Urteil vom 28. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel AHV (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 2. Oktober 2023 meldete sich die 1947 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Invalidenversicherung für Hilfsmittel der AHV an und beantragte die Kostenübernahme für ein Invalidenfahrzeug, einen Rollator, Haltegriffe im Badezimmer und einen Duschhocker (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [IV-Nrn.] 11, 13).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die beantragte Kostenübernahme ab, da diese nicht in der Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln der AHV aufgeführt seien (IV-Nr. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 20) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (IV-Nr. 25; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 10. Januar 2024 (A.S. 4 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Kosten für die beantragten Hilfsmittel seien zu übernehmen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 (A.S. 8 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2023 sowie zur Überweisung an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Bern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 (A.S. 10 ff.). Am 6. Februar 2024 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.
4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn vom 2. Februar 2024 (A.S. 10 f.). Darin wird ausgeführt, bei genauerer Überprüfung des Falles im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel im AHV-Alter nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn liege, sondern bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern, welche bereits über die laufenden Rentenleistungen entschieden habe. Somit müssten sowohl die Verfügung vom 13. Oktober 2023 als auch der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und in einem weiteren Schritt das Dossier an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Bern überwiesen werden.
3. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) sind Hilfsmittelgesuche bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, die für die Festsetzung und Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Die Kasse leitet die geprüfte und gegebenenfalls ergänzte Anmeldung sodann an die zuständige IV-Stelle weiter (vgl. KSHA Rz. 1009; vgl. auch Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
4. Wie sich dem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS-Auszug) vom 2. Februar 2024 entnehmen lässt, ist die «Kasse 2», d.h. die Ausgleichskasse des Kantons Bern, zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung der AHV-Rentenleistungen der Beschwerdeführerin – und somit auch für die Prüfung des Anspruches auf Hilfsmittel (vgl. E. II. 3 hievor). Bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn handelt es sich hingegen um die Ausgleichskasse 11.
Diese Zuständigkeit betreffend AHV-Rentenleistungen (und somit auch betreffend Hilfsmittel) zeigt sich auch im Umstand, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 rückwirkend ab 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV zugesprochen hat (vgl. IV-Nr. 27). Gemäss Art. 125bis AHVV wird die Hilflosenentschädigung ebenfalls durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente zuständig ist.
5. Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel entscheiden dürfen. Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ist daher – entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin – aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse des Kantons Bern überweist.
6. Der Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
2. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie diese zuständigkeitshalber an die Ausgleichs-
kasse des Kantons Bern überweise.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer