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
3.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u. a. für Franchise und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG i. V. m. Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere Regelung der zu vergütenden Kosten findet sich für den Kanton Solothurn im Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), welches das Departement des Innern gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.
3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 27. September 2022 die seit Februar 2021 ausgerichteten Krankheitskosten zurückgefordert, weil aufgrund einer Neuberechnung die Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 nachträglich dahingefallen sind (AK-Nr. 4). Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 hat das Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2024.30 rechtskräftig entscheiden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Überschreitens der Vermögensschwelle im Jahr 2021 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 E. 3.4). Da ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nur entstehen kann, sofern im betreffenden Zeitraum auch ein Ergänzungsleistungsanspruch besteht, ist ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten im Jahr 2021 folglich ausgeschlossen. Die Ausrichtung dieser Leistung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich demnach rückwirkend als zweifellos unrichtig, womit ein Zurückkommen auf die entsprechenden Leistungsentscheide (Verfügungen vom 1. April 2021 und 9. August 2022) und die Rückforderung der darin zugesprochenen Leistungen rechtens war. Weiter liegt mit dem Wegfall des EL-Anspruchs eine neue Tatsache vor, welche eine prozessuale Revision (E.3.3 hiervor) begründet und eine Rückforderung zur Folge hat.
5. Damit erweist sich die am 27. September 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 6. März 2024 bestätigte Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Ob in einem Revisionsverfah-
ren Gerichtskosten zu erheben sind, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 101), welches im Kanton Solothurn vorsieht, dass das Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Auf die Gesuche um Revision bzw. Wiedererwägung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2024 wird abgewiesen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer