Urteil vom 11. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,

Beschwerdef.rerin

 

gegen

Helsana infortuni SA Legal, Via Nizzola 1b, 6501 Bellinzona,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Zeitpunkt des (ersten) Schadensereignisses vom 29. August 2022 als Fahrerin, Krankenpflegerin, Beiständin und «Mädchen für alles» bei B.___, einer pflegebedürftigen Privatperson, angestellt (Akten der Helsana [HA-Nr.] 11 S. 2; 57 S. 3; 149 S. 1) und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Helsana Infortuni SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Mit Schadenmeldung UVG unbekannten Datums (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Oktober 2022) teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, sie habe am 29. August 2022 bei einem Auffahrunfall unter anderem eine Verletzung an der Halswirbelsäule sowie am Handgelenk erlitten (HA-Nr. 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Nach einer (ersten) vertrauensärztlichen internistischen Beurteilung vom 2. März 2023 (HA-Nr. 57) erlitt die Beschwerdeführerin am 19. April 2023 anlässlich eines zweiten Verkehrsunfalls ein Schädelhirntrauma (HA-Nr. 116 S. 2; 149 S. 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ergänzende medizinische Untersuchungen (neurologisches Gutachten vom 13. Juni 2023 [HA-Nr. 121] sowie vertrauensärztliche orthopädische Beurteilung vom 17. Oktober 2023 [HA-Nr. 149]). Gestützt darauf hielt sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 6. Juni 2023 keinen Anspruch mehr auf weitere Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe (HA-Nr. 150). Die dagegen am 4. Januar 2024 erhobene Einsprache (HA-Nr. 156 S. 1) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 für unzulässig, da die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist verpasst habe (HA-Nr. 159; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff., 9 ff.).

 

2.      

2.1     Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 und beanstandet sinngemäss die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 16).

 

2.2     Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 beschränkt das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren (vorerst) auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und fordert die Beschwerdegegnerin auf, den Zustellnachweis sowie den auf Italienisch verfassten Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (auch) in der Verfahrenssprache Deutsch einzureichen (A.S. 17).

 

2.3     Mit Eingabe vom 4. April 2024 stellt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht den angeforderten Zustellnachweis zu. Gleichzeitig macht sie geltend, dass von ihr keine Übersetzung des angefochtenen Einspracheentscheides auf Deutsch verlangt werden könne (A.S. 19).

 

2.4     Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2024 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 22. März 2024 nach Lage der Akten rechtzeitig eingereicht worden sei. Der Beschwerdegegnerin wird mit entsprechender Begründung erneut Frist angesetzt, um den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 in der Verfahrenssprache Deutsch einzureichen. Darüber hinaus wird sie darum ersucht, eine Beschwerdeantwort ebenfalls auf Deutsch einzureichen (A.S. 22 f.).

 

2.5     Mit Eingabe vom 22. April 2024 reicht die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in der deutschen Übersetzung ein.

 

2.6     Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 ff.).

 

2.7     Mit Replik vom 30. Juli 2024 stellt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgende Anträge (A.S. 40 ff.):

 

1.  Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur materiellen Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.8     Am 9. September 2024 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 47 f.).

 

2.9     Am 4. Juni 2025 holt das Versicherungsgericht bei der Einwohnergemeinde C.___ eine Wohnsitzbescheinigung der Beschwerdeführerin ein.

 

II.      

 

1.       Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024 zugestellt (vgl. A.S. 20). Mit der am 22. März 2024 eingereichten Beschwerde (vgl. A.S. 16) wurde somit die (durch den gesetzlichen Fristenstillstand zusätzlich gehemmte) Rechtsmittelfrist ohne weiteres eingehalten.

 

2.       Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist die Erhebung der Beschwerde, d.h. die Einreichung beim Gericht, die Übergabe an die schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Ivo Schwegler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 58 N 17).

 

2.1    

2.1.1  Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 wurde als eingeschriebene Postsendung an die Adresse «D.___strasse [...], C.___» adressiert (vgl. HA-Nr. 159 S. 1; A.S. 9), von der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2024 der Post übergeben und von der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024 auf der Poststelle in C.___ entgegengenommen (vgl. A.S. 20; E. II. 1.1 hiervor).

 

2.1.2  Parallel dazu erkundigte sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. Februar 2024 bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nach dem Stand des Verfahrens und fragte an, ob der Juristische Dienst der Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid bereits verschickt habe und ob sie ihre neue Adresse seit dem 1. Februar 2024 («Via E.___,F.___») schon hätten. Diese teilte ihr daraufhin mit, dass sie bisher nur über die in ihrer Einsprache angegebene Adresse («D.___-Strasse [...], C.___») verfügten, und bat sie, ihre neue Adresse per E-Mail zuzustellen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Post noch nicht avisiert habe, die Korrespondenz an die neue Adresse zu schicken, nun aber entsprechende Massnahmen ergreifen werde. Sie werde den Hausmeister bitten, den Briefkasten an der alten Adresse zu überprüfen, da sie gegenwärtig bereits im Tessin sei, aber auf dem Briefkasten an der alten Adresse noch ihr Name stehe (vgl. HA-Nr. 157). Mit E-Mail gleichen Datums von der E-Mail-Adresse «G.___» aus liess sie der Beschwerdegegnerin alsdann wie vereinbart ihre neue Wohnadresse «Via E.___, F.___» auch noch schriftlich zukommen (vgl. HA-Nr. 158).

 

2.1.3  Am 27. Februar 2024 stellte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin CDs der radiologischen Untersuchungen an die Adresse «Via E.___, F.___» zu (vgl. HA-Nr. 160).

 

2.1.4  Am 28. Februar 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin als Zuzügerin von F.___ (offiziell) in der Gemeinde C.___ an (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde C.___ vom 4. Juni 2025; A.S. 50).

 

2.1.5  Mit E-Mail vom 2. März 2024 von der E-Mail-Adresse «G.___» aus bestätigte die Beschwerdeführerin der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Empfang des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2024 und äusserte ihr allgemeines Unverständnis darüber. Zugleich führte sie unter anderem aus, sie habe zum Glück die Schlüssel für die Wohnung hier in C.___ noch nicht abgegeben, habe sie doch aufgrund der fehlenden Heizung und der (erlittenen) Abneigung und grundlosen Bosheit im Kanton Tessin beschlossen, dass sie hierher zurückkehre. Als ihre Wohnadresse gab sie daraufhin (erneut) «D.___-Strasse [...], C.___» an (vgl. HA-Nr. 161).

 

2.1.6  In ihrer Beschwerde vom 22. März 2024 gab sie an, dass sich ihr Aktendossier noch im Kanton Tessin befinde, es für sie jedoch besser sei, wenn es nach Solothurn verschoben werde «in [ihren] Kanton, da [sie] hier wohne» (vgl. A.S. 16).

 

2.2     Zwar hatte die Beschwerdeführerin offenbar noch am 22. Februar 2024 geplant, ihren Wohnsitz in F.___ (Kanton Tessin), welchen sie per 1. Februar 2024 begründet hatte, beizubehalten (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor), entschied sich dann aber in der Folge sehr kurzfristig dazu, diesen per 28. Februar 2024 von dort nach C.___ (Kanton Solothurn) zu verlegen (vgl. E. II. 2.1.4, E. II. 2.1.5 hiervor), nachdem sie bereits seit spätestens anfangs Dezember 2023 zumindest teilweise in C.___ gewohnt hatte (vgl. E. II. 7.4.3 ff. nachfolgend) und etwa der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 bereits an die Adresse «D.___-Strasse [...], C.___» verschickt und am 23. Februar 2024 von ihr auch auf der dortigen Poststelle abgeholt worden war (vgl. E. II. 2.1.1 hiervor). In ihrer Beschwerde vom 22. März 2024 brachte sie alsdann klar zum Ausdruck, dass sie den Kanton Solothurn als ihren neuen Wohnsitzkanton erachte (vgl. E. II. 2.1.6 hiervor). Da sie somit sowohl gestützt auf die objektiv äusseren als auch die subjektiv inneren Indizien zumindest im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde (22. März 2024) Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, ist das hiesige Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2024, mithin noch während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ihren Wohnsitz nach H.___ (Kanton Zürich) verlegte (vgl. A.S. 50).

 

3.       Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation, Einhaltung der Form, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde demzufolge – vorbehältlich der Ausführungen in E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.

 

4.      

4.1    

4.1.1  Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin ihr keine Adressänderung bzw. Probleme mit ihrem E-Mail-Konto zur Kenntnis gebracht habe. Sie hätte aber als Rechtsanwältin objektiv ein Mindestmass an Aufmerksamkeit aufbringen und eine Adressänderung rechtzeitig mitteilen können und müssen, zumal die Mitteilung eines Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren vorhersehbar gewesen sei. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe demnach die Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die ihr bekannte Adresse (Via I.___, J.___) rechtsgenüglich zugestellt und die Rechtsmittelfrist habe in Beachtung der sog. «Sieben-Tage-Frist» zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin habe mithin ihre Einsprache vom 4. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023 verspätet eingereicht und diese sei damit unzulässig. Darüber hinaus habe sie keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist angegeben (vgl. A.S. 1 ff., 9 ff.).

 

In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 macht sie (erneut) geltend, die Beschwerdeführerin habe weder die Änderung ihrer Wohnadresse noch die Änderung ihrer E-Mailadresse mitgeteilt. Sie sei in einem Prozessverhältnis mit ihr gestanden und habe mit einem Leistungsentscheid rechnen müssen, nachdem ein Gutachten erstellt worden sei. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei an die zuletzt bekannte Adresse (Via I.___, J.___) per Einschreiben verschickt worden und gelte am siebten Tag nach der erfolgten Zustellung als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Einsprachefrist zu laufen begonnen. Diese sei mit der Einsprache vom 4. Januar 2024 nicht eingehalten worden. Der (Nichteintretens-) Entscheid vom 15. Februar 2024 sei daher zu Recht ergangen (vgl. A.S. 28 ff.).

 

4.1.2  Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik vom 30. Juli 2024 entgegen, die Anwendbarkeit der sog. Zustellfiktion bedinge, dass die Verfügung tatsächlich an die letzte bekannte Adresse des Verfügungsempfängers zugestellt worden sei, von welcher der verfügende Versicherungsträger nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können, es handle sich um die richtige Adresse. Andernfalls sei der Versicherungsträger zunächst verpflichtet, die zumutbaren Abklärungen zu treffen, um die tatsächliche Adresse des Verfügungsempfängers herauszufinden. Die letzte der Beschwerdegegnerin von ihr mitgeteilte und dieser somit bekannte Adresse sei nicht die Adresse Via I.___, J.___ gewesen, sondern die Adresse Via K.___, L.___. Dass diejenige in J.___ nicht mehr gültig gewesen sei, sei der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem 18. September 2023 bekannt gewesen, nachdem ihr eine eingeschriebene Postsendung an die Beschwerdeführerin unter der betreffenden Adresse mit dem Vermerk «weggezogen» retourniert worden sei. Die sog. Zustellfiktion wäre nur dann zur Anwendung gekommen, wenn die Verfügung an die letzte bekannte Adresse in L.___ zugestellt worden wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei. Von einer formell korrekten Zustellung könne somit erst ausgegangen werden, als die Verfügung am 6. Dezember 2023 an die aktuelle Adresse an der D.___-Strasse [...], C.___, zugestellt worden sei. Die dreissigtägige Einsprachefrist sei mit ihrer Eingabe vom 4. Januar 2024 somit ohne weiteres gewahrt worden.

 

Ausserdem habe sie aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung im Verfahren, wonach eine versicherungsmedizinische Untersuchung nicht zwingend zu einer Leistungseinstellung führe, auch gestützt auf das zuletzt erstellte Gutachten nicht damit rechnen müssen, dass nunmehr ohne vorgängige informelle Orientierung eine Verfügung betreffend Leistungseinstellung ergehen würde. Die sog. Zustellfiktion gelange demnach bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil aufgrund der Umstände nicht mit einer formellen Leistungseinstellung zu rechnen gewesen sei.

 

Insgesamt sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf ihre Einsprache vom 4. Januar 2024 eingetreten. Die vorliegende Beschwerde sei deshalb gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit ihre Einsprache von dieser materiell geprüft werde (vgl. A.S. 40 ff.).

 

4.2     Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024 eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer (Laien-) Beschwerde vom 22. März 2024 noch die Leistungseinstellung als solche beanstandet (vgl. A.S. 16), ist diese hingegen nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

5.      

5.1     Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Diese (gesetzliche) Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

 

5.2     Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Art. 38 Abs. 2bis ATSG sieht jedoch vor, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (sog. Zustellungsfiktion).

 

5.2.1  Eine solche Zustellungsfiktion kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, resp. der Adressat damit hatte rechnen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen, erst mit der Rechtshängigkeit. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (Madeleine Randacher/Richard Weber, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 14; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Das Bundesgericht ging bei einer nicht vertretenen Privatperson davon aus, dass für die Zustellungsfiktion ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar erscheint (Randacher/Weber, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 14; Urteile des Bundesgerichts 2C_1040/2012, 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1, 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 3.2). Wird eine Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist von der Post retourniert, ist die Behörde nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet. Ein weiterer zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung sind daher grundsätzlich unbeachtlich. Eine Ausnahme davon gilt, wenn der zweite Versand einen Vertrauensschutz begründet, bspw. durch eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung, oder wenn beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, die zuvor zugestellte Verfügung werde ersetzt bzw. es werde eine neue Frist ausgelöst. Die Behörde sollte daher in solchen Situationen darauf hinweisen, dass dies nicht der Fall ist. Der Vertrauensschutz greift dann nicht, wenn die zweite Mitteilung erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist zugestellt wurde (Randacher/Weber, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 19 mit weiteren Hinweisen).

 

5.2.2  Entspricht die von der Partei angegebene Zustelladresse nicht ihrem Wohnsitz, hat die Behörde die Zustellung an die mitgeteilte Adresse vorzunehmen, und ist die Partei ihrerseits nach Treu und Glauben auf ihren Angaben zu behaften; sie kann sich nach erfolgloser Zustellung, an die von ihr angegebene Adresse nicht auf eine mangelhafte Eröffnung berufen. In jedem Fall trifft die Partei nach Begründung des Verfahrensverhältnisses die Pflicht, der Behörde eine Adressänderung bekannt zu geben, für Nachsendungen ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt zu sein und der Behörde auch längere Ortsabwesenheiten oder sonstige Zustellungshindernisse zu melden oder eine Stellvertretung zu ernennen (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler, Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 44 N 11; Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Andernfalls muss sie eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Post der Behörde nach erfolglosem Zustellungsversuch eine neue Anschrift nennt oder mitteilt, dass die Partei unbekannt verzogen oder an der Adresse nicht auffindbar ist (Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum BGG, a.a.O., Art. 39 N. 10). Kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse demnach nicht erfolgen, weil die betroffene Person ohne Angabe einer aktuellen Adresse wegzieht und deshalb kein Zustelldomizil mehr besteht, hat im Interesse einer effizienten Verfahrensführung eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfrist (von sieben Tagen) praxisgemäss als erfolgt zu gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_585/2021 vom 15. November 2021, 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, 2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Im Falle einer Adressänderung während des Verfahrens ist die Partei mithin verpflichtet, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Verfügung bei ihr ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen); sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, der Behörde das neue Zustelldomizil mitzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2019 vom 18. November 2019 E. 3.1).Wer in einer Eingabe an eine Behörde eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche behördlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. Wer gleichzeitig verschiedene Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist (BGE 101 Ia 332 E. 3 S. 332).

 

5.3     Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; siehe auch Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenzen findet (Randacher/Weber, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 9 mit weiteren Hinweisen; BGE 111 V 149 E. 4c S. 150).

 

6.       Nachfolgend ist zu prüfen, ab wann die Verfügung vom 26. Oktober 2023 (vgl. HA-Nr. 150, 151) als zugestellt gilt. Erfolgte ein rechtsgültiger Zustellversuch bereits am 27. Oktober 2023, so wäre die Zustellung in zulässiger Anwendung der Zustellungsfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am 3. November 2023 erfolgt, die dreissigtägige Einsprachefrist am 4. Dezember 2023 abgelaufen und die Einsprache vom 4. Januar 2024 (vgl. HA-Nr. 156 S. 1) mithin verspätet eingereicht. Gilt indessen erst die erneute Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 frühestens per 7. Dezember 2023 (vgl. HA-Nr. 155) als erstmals fristauslösend, so wäre die Einsprache vom 4. Januar 2024 bei einer (in Beachtung des gesetzlichen Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2023 bis und mit dem 2. Januar 2024 [vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG]) noch bis am 22. Januar 2024 laufenden Einsprachefrist rechtzeitig eingereicht worden. Hingegen löste der zweite Versand der Verfügung vom 26. Oktober 2023 am 6. Dezember 2023 (vgl. HA-Nr. 155) zumindest insofern keinen Vertrauensschutz aus, als dieser nicht zu einer erneuten Fristauslösung führte, erfolgte doch die zweite Zustellung frühestens per 7. Dezember 2023 und somit erst nach Ablauf der gemäss Beschwerdegegnerin bereits ordnungsgemässen Einsprachefrist (vgl. E. II. 3.2.1 in fine hiervor).

 

7.       Den Vorakten lässt sich folgender (entscheiderheblicher) Sachverhalt entnehmen:

 

7.1     Verfahrensablauf ab der (ersten) Unfallmeldung vom 5. Oktober 2022

 

7.1.1  In der Schadenmeldung UVG unbekannten Datums (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Oktober 2022) gab die Beschwerdeführerin als Wohnadresse «Via I.___, J.___» und als gewöhnlicher Arbeitsort «M.___strasse [...],N.___» an (vgl. HA-Nr. 1).

 

7.1.2  Anlässlich eines Erstgesprächs vom 2. November 2022 mit der zuständigen Case Managerin der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz an der Via I.___ in J.___ sowie einen Zweitwohnsitz an der M.___strasse [...] in N.___ habe, da ihre Arbeitgeberin B.___, welche sie betreue und pflege, dorthin umgezogen sei. Aktuell sei sie bei einer Cousine in N.___, welche fünf Minuten von ihrer Arbeitgeberin entfernt wohne (vgl. HA-Nr. 11 S. 3).

 

7.1.3  Auf einem am 3. November 2022 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular «Consenso alla corrispondenza via e-mail» bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darum, die Mailadresse bekanntzugeben, mit welcher sie mit ihr kommunizieren möchte. Sie wurde angewiesen, umgehend mitzuteilen, falls ihre Mailadresse geändert habe oder sie nicht mehr mit ihr via E-Mail kommunizieren möchte. Die Beschwerdeführerin korrigierte auf dem besagten Formular die aufgeführte Wohnadresse «Via O.___, J.___» handschriftlich in «Via I.___, J.___» und gab als Mailadresse «G.___» und als Kontaktnummer «079 9[...]» an (vgl. HA-Nr. 12 S. 2). Noch gleichentags übermittelte die Beschwerdeführerin über die angegebene Mailadresse erstmals Unterlagen an die Beschwerdegegnerin (vgl. HA-Nr. 13 f.).

 

7.1.4  Auf den eingereichten Arztberichten, so etwa des P.___, J.___, vom 1. Dezember 2022 (vgl. HA-Nr. 16) sowie der Q.___, R.___, vom 23. Januar 2023 (vgl. HA-Nr. 41), war als Anschrift der Beschwerdeführerin in der Folge jeweils «Via(le) I.___, J.___» aufgeführt.

 

7.1.5  Am 14. Dezember 2022 führte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin über die angegebene Telefonnummer «079 9[...]» ein telefonisches Standortgespräch (vgl. HA-Nr. 19). Mit E-Mail vom 5. Januar 2023 an die Mailadresse «G.___» forderte sie bei der Beschwerdeführerin (erstmals) ergänzende Auskünfte ein (vgl. HA-Nr. 25). In der Folge standen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin über die besagte Telefonnummer und die besagte E-Mail-Adresse wiederholt in Austausch (vgl. HA-Nr. 27, 31, 38, 55, 56) und stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre (postalischen) Schreiben mehrfach an die angegebene Adresse «Via I.___, J.___» zu (vgl. HA-Nr. 30 S. 1, 43, 51).

 

7.1.6  Am 2. März 2023 führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Praxis in T.___ eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch (vgl. Bericht vom 2. März 2023; HA-Nr. 57). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2023 an die Via I.___ in J.___ mit, dass sie ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit derzeit für gerechtfertigt erachte, sie jedoch in den nächsten Wochen für eine (zusätzliche) neurologische Begutachtung aufgeboten werde (vgl. HA-Nr. 64).

 

7.1.7  Mit eingeschriebenem Brief vom 4. April 2023 an die Adresse «Via I.___, J.___» zeigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, dass sie die Durchführung einer neurologischen Begutachtung bei Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, V.___, beabsichtige, und stellte ihr den vorgesehenen Fragenkatalog sowie das Formular für den Verzicht auf Audioaufnahmen zu (vgl. HA-Nr. 79). Dieses Schreiben schickte die Post am 17. April 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Beschwerdegegnerin zurück und gab auf dem Briefumschlag als «richtige Adresse» «M.___strasse [...], N.___» an (vgl. HA-Nr. 83). Daraufhin verschickte die Beschwerdegegnerin am 20. April 2023 das Schreiben vom 4. April 2023 erneut per A-Post an die Adresse «Via I.___, J.___» (vgl. HA-Nr. 86).

 

7.1.8  Am 4. Mai 2023 rief die Beschwerdeführerin die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin an, um ihr mitzuteilen, dass sie am 19. April 2023 in W.___ Opfer eines (weiteren) Verkehrsunfalls geworden sei. Diese sicherte daraufhin zu, ihr das Unfallmeldeformular per Post zukommen zu lassen. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sie ihr am 20. April 2023 per A-Post das Schreiben bezüglich der vorgesehenen Begutachtung bei Dr. med. U.___ zugestellt habe und sobald wie möglich eine Rückmeldung benötige. Es wurde daraufhin vereinbart, der Beschwerdeführerin die Korrespondenz vom 20. April 2023 (auch noch) mit ungeschützter E-Mail zukommen zu lassen (vgl. HA-Nr. 88). In der Folge verschickte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin ebenfalls noch am 4. Mai 2023 die Unterlagen per E-Mail an die Mailadresse «G.___» (vgl. HA-Nr. 89). Am 10. Mai 2023 rief die zuständige Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin auf die Telefonnummer «079 9[...]» an. Diese bestätigte ihr, das Unfallmeldeformular per Post erhalten zu haben, und sicherte zu, ihr am nächsten Tag das ausgefüllte Formular und ihre Antwort auf das E-Mail vom 4. Mai 2023 per E-Mail zuzustellen (vgl. HA-Nr. 90).

 

7.1.9  Am 16. Mai 2023 sowie am 17. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an die Postadresse «Via I.___, J.___» eine zu unterzeichnende Vollmacht, ein Schreiben mit der Bitte um Geduld sowie ein Aufgebot zur medizinischen Untersuchung bei Dr. med. U.___ vom 6. Juni 2023 zu (vgl. HA-Nr. 93, 94, 95). Diese Schreiben übermittelte sie der Beschwerdeführerin alsdann am 17. Mai 2023 auch noch per E-Mail an die Mailadresse «G.___» (vgl. HA-Nr. 103). Mit am 17. Mai 2023 in N.___ aufgegebenem Brief stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das von ihr am 16. Mai 2023 unterzeichnete Formular für den Verzicht auf Audioaufnahmen zu. Als Ort der Unterzeichnung gab sie «J.___» an (vgl. HA-Nr. 102). Am 19. Mai 2023 schickte sie – ebenfalls mit Postaufgabe in N.___ – der Beschwerdegegnerin die am 18. Mai 2023 in W.___ unterschriebene Vollmacht zurück (vgl. HA-Nr. 104).

 

7.1.10  Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin B.___, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, um Zustellung der Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022. Als Zustelladresse verwendete sie die Adresse «X.___strasse [...], W.___» (vgl. HA-Nr. 109).

 

7.1.11  Am 25. Mai 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin von der Telefonnummer «079 9[...]» aus bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, ob sie die, von ihr eingereichten Unterlagen erhalten habe, was diese ihr bestätigte. Die Beschwerdeführerin wurde auf noch fehlende Arztberichte hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass über ihre Leistungsansprüche entschieden werde, sobald das Gutachten von Dr. med. U.___ vorliege (vgl. HA-Nr. 111). Am 31. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin von der Mailadresse «G.___» aus zusätzliche Arztberichte ein (vgl. HA-Nr. 112 ff.).

 

7.1.12  Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1. Juni 2023 wies die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie die erforderlichen medizinischen Unterlagen nach wie vor nicht erhalten habe (vgl. HA-Nr. 115).

 

7.2     Verfahrensablauf ab der neurologischen Begutachtung vom 6. Juni 2023

 

7.2.1  Aus einem Bericht vom 7. Juni 2023 zu einer Besprechung vom 6. Juni 2023 des zuständigen Case Managers mit der Beschwerdeführerin am Sitz der Beschwerdegegnerin in J.___ betreffend das zweite Unfallereignis vom 19. April 2023 geht unter anderem Folgendes hervor:

 

Der zuständige Case Manager kontaktierte die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2023 telefonisch unter der Telefonnummer «079 9[...]», um mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Anlässlich dieses Telefongesprächs teilte diese ihm mit, dass sie sich gegenwärtig in W.___ aufhalte. Sie müsse sich unter anderem in diesen Tagen entscheiden, ob sie für immer hierherziehe oder ihren Wohnsitz in J.___ behalte (vgl. HA-Nr. 116 S. 1).

Am Treffen in J.___ vom 6. Juni 2023 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Case Manager weiter aus, sie sei gegenwärtig noch an der Via I.___ in J.___ wohnhaft, zwischenzeitlich habe sie ein Zimmer in der Nähe der M.___strasse [...] in W.___ bezogen, wo sie sich für einen regulären Aufenthalt bei der Gemeinde N.___ angemeldet habe. Da sie mehrere Verwandte und Freunde im Kanton Zürich habe, sei sie dabei, sich zu entscheiden, wo sie leben und wohnen möchte. Sie wisse noch nicht, ob sie in J.___ oder W.___ bleibe, sie sei etwas abgeschreckt von der deutschen Sprache, die sie gar nicht kenne. Für den Moment könne die Beschwerdegegnerin sämtliche Korrespondenz immer nach J.___ schicken. In dieser Zeit pendle sie ein wenig hin und her zwischen W.___ und J.___ (auch in L.___ habe sie Verwandte und Freunde). Ihre Arbeitgeberin B.___ sei im Sommer 2022 nach W.___ an die X.___strasse [...] gezogen, diese habe von J.___ nach W.___ ziehen wollen, da sie dort ihre Familie habe, und sie (die Beschwerdeführerin) sei ihr gefolgt, um ihre Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Sie habe sich darauf vorbereitet, um bei B.___ in W.___ weiterhin arbeiten zu können und habe auch ein Zimmer in der Gegend gefunden, während sie in J.___ wohnhaft geblieben wäre, aber (mit dem Unfall) sei es dann anders gekommen (vgl. HA-Nr. 116 S. 4 f.).

 

7.2.2  Am 8. Juni 2023 beklagte sich die Beschwerdeführerin telefonisch von der Telefonnummer «079 9[...]» aus bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin über die fehlende Objektivität und das voreingenommene Verhalten von Dr. med. U.___ anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 6. Juni 2023 (vgl. HA-Nr. 118).

 

7.2.3  Am 13. Juni 2023 verfasste Dr. med. U.___ sein neurologisches Gutachten gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2023 in seiner Praxis in V.___. Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. HA-Nr. 121).

 

7.2.4  Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 an die Mailadresse «G.___» teilte ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass er wissen müsse, ob ihr aktueller Wohnsitz, besser noch ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort, derjenige an der Via I.___ in J.___ oder bei ihrem Arbeitgeber oder an einem anderen Ort im Kanton Zürich, im Kanton Tessin usw. sei (vgl. HA-Nr. 122).

 

7.2.5  Auf einem Schreiben des P.___ an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 war als Anschrift der Beschwerdeführerin (weiterhin) «Viale I.___, J.___» aufgeführt (vgl. HA-Nr. 128). Dieselbe Adresse war in der Folge auch auf zwei Berichten der Q.___ vom 26. Juni 2023 sowie vom 28. Juni 2023 vermerkt (vgl. HA-Nr. 129, 132). Dem letztgenannten Arztbericht zu einer medizinischen Untersuchung vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass gemäss einem Aktenvermerk vom 28. Februar 2023 der behandelnde Arzt des P.___ im Interesse der Beschwerdeführerin die Ergotherapie in W.___ und J.___ koordiniere, wo die Beschwerdeführerin abwechselnd gewohnt habe. Es seien in der Q.___ keine weiteren Kontrollen erforderlich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin überwiegend in W.___ aufgehalten habe (vgl. HA-Nr. 132 S. 2).

 

7.2.6  Mit von der Mailadresse «G.___» verschickter E-Mail vom 29. Juni 2023 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um einen Aufschub für die Einreichung der, von dieser einverlangten Unterlagen (vgl. HA-Nr. 130).

 

7.2.7  Mit eingeschriebenem, an die Via I.___ in J.___ adressiertem Schreiben vom 6. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Einreichung des Bildmaterials zu den stattgehabten radiologischen Untersuchungen auf CD bis am 28. Juli 2023 (vgl. HA-Nr. 134). Die Beschwerdeführerin schickte daraufhin dieses Schreiben versehen mit eigenen (unleserlichen) handschriftlichen Bemerkungen mit eingeschriebenem, am 17. Juli 2023 in N.___ aufgegebenem Brief zurück. Auf der Rückseite des Briefumschlages gab sie handschriftlich als Absenderadresse Via I.___ in J.___ an (vgl. HA-Nr. 135).

 

7.2.8  Auf einer eingereichten ärztlichen Bescheinigung des P.___ vom 7. Juli 2023 war als Wohnadresse der Beschwerdeführerin (unverändert) «Viale I.___, J.___» aufgeführt (vgl. HA-Nr. 136).

 

7.3     Verfahrensablauf im Vorfeld des Erlasses der Verfügung vom 26. Oktober 2023

 

7.3.1  In einer Gesprächsnotiz zu einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 7. September 2023 hielt die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin unter anderem fest, sie habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die angeforderten CDs bisher noch nicht erhalten hätten, und diese habe zugesichert, die CDs einzureichen (vgl. HA-Nr. 139).

 

7.3.2  Mit Schreiben vom 14. September 2023, welches mit A-Post Plus an die Via I.___, J.___, verschickt wurde, setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis am 5. Oktober 2023, um ihr die nach wie vor fehlenden CDs zuzustellen (vgl. HA-Nr. 140). Zugleich forderte sie mit Schreiben gleichen Datums an die Adresse «X.___strasse [...], W.___» B.___, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, letztmalig auf, die Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022 einzureichen (vgl. HA-Nr. 141). Letztgenanntes Schreiben stellte sie der Beschwerdeführerin ebenfalls mit A-Post Plus-Sendung in Kopie an die Adresse «Via I.___, J.___» zur Kenntnisnahme zu (vgl. HA-Nr. 142).

 

7.3.3  Mit am 15. September 2023 in N.___ aufgegebenem Brief reichte die Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin wiederholt angeforderten CDs ein. Auf der Rückseite des Briefumschlages gab sie handschriftlich als (nicht vollständig lesbare) Absenderadresse «Via [...][…] [...], L.___» an (vgl. HA-Nr. 144). Ebenfalls am 15. September 2023 schickte sie mit Aufgabeort N.___ namens ihrer Arbeitgeberin B.___ die einverlangten Lohnabrechnungen ein (vgl. HA-Nr. 147 S. 1 ff., insb. S. 21 f.). Die beiden mit A-Post Plus an die Via I.___, J.___, verschickten Schreiben vom 14. September 2023 wurden am 18. September 2023 von der Post an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «weggezogen» retourniert (vgl. HA-Nr. 145 f.).

 

7.3.4  In einer an die Mailadresse «G.___» gesendete E-Mail vom 10. Oktober 2023 teilte ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, er habe im Nachgang zu ihrem Schreiben vom 15. September 2023 versucht, sie per Nachricht zu kontaktieren, um (ergänzende) Informationen zur Adresse einzuholen, welche sie auf dem Briefumschlag angegeben habe, jedoch keine Antwort erhalten. Er schreibe ihr daher eine E-Mail, um herauszufinden, ob es sich bei der angegebenen Adresse um die aktuellste handle, an welche sie zukünftige Korrespondenz richten könnten. Er bitte um Bestätigung, ob es sich dabei um die “Via K.___” in "L.___” handle und ob sie in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz an diese Adresse verlegt habe. Aufgrund der Handschrift sei der Name der Strasse nicht gut lesbar und er habe anhand einer Internetrecherche «Via K.___» gefunden (vgl. HA-Nr. 148).

 

7.3.5  Am 17. Oktober 2023 erstattete der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.___, eine (ergänzende) orthopädische Aktenbeurteilung (vgl. HA-Nr. 149).

 

7.3.6  Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 6. Juni 2023 ein, da zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem gemeldeten Unfallereignis vom 29. August 2022 kein Kausalzusammenhang mehr nachgewiesen sei. Diese Verfügung schickte sie per Einschreiben an die Adresse Via I.___ in J.___ (vgl. HA-Nr. 150).

 

7.4     Verfahrensablauf nach dem Versand der Verfügung vom 26. Oktober 2023

 

7.4.1  Am 1. November 2023 wurde die Verfügung vom 26. Oktober 2023 von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» an die Beschwerdegegnerin retourniert (vgl. HA-Nr. 151).

 

7.4.2  Mit E-Mail vom 6. November 2023 an die Mailadresse «G.___» setzte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie ihr einen eingeschriebenen Brief an ihre Adresse «Via I.___, J.___» geschickt hätten, dieser jedoch von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgeschickt worden sei. In Anbetracht dessen ersuche sie die Beschwerdeführerin, ihre korrekte Adresse/ihren korrekten Wohnort mitzuteilen (vgl. HA-Nr. 153).

 

7.4.3  Am 6. Dezember 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch von der Telefonnummer «079 6[...]» aus bei der Beschwerdegegnerin, wann die Unfalltaggelder an ihre Arbeitgeberin ausgerichtet würden. Anlässlich dieses Telefongesprächs informierte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass sie mit E-Mail vom 6. November 2023 um ihre korrekte Adresse gebeten worden sei, da die nach J.___ geschickte Korrespondenz von der Post wegen einer ungültigen Adresse zurückgeschickt worden sei. Bis heute hätten sie von ihr jedoch keine Antwort auf diese E-Mail erhalten. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin als aktuelle (Wohn-) Adresse «D.___-Strasse [...], C.___» an. Ihr (bisheriges) E-Mail-Konto sei gehackt worden und daher nicht mehr gültig. Ihre neu gültige E-Mail-Adresse sei «Z.___». Sie wünsche die an ihren Wohnort geschickte Korrespondenz auch per E-Mail zugestellt. Die zuständige Sachbearbeiterin nahm davon Kenntnis und teilte ihr mit, dass sie ihr die Korrespondenz zukünftig an die neue Adresse zustellen würden (vgl. Gesprächsnotiz vom 6. Dezember 2023; HA-Nr. 154).

 

7.4.4  Die Beschwerdegegnerin schickte alsdann am 6. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin die von der Post als unzustellbar zurückgeschickte Verfügung vom 26. Oktober 2023 sowie die CDs zu den radiologischen Untersuchungen an die Adresse «D.___-Strasse [...], C.___» zu (vgl. HA-Nr. 155).

 

7.4.5  Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 9. Januar 2024) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023. Auf dem Briefkopf sowie auf der Rückseite des Briefumschlages gab sie als Absenderadresse jeweils «D.___-Strasse [...], C.___» an (vgl. HA-Nr. 156 S. 1, S. 30). Zusätzlich reichte sie zahlreiche medizinische Unterlagen ein. Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass sie etwa am 21. Dezember 2023 in W.___ radiologisch untersucht wurde (vgl. Befundberichte der AA.___ vom 21. Dezember 2023; HA-Nr. 156 S. 2 ff.) und dass auf den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des P.___ vom 2. März 2023, vom 13. April 2023, vom 23. Mai 2023, vom 16. Juni 2023, vom 6. Juli 2023, vom 21. Juli 2023 sowie vom 7. September 2023 jeweils noch die Telefonnummer «079 9[...]» sowie die Mailadresse «G.___» aufgeführt wurden (vgl. HA-Nr. 156 S. 13, S. 14, S. 15, S. 16, S. 18, S. 20, S. 22), während auf einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Dezember 2023 neu die Telefonnummer «079 6[...]» sowie die Mailadresse «Z.___» angegeben waren (vgl. HA-Nr. 156 S. 17).

 

8.      

8.1     Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unfallmeldung vom 5. Oktober 2022 (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) das Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin selber einleitete und in der Folge bis zum Verfügungserlass (26. Oktober 2023) wiederholt, zuletzt telefonisch am 7. September 2023 (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor), mit dieser in Kontakt stand. Sie befand sich somit in einem (laufenden) Prozessrechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin und war verpflichtet, die Zustellung von Postsendungen durch ihren Unfallversicherer sicherzustellen. Dabei spielt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 42 f.; E. II. 4.1.2 hiervor) letztlich keine Rolle, ob sie im Oktober 2023 nach der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. U.___ vom 6. Juni 2023 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) mit einer Leistungseinstellung (vgl. E. II. 7.3.6 hiervor) rechnen musste oder nicht, war doch jederzeit schriftliche Korrespondenz zu erwarten und hatte sie – nicht nur für die Zustellung einer leistungseinstellenden Verfügung – für die Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht und ständig postalisch erreichbar zu sein. Dessen ungeachtet machte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2023 mündlich auch noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass über ihre Leistungsansprüche entschieden werde, sobald das (neurologische) Gutachten von Dr. med. U.___ vorliege (vgl. E. II. 7.1.11 hiervor). Die Zustellung einer entsprechenden Verfügung oder zumindest einer formlosen Mitteilung war somit sehr wohl absehbar, so dass die Zustellungsfiktion grundsätzlich zur Anwendung gelangen kann (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 7, 14; E. II. 4.1.1 hiervor) ist hingegen der an die Beschwerdeführerin zu stellende Sorgfalts- und Aufmerksamkeitsmassstab derjenige eines Laien und nicht einer Rechtsanwältin, hatte sie doch im Ausland (AB.___) Rechtswissenschaften studiert und dort auf diesem Beruf einige Jahre gearbeitet (vgl. HA-Nr. 121 S. 6), während sie in der Schweiz hauptsächlich als Beiständin, Fahrerin, Krankenpflegerin und «Mädchen für alles» tätig war (vgl. HA-Nr. 11 S. 2; 57 S. 3; 121 S. 6; 149 S. 1; 161), mithin keine vertiefte Kenntnisse des Schweizer Rechtssystems hat(te).

 

8.2    

8.2.1  Die Beschwerdeführerin wechselte während des gesamten Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdegegnerin wiederholt ihren Aufenthaltsort. So pendelte sie über längere Zeit immer wieder zwischen ihrem gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz an der Via I.___ in J.___ und ihrem «Zweitwohnsitz» an der M.___strasse [...] in N.___ in der Nähe ihres Arbeitsortes (vgl. E. II. 7.1.2, E. II. 7.2.1, E. II. 7.2.5 hiervor) und hielt sich zwischenzeitlich offenbar auch (kurz) in L.___ auf (vgl. E. II. 7.2.1, E. II. 7.3.3 hiervor), um schliesslich spätestens ab anfangs Dezember 2023 an der D.___-Strasse [...] in C.___ (vgl. E. II. 7.4.3, E. II. 7.4.5 hiervor) und – zumindest vorübergehend – abwechselnd auch an der Via E.___ in F.___ zu wohnen (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Angesichts dieses häufigen Wechsels ihres Aufenthaltsortes war die Beschwerdegegnerin umso mehr darauf angewiesen, dass sie die Beschwerdeführerin zwecks Versand von behördlichen Akten über die aktuell gültige Zustelladresse informierte. Namentlich war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, ihre Postsendungen jeweils an sämtliche von der Beschwerdeführerin erwähnten Adressen (gleichzeitig) zuzustellen (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor).

 

8.2.2  Auf der Unfallmeldung vom 5. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin als Wohnadresse die Via I.___ in J.___ an (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) und bezeichnete diese alsdann anlässlich eines Erstgesprächs vom 2. November 2022 gegenüber der zuständigen Case Managerin der Beschwerdegegnerin als gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor). Am 3. November 2022 bestätigte sie unterschriftlich auf dem Formular «Consenso alla corrispondenza via e-mail» (nach handschriftlich erfolgter Korrektur) besagte Adresse als Zustelladresse (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor). Die schriftliche Korrespondenz der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin erfolgte daraufhin wiederholt an besagte Adresse (vgl. E. II. 7.1.5, E. II. 7.1.6, E. II. 7.1.7, E. II. 7.1.9 hiervor). Noch am 6. Juni 2023 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Case Manager der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu Protokoll, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Korrespondenz momentan (weiterhin) nach J.___ schicken könne (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor). Ein von der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2023 per Einschreiben nach J.___ verschicktes Schreiben nahm die Beschwerdeführerin offenkundig dort entgegen, hätte sie es doch ansonsten nicht am 17. Juli 2023 – versehen mit eigenen handschriftlichen Bemerkungen – wieder an die Beschwerdegegnerin zurückgeschickt. Obwohl der Aufgabeort in N.___ war, vermerkte sie auf der Rückseite des Rückantwortcouverts als Absenderadresse (erneut) diejenige in J.___ (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Darüber hinaus wurde auf den eingereichten Arztberichten und ärztlichen Bescheinigungen als Domizil der Beschwerdeführerin durchgehend «Via(le) I.___, J.___» aufgeführt (vgl. E. II. 7.1.4, E. II. 7.2.5, E. II. 7.2.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte somit nach Treu und Glauben grundsätzlich auch die Verfügung vom 26. Oktober 2023 weiterhin an die I.___ in J.___ zustellen.

 

8.3     Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe der Beschwerdegegnerin als letzte Zustelladresse die Via K.___ in L.___ mitgeteilt und die Zustellfiktion hätte nur dann zur Anwendung kommen können, wenn die Verfügung vom 26. Oktober 2023 an diese statt an die Via I.___ in J.___ zugestellt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (vgl. A.S. 42 f.; E. II. 4.1.2 hiervor). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Einerseits erscheint höchst ungewiss, ob in L.___ überhaupt ein rechtsgenügliches Zustelldomizil hätte begründet werden können, wohnten doch nach Angabe der Beschwerdeführerin dort offenbar lediglich Verwandte und Freunde von ihr (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) und war eine (Mit-) Anschrift der Beschwerdeführerin auf dem Briefkasten und auf dem Klingelschild doch eher fraglich. Andererseits war – was entscheidend ist – der als Absenderadresse auf der Rückseite des Briefumschlags, in welchem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 15. September 2023 die mehrfach angeforderten CDs zukommen liess, aufgeführte Strassenname nicht lesbar und die Handschrift nicht entzifferbar (vgl. HA-Nr. 144 S. 2; E. II. 7.3.3 hiervor). Gestützt darauf konnte die Beschwerdegegnerin alsdann aufgrund von eigenen Internetrecherchen lediglich die Vermutung anstellen, dass es sich dabei allenfalls um die Via K.___ (recte wohl: Via AC.___) in L.___ handeln könnte. Es wäre aber an der Beschwerdeführerin gewesen, eine neue Zustelladresse klar und unmissverständlich zu kommunizieren bzw. allfällige diesbezügliche Unklarheiten zu beseitigen, um sicherzustellen, dass zukünftige behördliche Akten bei ihr ankommen (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor). Nachdem eine entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mail vom 10. Oktober 2023; E. II. 7.3.4 hiervor) von ihr unbeantwortet geblieben war, lag somit keine gesicherte neue Zustelladresse vor und musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie zukünftig ihre schriftliche Korrespondenz an die Via AC.___ in L.___ und nicht mehr an die Via I.___ in J.___ zu richten hatte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich ja gemäss eigener Aussage (einzig) zwischen W.___ und J.___ als (neuer) Wohnsitz entscheiden wollte, ohne dass L.___ bei ihrer Auswahl eine (gewichtige) Rolle gespielt hätte (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor).

 

8.4     Zwar wurde am 17. April 2023 ein eingeschriebener Brief vom 4. April 2023 an die Via I.___ in J.___ von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Beschwerdegegnerin retourniert und als «richtige Adresse» die M.___strasse [...] in N.___ angegeben (vgl. E. II. 7.1.7 hiervor). Wie jedoch bereits ausgeführt (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor), pendelte die Beschwerdeführerin jeweils zwischen W.___ und J.___, wobei sie sich offenbar mehrheitlich in W.___ aufhielt (vgl. E. II. 7.2.5 hiervor). Es ist somit ohne weiteres möglich, dass sie aufgrund einer längeren Abwesenheit die besagte Postsendung innerhalb der Abholfrist an ihrem eigentlichen Zustelldomizil in J.___ (vgl. E. II. 8.2.2 hiervor) nicht abholen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, es sei der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem 18. September 2023 bekannt gewesen, dass die Zustelladresse an der Via I.___ in J.___ nicht mehr gültig gewesen sei, nachdem ihr eine eingeschriebene Postsendung an besagte Adresse mit dem Vermerk «weggezogen» retourniert worden sei (vgl. A.S. 43; E. II. 4.1.2 hiervor), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zu, dass zwei von der Beschwerdegegnerin mit A-Post Plus-Sendung an die Via I.___ in J.___ verschickte Schreiben vom 14. September 2023 (vgl. E. II. 7.3.2 hiervor) am 18. September 2023 von der Post mit dem Vermerk «weggezogen» an sie zurückgeschickt wurden (vgl. E. II. 7.3.3 hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass eine Zustellung an die von der Partei zuletzt mitgeteilte Adresse vorzunehmen ist. Entfernt sich die Partei von der der Behörde bekanntgegebenen Adresse und ist an dieser nicht mehr erreichbar, wird im Interesse einer effizienten Verfahrensführung fingiert, dass die Sendung dem Empfänger nach Ablauf der üblichen Abholfrist von sieben Tagen am bisherigen Ort zugekommen ist (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor). Dies hat selbst dann zu gelten, wenn – wie vorliegend – bereits zuvor eine Postsendung an diese Adresse nicht mehr zugestellt werden konnte, der Absender mithin damit rechnen musste, dass auch ein weiterer Zustellversuch an diese Adresse erfolglos bleiben würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 4F_17/2010 vom 7. März 2011). Die per Einschreiben an die Adresse Via I.___ in J.___ verschickte Verfügung vom 26. Oktober 2023 (vgl. E. II. 7.3.6 hiervor) galt somit (nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist) als rechtsgültig zugestellt, auch wenn sie am 1. November 2023 von der Post erneut, diesmal mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde (vgl. E. II. 7.4.1 hiervor).

 

8.5     Es fragt sich höchstens noch, ob die Beschwerdegegnerin vor oder nach der versuchten Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___ in J.___ gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zum damaligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin vorzunehmen, verpflichtet doch der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz den Versicherungsträger grundsätzlich dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

 

8.5.1  Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, überhaupt keine Erhebungen zum aktuellen Zustelldomizil der Beschwerdeführerin getätigt zu haben. So versuchte ein Sachbearbeiter von ihr bereits mit E-Mail vom 10. Oktober 2023 erfolglos, von der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, wo sich ihr aktueller Wohnsitz befinde (vgl. E. II. 7.3.4 hiervor). Auch im Nachgang zur versuchten Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___ in J.___ kontaktierte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 die Beschwerdeführerin per E-Mail (vgl. E. II. 7.4.2 hiervor), ohne dass es ihr jedoch gelang, von dieser die korrekte (Zustell-) Adresse erhältlich zu machen, bzw. ohne, dass diese – so zumindest gemäss eigener Aussage – von der betreffenden E-Mail jemals Kenntnis genommen hätte.

 

8.5.2  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei am 10. Oktober 2023 bzw. am 6. November 2023 über das E-Mail-Konto mit der Mailadresse «G.___» nicht erreichbar gewesen, da dieses gehackt worden sei und daher nicht mehr gültig sei (vgl. E. II. 7.4.3 hiervor), vermag diese Behauptung wenig zu überzeugen, verschickte sie doch am 22. Februar 2024 sowie am 2. März 2024 erneut von diesem E-Mail-Konto aus Mailnachrichten an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.1.2, E. II. 2.1.5 hiervor). Dessen ungeachtet gab die Beschwerdeführerin auf dem von ihr am 3. November 2022 unterzeichneten Formular «Consenso alla corrispondenza via e-mail» ausdrücklich die Mailadresse «G.___» als Kontaktadresse an (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) und teilte der Beschwerdegegnerin – trotz entsprechender Aufforderung auf dem besagten Formular (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) – eine Änderung der Mailadresse zu «Z.___» (vgl. E. II. 7.4.3 hiervor) weder umgehend noch von sich aus mit. Nachdem die E-Mail-Kommunikation jeweils über die Mailadresse «G.___» gelaufen war (vgl. E. II. 7.1.3, E. II. 7.1.5, E. II. 7.1.8, E. II. 7.1.9, E. II. 7.1.11, E. II. 7.2.4, E. II. 7.2.6 hiervor), bestand für die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung, an deren Gültigkeit zu zweifeln. Überdies hatte die Beschwerdeführerin offenbar nicht nur ihre Mailadresse, sondern auch die von ihr ursprünglich angegebene (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) und in der Folge wiederholt verwendete (vgl. E. II. 7.1.5, E. II. 7.1.8, E. II. 7.1.11, E. II. 7.2.1, E. II. 7.2.2 hiervor) Telefonnummer «079 9[...]» geändert, war doch auf einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Dezember 2023 als Kontakt neu die Telefonnummer «079 6[...]» aufgeführt (vgl. E. II. 7.4.5 hiervor) und rief sie die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2023 von der besagten neuen Telefonnummer aus an (vgl. E. II. 7.4.3 hiervor), welche sie schliesslich auch auf ihrer Beschwerde vom 22. März 2024 verwendete (vgl. A.S. 16). Es war der Beschwerdegegnerin somit mit zumutbarem Aufwand gar nicht möglich, mit ihr in Kontakt zu treten und von ihr eine allfällige alternative (mit ihrem Wohnsitz nicht zwingend übereinstimmende) Zustelladresse zu derjenigen an der Via I.___ in J.___ zu erfragen. Weitergehende Nachforschungen über den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin konnten von ihr nach Treu und Glauben nicht verlangt werden. So findet denn der Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen auch in der Mitwirkungspflicht der Parteien; diese obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die Verwaltungsbehörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen). Auch unter den gegebenen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin mithin die Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___ in J.___ zustellen.

 

9.       Zusammenfassend musste die Beschwerdeführerin somit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr (weiterhin) Postsendungen durch die Beschwerdegegnerin zugestellt würden und sie war – selbst in Beachtung eines für einen Laien geltenden (reduzierten) Sorgfaltsmassstabes – verpflichtet, jederzeit postalisch erreichbar zu sein und auch zu bleiben (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Mangels hinreichend klarer und unmissverständlicher Kommunikation einer neuen Zustelladresse (vgl. E. II. 8.3 hiervor) durfte die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben die Verfügung vom 26. Oktober 2023 weiterhin an die Via I.___ in J.___ zustellen (vgl. E. II. 8.2.2 hiervor), auch wenn bereits zuvor eine Postsendung an diese Adresse nicht mehr zugestellt werden konnte (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Zudem kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden, sie habe vor oder nach der versuchten Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___ in J.___ keine ihr zumutbaren Abklärungen zum damaligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. E. II. 8.5 hiervor). Die an die Via I.___ in J.___ verschickte Verfügung vom 26. Oktober 2023 erwuchs mithin in zulässiger Anwendung der Zustellungsfiktion in formelle Rechtskraft, bevor die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 ihre Einsprache einreichte (vgl. E. II. 6. hiervor). Nachdem sie (zu Recht) nicht mittels Fristwiederherstellungsgesuch geltend machte, unverschuldeterweise davon abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG; E. II. 5.1 hiervor), indem ihr Gesundheitszustand ihr jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1 mit Hinweisen), ist die Beschwerdegegnerin demnach richtigerweise mit ihrem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zufolge Verspätung nicht eingetreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

 

10.    

10.1   Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

10.2   In Beschwerdesachen der Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Eine Kopie der Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde C.___ vom 4. Juni 2025 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen